VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

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1 3 L 22/15.NW Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Firma X - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ferner & Kollegen, Josef-Görres- Platz 2, Koblenz, g e g e n die Stadt Speyer, vertreten durch den Oberbürgermeister, Maximilianstraße 100, Speyer, - Antragsgegnerin - w e g e n Führung eines Fahrtenbuchs hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 26. Januar 2015, an der teilgenommen haben beschlossen: Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Seiler-Dürr Richterin am Verwaltungsgericht Meyer Richter am Verwaltungsgericht Kintz

2 - 2 - Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ,-- festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vom 7. November 2014 gemäß 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, diese liege im öffentlichen Interesse, weil eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten wäre, wenn für die mit amtlichen Kennzeichen konkretisierten Fahrzeuge der Antragstellerin nicht baldmöglichst ein Fahrtenbuch geführt werde und dadurch im Interesse der Verkehrssicherheit sichergestellt werde, dass der Fahrzeugführer bei Verkehrsverstößen jederzeit ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden könne, genügt dem Erfordernis des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung gibt zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und deren Anordnung mit der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgewogen hat. Im Übrigen ist anerkannt, dass die Begründung des Sofortvollzuges auf die Begründung der Verfügung Bezug nehmen kann, wenn wie im vorliegenden Fall bereits aus dieser die besondere Dringlichkeit der Vollzugsanordnung hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. März B 10184/06.OVG ). Bei der nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenen Interessenabwägung gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu - 3 -

3 - 3 - bleiben, überwiegt. Dies gilt deshalb, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür spricht, dass die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist. In einem solchen Fall ist es wegen des öffentlichen Verkehrssicherungsinteresses geboten, sicherzustellen, dass ab sofort bei etwaigen weiteren Verkehrsverstößen der jeweilige Fahrer der in dem Bescheid einzeln aufgeführten Kraftfahrzeuge, deren Halterin die Antragstellerin ist, ermittelt werden kann. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, da die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit gegeben hatte, sich zu der beabsichtigten zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fahrzeugpark der Antragstellerin zu äußern ( 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz LVwVfG, 28 Abs. 1 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz VwVfG ). Die materiellen Voraussetzungen des 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung StVZO zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage sind ebenfalls erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dem entspricht die Anordnung in der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin aufgegeben wird, für die Dauer von zwölf Monaten für die auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen.. (es folgen die Kennzeichen von 31 Kraftfahrzeugen) sowie für ein jeweiliges eventuelles Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen SP-DU 81 wurde am 8. Februar 2014 den Verkehrsvorschriften der 24 Straßenverkehrsgesetz StVG, 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung StVO i. V. m. Anlage 2 zuwidergehandelt, indem der Fahrer dieses Fahrzeugs um 10:25 Uhr in der Gemarkung Wetzlar auf der BAB 45, RI Dortmund, km , Baustelle, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h (nach Toleranzabzug) überschritt

4 - 4 - Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h (nach Toleranzabzug) stellt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der unter anderem zu einem Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister ( 28 Abs. 3 StVG, Nr. 5.4 der Anlage 13 zu 40 Fahrerlaubnisverordnung FeV in der damals geltenden Fassung) und einem Fahrverbot von einem Monat (Nr der Tabelle 1 Anhang zu Nr. 11 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung BKatV ) geführt hätte. Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände (Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai C 12/94, NJW 1995, 2866). Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der verantwortliche Fahrzeugführer im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes nicht ermittelt werden konnte, ist ebenfalls erfüllt. Im Sinne des 31a StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März B 130/93, juris und VRS 88, 158). Es kommt dabei darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai B und vom 9. Dezember B , juris). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich dabei wesentlich an den Erklärungen des Fahrzeughalters, bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Anwalts ausrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember C 3/80 und Beschluss vom 1. März B 130/93, juris). Darf sich somit der von der Behörde zu betreibende Ermittlungsaufwand an den Erklärungen des Fahrzeughalters orientieren, so ist vorliegend der von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde betriebene Ermittlungsaufwand nicht zu beanstanden

