Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches

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1 VG Würzburg, Urteil v W 6 K Titel: Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches Normenketten: StVZO 31a I 1 StPO 52, 55 Schlagworte: Führung, Fahrtenbuch, Geschwindigkeitsverstoß, Angabenverweigerung, Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht, Zeugnisverweigerungsrecht Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August Kammer Sachgebiets-Nr: 550 Hauptpunkte: Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Geschwindigkeitsverstoß; Mitwirkung des Betroffenen; Verweigerung von Angaben durch den Fahrzeughalter; Ermittlungen der Bußgeldbehörde; keine weiteren Ermittlungen der Verwaltungsbehörde; Aussageverweigerungsrecht; Zeugnisverweigerungsrecht; Dauer der Fahrtenbuchauflage von 6 Monaten verhältnismäßig; Schwere des Verstoßes (70 EUR, 1 Punkt); Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - bevollmächtigt:... gegen... vertreten durch: Landratsamt K., K1-str..., K. - Beklagter - wegen Führung eines Fahrtenbuches, erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, als Einzelrichter, aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. August 2015

2 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs. 1. Der Kläger ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... Mit diesem Fahrzeug wurde am 25. Januar 2015, 3:54 Uhr, in O., B 448 Fahrtrichtung H., die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h; die festgestellte Geschwindigkeit betrug 82 km/h (nach Toleranzabzug). Der Kläger wurde als Fahrzeughalter mit Schreiben des Regierungspräsidiums K2 vom 6. Februar 2015 angehört. Mit Antwortschreiben vom 17. Februar 2015 erklärte er, dass er den Verstoß nicht zugebe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Fahrer des Pkws gewesen sei. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums K2 vom 19. Februar 2015 wurde die Polizeiinspektion K. beauftragt, eine Fahrerermittlung durchzuführen. Von der Polizeiinspektion K. wurden an der Halteradresse am 27. Februar 2015 zwei Brüder des Klägers angetroffen. Dabei zeigte sich, dass diese ebenso wie der Kläger und noch ein Mitarbeiter der Firma des Klägers, Herr..., einen kurz geschnittenen Vollbart tragen. Die beiden Brüder des Klägers gaben an, den Pkw ebenfalls zu nutzen. Daraufhin meldeten sich Herr... und der Kläger telefonisch beim Sachbearbeiter der Polizeiinspektion. Beide gaben an, nicht zu wissen, ob sie zur Tatzeit Fahrer des genannten Fahrzeuges gewesen seien. Sie erklärten weiter, dass sie zur Dienststelle kommen und das Radarbild einsehen wollten (Aktenvermerk vom , Bl. 4 der Behördenakte). Nachdem in der Folgezeit sich weder Herr... noch der Kläger an die Polizeiinspektion K. gewandt hatten und die Polizeiinspektion K. erklärt hatte, dass die Fahrerermittlungen keine eindeutigen Hinweise ergeben hätten, stellte das Regierungspräsidium K2 am 12. März 2015 beim Landratsamt K. einen Antrag auf Fahrtenbuchauflage. Das Landratsamt K. hörte den Kläger mit Schreiben vom 18. März 2015 zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, dass sich der Kläger bemüht habe, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Er habe bei dem sachbearbeitenden Polizeibeamten angerufen und um Einsicht in die Radarbilder gebeten. Da er aber beruflich sehr eingespannt sei, habe die Einsichtnahme nicht sofort erfolgen können. Aber auch die Polizei habe nicht noch einmal an den Vorgang erinnert. Die Unmöglichkeit der Feststellung des zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführers sei nicht dem Kläger zur Last zu legen. Es seien von der Polizei nicht alle bei verständiger Würdigung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, um die Feststellung des Fahrers zu ermöglichen. So sei nicht ersichtlich, ob Herr... oder Herr... zu dem Vorgang befragt worden seien. 2. Mit Bescheid vom 30. April 2015 legte das Landratsamt K. dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... für die Dauer von 6 Monaten ab dem 7. Tage nach Zustellung dieses Bescheides auf (Nr. 1). Dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten wurde aufgegeben, in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c) Datum und Uhrzeit des Beginns der

