1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage.

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1 VG Augsburg, Beschluss v Au 3 S Titel: Überschreitung, Höchstgeschwindigkeit, außerorts, Fahrtenbuch, Fahrtenbuchauflage, Kraftfahrzeug, Geschwindigkeitsüberschreitung, Dokumentationspflicht, Auskunftspflicht Normenketten: VwGO 80 II 1 Nr. 4, III 1, V 1, 113 I 1 StVZO 31a I 1 u. 2 Schlagworte: Überschreitung, Höchstgeschwindigkeit, außerorts, Fahrtenbuch, Fahrtenbuchauflage, Kraftfahrzeug, Geschwindigkeitsüberschreitung, Dokumentationspflicht, Auskunftspflicht Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.400,- festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen für Sicherheits- und Kommunikationssysteme in F.. Sie ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen... 3 Mit dem genannten Fahrzeug wurde am 13. Februar 2015 um 9.13 Uhr eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Hierbei wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h (abzüglich einer Messtoleranz von 3 km/h) überschritten. Die überhöhte Geschwindigkeit des fraglichen Fahrzeugs wurde durch Polizeibeamte auf der Bundesstraße B 270 auf Höhe der Gemeinde Rodalben (km 1,9) mittels eines geeichten Messgeräts des Typs ESO - Einseitensensor ES3.0 gemessen. 4 Unter dem Datum des 3. März 2015 übersandte das Polizeipräsidium Rheinpfalz (Rheinland-Pfalz) der Antragstellerin einen Zeugenfragebogen. Mit am 13. März 2015 eingegangenen, von einem der beiden Geschäftsführer unterzeichneten Zeugenfragebogen machte die Antragstellerin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. 5 Daraufhin bat das Polizeipräsidium Rheinpfalz mit Schreiben vom 16. März 2015 die Polizeiinspektion F. um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Mit Schreiben vom 15. April 2015 teilte die Polizeiinspektion F. dem Polizeipräsidium Rheinpfalz mit, dass der Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können. Nachfragen beim Firmeninhaber hätten keine neuen Ermittlungsansätze ergeben, da sich dieser zum Tatzeitpunkt im Urlaub befunden habe und angeblich nicht wisse, wer mit dem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt unterwegs gewesen sei. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei nach alledem ratsam.

2 6 Ein Ermittlungsverfahren zur Ahndung des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015 wurde letztlich eingestellt, da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. 7 Der gesamte Sachverhalt wurde dem Landratsamt... mit Schreiben des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 22. April 2015 mitgeteilt und angeregt, der Antragstellerin die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. 8 Mit Schreiben des Landratsamts... vom 28. April 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, aufgrund obigen Sachverhalts für die Dauer von zwölf Monaten eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen und Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Schreibens gegeben. 9 Mit Telefax vom 6. Mai 2015 teilte die Antragstellerin mit, dass angesichts der äußerst schlechten Bildqualität der Lichtbildaufnahme leider nicht einmal festgestellt werden könne, ob es sich beim Fahrzeugführer am 13. Februar 2015 um einen Mann oder eine Frau handele. Der Fahrzeugführer könne daher nicht identifiziert werden Mit kostenpflichtigem Bescheid des Landratsamts... vom 21. Mai zugestellt am 23. Mai wurde die Antragstellerin sodann verpflichtet, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen... und für ein eventuelles Ersatzfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen; die Frist beginne einen Monat nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids (Ziffer 1.). Die Modalitäten des Führens eines Fahrtenbuchs wurden genau angegeben (Ziffern 2. bis 4.). Es wurde ferner die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 4. angeordnet (Ziffer 5.). Sollte die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht erfüllt werden, werde ein Zwangsgeld i. H. v. EUR 250,- angedroht (Ziffer 6.). 11 Zur Begründung wurde angegeben, dass der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit am 13. Februar 2015 mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug... begangen habe, nicht zu ermitteln gewesen sei. Da es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß gehandelt habe, sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt. Ein zeitnaher Vollzug liege im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs, um auch schon in der Zeitspanne bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides bei etwaigen Verkehrszuwiderhandlungen die Person des verantwortlichen Fahrzeugführers sicher ermitteln zu können. Daher sei die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Die Zwangsgeldandrohung sei geboten, um den Bescheid soweit erforderlich auch durchsetzen zu können Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Juni 2015 Klage erhoben (Az. Au 3 K ), über die noch nicht entschieden ist. Mit Klageerhebung hat die Antragstellerin (sinngemäß) beantragt, 13 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts... vom 21. Mai 2015 wiederherzustellen. 14 Dem Eilantrag sei in formeller Hinsicht bereits deshalb stattzugeben, da die nach 80 Abs. 3 VwGO gebotene Begründung der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs rechtsfehlerhaft sei; denn diese sei lediglich formelhaft und lasse keine Interessensabwägung im Einzelfall erkennen. In materieller Hinsicht überwiege zudem das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die auf 31a StVZO gestützte Fahrtenbuchauflage sei nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Die Behörden hätten nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des verantwortlichen