5 - 5 - Es gab folgende Ermittlungen: Zunächst wurde an die Antragstellerin unter dem 21. Februar 2014 in dem Bußgeldverfahren ein Zeugenanhörungsbogen mit Beweisfoto versandt, den die Antragstellerin nicht zurücksandte. Das als Bußgeldstelle zuständige Regierungspräsidium Kassel wandte sich deshalb am 26. März 2014 mit einem Ermittlungsersuchen betreffend den am 8. Februar 2014 verantwortlichen Fahrer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. an die Polizeiinspektion Speyer. Beamte der Polizeiinspektion Speyer suchten daraufhin fünfmal die Adresse der Antragstellerin auf, um den Fahrer des genannten Kraftfahrzeugs vom 8. Februar 2014 ausfindig zu machen. Beim ersten Mal wurde ihnen auf ihre Frage nach dem verantwortlichen Fuhrparkleiter Herr Burkhart benannt, nachdem dies zuvor durch eine telefonische Nachforschung innerhalb des Betriebs der Antragstellerin geklärt worden war. Da Herr B nicht im Betrieb war, wurde ein neuer Termin vereinbart. Beim zweiten (vereinbarten) Besuch erklärte Herr B nach Ansicht des Beweisfotos, er habe eine Vermutung, wer der Fahrer sein könne, wolle aber mit diesem zunächst Rücksprache halten. Beim dritten (vereinbarten) Besuch der Polizeibeamten wurde Herr B nicht angetroffen; er hatte auch keine Information für die Polizeibeamten hinterlassen. Beim vierten Besuch ließ Herr B sich dahingehend ein, nicht zu wissen, wer der Fahrer des Fahrzeugs am 8. Februar 2014 gewesen sei. Zum Fuhrpark des Betriebs würden ca. 45 bis 50 Fahrzeuge gehören, die in ganz Deutschland verteilt seien. Die Mitarbeiter seien ebenfalls in ganz Deutschland stationiert und er kenne nicht jeden Mitarbeiter. Er würde aber intern ermitteln. Es wurde ein neuer Termin vereinbart. Anlässlich ihres fünften Besuchs teilte Herr B den Polizeibeamten schließlich mit, er sei zu keinem Ergebnis gelangt. Nach nochmaliger Zeugenbelehrung und dem Hinweis auf 153 Strafgesetzbuch StGB erklärte Herr B dann, er sei nicht Fuhrparkleiter, sondern bewerkstellige die Verwaltung der Fahrzeuge nebenbei. Mit dieser Ermittlungsarbeit hatten die Polizeibeamten und damit auch die zuständige Bußgeldstelle den ihnen obliegenden Anteil an Aufklärungsmaßnahmen erfüllt. Nach den durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen hatte die Behörde hier in das rationelle Maß bereits übersteigendem Umfang alle Maßnahmen getroffen, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Die - 6 -

6 - 6 - Antragstellerin hingegen hatte in keiner Weise zur Aufklärung beigetragen. Für weitere erfolgversprechende Aufklärungsmaßnahmen lag vor Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit vom 8. Februar 2014 kein Ansatzpunkt vor. Die Fahrtenbuchauflage für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen (es folgen die Kennzeichen von 31 Kraftfahrzeugen) in dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2014 ist auch verhältnismäßig. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin das ihr nach 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 VII B und OVG NRW, Urteil vom 10. September A 4812/96, juris). Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1977 XIII A 603/76 und vom 10. September A 4812/96, juris). Des Nachweises einer konkreten Gefahr weiterer Verkehrsverstöße bedarf es im Rahmen des 31a StVZO nicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17. November S 2113/97, juris). Da eine solche Anordnung aber im Verhältnis zur Einzelanordnung für ein jeweiliges Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung darstellt, bedarf sie einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Voraussetzung für die Entscheidung ist dabei eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die anordnende Behörde, die hier vorgenommen wurde

