Entgeltordnung zu 14

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1 E N T W U R F (der Arbeitsgruppe Reform KAT Stand ) Texte die durch den VKDA-NEK inhaltlich ergänzt oder neu entworfen wurden, sind kursiv gehalten. Entgeltordnung zu 14 Anlage 1 zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag Vorbemerkungen: 1. Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit durch die Regelungen der Abteilung 2 bis 6 erfasst werden, sind nach diesen Abteilungen einzugruppieren. Die Eingruppierung aller übrigen Arbeitnehmerinnen erfolgt nach der Abteilung Arbeitnehmerinnen, die als ständige Stellvertretung benannt werden, sowie Arbeitnehmerinnen, die aufgeführte Leitungsfunktionen in einem Team wahrnehmen, sind in der Entgeltordnung eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert als die Leitung. 3. Aufgeführte Fallbeispiele sind nicht abschließend 1

2 Abteilung 1 Allgemein Entgeltgruppe 1 Arbeitnehmerinnen mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einweisung erforderlich ist. (Ausbildung nicht erforderlich, klar abgegrenzter Aufgabenbereich.) Beispiele: - Hilfskräfte im Hauswirtschaftsbereich - Hilfskräfte im Außenbereich - Reinigungskräfte, soweit nicht höher eingruppiert - Botin Entgeltgruppe 2 Arbeitnehmerinnen mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung nötig ist. (Ausbildung ist nicht erforderlich. Es bedarf einer Einarbeitung. Es ist ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich.) Entgeltgruppe 3 Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind. (Ausbildung nicht erforderlich. Diese arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.) Beispiele: - Fahrerin - Schreibkraft - Hausmeisterin Entgeltgruppe 4 Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern. (Fachkenntnisse können durch Ausbildung [bis zu zwei Jahren] oder entsprechender Berufserfahrung in dieser Tätigkeit erworben werden. Gesetze, Bestimmungen und Vor- 2

3 schriften des Aufgabenbereiches sind bekannt. Bekannte Aufgaben werden eigenständig ausgeführt.) - Hausmeisterin mit förderlicher Ausbildung Entgeltgruppe 5 Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern. (Gründliche Fachkenntnisse können durch fachbezogene Ausbildung [mehr als zwei Jahre] oder Berufserfahrung [in der Regel mindestens vier Jahre] in dieser Tätigkeit erworben werden. Es kommt nicht auf potentielles, sondern auf anzuwendendes Fachwissen an.) - Sekretärin, soweit nicht höher eingruppiert Entgeltgruppe 6 Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. (Vielseitige Fachkenntnisse sind erforderlich, wenn die Tätigkeit die Beherrschung vieler unterschiedlicher Rechts-, Verwaltungsvorschriften, Satzungen und Tarifnormen voraussetzt.) - Verwaltungsfachangestellte (Sachbearbeiterin), so weit nicht höher eingruppiert Entgeltgruppe 7 Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern. (Selbstständige Leistungen erfordern ein, den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Das Merkmal erfordert hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung. Voraussetzung ist das Vorhandensein von Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum.) - Sekretärin der Leitungsebene mit Assistenzfunktion 3

4 Entgeltgruppe 8 Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Umfassende Fachkenntnisse: Die umfassenden Fachkenntnisse werden in der Regel durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erworben. Sie können auch durch eine erfolgreiche Fachausbildung von in der Regel zweieinhalbjähriger Dauer und eine erforderliche Zusatzqualifikation [z.b. II. Verwaltungsprüfung, Bilanz- oder Finanzbuchhalterin] erworben werden. Das Eingruppierungsmerkmal erfordert gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung hinsichtlich Qualität und Quantität. Bei Führungsstellen gehören Führungsaufgaben im Sinne von direkter Unterstellung von Mitarbeitern einer Arbeitsgruppe/Abteilung dazu. Entscheidungen mit arbeitsrechtlicher Konsequenz können nicht allein getroffen werden.) Beispiele: - Systemadministratorin, so weit nicht höher eingruppiert - Ingenieurin, so weit nicht höher eingruppiert Entgeltgruppe 9 Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe 8 mit schwierigen fachlichen oder besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten. (Die Schwierigkeit kann sich insbesondere aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen ergeben. Besonders verantwortliche Tätigkeiten ergeben sich aus den Auswirkungen der im Rahmen des vorhandenen Entscheidungsspielraums wahrgenommenen Verantwortung für den Anstellungsträger. Erheblicher Entscheidungsspielraum und Entscheidungsbefugnis.) Entgeltgruppe 10 Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe 8 mit schwierigen fachlichen und besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten Entgeltgruppe 11 Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus dieser Entgeltgruppe heraushebt. (Die gesteigerte Verantwortung in der Tätigkeit kann sich z.b. aus den Auswirkungen auf das Gesamtergebnis, aus den Auswirkungen oder aus der Schwere der Rechtsfolge der Tätigkeit, die im Rahmen der Entscheidungs- und Handlungskompetenz ausgeführt werden oder aus der Größe des Aufgabengebietes ergeben.) 4