3 Fahrt, und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (Nr. 2). Im Weiteren wurde bestimmt, dass der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonstigen zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren hat (Nr. 3). Die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs gilt im Falle der Weiterveräußerung oder der Stilllegung des oben genannten Fahrzeugs für jedes an dessen Stelle tretende Fahrzeug. Das jeweilige Kennzeichen ist dem Landratsamt K. - Untere Straßenverkehrsbehörde - mitzuteilen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 bis 4 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5). Für den Fall, dass einer Verpflichtung nach Nr. 2 oder Nr. 3 zuwidergehandelt werde, wurde jeweils ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Nr. 6). Der Kläger wurde zur Kostentragung verpflichtet. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 80,00 EUR festgesetzt, die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nrn. 7 und 8). Zur Begründung führte das Landratsamt K. im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchauflage 31a Abs. 1 StVZO sei. Danach könne das Landratsamt gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... sei eine Verkehrsvorschrift in nennenswertem Umfang verletzt worden, ohne dass der Fahrzeugführer, der das Fahrzeug während des Verstoßes geführt habe, habe ermittelt werden können. Eine erhebliche Verletzung von Verkehrsvorschriften liege insofern vor, als mit dem Pkw eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach 41 Abs. 2 StVO begangen worden sei. Hierbei sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten worden. Hierfür sehe der Bußgeldkatalog regelmäßig eine Geldbuße von 70,00 EUR und einen Punkt im Verkehrszentralregister vor. Dies stelle einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß im Sinne des 31a StVZO dar, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Der Fahrer habe nicht ermittelt werden können, obwohl alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen erfolgt seien. Weitere intensivere Ermittlungen erschienen aufgrund der Art des Verstoßes nicht verhältnismäßig. Ein Fahrzeugführer könne sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht auf eine Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Fahrtenbuchauflage sei auch verhältnismäßig. Der Erlass dieses Bescheides entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 19, 31 und 36 BayVwZVG. 3. Nachdem der Kläger bereits am 19. Mai 2015 durch seine Bevollmächtigte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2015 hatte stellen lassen (W 6 S ), ließ er am 3. Juni 2015 gegen den am 4. Mai 2015 zugestellten Bescheid Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts K. vom 30. April 2015 aufzuheben. Zur Begründung ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie auch im hiesigen Verfahren auf die Begründung aus dem Schriftsatz vom 8. April 2015 verweisen und darüber hinaus vortragen: Der angefochtenen Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des 31a StVZO seien nicht erfüllt. Die Anordnung zur Führung des Fahrtenbuchs sei insbesondere unverhältnismäßig, da sie weder geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Der Kläger habe sich gesetzeskonform verhalten. Er habe sich darum bemüht, den Verantwortlichen zu ermitteln. Als Fahrzeugführer seien nach dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion K. noch vier weitere Personen in Betracht gekommen. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Wahl des milderen Mittels, nämlich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung sehr wohl geeignet sei, den Zweck der Maßnahme gleich zu erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass es objektiv nicht möglich gewesen wäre, den Fahrzeugführer zu ermitteln bzw. dass dies einen Aufwand erfordert hätte, lägen nicht vor. Das Landratsamt habe überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt. Die Feststellung des Fahrzeugführers wäre also möglich gewesen i. S. d. 31a Abs. 1 S. 1 StVZO.

4 4. Das Landratsamt K. beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde zunächst auf die Begründung des Bescheids vom 30. April 2015 verwiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch rechtmäßig. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers sei im Sinne von 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um ihn zu ermitteln. Dies sei hier geschehen. Der Kläger habe nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt. Er habe weder weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer gegeben noch die gegenüber der Polizei angekündigte Einsicht der Radarbilder wahrgenommen. Es seien sogar weitere Ermittlungen durch die Polizeiinspektion K. angestellt worden, die sich aber letztlich nicht als erfolgversprechend erwiesen hätten. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Erlass der Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig. Die Wahl eines milderen Mittels, insbesondere die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage, sei bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung als nicht gleichermaßen geeignet anzusehen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei schon deshalb genüge getan, da die Fahrtenbuchauflage nur für die kurze Dauer von sechs Monaten ausgesprochen worden sei. 5. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 29. Juni 2015 den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (W 6 S ) abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Mit Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsatz vom 13. August 2015 ließ der Kläger vortragen, dass ihm zunächst ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß 52 StPO zugunsten seiner Brüder sowie ein Aussageverweigerungsrecht zugunsten seiner Person zugestanden habe; diese Rechte würden durch die Konstruktion einer Mitwirkungspflicht in diesem Verfahrensstadium umgangen. Wenn aber die Polizei bereits festgestellt habe, dass ein Mitarbeiter und zwei Brüder des Fahrzeughalters als mögliche Betroffene in Betracht kämen, so habe der Kläger alles Erforderliche getan. Denn selbst wenn er die Lichtbilder auf der Polizeiwache eingesehen hätte und zur Feststellung gelangt wäre, dass einer seiner Brüder der Fahrer gewesen wäre, hätte er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 S und die beigezogene Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts K. vom 30. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Nr. 1 der Anordnung des Landratsamts K. vom 30. April 2015 ist 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Im vorliegenden Fall liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist genauso wenig ersichtlich wie ein Ermessensfehler. Im Einzelnen: 1.1. Der Kläger ist bzw. war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür

5 bestreitet. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen kann (BayVGH, B.v ZB juris). Der Kläger hat seine Haltereigenschaft genauso wenig in Frage gestellt, wie den Umstand, dass er als Fahrzeughalter im Fahrzeugregister eingetragen ist Mit dem genannten Fahrzeug (KT-...) wurde am 25. Januar 2015 eine Verkehrszuwiderhandlung begangen, die einen erheblichen Verkehrsverstoß darstellt und bereits bei erstmaliger Begehung eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in der Regel nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einer Geldbuße von 70,00 EUR geahndet wird ( 24 StVG i. V. m. 41 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i. V. m. Nr BKatV, Nr der Tabelle 1 hierzu) und nach dem Punktsystem gemäß 40 FeV, Anlage 13 Nr eine Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zur Folge hat. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, U.v C BVerwGE 98, 227). Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Die Gruppenbildung in Anlage 13 zu 40 FeV, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (BayVGH, B.v CS juris; OVG Münster, U.v A 699/97 - NJW 1999, 3279; OVG Schleswig, B.v LA 21/12 - juris). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt hiernach nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (vgl. BVerwG, U.v C BVerwGE 98, 227 und B.v B 94/99 - juris; BayVGH, B.v CS juris). Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt auch vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann (vgl. VG Sigmaringen, B.v K 1730/15 - juris) Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 25. Januar 2015 verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit trotz ausreichender Ermittlungen nicht möglich. Hierzu hat die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B.v W 6 S ) ausgeführt: Für die Erfüllung des Begriffs der Unmöglichkeit im Rahmen des Tatbestandes des 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist es nach st. Rspr. ausreichend, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, B.v B juris). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, B.v B juris). Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Denn von den Polizeibehörden wurden - unter Berücksichtigung der Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers - die angemessenen und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrers angestellt, die jedoch ergebnislos blieben. Im Einzelnen:

6 Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand, dass der Halter regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß zu befragen ist (st. Rspr., vgl. erstmals BVerwG, U.v VII C 77/74 - NJW 1979, 1054). Eine Überschreitung der bei der Anhörung des Fahrzeughalters regelmäßig einzuhaltenden Zweiwochenfrist steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach der Rechtsprechung dann nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die ergebnislose Ermittlung nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruht, sondern etwa auf einer fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 31a StVZO, RdNr. 6). Es ist im vorliegenden Fall offen, ob die oben genannte Zweiwochenfrist eingehalten wurde. Zwar wurde dem Antragsteller am 6. Februar und damit innerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - ein Anhörungsbogen übersandt. Diese Anhörungsbogen kam jedoch erst am 17. Februar und damit nach Ablauf der in der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - in Rücklauf. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, dass ihm der Anhörungsbogen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist zugegangen ist, sind nicht Erinnerungslücken des Antragstellers ursächlich für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers, sondern die nicht ausreichende und zumutbare Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung. So hat sich der Antragsteller schon nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen. Er hat vielmehr in seiner Erklärung vom 17. Februar 2014 lediglich angegeben, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht der Führer des Pkws gewesen sei. Weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer hat der Antragsteller nicht gegeben. Auch die gegenüber der Polizeiinspektion K. zunächst zugesagte Einsicht der Radarbilder hat er nicht durchgeführt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller keinerlei Angaben zur Frage des Fahrzeugführers gemacht. All diese Umstände zeigen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Antragsteller an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mitwirken will und letztlich nicht Erinnerungslücken maßgebend sind. Hat der Antragsteller nicht in ausreichendem und zumutbarem Maße an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, so sind weitergehende Ermittlungen der Polizei aber nicht veranlasst. So darf Behörde ihre Ermittlungstätigkeit grundsätzlich am Fahrzeughalter ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu seiner Mitwirkung nicht gewillt ist, und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, etwa weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst oder Familienangehörige zu belasten. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung mit Nachfrage im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet bzw. - wie hier - keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Selbst wenn es dem Antragsteller anhand des vorgelegten Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v M 200/11 - NordÖR 2012, 214; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v B 520/11 - NZV 2012, 148). Hier hat aber der Antragsteller schon - trotz einer Zusage - eine Einsichtnahme in die Radarbilder nicht vorgenommen. Im Übrigen hat die Polizeibehörde hier - im Auftrag des Regierungspräsidiums K2 - weitere Ermittlungen angestellt. Nachdem aber bereits die Versendung eines Anhörungsbogens, das Aufsuchen des Antragstellers durch die Polizeiinspektion K. an seinem Wohnsitz und in seiner Firma keine näheren Hinweise auf die Person des Fahrzeugführers erbracht hatten, waren weitere zeitraubende Ermittlungen der Polizei, zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei Ordnungswidrigkeitenverfahren um Massenverfahren handelt - nicht veranlasst. Da darüber hinaus das Beweisfoto aufgrund der eingeschränkten Bildqualität zur Personenidentifizierung nur eingeschränkt geeignet war und v.a. die Brüder

