SchiedsamtsZeitung 39. Jahrgang 1968, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 AUS DER RECHTSPRECHUNG Der Rechtsweg nach 23 ff. EGGVG ist unzulässig gegen die Versagung der Aussagegenehmigung für einen Schiedsmann. OLG Hamm, Beschl. vom VAs 21/68. Aus den Gründen: Bei dem AG A ist ein Privatklageverfahren anhängig, in welchem die Betroffene beantragt hat, den Schm. S. über Vorgänge im Sühnetermin als Zeugen zu vernehmen. Der aufsichtführende Richter hat die Erteilung der Aussagegenehmigung für den Schm. S. abgelehnt. Die Ablehnung ist der Betroffenen in dem Hauptverhandlungstermin mündlich bekannt gegeben worden. Gegen diese Verfügung hat die Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß 23 ff. EGGVG gestellt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Gemäß 23 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden auf dem Gebiete der Strafrechtspflege getroffen werden. Zur Strafrechtspflege gehören auch alle damit innerlich zusammenhängenden Maßnahmen der Justizverwaltung. Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. Gemäß 6 SchO haben die Sehr. bei der Ausübung ihres Amtes, das sich als ein Amt der Rechtspflege darstellt, die Rechte eines Beamten. Dass sie damit auch Pflichten haben, bedarf keiner weiteren Darlegung (Hartung-Jahn, SchO, 10. Aufl. 1965, 6 Anm. 2). Zu diesen Pflichten gehört auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Wenn auch der Schm. nicht Beamter in staatsrechtlichem Sinne ist, so ist er doch Träger eines öffentlichen Amtes und ergibt sich die unmittelbare Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Bestimmungen aus 54 StPO, nach welchem für die Vernehmung von Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften gelten (BVerwG, NJW 64, 1088; Hartung-Jahn, aao 6 Anm. 2; Hoof, SchsZtg. 66, 153, 156 mit Nachw. u. Jahn, SchsZtg. 67, 69; vgl. auch AusfVfg. zur Preuß. SchO IV Abs. 8). Demgemäß bedarf der Schm., welcher nach 7 SchO der Dienstaufsicht der Justizbehörden unterliegt, der Aussagegenehmigung, über deren Versagung die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet ( 65 Abs. 4 LBG NRW). Da in Nordrhein-Westfalen eine Übertragung nicht stattgefunden hat (vgl. Erlass des JM NRW v I B 22, zit. bei Jahn, SchsZtg. 67, 69), war für die Versagung der Aussagegenehmigung hinsichtlich des Schs. S. der Justizminister zuständig und der Seite 1/6

2 aufsichtführende Richter als unterste Aufsichtsbehörde an sich nicht befugt, von sich aus die Genehmigung zur Aussage zu versagen. Für die Entscheidung im vorliegenden Falle kommt es indessen hierauf nicht an. Zwar stellt sich die Versagung der Genehmigung als ein anfechtbarer Verwaltungsakt dar... Dadurch, Dass die Frage der Genehmigung der Aussage eines Schs. beamtenrechtlichen Grundsätzen unterworfen ist, fehlt es aber an dem für die Anwendbarkeit des 23 ff. EGGVG erforderlichen inneren Zusammenhang und der organisatorischen Verbindung mit der Strafrechtspflege und damit auch an einem Justizverwaltungsakt im Sinne der 23 ff. EGGVG. Demgemäß ist auch bei Versagung der Aussagegenehmigung nicht der Rechtsweg nach 23 ff. EGGVG gegeben, sondern kann ein dahingehender Verwaltungsakt nur im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (BVerwG, NJW 64, 1088; Ambrosius-Schütz-Ulland, LBG NRW, 3. Aufl., 65 Rz. 8; Hartung, SchsZtg. 