3 Fahrzeugführers bei der Verkehrsordnungswidrigkeit am 13. Februar 2015 vorgenommen. So fehle es bereits an der nach der Rechtsprechung grundsätzlich erforderlichen Ermittlungstätigkeit binnen zwei Wochen nach Feststellung des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015; nur in diesem Zeitraum könne vom Halter noch eine hinreichende Erinnerung verlangt werden, wer das Fahrzeug am Tattag gesteuert habe. Vorliegend sei jedoch die erste polizeiliche Zeugenanhörung erst am 3. März 2015 erfolgt. Aus der Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht dürfe auch nicht etwa geschlossen werden, dass die Antragstellerin eine rechtzeitig eingeforderte Mitwirkung bei der Fahrzeugführerermittlung abgelehnt hätte. Auch seien die beiden Geschäftsführer der Antragstellerin oder sonstige leitende Mitarbeiter nicht persönlich polizeilich befragt worden; vielmehr seien lediglich die Mutter der Geschäftsführer als Seniorchefin sowie die Ehefrau eines Geschäftsführers durch die Polizeiinspektion Friedberg vernommen worden. Zudem hätten die Geschäftsführer der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Mai 2015 deutlich gemacht, allein aufgrund der schlechten Qualität des Lichtbilds keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer machen zu können, jedoch grundsätzlich zur Mithilfe bei der Aufklärung des gegenständlichen Verkehrsverstoßes bereit zu sein. Einer der beiden Geschäftsführer der Antragstellerin habe sogar erfolglos versucht, bei der Polizeiinspektion... die Vorlage eines Lichtbilds besserer Qualität zu erreichen Das Landratsamt... beantragt für den Antragsgegner, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Insoweit werde auf die Begründung des gegenständlichen Bescheids verwiesen Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 19 Der Antrag nach 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - den formellen Anforderungen. Nach 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen - hierzu zählen Fahrtenbuchauflagen - ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 80 Rn. 36). Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten nicht entbehrlich. Diese darf sich im Wesentlichen jedoch auf die Prüfung beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall ist. Da sich 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr begnügt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist, genügt es für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht bereits, dass keine Hinweise auf eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt zudem keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v CS juris Rn. 9; B. v CS juris Rn. 10; B. v CS juris Rn ). 21

4 Hiervon ausgehend sind die Erwägungen des Antragsgegners zur Begründung des Sofortvollzugs rechtlich nicht zu beanstanden. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, das von ihr verlangte Fahrtenbuch bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung in einem Hauptsacheverfahren nicht führen zu müssen, und den öffentlichen Belangen, die eine umgehende Durchsetzbarkeit dieser Verpflichtung geboten erscheinen lassen, findet sich unter Ziffer II.5 des angefochtenen Bescheids. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage seien Gründe der Verkehrssicherheit. So diene die Maßnahme zum einen der sicheren Aufklärung zukünftiger Verkehrsverstöße. Zum anderen solle positiv auf die Verkehrsdisziplin der Antragstellerin eingewirkt werden, da diese aufgrund des Fahrtenbuchs damit rechnen müsse, dass bei Verkehrsverstößen der verantwortliche Fahrer stets zur Verantwortung gezogen werden kann. Die zeitnahe Förderung der Verkehrssicherheit sei jedoch infrage gestellt, wenn durch die Einlegung von Rechtsmitteln über einen langen Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Die Voraussetzungen eines Sonderfalls, bei dem im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung einzelfallbezogen hätte aufgezeigt werden müssen, warum der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht hingenommen werden kann, hat die Antragstellerin nicht dargelegt Nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des vorliegenden 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. 23 Das Gericht trifft im Rahmen des 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v CS juris Rn. 2). 24 Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Führung eines Fahrtenbuchs und der Androhung des Zwangsgeldes zu deren Durchsetzung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gemäß 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen, 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO. 26 a) Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom 13. Februar 2015 war vorliegend nicht möglich. 27 Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist i. S. v. 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v C BayVBl 1983, 310; B. v B 162/87; B. v B 84/96 - juris; BayVGH, B. v CS juris). Lehnt der