5 Entgeltgruppe 12 Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern, die durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium erworben sein sollen. Das Hochschulstudium ist nicht zwingend erforderlich. Die Tätigkeit muss jedoch einen klaren akademischen Zuschnitt haben. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung: Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, dass für den Abschluss eine Mindeststudierzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben ist.) - Leiterin einer Kirchenkreisverwaltung, so weit nicht höher eingruppiert Entgeltgruppe 13 Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe 12 mit Tätigkeiten, die sich durch ihre Schwierigkeit und die Bedeutung des Aufgabenbereiches aus der Entgeltgruppe 12 herausheben. Entgeltgruppe 14 Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. 5

6 Abteilung 2 Gemeindedienst Vorbemerkung: Die Abteilung erfasst Diakoninnen, Gemeindepädagoginnen, Küsterinnen, Kirchenmusikerinnen und Arbeitnehmerinnen in der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit auf Kirchengemeinde- bzw. Verbandsebene. Entgeltgruppe 3 Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind. (Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.) - Kirchenmusikerinnen ohne Prüfung - Arbeitnehmerinnen in der Jugendarbeit/im Gemeindedienst ohne förderliche Ausbildung Entgeltgruppe 4 a) Kirchenmusikerinnen mit pro-loco-prüfung (Für die pro-loco-prüfung gilt 20 Abs. 2 des Kirchenmusikergesetzes der NEK oder vergleichbarer Abschlüsse anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland) b) Küsterinnen, soweit nicht höher eingruppiert Entgeltgruppe 5 a) Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung und entsprechender Tätigkeit b) Arbeitnehmerinnen in der Jugendarbeit im Gemeindedienst mit förderlicher Berufsausbildung c) Küsterinnen mit besonderer Verantwortung (Besonders verantwortliche Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.b. - Bedienung, Überwachung, Pflege, Wartung und Reparaturen von schwierigen technischen Anlage und Einrichtungen [z.b. Notstromanlagen, Warnanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen etc.]; - Betreuung von Kirchen, die als Baudenkmäler von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedürfen.) 6

7 Entgeltgruppe 6 Kirchlich anerkannte Erzieherinnen in der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit Entgeltgruppe 7 a) Kirchenmusikerinnen mit B-Prüfung und entsprechender Tätigkeit b) staatlich anerkannte Erzieherinnen in der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit c) Diakoninnen und Arbeitnehmerinnen mit entsprechender Tätigkeit mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachschulausbildung und kirchlicher Anerkennung, soweit nicht höher eingruppiert (Diakonin ist, wer in einer der Deutschen Diakonenschaft angeschlossenen Diakonenanstalt im Einvernehmen mit der Nordelbischen Kirche oder entsprechend ausgebildet ist, die Diakonenprüfung bestanden hat, einer Diakonenschaft/Bruderschaft angehört und als Diakonin eingesegnet worden ist. Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) d) Gemeindepädagoginnen (Gemeindepädagogin ist, wer eine theologisch-pädagogische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, als Gemeindepädagogin anerkannt und eingesegnet worden ist. Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) Entgeltgruppe 8 a) Kirchenmusikerinnen mit B-Prüfung, die sich durch umfangreiche Tätigkeit aus der E 7 herausheben (Umfangreiche Tätigkeit ist die Erfüllung der Aufgaben, die nach der Dienstordnung für Kirchenmusiker vom 4.Juni 1980 von einem hauptamtlichen B- Kirchenmusiker unter Bildung von Schwerpunkten erwartet werden kann. Dabei sind örtliche Gegebenheiten angemessen zu berücksichtigen. Für die Schwerpunktbildung kann entweder - die Größe und/oder die Zahl der vom Kirchenmusiker zu leitenden Chöre und Instrumentalgruppen oder - die Zahl der von ihm zu leitenden kirchenmusikalischen Veranstaltungen in und/oder außerhalb der Gottesdienste maßgebend sein.) b) Sozialpädagoginnen/ Sozialarbeiterinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht höher eingruppiert, in der Kinder-, Jugendund Erwachsenenarbeit 7

