Vorlage der Verwaltung Fachbereich Soziales und Gesundheit Gesundheits-und Sozialplanung
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- Josef Schäfer
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1 Vorlage der Verwaltung Fachbereich Soziales und Gesundheit Gesundheits-und Sozialplanung Ausschuss für Soziales und Aktenz.: 54/1 Beratung Gesundheit Datum: Beschluss Drucksache-Nr.: 5/09 X öffentlich nicht öffentlich Weiterentwicklung der Altenhilfe- und Pflegestrukturen im Ennepe-Ruhr- Kreis - ambulant betreute Wohngemeinschaften für Demenzkranke Begründung Hintergrund Ein immer größerer werdender Teil der älteren Bevölkerung leidet an Demenzerkrankungen. Deutschlandweit geht man von ca Betroffenen aus - im Ennepe-Ruhr-Kreis sind es geschätzt ca Menschen. Die diagnostischen Kriterien für eine Demenz beinhalten Kombinationen von Defiziten in kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten. Am Anfang der Erkrankung stehen Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Merkfähigkeit, in ihrem weiteren Verlauf verschwinden auch bereits eingeprägte Inhalte des Langzeitgedächtnisses, so dass die Betroffenen zunehmend die während ihres Lebens erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten verlieren. Sie benötigen im Alltag immer mehr Unterstützung, die von Angehörigen oftmals nicht in ausreichendem Maße geleistet werden kann. Viele Demenzkranke finden sich alleine in der eigenen Wohnung nicht zurecht und benötigen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Der 13 Abs. 1 S. 2 SGB XII beschreibt den Grundsatz der ambulanten Hilfen vor teilstationären bzw. stationären Hilfen. Ein Verbleib von Demenzkranken in der eigenen Wohnung gestaltet sich zunehmend schwieriger, da sie nicht in der Lage sind, alltägliche Verrichtungen auszuführen und ihr Leben zu organisieren. Eine Pflege durch Angehörige ist aufgrund des immer größer werdenden Zeitaufwandes oftmals nicht möglich, so dass zum jetzigen Zeitpunkt in der Regel nur der Ausweg einer Pflege in einer vollstationären Einrichtung bleibt. Ausgangslage im Ennepe-Ruhr-Kreis Der Ennepe-Ruhr-Kreis hat im Rahmen der Weiterentwicklung der Altenhilfe- und Pflegestrukturen in den vergangenen Jahren neue Denkansätze verfolgt. In der Vorlage der Verwaltung vom , Drucksache-Nr. 62/07, heißt es: Ausgehend von dem immer wieder bestätigten Wunsch des weitaus größten Teils aller Betroffenen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, verfolgt der Ennepe-Ruhr-Kreis das Ziel, Pflege in stationären Einrichtungen auf die unabdingbare Größenordnung zu beschränken. Damit sind ver-
2 Vorlage der Verwaltung Seite bunden: (...) - der Auf-/ Ausbau von alternativen Wohn- und Versorgungsmöglichkeiten im vorstationären Bereich. Insgesamt muss dadurch gewährleistet werden, dass diejenigen, die von ihren persönlichen Bedingungen her Alternativen zum Heim in Anspruch nehmen können und wollen, dafür auch ausreichende und verlässliche Angebote im Kreis vorfinden. Ergänzend hierzu die Feststellungen aus dem Bericht zur telefonischen Bevölkerungsumfrage Pflege im Alter aus der Reihe Gesundheit im Kreis EN; Nr. 13/2007, wonach 70 bis 80 % der Befragten sich wünschen, ihre letzte Lebensphase in der eigenen Wohnung zu verbringen, und