Das Scheidungsverfahren

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1 Das Scheidungsverfahren Das Scheidungsverfahren wird durch einen Scheidungsantrag beim Familiengericht des örtlich zuständigen Amtsgerichts eingeleitet. Der Scheidungsantrag kann nicht von einem der Ehegatten persönlich, sondern ist gemäß 114 Abs. 1 FamFG von einem zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen. Entgegen der landläufigen Meinung können sich die Ehegatten nicht zusammen einen Anwalt nehmen, um Kosten zu sparen. Standesrechtlich darf ein Rechtsanwalt stets nur einen Beteiligten vertreten. Im Fall der einvernehmlichen Scheidung ist es möglich, dass nur einer der Eheleute einen Anwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrages beauftragt, der Andere keinen Anwalt einschaltet, und folgerichtig diese Kosten eingespart werden. In der Praxis teilen sich die Eheleute häufig die dem Antragsteller anfallenden Anwaltskosten, wodurch es zu der Vorstellung kommt, man habe zusammen einen Anwalt. Diese Möglichkeit zur Einschaltung lediglich eines Anwalts scheidet aus, wenn zwischen den Eheleuten über eine sog. Scheidungsfolgesache, beispielsweise Unterhalt gestritten wird. Selbst für den Fall, dass sich die Eheleute hinsichtlich der Scheidungsfolgesache einig sind, diese allein der Rechtssicherheit wegen gerichtlich protokolliert werden soll, besteht für beide Eheleute der Zwang, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Eine andere, häufig günstigere Lösung kann sein, die getroffene Einigung notariell beurkunden zu lassen, anschließend das Scheidungsverfahren zu betreiben. Der vom beauftragten Anwalt eingereichte Scheidungsantrag wird durch das Gericht dem anderen Ehegatten zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, zum Scheidungsantrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieser Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist der sog. Stichtag und wird von Bedeutung sein, vor allem, wenn zwischen den Ehegatten Streit bzgl. des Vermögens (Zugewinn) zu erwarten ist. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben sie also keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, der die Zugewinngemeinschaft modifiziert oder zu Gunsten der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft ausschließt, ist eine juristische Beratung unter dem Gesichtspunkt des taktisch richtigen Zeitpunkts zur Einreichung der Scheidung erforderlich. Aus finanzieller, güterrechtlicher Sicht kann es einen richtigen oder falschen Zeitpunkt für die Einleitung des Scheidungsverfahrens geben, da mit der Zustellung des Scheidungsantrages der Stichtag für das sog. Endvermögen gesetzt wird.

2 Vereinfacht dargestellt geht es beim Zugewinnausgleich um den Ausgleich der jeweiligen Vermögensentwicklung der Eheleute während der Ehezeit. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren wirtschaftlichen Zuwachs seines Vermögens erwirtschaftet hat (Zugewinn), ist dem anderen ausgleichspflichtig in Höhe seines hälftigen den Zuwachs des Anderen übersteigenden Zugewinns. Zunächst muss also durch Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen der Vermögenszuwachs jedes Ehegatten ermittelt werden. Anschließend ist der Differenzbetrag des jeweiligen Zugewinns hälftig auszugleichen. Beispielsrechnung Der Ehemann hatte zum Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) eine Vermögen von ,00. Aufgrund seines weit überdurchschnittlichen Einkommens konnte und kann er monatlich 2.000,00 in die Vermögensbildung investieren. Dadurch hat er während der Ehezeit das Vermögen auf ,00 (Endvermögen) gesteigert. Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von null Euro, ihr Endvermögen beträgt ,00. Der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn des Mannes (Vergleich des Anfangs- und Endvermögens) beträgt ( ,00 abzgl ,00 =) ,00, der Zugewinn der Ehefrau ,00. Damit übersteigt der Zugewinn des Mannes den der Frau um ,00, so dass er in Höhe des hälftig übersteigenden Betrags ausgleichspflichtig ist, somit ,00 an seine Frau zu zahlen hat. Da der Ehemann aufgrund seines hohen Einkommens monatlich weiterhin Vermögensbildung in Höhe von 2.000,00 betreibt, hat er finanziell ein großes Interesse daran, möglichst früh die Scheidung einzureichen, um den Stichtag für das Endvermögen zu setzen. Jeden Monat, den er trotz Trennung zuwartet, steigt sein Zugewinn um diese 2.000,00 der Vermögensbildung und damit die Ausgleichsverpflichtung um 1.000,00. Vereinfacht dargestellt: die hälfte seines Geldes spart er für die getrennt lebende Ehefrau. Der Stichtag spielt daneben eine wesentliche Rolle beim Ausgleich der jeweiligen Rentenansprüche, dem sog. Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich findet nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) statt, kann jedoch durch notariellen Ehevertrag oder bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren mangels Antragstellung (vgl. 3 Abs. 3 VersAusglG) ausgeschlossen werden. Auch in Bezug auf den Vorsorgungsausgleich kann es einen richtigen oder falschen Zeitpunkt für die Einleitung des Scheidungsverfahrens geben. Je nach Art der Versorgung (z.b. gesetzlicher oder betrieblicher Rentenanspruch) und der Höhe der Einzahlungen können unterschiedliche Interessenslagen entstehen. Vereinfacht dargestellt geht es beim Versorgungsausgleich um den Ausgleich der jeweiligen Entwicklung der Rentenanwartschaften der Eheleute während der Ehezeit.