8 Entgeltgruppe 9 a) Diakoninnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung, soweit nicht höher eingruppiert, und mit entsprechender Tätigkeit (Zum Begriff der Diakonin gilt der Klammerzusatz der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe c).) b) Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit einer der Fallgruppe a) gleichwertigen Ausbildung (Als gleichwertige Ausbildung gelten z.b. sonstige Fachhochschulausbildungen, die der Fachhochschulausbildung der Diakonin oder des Diakons entsprechen. Hierzu rechnen z.b. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit einer integrierten oder zusätzlichen religionspädagogischen Ausbildung.) c) Kirchenmusikerinnen mit B-Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die sich durch kirchenmusikalische Leistungen von besonderer Bedeutung aus der E 8 herausheben Entgeltgruppe 10 Kirchenmusikerinnen mit A-Prüfung und entsprechender Tätigkeit Entgeltgruppe 11 Kirchenmusikerinnen mit A-Prüfung und künstlerisch besonders anspruchsvoller Tätigkeit (Eine künstlerisch besonders anspruchsvolle Tätigkeit liegt vor, wenn von Kirchenmusikerinnen in A-Stellen - unter Gewichtung - in Orgelspiel, Chorleitung und Instrumentalgruppenarbeit der A-Kirchenmusikerprüfung entsprechende Leistungen hohen künstlerischen Niveaus erbracht werden.) Entgeltgruppe 12 Kirchenmusikerinnen der E 11, deren Tätigkeit durch besondere Vielfalt der Anforderungen oder hervorragende künstlerische Leistungen geprägt ist. (Die besondere Vielfalt der Anforderungen im Sinne der Fallgruppe erweist sich an dem besonderen Umfang der Leistung, die von dem Kirchenmusiker auf den Gebieten der Orgel-, Chor- und Instrumentalgruppenarbeit erwartet werden. Ein Kriterium für die besondere Vielfalt der Anforderung können Art und Zahl der besonderen kirchenmusikalischen Veranstaltung (Konzerte, Choraufführung u.ä.) sein. Hervorragende künstlerische Leistungen erfordern eine Steigerung gegenüber den in der Vergütungsgruppe 11 geforderten Leistungen.) 8

9 Abteilung 3 Pädagogischer Dienst in Kindertagesstätten Vorbemerkung: Leiterinnen von Kindertagesstättenwerken/-verbänden und Fachberaterinnen werden nach den Bestimmungen der Abteilung 1 eingruppiert. Entgeltgruppe 3 Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich sind. (Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.) Entgeltgruppe 4 a) Sozialpädagogische Assistentinnen mit kirchlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit b) Arbeitnehmerinnen mit einer für die Tätigkeit förderlichen Ausbildung Entgeltgruppe 5 Sozialpädagogische Assistentinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit Entgeltgruppe 6 Erzieherinnen mit kirchlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit Entgeltgruppe 7 a) Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, b) Kindertagesstättenleiterinnen, soweit nicht höher eingruppiert (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2), b) Logopädinnen mit entsprechender Tätigkeit, c) Heilerzieherinnen mit entsprechender Tätigkeit, d) Ergotherapeutinnen mit entsprechender Tätigkeit. 9

10 Entgeltgruppe 8 a) Kindertagesstättenleiterinnen mit mindestens zwei Gruppen bzw. mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2) b) Sozialpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit Entgeltgruppe 9 Kindertagesstättenleiterinnen mit mindestens vier Gruppen bzw. mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2) Entgeltgruppe 10 Kindertagesstättenleiterinnen mit mindestens sieben Gruppen bzw. mindestens 130 Plätzen (Hierzu Protokollnotiz Nr. 2) Merkposten: Managementpositionen, die über eine normale Kitaleitung durch Kurse, besondere Elternarbeit etc. hinausgehen sollen evtl. über eine Protokollnotiz: ( Es wird eine Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe und der gleichen Stufe der nächsthöheren Entgeltgruppe gezahlt. ) honoriert werden. 10