zunehmend auch alternative Wohnformen oder sonstige Unterstützungsformen gewünscht werden. Daher gilt es Alternativen zu schaffen, die das ambulante Betreuungsangebot sinnvoll erweitern. Eine solche zur vollstationären Betreuung bieten ambulante Wohngemeinschaften für Demenzkranke (im Folgenden: Wohngemeinschaften). Wohngemeinschaften sollen Betroffenen die Möglichkeit geben, in einer häuslichen, vertrauten Umgebung zu verbleiben und unter Anleitung den Alltag zu meistern. Ganztägig anwesende Fachkräfte unterstützen die Bewohner *. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die pflegerischen Tätigkeiten. Die Angehörigen sollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Pflege und Betreuung der Demenzkranken beteiligen. Bundesweit gibt es zum Teil bereits seit Jahren in unterschiedlicher Ausgestaltung betriebene Wohngemeinschaften. Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es zahlreiche Wohngemeinschaften. Viele der Sozialhilfeträger (z.b. Gelsenkirchen, Wuppertal, Münster, Kreis Unna, Kreis Steinfurt, Kreis Warendorf, Kreis Recklinghausen, Bielefeld) haben Wohngemeinschaften anerkannt und Rahmenvereinbarungen nach 75 SGB XII abgeschlossen. Die in diesen Vereinbarungen getroffenen Regelungen sind nahezu deckungsgleich. Der Ennepe-Ruhr-Kreis steht dieser Wohn- und Pflegeform als Ergänzung der Angebotsstruktur für Pflegebedürftige positiv gegenüber und begrüßt die Initiativen. Im Rahmen einer Fachkonferenz am wurde die Thematik mit Fachleuten und Interessenten umfassend erörtert. Unter Nutzungen der gewonnenen Erkenntnisse wird der Fachbereich Soziales und Gesundheit potentielle Anbieter beratend unterstützen. Im Sinne der Qualität der Versorgung besteht ein großes Interesse wesentliche Elemente der Betreuung in Wohngemeinschaften zu formulieren. Um Interessenten für die Bildung von Wohngemeinschaften einen Überblick über die vom Ennepe- Ruhr-Kreis gestellten Anforderungen zu geben, wurde ein Informationsblatt erstellt. Zudem wurden bereits Qualitätsstandards formuliert. (Auf ein Beifügen zu dieser Vorlage wird aufgrund des Umfanges zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet.) Kosten Die Kosten für die Betreuung in einer Wohngemeinschaft sind zunächst von den Bewohnern selbst zu tragen. Soweit die eigenen Mittel zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, kommt ggf. die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in Betracht. Kostenzusagen durch den Ennepe-Ruhr-Kreis werden nur für Bewohner erteilt, die vor Umzug in die Wohngemeinschaft im Kreisgebiet gewohnt haben. Die Regelungen des 98 Abs. 5 SGB XII finden entsprechende Anwendung. Die Aufnahme von Demenzkranken in eine Wohngemeinschaft ist - insbesondere vor dem Hintergrund der Kostenträgerschaft - mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis abzustimmen. Über die beabsichtigte Aufnahme von Selbstzahlern informiert der Anbieter den Kreis in gleicher Weise. Die entstehenden Kosten einer Wohngemeinschaft setzen sich zusammen aus den Lebenshaltungskosten, den Kosten der Unterkunft (Kaltmiete zzgl. Betriebskosten), den Heizkosten, den Betreuungskosten und den Pflegekosten. * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in nur die männliche Form gewählt.