3 Derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Wert der Anwartschaft zur Rentenvorsorge erwirtschaftet hat, ist dem anderen ausgleichspflichtig in Höhe seines hälftigen den Zuwachs des Anderen übersteigenden Werts. Zunächst müssen daher die Rentenanwartschaften zum Zeitpunkt der Eheschließung festgestellt und den Anwartschaften zum Ende der Ehezeit gegenübergestellt werden, um die jeweiligen Entwicklungen konkret zu bestimmen. Anschließend ist der Differenzbetrag des jeweiligen Zuwachses der Eheleute auszugleichen ähnlich dem Gedanken des Zugewinnausgleichs. Um die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute ermitteln zu können, haben diese gegenüber dem Gericht den sog. Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen, der konkrete und umfassende Angaben zur jeweiligen Altersvorsorge vorsieht. Die Anwartschaften werden von den jeweiligen Versorgungsträgern, z.b. der Deutschen Rentenversicherung für die Ehezeit berechnet, und an das Familiengericht zurückgeleitet. Dieses Verfahren dauert erfahrungsgemäß circa zwei Monate. Wenn dem Gericht die Auskünfte über die für die Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorliegen, daneben alle (sofern gegeben) Folgestreitigkeiten (z.b. zum Kindesunterhalt) geklärt sind, wird es einen Termin zur Anhörung der Parteien anberaumen können, um die Scheidung auszusprechen. Einzige Voraussetzung der Scheidung ist, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wann eine Ehe gescheitert ist, zumindest als gescheiter gilt, regeln die 1565 ff. BGB, insbesondere 1566 BGB. Demnach gilt die Ehe als unwiderlegbar gescheitert, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide ihren Scheidungswunsch äußern; gleichfalls, wenn die Eheleute seit drei Jahren getrennt leben - unabhängig vom Scheidungswunsch des anderen Ehegatten. Entgegen der landläufigen Meinung kann eine Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden. Der Antragsteller muss dem Richter glaubhaft versichern, dass für ihn kein Weg zurück in die eheliche Lebensgemeinschaft führt. Das bedeutet letztlich, dass der Sachvortrag etwas detaillierter erfolgen muss, als wenn beide Eheleute geschieden werden wollen. Im Scheidungstermin wird der Richter die Scheidungsvoraussetzungen prüfen, dazu die Beteiligten anhören. Es besteht für die Beteiligten keine Pflicht zur Beantwortung der Fragen, in aller Regel geben diese jedoch bereitwillig Auskunft. Solange die Beteiligten gleiche Angaben machen, wird der Richter die Sache nicht vertiefen. Jedenfalls unerheblich ist, warum die Ehe