66, 189, 192). Ob eine andere Regelung zweckmäßiger wäre, braucht angesichts der derzeitigen Rechtslage nicht erörtert zu werden. Anmerkung: Der vorstehend abgedruckten Entscheidung des ersten Strafsenates des OLG Hamm liegt, wie der erste Absatz der Gründe erkennen lässt, folgender Sachverhalt zugrunde: Eine im Privatklageverfahren Beschuldigte hatte beantragt, den Schm., der das nach dem 380 StPO vorgeschriebene Sühneverfahren durchgeführt hatte, als Zeugen über Vorgänge im Sühnetermin zu vernehmen. (Welcher Art die Vorgänge gewesen sein sollen, über die der Schm. vernommen werden sollte, ist aus dem Urteil nicht erkennbar.) Der Privatklagerichter hatte dem Beweisantrag entsprechen wollen. Der Aufsichtsrichter des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Schm. amtierte, hatte es aber abgelehnt, dem Schm. die Genehmigung zur Aussage zu erteilen. Gegen diese Entscheidung hatte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Strafsenat des zuständigen OLG gewandt. 1. Der Antrag gründet sich auf den Artikel 19 Abs. 4 GG. Nach dieser Vorschrift steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der Rechtsweg offen. Dass es sich bei dieser Entscheidung des Aufsichtsrichters, gegen die sich die Antragstellerin wendet, um einen Akt der öffentlichen Gewalt gehandelt hat, kann nicht zweifelhaft sein; allerdings hat der Aufsichtsrichter dabei nicht als ein Organ der Rechtsprechung (dann wären nur die in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel gegeben gewesen), sondern als ein Glied der Justizverwaltung gehandelt. Der im Art. 19 Abs. 4 GG gegen Maßnahmen der Verwaltung vorgesehene Rechtsweg geht normalerweise an die Verwaltungsgerichte; und das bei diesen einzuschlagende Verfahren ist durch die Verwaltungsgerichtsordnung v geregelt. Dieses Gesetz sieht aber in den durch seinen 170 in das Einführungs- Seite 2/6

3 gesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) eingefügten 23 ff. von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Ausnahmen vor: Es entscheiden danach die ordentlichen Gerichte, wenn über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, Verfügung oder sonstigen Maßnahme zu entscheiden ist, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechtes... und der Strafrechtspflege getroffen werden 3 23 Abs. 1 EGGVG). Zuständig zur Entscheidung ist in solchen Fällen ein Senat des OLG, in dessen Bezirke die betr. Justizbehörde ihren Sitz hat, und zwar ein Strafsenat, wenn es sich bei dem Antrag um eine Angelegenheit der Strafrechtspflege handelt, sonst ein Zivilsenat. Der Strafsenat, an den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in dem gegebenen Falle gerichtet worden war, hatte also zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Ablehnung der Aussagegenehmigung, durch die sich die Antragstellerin beschwert fühlte, um eine Angelegenheit der Strafrechtspflege gehandelt habe. Er hat diese Frage verneint und ausgesprochen, der durch den 23 ff. EGGVG vorgesehene Rechtsweg sei»unzulässig gegen die Versagung der Aussagegenehmigung für einen Schiedsmann". Der Senat konnte sich hierfür auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes v stützen, das in der SchsZtg S. 119 abgedruckt ist. Das BVerwG hatte in diesem Urteil ausgeführt, die Pflicht des Schs. zur Amtsverschwiegenheit und demgemäß auch das Recht der Aufsichtsbehörden, ihn für die Zwecke eines Strafverfahrens von dieser Pflicht zu entbinden richte sich allein nach den Vorschriften, die sich auf die beamtenrechtliche Geheimhaltung und die Befreiung von dieser Pflicht bezögen. Diese Vorschriften hätten die Rechtsbeziehungen des Staatsbediensteten zu seinem Dienstherrn zum Gegenstande ; mit dem Strafprozess, in dessen Rahmen die Aussage des Schs. benötigt werde, hätten sie nichts zu tun. Es handele sich also bei der Frage, ob die Aussagegenehmigung zu erteilen sei, nicht um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Strafprozesses, und maßgeblich sei für die Frage, ob die Genehmigung zu erteilen sei, allein das Beamtenrecht, das im 9 DBG darüber bestimme, ob und unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zur Aussage versagt werden dürfe. Und diese Bestimmungen seien nach dem 6 SchO entsprechend auf den Schm. anzuwenden. Ich hatte in meiner ausführlichen