11 Abteilung 4 Friedhofsdienst Vorbemerkung: Die Entgeltgruppen deren Eingruppierungsvorschriften in die Abschnitte A) und B) aufgeteilt sind, enthalten im Abschnitt B) eine abschließende Aufzählung Entgeltgruppe 2 Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, die eine Einarbeitung erfordern. - Beschäftigte auf dem Friedhof, soweit nicht höher eingruppiert Entgeltgruppe 3 Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, die arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche Einarbeitung erfordern. - Friedhofswartin, soweit nicht höher eingruppiert Entgeltgruppe 4 A) Arbeitnehmerinnen mit mindestens einjähriger, erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeiten oder Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe 3 mit umfassenden arbeitsfeldspezifischen Kenntnissen, die erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät (z.b. Friedhofsbagger, Aufsitzmäher) tragen. - Werkerinnen im Gartenbau B) Arbeitnehmerinnen mit folgenden Tätigkeiten: - Friedhofswartin mit förderlicher Berufsausbildung und/oder ständigem Küsterdienst Entgeltgruppe 5 Arbeitnehmerinnen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer und entsprechender Tätigkeit oder Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppe 4 mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. 11

12 (Schwierige fachliche Tätigkeiten: Die schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe können sich z.b. aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen ergeben.) - Gärtnerin Entgeltgruppe 6 A) Arbeitnehmerinnen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer, entsprechender Tätigkeit und gegenüber der Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe 5 gesteigerter Verantwortung: - Arbeitnehmerin mit Vorarbeiterfunktion B) Arbeitnehmerinnen mit folgender Funktion: - Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 2 ha angelegter Fläche ohne eigenen Entgeltgruppe 7 A) Arbeitnehmerinnen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer, entsprechender Tätigkeit und gegenüber der Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe 5 erheblich gesteigerter Verantwortung: - Gärtnermeisterin B) Arbeitnehmerinnen in folgenden Funktionen: a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 2 ha angelegter Fläche mit (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 5 ha angelegter Fläche ohne 12

13 Entgeltgruppe 8 Arbeitnehmerinnen in folgender Funktion: a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 5 ha angelegter Fläche mit (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 8 ha angelegter Fläche ohne Entgeltgruppe 9 a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 8 ha angelegter Fläche mit (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 12 ha angelegter Fläche ohne Entgeltgruppe 10 a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 12 ha angelegter Fläche mit (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 15 ha angelegter Fläche ohne Entgeltgruppe 11 a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 15 ha angelegter Fläche mit (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 20 ha angelegter Fläche ohne Entgeltgruppe 12 a) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 20 ha angelegter Fläche mit (Hierzu Protokollnotiz Nr. 3) b) Leiterin eines Friedhofs mit mindestens 30 ha angelegter Fläche ohne 13

14 Protokollnotiz: Friedhöfe mit erfordern eine eigene Wirtschaftsführung im Rahmen eines eigenen Wirtschafts-/Haushaltsplans mit folgendenden unverzichtbaren Aufgaben: 1. Aufstellung des Wirtschafts-/Haushaltsplans, 2. Erhebung der Einnahmen, 3. Überwachung des Wirtschafts-/Haushaltsplans, 4. Aufstellung der prüffähigen Jahresrechnung mit Gewinn- und Verlustrechung, 5. Kostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsvergleiche, 6. Berechnung der Nutzungsentgelte und Gebühren und 7. Mindestens eine der folgenden Aufgaben: a) Veranschlagung der Zuführungen und Ablieferungen an den Haushalt, b) Übersicht über Vermögen und Rücklagen des Friedhofs, c) Kontrolle der Hand- und Nebenkassen, d) Buchführung oder e) Rechnungsabschlüsse. Es ist unschädlich, wenn in den Fällen der Ziffer 1 4 die schreibtechnische und rein rechnerische Erarbeitung der Aufstellung durch Dritte vorgenommen wird. 14

