Gesetz über den Ombudsman
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- Melanie Weiner
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1 60 Gesetz über den Ombudsman Vom. Juni 988 (Stand. Januar 08) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die 88 und 89 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 984 ), beschliesst: ) Aufgabe und Wirkungsbereich Aufgabe Der Ombudsman ist jedem im Verkehr mit der Verwaltung und der Justiz behilflich. Er wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin. Er erfüllt diese Aufgabe, indem er: a. über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren wacht und dabei b. die Verwaltung und die Justiz zu bürgerfreundlichem Verhalten anregt und sie vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützt. Wirkungsbereich Der Wirkungsbereich des Ombudsman umfasst: a. die Verwaltung des Kantons, einschliesslich den Regierungsrat; b. die Verwaltungen der Einwohner- und Bürgergemeinden, einschliesslich die Gemeindebehörden gemäss 6 Absatz des Gesetzes vom 8. Mai 970 ) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz); c. die kantonalen und kommunalen Anstalten und Betriebe sowie Private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben hoheitlich handeln; ) GS 9.76, SGS 00 ) In der Volksabstimmung vom 5. September 988 angenommen. ) GS 4.9, SGS 80 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.704
2 60 d. die richterlichen Behörden, soweit es die Justizverwaltung oder den zeitlichen Ablauf der Justizverfahren betrifft. Dem Wirkungsbereich des Ombudsman sind entzogen: a. der Landrat, die Einwohnerräte sowie die Einwohner- und Bürgergemeindeversammlungen; b. alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtssetzungstätigkeit; c. alle Behörden hinsichtlich Rechtsmittelverfahren; d. die Landeskirchen und die vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaften. Wahl und Dienstverhältnis Wahl Der Landrat wählt den Ombudsman und dessen Stellvertretung mit dem absoluten Mehr seiner Mitglieder. Eine landrätliche Spezialkommission von Mitgliedern bereitet die Wahl vor und stellt Antrag. * Wählbar sind alle mündigen und stimmberechtigten Personen mit Schweizerbürgerrecht und Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird bei längerer Abwesenheit und in Fällen von Befangenheit des Ombudsman tätig und hat die gleichen Aufgaben und Befugnisse. * 4 Unvereinbarkeit Der Ombudsman darf kein anderes öffentliches Amt, keine andere Erwerbstätigkeit und kein Verwaltungsratsmandat ausüben. Er darf auch keine leitende Stellung in einer politischen Partei einnehmen. Der Landrat kann Ausnahmen bewilligen. 5 Dienstverhältnis Der Landrat legt die Besoldung des Ombudsman und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters fest. * bis Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird nach effektivem Aufwand entschädigt. * Amtssitz ist Liestal. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.704
3 60 Organisation 6 Mitarbeiter Der Ombudsman wählt seine Mitarbeiter im Rahmen des vom Landrat beschlossenen Budgetkredits. Sie arbeiten ausschliesslich nach seinen Weisungen. * 6a * Haushaltführung Für die Haushaltführung des Ombudsman gilt die Finanzhaushaltgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. Der Ombudsman: a. verfügt in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Budgetkredite; b. beschliesst in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen; c. bewilligt in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat zuständig ist; d. sorgt für ein zweckmässiges Controlling. Nachtragskreditbegehren des Ombudsman werden dem Landrat unverändert unterbreitet. 4 Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragkreditbegehren des Ombudsman stellen. 6b * Aufgaben- und Finanzplan Der Ombudsman erstellt seinen eigenen Aufgaben- und Finanzplan. Der Regierungsrat übernimmt den Aufgaben- und Finanzplan des Ombudsman unverändert in denjenigen des Kantons. Er kann dem Landrat Antrag auf Änderung des Aufgaben- und Finanzplans des Ombudsman stellen. 7 Ausstand und Stellvertretung Für den Ausstand des Ombudsman gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) ). Der Ombudsman entscheidet selbst über seinen Ausstand. * Treten der Ombudsman und dessen Stellvertretung in Ausstand, wählt der Landrat auf Antrag des Büros eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Für die Wahl ist das einfache Mehr der Stimmenden erforderlich. * ) GS 4.06, SGS 70 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.704