Besprechung, die ich dem Urteile des BVerwG gewidmet hatte (SchsZtg 1964, 121 ff.) darauf hingewiesen, Dass das, was das BVerwG hier ausgeführt habe, keineswegs so selbstverständlich sei. Immerhin habe die Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen einem Beamten die Genehmigung zur Aussage in einem Strafverfahren versagt werden könne, 60 Jahre lang im 54 StPO gestanden; und erst im Jahre 1937 habe man sich überlegt, Dass sie doch eigentlich zum Beamtenrecht gehöre, sie in das damals neu gefasste DBG übernommen und im 54 StPO nur den Satz stehen gelassen: Für die Vernehmung Seite 3/6

4 von... Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Mit Rücksicht auf diese geschichtliche Entwicklung habe sich auch der Standpunkt vertreten lassen, Dass es sich bei der Frage, ob dem Amtsträger die Aussagegenehmigung zu erteilen sei, doch um eine solche handele, die auf dem Gebiete des Strafprozesses liege; und das umsomehr, als die Entscheidung darüber nicht getroffen werden könne, ohne das staatliche Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Strafverfolgung abzuwägen! Die Entscheidung darüber, ob dem Beamten die Genehmigung zur Aussage zu erteilen oder zu verweigern sei, könne also nicht ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens getroffen werden, für das die Aussage des Amtsträgers benötigt werde. Allein das BVerwG hat für seine Entscheidung den Wortlaut des jetzt geltenden Gesetzes für sich. Und nachdem nunmehr auch noch ein Oberlandesgericht ohne auf mögliche Gegengründe einzugehen ihm beigetreten ist, wird man kaum erwarten können, Dass sich an dieser Rechtsprechung noch etwas ändern wird. 11. Mit der Feststellung, Dass es sich bei der Entscheidung, gegen die sich der bei ihm gestellte Antrag richtete, nicht um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Strafprozesses gehandelt habe und Dass ihm demgemäß die Zuständigkeit fehle, hätte sich der Senat begnügen können. Er hat sich aber für verpflichtet gehalten, noch darauf hinzuweisen, Dass nach dem im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Beamtenrechte der Aufsichtsrichter gar nicht befugt gewesen sei, dem Schm. die Aussagegenehmigung zu versagen (damit hat er wohl einen Hinweis für die weitere Behandlung der Sache geben wollen, wie es in Revisionsentscheidungen üblich ist). Das war richtig; denn nach dem dort geltenden Recht ist es dem zuständigen Minister, im Bereiche der Justizverwaltung also dem Justizminister, vorbehalten, einen Antrag auf Vernehmung eines ihm unterstellten Amtsträgers als Zeugen in einer Strafsache abzulehnen. (Dasselbe gilt übrigens für die Länder Niedersachsen, Saarland und Berlin; nur in Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ist schon der Aufsichtsrichter befugt, einen Antrag auf Aussagegenehmigung für einen Schm. ablehnend zu bescheiden vgl. dazu den Aufsatz von Hoof, SchsZtg. 1966, 153 ). Dass das Recht, die Genehmigung zur Vernehmung eines Schs. als Zeugen zu versagen, der obersten Landesbehörde vorbehalten ist, wird natürlich in der Praxis leicht dazu führen können, Dass von diesem Rechte seltener Gebrauch gemacht wird; denn der Aufsichtsrichter, an den ein solcher Antrag zunächst gelangt, wird leichter geneigt sein, die Genehmigung zu erteilen, als in einem Bericht an die höheren Aufsichtsbehörden die Gründe darzulegen, die für die Ablehnung sprechen; dies umso weniger, als das BVerwG in dem Urteil v der Befugnis zur Ablehnung sehr enge Grenzen setzt. Seite 4/6