5 Fahrzeughalter unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, jedoch kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (BVerwG, U. v , 7 C BayVBl 1983, 310; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v CS juris Rn. 14; B. v CS juris Rn. 9). 28 Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung einer im Rahmen der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildaufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben Angaben zum Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v CS juris Rn. 19; B. v CS juris Rn. 15; OVG NW, B. v B 491/08 - juris Rn. 9; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v ZB juris Rn. 11; B. v CS juris Rn. 16). 29 Darüber hinaus trifft einen Kaufmann nach 6 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zwar aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Nachdem es sich um eine Obliegenheit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Dokumentation der Fahrten in der einen oder anderen Form erfolgt ist. Wird der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. In einer solchen Situation ist auch nicht von Relevanz, soweit die Vorlage von Lichtbildern zu einem Verkehrsversstoß nicht oder nicht in hinreichender Qualität möglich ist. Es ist nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (vgl. VGH BW, B. v S 1860/10 - NJW 2011, 628 m. w. N.). Die Polizei kann daher bei einem Unternehmen davon ausgehen, dass dort Unterlagen vorhanden sind, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben können. Es ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich ausreichend, bei einem Unternehmen anzurufen und Auskunft aus diesen Unterlagen zu verlangen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v ZB juris Rn. 12; B. v CS juris Rn. 12; B. v CS juris Rn. 15; B. v ZB juris Rn. 3/5). 30 Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 13. Februar 2015 nicht möglich i. S. v. 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO war. So hat sich die Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit die Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers verweigert (Blatt 15 der Verwaltungsakte). Auch in der Folge wurden seitens der Antragstellerin ausweislich der polizeilichen Kurzmitteilung vom 15. April 2015 (Blatt 19 der Verwaltungsakte) keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer gemacht. Hierbei kann offen bleiben, ob die Beamten der Polizeiinspektion F. tatsächlich lediglich die Seniorchefin des Unternehmens -