4 Verfahren 8 Einleitung des Verfahrens Der Ombudsman wird auf Ersuchen eines Interessierten tätig. Er kann von sich aus tätig werden, wenn er bei seinen Abklärungen feststellt, dass auch Untersuchungen in anderen Bereichen notwendig sind. Er kann eine laufende oder eine abgeschlossene Angelegenheit untersuchen. 8a * Koordination Gelangt eine Person mit einem Anliegen, das auch den Zuständigkeitsbereich des Ombudsman berührt, an den Landrat oder eine Kommission des Landrats, erkundigt sich das Büro des Landrats oder die Kommission beim Ombudsman, ob die Angelegenheit bei ihm hängig ist. Ist die Angelegenheit auch beim Ombudsman hängig, koordinieren das Büro des Landrats oder die Kommission und der Ombudsman das weitere Vorgehen. Mit der Angelegenheit befasst sich in der Regel zuerst: a. der Ombudsman bei Einzelfallanliegen; b. der Landrat oder seine Kommission bei Anliegen genereller Art. 9 Untersuchung Die Behörden sind dem Ombudsman ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis zur Auskunft und zur Vorlage der Akten verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Bestimmungen des Bundes, das Berufsgeheimnis und ein Aussageverweigerungsrecht analog der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO ) ). * Der Ombudsman und seine Mitarbeiter unterliegen derselben Geheimhaltungspflicht wie die Auskunft erteilenden Behörden. Die Behörden haben das Recht auf Stellungnahme. 0 Erledigung Der Ombudsman kann: a. dem Gesuchsteller für sein weiteres Verhalten Rat erteilen; b. * die Angelegenheit mit den Behörden besprechen und allenfalls Dritte zu Besprechungen beiladen; c. eine schriftliche Empfehlung zuhanden der beteiligten Behörden abgeben. Er stellt diese Empfehlung auch der vorgesetzten Behörde, dem Gesuchsteller und nach seinem Ermessen weiteren Behörden und Beteiligten zu. ) SR.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.704
5 5 60 bis Gibt der Ombudsman einer Behörde eine Empfehlung ab, informiert diese den Ombudsman und allenfalls die Gesuchstellenden in der Regel innert 4 Wochen, welche Schlüsse sie daraus zieht. * Der Ombudsman hat kein Weisungsrecht gegenüber anderen Behörden. * Unentgeltlichkeit Die Inanspruchnahme des Ombudsman ist unentgeltlich. 5 Berichterstattung Amts- und Einzelberichte Der Ombudsman legt dem Landrat jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Amtstätigkeit vor. Er stellt diesen auch den Gemeinde- und Bürgerräten zu. Er weist unter anderem auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit hin und schlägt Verbesserungen vor. Der Amtsbericht bedarf der Genehmigung durch den Landrat. 4 Der Ombudsman kann jederzeit dem Landrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht und den Gemeindebehörden Einzelberichte vorlegen. * * Anhörung Der Ombudsman kann seine Anliegen dem Landrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht und den Gemeindebehörden mündlich vortragen. 4 Beschränkte Auskunftspflicht Der Ombudsman gibt bei der Prüfung seiner Berichte keine Auskunft über Tatsachen, die ihn zur Verschwiegenheit verpflichten. 6 Schlussbestimmungen 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gesetz vom 0. Oktober 94 ) betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert:... ) ) SGS 70, GS 8.67 ) GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.704
6 Änderung der ZPO Das Gesetz vom. September 96 ) betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt geändert:... ) 7 Änderung der StPO Das Gesetz vom 0. Oktober 94 ) betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert:... 4) 8 Änderung des Beamtengesetzes Das Gesetz vom 5. Juni 978 5) über den öffentlichen Dienst (Beamtengesetz) wird wie folgt geändert:... 6) G. Übergangsbestimmung 9 Erste Amtsperiode Die erste Amtsperiode des Ombudsman dauert bis zum. März 990. H. Inkrafttreten 0 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am. Januar 989 in Kraft. ) SGS, GS.4 ) GS ) SGS 5, GS ) GS ) SGS 50, GS ) GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.704
7 7 60 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS Abs. 4 geändert GS totalrevidiert GS Abs. geändert GS Abs. eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs. geändert GS a eingefügt GS Abs., lit. b. geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS a eingefügt GS b eingefügt GS Anhang Name und Inhalt geändert GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.704
8 8 60 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS Abs geändert GS 6.9 Abs eingefügt GS Abs geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs geändert GS a eingefügt GS b eingefügt GS Abs geändert GS Abs geändert GS 6.9 8a eingefügt GS Abs geändert GS Abs., lit. b geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs geändert GS 6.9 Abs geändert GS totalrevidiert GS 4.85 Anhang Name und Inhalt geändert GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.704
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