4 gescheitert ist; dies wird kein Thema der Verhandlung sein. Sollten sich die Ehegatten in ihren Angaben widersprechen, wird der Richter durch gezielte Nachfrage versuchen, aufzuklären. Grundsätzlich wird gefragt (beginnend beim Antragsteller) seit wann die Beteiligten von einander getrennt leben (Ablauf des Trennungsjahres) ob die Ehe in einer Krise oder nach Einschätzung der Beteiligten endgültig gescheitert ist ob Scheidungswunsch besteht Da mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens, vor allem bei ungleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht unerhebliche Folgestreitigkeiten entstehen können, auch wenn sich die Parteien zunächst einig zu sein scheinen, daneben taktische Überlegungen eine gewichtige Rolle und Wirkung haben können, kann vor dem Angebot einer Scheidung-light (bspw. Internetangebote) nur gewarnt werden. Eine konkrete mandatsbezogene Beratung ist unerlässlich. Scheidung-light ist dagegen mit dem Verständnis einer seriösen Arbeitsweise eines Anwalts nicht vereinbar. Die fachkompetente Beratung durch einen (Fach-)Anwalt für Familienrecht ist nicht teurer als die eines Internetangebots. Für alle Anwälte gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und aus standesrechtlichen Gesichtspunkten darf der Anwalt hiervon nicht nach unten abweichen. Sprechen Sie Ihren Anwalt daher direkt auf die zu erwartenden Kosten des Verfahrens an. Verantwortlicher im Sinne des Presserechts rechtsanwalt marco utsch Fachanwalt für Familienrecht Jakob-Klar-Straße 14, München

5 Mandantenfragebogen zum Scheidungsantrag Besteht ein Ehe- und/oder Erbvertrag ( ) ja / ( ) nein (Ihr Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit Antragsteller) (Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit Ihres Ehegatten Antragsgegner) (Name und Geburtsdaten gemeinsamer Kinder) (Name und Geburtsdaten gemeinsamer Kinder) (Anschrift des letzten gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes) (Ort / Datum der standesamtlichen Eheschließung Heiratseintragsnummer s. Heiratsurkunde) (Zeitpunkt der Trennung ggf. Zeitpunkt wann, wer ausgezogen ist) (monatliche Nettoeinkünfte der beiden Eheleute ggf. geschätzt und/oder gerundet)

6 bestehen gemeinsame (Konten, dann Angabe des Bankinstituts, Kontonummer, Rahmen des Dispokredits) (Versicherungen, dann Angaben zu Art, Gesellschaft und Versicherungsnummer) (Kreditbelastungen, dann Angabe des Gläubigers, wer Rate tilgt und den Grund des Kredites) (Mietverträge dann Angabe der Anschrift des Objekts und wer monatlich welche Miete zahlt) (Immobilien, dann Angabe der Anschrift und Höhe der Mieteinnahmen bzw. wer bewohnt) (sonstige Kapital- oder Vermögensanlagen, dann möglichst konkrete Beschreibung) (sonstige Verpflichtungen, möglichst genaue Beschreibung) (Antragsteller: Angaben zur Rentenvorsorge, z.b. gesetzliche, betriebliche oder private Vorsorge) (Antragsgegner: Angaben zur Rentenvorsorge, z.b. gesetzliche, betriebliche, private Vorsorge) (Antragsteller: Angaben zum Vermögen am Tag der Eheschließung und aktuell ggf. geschätzt/gerundet)

7 (Antragsgegner: Angaben zum Vermögen am Tag der Eheschließung und aktuell ggf. geschätzt/gerundet) (Angaben zu möglichen Streitigkeiten über die Ehewohnung, den Hausrat) (Angaben zu möglichen Streitigkeiten über den Aufenthalt, den Umgang oder die elterliche Sorge der Kinder) (sonstige Angaben) (sonstige Angaben) (Ihre Telefonnummer und ggf. -Adresse für die Kontaktaufnahme)

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