Anerkennungstarifvertrag

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1 880 / 00 / 11 / 29 Vertrag vom: Gültig ab: Kündbar zum: Kündigungsfrist: 1 Monat Anerkennungstarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden Unione Gelatieri Artigiani Italiani in der Bundesrepublik Deutschland

2 ANERKENNUNGSTARIFVERTRAG Zwischen Uniteis e.v. - Unione Gelatieri Artigiani Italiani in Germania, Seligenstadt - einerseits - und Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptvorstand, Hamburg - andererseits - wird folgender Entgelttarifvertrag geschlossen: 1 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich 1. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. 2. Der fachliche Geltungsbereich umfasst Eiscafe-Betriebe italienischer Tradition, die Speiseeis in handwerklicher Weise produzieren und selbst vertreiben. 3. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer * der oben genannten Betriebe. Die Regelungen für Arbeitnehmer/innen gelten gleichermaßen für Auszubildende, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Besitzstandswahrung Durch Inkrafttreten und infolge der Anwendung dieses Entgelttarifvertrages dürfen Entgeltminderungen nicht eintreten. Günstigere Einzelregelungen bzw. betriebliche Regelungen werden durch diesen Entgelttarifvertrag nicht berührt. 3 Gleichbehandlungsgrundsatz Unterschiedliche Bezahlung für weibliche und männliche Arbeitnehmer bei gleicher Tätigkeit ist unzulässig. * im nachfolgenden Text Arbeitnehmer/innen genannt - 1 -

3 4 Bewertungsgrundsätze 4.1. Eingruppierung des/der Arbeitnehmers/in Jede/r Tarifarbeitnehmer/in ist vom Arbeitgeber unter Beachtung der nachfolgenden Verfahrensgrundsätze in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren. Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderungen der Arbeitsinhalte sowie bei Einführung dieses Tarifvertrages Beteiligung des Betriebsrates In Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsrat von der beabsichtigten Eingruppierung bzw. Umgruppierung gemäß 99 Abs. 1 BetrVG zu unterrichten. Es ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, können beide Seiten die regionalen Tarifvertragsparteien anrufen. Die regionalen Tarifvertragsparteien werden sich bemühen, eine gemeinsame Empfehlung für die Eingruppierung auszusprechen. Bis zur Entscheidung der regionalen Tarifvertragsparteien ist die Frist des 99 Abs. 3 BetrVG unterbrochen. Bis zum Abschluss des Verfahrens nach 99 BetrVG nimmt der Arbeitgeber eine vorläufige Eingruppierung gemäß 100 BetrVG vor, bei beabsichtigten Abgruppierungen bleibt es bis zum Abschluss des Eingruppierungsverfahrens bei der bisherigen Bewertungsgruppe, sofern der Betriebsrat dies verlangt Beteiligung des/der Arbeitnehmers/in In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist dem/der Arbeitnehmer/in in einer Aussprache seine/ihre Bewertungsgruppe mitzuteilen, die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Dies kann auch auf der monatlichen Entgeltbescheinigung geschehen Zuordnung in die Bewertungsgruppen Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen. Die Beispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog. Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind die Oberbegriffe. Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen sind nicht berufliche Bezeichnungen sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an den/die Arbeitnehmer/in maßgebend Grundsätze für die Ein- und Umgruppierung Maßgebend ist die vom/von der Arbeitnehmer/in ausgeübte Tätigkeit, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuordnen ist. Von Bedeutung sind - das fachliche und berufliche Können, - der Grad der Selbständigkeit und Verantwortung, - besondere Erfahrungen und Kenntnisse, - 2 -