5 Übrigens hätte der Senat, der das hier besprochene Urteil verfasst hat, auch noch darauf hinweisen können, Dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung einerlei ob das Verwaltungsgericht oder das nach dem 5 25 EGGVG zuständige Gericht zur Entscheidung berufen ist immer erst zulässig ist, wenn der Beschwerdeweg erschöpft ist. Es hätte also auch, wenn der Aufsichtsrichter überhaupt hätte ablehnen dürfen, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst gestellt werden dürfen, nachdem die Antragstellerin zunächst erfolglos versucht hätte, ihrem Antrag auf dem Wege über die Aufsichtsbeschwerde (g 7 SchO) Geltung zu verschaffen. Wenn auch kaum damit gerechnet werden kann, Dass sich an der Rechtsprechung zu der Frage, welcher Weg gegen die Verweigerung der Zeugenvernehmung eines Schs. einzuschlagen sei, noch etwas wird ändern lassen, so ist doch in der Frage, unter welchen sachlichen Voraussetzungen dem Schm. die Aussagegenehmigung versagt werden kann, noch keineswegs das letzte Wort gesprochen. Schon in der Besprechung des Urteils des BVerwG (SchsZtg. 1964, 124 ff.) habe ich auf die Bedenken hingewiesen, die insoweit gegen das Urteil bestehen. Das BVerwG hat dort ausgeführt, der Schm. gehöre nicht zu der Gruppe von Geheimnisträgern, der die StPO das Recht gebe, in einem Strafprozess die Aussage über Gegenstände zu verweigern, auf die sich ihre Pflicht zur Geheimhaltung beziehe. Behauptet in einem Privatklageverfahren eine beteiligte Partei, die Gegenpartei habe sie im Sühneverfahren beleidigt, so habe sie jedenfalls dann, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung ständen einen Anspruch darauf, Dass dem Schm. Aussagegenehmigung erteilt werde. Der Gerichtshof hat dabei aber außer acht gelassen, Dass die (mit Gesetzeskraft ausgestattete) AusfVfg. zur PrSchO im Abschn. IV Abs. 8 sagt: Die Vernehmung eines Schs. als Zeugen über Umstände, auf die sich seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, kann leicht dazu führen, die Vertrauensstellung, die er einnehmen soll, zu beeinträchtigen. Dies wird bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sein, ob die Genehmigung zu seiner Vernehmung ohne Nachteil für das Wohl des Reiches oder des Landes erteilt werden kann. Und sachlich damit übereinstimmend bestimmt der 5 10 Abs. 2 der Hess- AusfVO: Bei der Prüfung der Frage, ob dem Schm. die Aussagegenehmigung... erteilt werden soll, ist zu berücksichtigen, Dass seine Vertrauensstellung beeinträchtigt werden kann, wenn er als Zeuge über Umstände vernommen wird, auf die sich seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bezieht. Und in dem Entwurf einer SchO für das Land Nordrhein-Westfalen wird im 5 10 Abs. 4 nicht nur (in Abweichung von dem dort z. Z. geltenden Beamtenrechte) bereits dem Aufsichtsrichter die Befugnis beigelegt, die Genehmigung zur Vernehmung eines Schs. als Zeugen zu versagen, sondern es wird dort darüber hinaus auch noch weitergehend als bisher bestimmt: Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung ist auch zu berücksichtigen, Dass die Vertrauensstellung des Schs. Seite 5/6

6 beeinträchtigt und damit die Wirksamkeit des Sühneverfahrens ernstlich gefährdet werden kann, wenn der Schm. als Zeuge über Umstände vernommen wird, auf die sich seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bezieht. Diese Bestimmungen lassen erkennen, Dass der Schm. eben doch eine besondere Vertrauensstellung einnimmt, die bei der Frage, ob ihm Aussagegenehmigung zu erteilen sein wird, sehr erheblich mit zu berücksichtigen ist. In jedem einzelnen Falle wird daher das Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrung der Vertraulichkeit des Sühneverfahrens gegen das Interesse der Partei an dem Zeugnis des Schs. abzuwägen sein, und nur in schwerwiegenden Fällen wird dabei das staatliche Interesse an der Wahrung der Vertrauensstellung des Schs. zurückzutreten haben. Es wäre dringend zu wünschen, Dass dem BVerwG Gelegenheit gegeben würde, insoweit seine Entscheidung nochmals zu überprüfen. Reichsgerichtsrat Dr. jur. Fritz Hartung Seite 6/6

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