15 Abteilung 5 Ambulante und Stationäre Pflege Vorbemerkungen: In der Abteilung sind Arbeitnehmerinnen einzugruppieren, die typische Aufgaben in der ambulanten bzw. stationären Pflege wahrnehmen. Leitungsfunktionen sind nicht erfasst. Entgeltgruppe 3 Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderliche sind. (Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.) - Arbeitnehmerinnen in der Alten- und Krankenpflege - Arbeitnehmerinnen in der Haus- und Familiepflege Entgeltgruppe 4 Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit Entgeltgruppe 5 Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit die überwiegend in der Betreuung von gerontophysiatrisch erkrankten oder dementen Personen tätig sind. Entgeltgruppe 6 Haus- und Familienpflegerinnen Entgeltgruppe 7 Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit 15

16 Abteilung 6 Familienbildungsstätten / Sozialsekretäre (Dienste und Werke) Vorbemerkung: Sozialsekretärin ist, wer nach einer entsprechenden Ausbildung die Prüfung über die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretär abgelegt hat. (Vgl. Richtlinien für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretäre, Beschluss des Rates der EKD vom 1. Mai 1979) Entgeltgruppe 6 a) Lehrkräfte an Familienbildungsstätten, soweit nicht höher eingruppiert b) Arbeitnehmerinnen in der Tätigkeit einer Sozialsekretärin Entgeltgruppe 7 a) Lehrkräfte an Familienbildungsstätte mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden Fachschulausbildung b) Arbeitnehmerinnen der E 6 Fallgruppe b) mit einem der Tätigkeit förderlichen Fachschulabschluss oder mit einer dem Fachschulabschluss entsprechenden kirchlich oder staatlich anerkannten Ausbildung Entgeltgruppe 8 a) Lehrkräfte an Familienbildungsstätten mit FH-Abschluss oder als ständige verantwortliche Leiterinnen mindestens eines Fachbereiches b) Sozialsekretärinnen (EKD) mit entsprechender Tätigkeit c) Arbeitnehmerinnen in der Tätigkeit einer Sozialsekretärin mit einem der Tätigkeit förderlichen FH-Abschluss Entgeltgruppe 9 a) Arbeitnehmerinnen als Leiterinnen von Familienbildungsstätten, soweit nicht höher eingruppiert b) Arbeitnehmerinnen der E 8 Fallgruppe b) und c) mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit 16

17 Entgeltgruppe 10 a) Arbeitnehmerinnen als Leiterinnen von Familienbildungsstätten, an denen mehr als Unterrichtsstunden jährlich erteilt werden b) Arbeitnehmerinnen der E 9 Fallgruppe b) mit schwierigen fachlichen und besonders verantwortlichen Tätigkeiten Entgeltgruppe 11 Arbeitnehmerinnen als Leiterinnen von Familienbildungsstätten, an denen mehr als Unterrichtsstunden jährlich erteilt werden Entgeltgruppe 12. Entgeltgruppe 13. Nicht abgeschlossen 17

18 Protokollnotizen zur Entgeltordnung 1. Es wird eine Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe und der gleichen Stufe der nächsthöheren Entgeltgruppe gezahlt. 2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zu Grunde zu legen. Der so ermittelte Wert wird im Falle der Doppelbelegung durch besondere Nachmittagsgruppen um die Hälfte der Zahl der Plätze erhöht, die bei der Doppelbelegung an mindestens drei Tagen der Woche mit anderen Kindern als denen der Vormittagsgruppe belegt sind. Satz 1 gilt entsprechend. Für die Berechnung der Gruppenzahlen ist analog Satz 2 zu verfahren. 3. Friedhöfe mit erfordern eine eigene Wirtschaftsführung im Rahmen eines eigenen Wirtschafts-/Haushaltsplans mit folgendenden unverzichtbaren Aufgaben: 1. Aufstellung des Wirtschafts-/Haushaltsplans, 2. Erhebung der Einnahmen, 3. Überwachung des Wirtschafts-/Haushaltsplans, 4. Aufstellung der prüffähigen Jahresrechnung mit Gewinn- und Verlustrechung, 5. Kostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsvergleiche, 6. Berechnung der Nutzungsentgelte und Gebühren und 7. Mindestens eine der folgenden Aufgaben: a) Veranschlagung der Zuführungen und Ablieferungen an den Haushalt, b) Übersicht über Vermögen und Rücklagen des Friedhofs, c) Kontrolle der Hand- und Nebenkassen, d) Buchführung oder e) Rechnungsabschlüsse. Es ist unschädlich, wenn in den Fällen der Ziffer 1 4 die schreibtechnische und rein rechnerische Erarbeitung der Aufstellung durch Dritte vorgenommen wird. 18

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