4 - Art und Umfang der Berufsausbildung, soweit es sich hierbei um eine Ausbildung für Berufe handelt, die im Gastgewerbe Anwendung finden, - die Einweisung oder Anlernung am Arbeitsplatz, - erhöhte Belastungen oder Erschwernisse bei der Arbeitsdurchführung. Bereits während der Einarbeitungszeit / Probezeit erfolgt die volle Bezahlung in der jeweiligen Bewertungsgruppe. Eine fünfjährige fachbezogene Tätigkeit steht einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleich. Bei der Ermittlung der Bewertungsgruppe ist zu berücksichtigen, dass bei gleicher Stellenbezeichnung die Qualifikationsanforderungen in Betrieben unterschiedlicher Kategorien verschieden sein können. 5 Bewertungsgruppen Bewertungsgruppe 2 PRAKTISCHE TÄTIGKEITEN Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, die keine bzw. geringe fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung erworben werden. Bewertungsgruppe 3 PRAKTISCHE TÄTIGKEITEN Arbeitnehmer/innen, die erhöhten Belastungen oder besonderen Erschwernissen unterliegen. Bewertungsgruppe 4 ANGELERNTE TÄTIGKEITEN Angelernte Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung in betrieblicher Praxis in vergleichbaren Tätigkeiten erworben wurden. Bewertungsgruppe 5.1 FACHTÄTIGKEITEN Fachkräfte mit abgeschlossener Regelausbildung im Tätigkeitsberuf im 1. Berufsjahr nach der Ausbildung und angelernte Kräfte bei gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit ab 6. Berufsjahr. Bewertungsgruppe 5.2 FACHTÄTIGKEITEN Fachkräfte mit abgeschlossener Regelausbildung im Tätigkeitsberuf ab dem 2. Berufsjahr nach der Ausbildung. Bewertungsgruppe 6 FACHTÄTIGKEITEN Ausführen von Fachtätigkeiten, die über die Bewertungsgruppe 5 hinausgehen, erweiterte Kenntnisse sowie entsprechende Berufserfahrung voraussetzen und im zugewiesenen Tätigkeitsbereich nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden

5 Bewertungsgruppe 7 FACHTÄTIGKEITEN MIT BESONDEREN FUNKTIONEN Fachkräfte mit erweiterten Fachkenntnissen und erhöhter Verantwortung. Weitgehend selbständiges Ausführen von Arbeitsaufgaben, die längere Berufserfahrung sowie theoretische und praktische Spezialkenntnisse erfordern. Bewertungsgruppe 8 FACHTÄTIGKEITEN MIT BESONDEREN FUNKTIONEN Fachkräfte mit umfangreichen Fachkenntnissen und Verantwortung für einen Teilbereich. Ausführen von Arbeitsaufgaben, die umfangreiche Spezialkenntnisse und erweiterte Selbständigkeit erfordern. Bewertungsgruppe 9 FÜHRUNGSTÄTIGKEITEN Führungskräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung, umfangreichen Fachkenntnissen, erhöhter Verantwortung und Führungsaufgaben, die einen Überblick betrieblicher Zusammenhänge voraussetzen und selbständiges Disponieren im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten erfordern. Bewertungsgruppe 10 FÜHRUNGSTÄTIGKEITEN Führungskräfte, die über genaue Kenntnisse der gesamtbetrieblichen Zusammenhänge verfügen und ihre Tätigkeit selbständig erledigen. 6 Entgelte Die Höhe der Einkommen ergibt sich aus dem jeweils gültigen bzw. nachwirkenden Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin zwischen dem Hotel- und Gaststättenverband Berlin e.v. (nachfolgend DEHOGA Berlin) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Ost. Die prozentual am Umsatz beteiligten Arbeitnehmer/innen erhalten mindestens 12 % des um die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer und die Umsatzbeteiligung gekürzten Umsatzes gem. 9 des Rahmentarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin vom zwischen dem DEHOGA Berlin und der Gewerkschaft Nahrung- Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Ost. Das Garantieentgelt für Umsatzbeteiligte ( 10 Ziffer 1 MTV) beträgt 90 % des tariflichen Entgeltes für Festentlohnte. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus der jeweils gültigen Protokollnotiz zum Anerkennungstarifvertrag, die ohne Kündigung des Tarifvertrages geändert wird. Es wird vereinbart, dass die zwischen dem DEHOGA Berlin und der Gewerkschaft Nahrung- Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Ost, jeweils verhandelten Entgelterhöhungen zeitversetzt um einen Monat später zur Geltung kommen

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