7 - 7 - Die Antragsgegnerin hat Art und Umfang des Fahrzeugparks der Antragstellerin und damit die Tatsachen ermittelt, die die Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einschließlich der Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der streitigen Anordnung bilden. Es lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und zwar der Aufstellung über den Fahrzeugbestand der Antragstellerin vom 14. Oktober 2014 (s. Bl. 38 bis 40 der Verwaltungsakte) entnehmen, aus wie vielen und welcher Art von Fahrzeugen der Fuhrpark der Antragstellerin besteht. Die Antragsgegnerin hat bei der Prüfung, auf welche Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpark sich die Fahrtenbuchauflage beziehen soll, danach differenziert, ob sich unter den Fahrzeugen nur solche befinden, bei deren Nutzung zukünftig mit Verkehrsverstößen der hier in Rede stehenden Art gerechnet werden kann. Bei der Verkehrszuwiderhandlung, die Grundlage für die streitige Fahrtenbuchauflage sein soll, handelt es sich um eine mit einem Pkw begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, die aller Voraussicht nach von einem letztlich nicht identifizierten Mitarbeiter der Antragstellerin im Außendienst begangen wurde. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass eine Wiederholung einer derartigen Verkehrsverfehlung nicht mit Fahrzeugen jedweder Art zu befürchten ist, sondern sich die Gefahr wohl eher auf Pkw beschränken dürfte, die bundesweit zur Verfügung der Mitarbeiter der Antragstellerin stehen. Dem hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 7. November 2014 Rechnung getragen. Denn die Fahrtenbuchauflage bezieht sich unter Berücksichtigung der Fahrzeugliste vom 14. Oktober 2014 ausschließlich auf solche Fahrzeuge. Die von der Antragsgegnerin hier anzustellende Prognose bezüglich künftiger Verkehrsverstöße ist deshalb naheliegend, weil es bereits in der Vergangenheit zu Verkehrsverstößen mit auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeugen gekommen ist. So wurde am 25. Juli 2012 mit dem Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h begangen, ohne dass anschließend der Fahrzeugführer trotz eines Beweisfotos von hervorragender Bildqualität ermittelt werden konnte, weswegen die Antragsgegnerin am 14. November 2012 für dieses Fahrzeug eine zwölfmonatige - 8 -

8 - 8 - Fahrtenbuchauflage erließ. Ebenfalls um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h handelte es sich bei dem Verkehrsverstoß vom 20. Januar 2014 mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen.; auch für diese Fahrt konnte kein verantwortlicher Fahrer ermittelt werden. Schließlich blieb auch der Verursacher der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 8. Februar 2014 trotz eines qualitativ guten Beweisfotos für die Bußgeldstelle unbekannt. Diese Verkehrsverstöße wurden mit verschiedenen auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugen begangen. Dass die Antragstellerin den für den jeweiligen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeuges nicht benannte, lag daran, dass sie nicht die zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um eine Übersicht über die Benutzung ihrer Firmenfahrzeuge zu gewährleisten. Bei einem Fuhrpark von Firmenfahrzeugen, die unterschiedlichen Personen überlassen werden, muss die Geschäftsleitung aber zumindest in der Lage sein, der Bußgeldbehörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Dies war hier offensichtlich in den genannten Fällen nicht so. Selbst die Fahrtenbuchauflage vom 14. November 2012 hatte die Antragsgegnerin nicht zum Anlass genommen, ein Fahrzeugmanagement aufzubauen, das sie in die Lage versetzt hätte, Fahrer nach begangenen Verkehrsverstößen der zuständigen Bußgeldbehörde zu benennen. Hieran ändert der Umstand, dass der für einen Rotlichtverstoß am 29. Juli 2014 verantwortliche Führer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen letztlich ermittelt werden konnte, nichts. Denn in diesem Fall wurde nicht anhand von Aufzeichnungen der Antragstellerin zur Fahrzeugnutzung oder Angaben des für den Fuhrpark Verantwortlichen im an die Bußgeldstelle der Stadt Ludwigsburg zurückgesandten Zeugenfragebogen dieser Fahrer benannt. Vielmehr verhielt es sich derart, dass auch in diesem Fall der Zeugenfragebogen nicht an die zuständige Bußgeldstelle unter Nennung des Fahrzeugführers im Tatzeitpunkt zurückgelangte. Es bedurfte nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen wieder eines Ermittlungsersuchens der Bußgeldstelle an die zuständige Polizeiinspektion Speyer, deren Beamte den Betrieb der Antragstellerin wiederum mehrmals im Rahmen der Fahrerermittlung anfuhren. Schließlich erhielten sie nicht von Herrn - 9 -