6 die Mutter der beiden Geschäftsführer - sowie die Ehefrau eines der beiden Geschäftsführer befragt haben (wogegen jedoch die Formulierung der polizeilichen Kurzmitteilung vom 15. April 2015 spricht, nach der der Firmeninhaber angeblich nicht wisse, wer mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei; siehe Blatt 19 der Verwaltungsakte). Denn die Geschäftsführer der Antragstellerin haben es während des gesamten Verfahrens trotz bereits seit Anfang März 2015 bestehender Kenntnis von den polizeilichen Ermittlungen zum Verkehrsverstoß - und selbst nach Erhalt des förmlichen Anhörungsschreibens des Landratsamts vom 28. April unterlassen, Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu machen. Diese Sachlage ist auch bis heute unverändert. Insoweit entspricht es jedoch - wie ausgeführt - den Mitwirkungspflichten eines jeden Halters, jedenfalls den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken. Bereits dies ist vorliegend unterblieben. Des weiteren ist im Fall der gewerblich tätigen Antragstellerin - wie ausgeführt - zu fordern, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Eine wie hier gleichwohl fehlende Feststellbarkeit des Fahrers geht daher ohne weiteres zulasten der Antragstellerin, ohne dass es auf die von der Antragstellerin u. a. im Schreiben vom 6. Mai 2015 (Blatt 26 der Verwaltungsakte) gerügte Qualität des im Rahmen des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015 gefertigten Lichtbilds ankäme. 31 b) Einer Fahrtenbuchauflage steht auch nicht entgegen, dass die erstmalige polizeiliche Befragung der Antragstellerin zum Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2015 erst am 3. März und damit mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß - erfolgt ist. 32 Denn die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Oktober 1978 (Buchholz , 31a StVZO Nr. 5) entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt nur regelmäßig und stellt kein formales Tatbestandskriterium des 31a Abs. 1 StVZO sowie keine starre Grenze dar. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Die Zweiwochenfrist gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist unschädlich, wenn fest steht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. Von der ausnahmsweise Nichtgeltung der Zweiwochenfrist ist hiernach auszugehen, wenn - wie hier - ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder sonstiger Gewerbetreibender Halter des Fahrzeugs ist, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. BayVGH, B. v CS juris Rn. 14 f.). In diesem Fall ist die verzögerte Anhörung nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des Fahrers, da eine Identifizierung des Fahrzeuglenkers keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v CS juris Rn. 13). 33 c) Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2015 ist auch geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen. 34 Es handelte sich vorliegend bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h um einen Verkehrsverstoß i. S. v. 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. 41 Abs. 1, 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Anlage 2 zur StVO. Dieser wird nach Ziffer der Anlage zu 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat - inkl. Anhang zu Nr. 11 der Anlage) mit einer Regelgeldbuße von EUR 70,- ohne Fahrverbot geahndet. Daneben ist hierfür gemäß Ziffer der Anlage 13 zu 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Eintragung von einem Punkt im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen. 35

7 Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen) Verkehrszentralregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. v. 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v B 94/99 - BayVBl 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v CS juris Rn. 11; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v CS juris Rn. 10). 36 d) Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf zwölf Monate festzulegen, ist nicht zu beanstanden a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuches den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegen (vgl. BVerwG, U. v C juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v CS juris Rn. 14). 38 Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B. v CS , Rn. 31; VGH BW, B. v S 1408/01 - VRS Bd. 103 [2002], S. 140/141). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen, das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist keine Mitwirkung in diesem Sinn (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v CS juris Rn. 14). 39 Ausgehend von den obigen Anforderungen ist die gegenständliche Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ermessensfehlerfrei und auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer hat das Landratsamt in seinen Ermessenserwägungen maßgeblich auf die Schwere des ungeahndet gebliebenen Verstoßes vom 13. Februar 2015 abgestellt (vgl. Ziffer II.3, Blatt 30 der Verwaltungsakte). Unter diesem auch nach der Rechtsprechung für die Dauer zentralen Gesichtspunkt ist die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten bei einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Bewertung von einem Punkt sowie einem Bußgeld von EUR 70,- belegt ist, nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h (abzüglich Messtoleranz) gehandelt hat, die ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat. Ermessensfehler i. S. v. 114 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Dauer ist überdies zu berücksichtigen, dass die

8 Antragstellerin - wie ausgeführt - an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht hinreichend mitgewirkt hat. 40 e) Letztlich entspricht es auch der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerfG, B. v BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v B 7/95 - BayVBl 1996, 156; B. v B 96/99 - BayVBl 2000, 380; BayVGH, B. v CS ; B. v ZB ; B. v ZB ; B. v ZB ; B. v CS ; B. v CS ). Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten ( nemo tenetur se ipsum accusare ), liegt darin nicht. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, sie hat keinen Sanktionscharakter. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage ist ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit eines Kraftfahrzeughalters. Bei - wie hier - geschäftlich genutzten Fahrzeugen verlangt sie im Übrigen nur das, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht (vgl. BayVGH, B. v CS juris Rn. 12; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v ZB juris Rn. 24). 41 f) Auch die gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6. des Tenors des gegenständlichen Bescheids ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, 29, 31, 36 VwZVG Nach alledem war der Antrag vollumfänglich abzulehnen Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Streitwertfestsetzung basiert auf 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Gemäß Ziffer des Streitwertkatalogs sind bei Fahrtenbuchauflagen EUR 400,- je Monat anzusetzen; dies ergibt bei einer - wie hier - zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage einen Betrag von EUR 4.800,-. Dieser war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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