3 Vorlage der Verwaltung Seite Grundsätzlich sollen die monatlichen Gesamtkosten der Unterbringung in einer Wohngemeinschaft die Kosten einer stationären Pflege nicht überschreiten. Die derzeitigen Kosten einer vollstationären Pflege im Ennepe-Ruhr-Kreis sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Hierbei wurden die fünf teuersten Einrichtungen zu Grunde gelegt, da diese dem derzeitigen Modernisierungsstand entsprechen. Stationäre Pflege PS I * PS II PS III Pflegerische Versorgung 43,29 61,93 81,29 Unterkunft und Verpflegung 27,26 27,26 27,26 Investitionskosten tgl./mbz 19,40 19,40 19,40 Summe Tagespflegeplatz 89,95 108,59 127,95 Kosten pro Monat brutto (30,42) 2.736, , ,24 Leistungen Pflegekasse 1.023, , ,00 Eigenanteil brutto 1.713, , ,24 zzgl. Barbetrag 94,77 94,77 94,77 Kosten netto 1.808, , ,01 * PS = Pflegestufe Die anzuerkennenden Kosten einer Wohngemeinschaft sollten sich an den o.g. Werten orientieren. Es ergeben sich daher folgende beispielhafte Vergleichswerte: Wohngemeinschaften PS I PS II PS III Regelleistung 351,00 351,00 351,00 Kosten der Unterkunft 346,98 346,98 346,98 Heizkosten 70,08 70,08 70,08 Betreuungspauschale 1.200, , ,00 Pflegerische Versorgung 420,00 980, ,00 Kosten pro Monat brutto 2.388, , ,06 Leistungen 36 SGB XI 420,00 980, ,00 Leistungen 45 b SGB XI 100,00 200,00 200,00 Kosten netto 1.868, , ,06 Differenz Nettokosten 60,01-351,02-748,95 Wohngemeinschaften / stationäre Pflege Die Bewohner einer Wohngemeinschaft sind verpflichtet, ihre gesamten Einkünfte zur Deckung der anfallenden Kosten einzusetzen. Die der Sozialhilfe vorrangigen Leistungen sind in Anspruch zu nehmen. Ein Wahlrecht ergibt sich naturgemäß nicht. Der Einkommens- und Vermögenseinsatz richtet sich nach den Bestimmungen des SGB XII. Da es sich nicht um Leistungen der stationären Pflege handelt, steht den Bewohnern ein Regelsatz in Höhe von z.zt. 351,-- monatlich zu. Durch den Regelsatz abgegolten sind u.a. Nahrungsmittel, Getränke, Strom, Bekleidung etc.. Den Bewohnern wird in der Regel seitens des Anbieters ein Haushaltsgeld in Höhe von ca. 200,-- für Lebensmittel etc. in Rechnung gestellt, welches durch die Regelleistung abgedeckt ist. Der verbleibende Betrag von ca. 151,-- deckt die weiteren persönlichen Bedarfe, sowie den Bekleidungsbedarf ausreichend ab. Die Unterkunftskosten (Grundmiete, Betriebskosten, Heizkosten) werden, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit beurteilt sich nach örtlichen Mietwerten. Der Grundsicherungsbedarf setzt sich zusammen aus dem Regelsatz, ggf. einem Mehrbedarf, den Unterkunftskosten, sowie den Heizkosten und wird nach den 41 ff SGB XII bewilligt. In Ausnahmefällen sind diese Leistungen nach den 27 ff SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
4 Vorlage der Verwaltung Seite Die Kosten der häuslichen Pflege und der Behandlungspflege werden von den Kranken- bzw. Pflegekassen getragen und beeinflussen die für die Sozialhilfe anfallenden Kosten in der Regel nicht negativ. Zusätzliche Pflegeleistungen aus Mitteln der Sozialhilfe werden wegen der auftretenden Synergieeffekte nicht bewilligt; insofern werden die Pflegesachleistungen gedeckelt. Bei Bewohnern, die keine Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung geltend machen können, sind die pflegerischen Aufwendungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen und bis zur Höhe der Pflegesachleistungen nach 36 SGB XI gesondert zu berechnen. Diese können als Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen der 61 ff SGB XII anerkannt werden. Des Weiteren ist von den Bewohnern eine Betreuungspauschale für die Rund-um-die-Uhr- Betreuung zu zahlen. Diese liegt in bereits bestehenden Wohngemeinschaften im Bundesgebiet zwischen 900,-- und 1.200,-- (z.t. auch bis 1.400,-- ). Die Höhe der Pauschale kann dem Grunde nach von hier nicht begrenzt werden, sollte aber mit bis 1.200,-- kalkuliert werden können. Die