9 - 9 - B, der den Fahrer nicht hatte ermitteln können, sondern von zwei Mitarbeitern der Antragstellerin nach entsprechender Belehrung die Auskunft, der auf dem Beweisfoto vom 29. Juli 2014 abgebildete Fahrer sei Herr K, der nach der nunmehrigen Aufstellung der Antragstellerin seit dem 1. Februar 2011 der konstante Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. sein soll. Es ist angesichts der langen Zuordnung des Fahrzeugs an Herrn K unverständlich, wieso der Fahrer nicht sofort von der Antragstellerin bzw. Herrn B, der den Fuhrpark bewerkstelligt, benannt werden konnte. Die Antragstellerin hat zwar mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 eine Reorganisation des Fuhrparkmanagements vorgetragen. Danach habe sie beschlossen, für die jeweils aktuelle Phase eine direkte und konkrete verantwortliche Person für das Fahrzeug zu benennen und die dauerhaft zu dokumentieren (s. Schreiben vom 6. Oktober 2014, Bl. 36 der Verwaltungsakte). Mit ihrer Widerspruchsbegründung vom 2. Dezember 2014 gegen den Bescheid vom 7. November 2014 hat sie eine Aufstellung vorgelegt, der sich das jeweilige Fahrzeug, Typ, amtliches Kennzeichen, Nummer, Fahrer sowie die Angabe entnehmen lässt, ob es sich um einen konstanten Fahrer handelt. Trotz dieser Liste zu entnehmenden Daten sah sich die Antragstellerin aber nicht in der Lage, den für den Rotlichtverstoß am 29. Juli 2014 verantwortlichen Fahrer, dem das Fahrzeug doch seit dem 1. Februar 2011 konstant zugeordnet sein soll, zu benennen (siehe obige Ausführungen). Dies lässt derzeit massive Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit dieser Aufstellung aufkommen. Im Übrigen sind zehn in diese Aufstellung aufgenommene Betriebsfahrzeuge, für die eine Fahrtenbuchauflage gemacht wird, keinem konstanten Fahrer zugeordnet und ein Fahrzeug ist.., also keiner konkreten Person, zugeordnet. Bei einer nicht unerheblichen Zahl der Betriebsfahrzeuge würde sich also wie in der Vergangenheit das Problem der Fahrerfeststellung nach einem Verkehrsverstoß stellen. Es besteht somit hier Veranlassung, für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen, um die Antragstellerin auf diese Weise zu einer spürbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der

10 Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten. Ein Ermessensfehler liegt in dieser Entscheidung der Antragsgegnerin nicht. Die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage mit zwölf Monaten ist ebenfalls verhältnismäßig. Durch eine Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Diesen Zweck kann die Fahrtenbuchauflage nur erfüllen, wenn sie von einer gewissen Dauer ist. Die hier verfügte Dauer zur Führung eines Fahrtenbuches von zwölf Monaten steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme beabsichtigten Erfolg. Die Antragsgegnerin hat das ihr insoweit zustehende Ermessen, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeübt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 Satz 2 und des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage Heft 2). Nach Nr dieses Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,-- pro Monat. In Anwendung der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in ständiger Rechtsprechung (z. B. Beschluss vom 26. Juni E 10601/12.OVG ) praktizierten Reduzierung dieses Streitwertes für eine mehrere Fahrzeuge betreffende Fahrtenbuchauflage errechnet sich der Streitwert hier wie folgt: Für ein Kraftfahrzeug sind 4.800,-- (12 Monate x 400,-- ) und für 30 weitere Kraftfahrzeuge sind insgesamt ,-- (= 15 v.h. von 400,-- x 12 Monate x 30 Kfz) anzusetzen, insgesamt ,--. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht gemäß der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 halbiert. Denn wenn die Behörde einem Kraftfahr

11 zeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten ab einem zur Zustellung der Verfügung zeitnahen Kalenderdatum (hier: ab 20. November 2014) auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg, hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch zumindest bis zur Entscheidung der Hauptsache zu führen, ohne dass eine Rückgängigmachung möglich ist. Denn auch bei kurzen Verfahrenslaufzeiten ist davon auszugehen, dass die in der Fahrtenbuchauflage gesetzte Frist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids und dem rechtskräftigen Abschluss eines sich daran ggf. anschließenden Klageverfahrens jedenfalls zum überwiegenden Teil verstrichen ist. Anders als in dem Fall, in dem die Behörde den Zeitraum der Führung eines Fahrtenbuches nicht kalendermäßig festgelegt hat und diese ggf. nur aufgeschoben wird, ist bei einem Beginn der Verpflichtung mit Zustellung der Verfügung das Interesse am vorläufigen Rechtsschutz mit der Bedeutung der Hauptsache deshalb in einer Weise identisch, die es rechtfertigt, den Streitwert der Hauptsache auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Entsprechendes gilt, wenn in der Verfügung ein zeitnahes Kalenderdatum für den Beginn der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches festgesetzt wird (so VGH BW, Beschluss vom 9. Februar S 3350/08 und vom 21. Juli S 1256/13, juris). Rechtsmittelbelehrung...

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