Betreuungspauschale wird als Leistung nach 61 SGB XII gewährt. Der Sozialhilfeträger unterliegt damit einer Bindungswirkung und öffnet den Markt für potenzielle Anbieter von Wohngemeinschaften. Nach den Erfahrungen anderer Sozialhilfeträger kann aufgrund des hohen Investitionsvolumens und der gestellten Anforderungen nicht davon ausgegangen werden, dass viele Anbieter Interesse an dem Betrieb dieser Wohnform zeigen werden. Ab dem wurde die Regelung des 45 b SGB XI dahingehend erweitert, dass für Demenzkranke bis zu 2.400,-- jährlich (bis zu 200,-- monatlich) als zusätzliche Betreuungsleistungen gewährt werden. Diese Beträge sind zur Deckung der Kosten der Betreuungspauschale in Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung der Betreuungspauschale als Leistung der Hilfe zur Pflege ermöglicht einen Unterhaltsrückgriff auf Angehörige nach den Bestimmungen des 94 SGB XII, der Anspruch kann insoweit übergeleitet werden. Für die ggf. zu gewährenden Grundsicherungsleistungen kommt ein Unterhaltsrückgriff nur unter Beachtung des 43 Abs. 2 SGB XII in Betracht. Über die Betreuungspauschale schließen der Sozialhilfeträger und der Betreiber der Wohngemeinschaft eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach 75 SGB XII ab. Ein Muster wurde bereits erstellt, wird aufgrund des großen Umfanges zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht beigefügt. Die Bearbeitung von Leistungen der ambulanten Hilfen ist nach 1 der Satzung des Ennepe- Ruhr-Kreises über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des Ennepe-Ruhr-Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich auf die Städte delegiert. Es ist aber sachlich geboten, das notwendige Fachwissen zentral zu bündeln und die Bearbeitung der Hilfeleistungen unmittelbar beim Kreis abzuwickeln. Der Kreis hat hierzu nach 1 Abs. 2 der Delegationssatzung die Möglichkeit, die Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung einzelner Aufgaben zu widerrufen. Finanzielle Auswirkungen Der Ennepe-Ruhr-Kreis wird Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern nur unter der Maßgabe abschließen, dass die Wohngemeinschaften auch in finanzieller Hinsicht ein alternatives Angebot zur vollstationären Pflege darstellen. Das Angebot der Wohngemeinschaften für Demenzkranke wird lediglich einige Aufnahmen in vollstationäre Pflegeeinrichtungen vermeiden, so dass sich eine Kostenverschiebung ergeben wird. Im Vergleich innerhalb der Pflegestufen dürfen die Kosten in der Wohngemeinschaft über den Kosten einer vollstationären Pflege liegen, in der Gesamtheit müssen die Kosten mindestens ausgeglichen sein.
5 Vorlage der Verwaltung Seite Finanzielle Förderungen für die Errichtung von Wohngemeinschaften sind aufgrund der derzeitigen Haushaltslage nicht möglich. Investitionen für Anschubfinanzierungen werden nicht erfolgen, insoweit ergibt sich kein Aufwand. Die bundes- und europaweit gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass die Betreuung von demenzkranken Menschen in Wohngemeinschaften ein wesentlicher Gewinn von Lebensqualität von Betroffenen bietet. Die Einbindung von Angehörigen in wohnortnahe dezentralisierte Angebote stellt eine wichtige Chance zur guten Versorgung der Kranken und zur Entlastung von Angehörigen dar. Die erarbeiteten Hinweise stellen Planungssicherheit für interessierte Anbieter her. Die Eigentümer von Wohnungen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ambulante Pflegedienste erhalten die Möglichkeit sich konkret mit dem Thema der ambulanten Betreuung demenzkranker Menschen zu beschäftigen. Im Vordergrund steht die Verbesserung der ambulanten Betreuung und die Stärkung dezentraler wohnortnaher Strukturen. Nach den bisherigen Erfahrungen sind wesentliche Entlastungen des Sozialhilfeträgers nicht zu erwarten. Beschluss Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
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