7 des Antragstellers und eine weitere als Fahrer in Betracht kommende Person (Herr...) ein ähnliches Aussehen wie der Antragsteller aufweisen (kurz geschnittener Vollbart), waren im Hinblick auf die konkret unzureichenden Einlassungen des Antragstellers und der anderen vg. Personen weitergehende zeitraubende Ermittlungen nicht veranlasst. Nichts anderes gilt für das Landratsamt K., für das - entgegen der Behauptung des Antragstellerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. Juni kein Anlass für neue Ermittlungen gegeben war. Das Gericht sieht keinen Grund von den vorgenannten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Ausführungen abzuweichen. Hieran ändert auch das Vorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 13. August 2015, wonach dem Kläger zunächst ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß 52 StPO zugunsten seiner Brüder sowie ein Aussageverweigerungsrecht gemäß 55 StPO zugunsten seiner Person zugestanden habe und diese Rechte durch die Konstruktion einer Mitwirkungspflicht in diesem Verfahrensstadium umgangen würden, nichts. Denn das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht verbietet es nicht, sich durch Nennung des wahren Täters zu entlasten. Von dem Aussageverweigerungsrecht zum Schutz von Angehörigen Gebrauch zu machen, ist die freie Entscheidung des Beschuldigten (vgl. BayVGH, B.v CS juris). So hat die Kammer - unter Bezugnahme auf die st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. B.v B 7/95 - juris m. w. N.) und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v CS ; B.v CS ; beide juris) - schon mehrfach entschieden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht bzw. Aussageverweigerungsrecht des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach 31a StVZO nicht entgegensteht (vgl. U.v W 6 K und U.v W 6 K beide juris). Zwar ist der Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken und er kann sich - wie seine Bevollmächtigte zutreffend ausführt - gegebenenfalls auch auf ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies hindert jedoch dann nicht die Anordnung der Fahrtenbuchauflage. Denn deren Zweck besteht darin, im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten, dass Personen, die Verkehrsverstöße begehen, alsbald und ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Ein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß zunächst im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, B.v B 7/95 - juris; BayVGH, B.v CS ; VGH BW, B.v S 2113/97 - DÖV 1998, 298). Soweit die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung bemängelt hat, dass das Landratsamt K. keinerlei weitere Ermittlungen (neben der Bußgeldbehörde) hinsichtlich der Aufklärung, wer zum fraglichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Fahrzeugführer war, angestellt hat, kann sie damit nicht durchdringen. Denn zum einen hat bereits die Bußgeldbehörde hierzu Ermittlungen angestellt, die nicht zum Erfolg führten. Zum anderen können sich - worauf schon hingewiesen wurde (s.o. S. 11) - Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser - wie hier der Kläger - die sachdienliche Mitwirkung ab, indem er noch nicht einmal die betreffenden Lichtbilder einsieht und auch sonst keinerlei Angaben macht, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. So erübrigen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel - und so auch hier - weitere Ermittlungen, wenn der Fahrzeughalter im Hinblick auf sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter oder auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge zu erkennen gibt, dass er eine Erklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (vgl. BVerwG, U. v BayVBl 1983, 310; VGH BW, B.v S 2113/97 - DÖV 1998, 298 und U.v S 938/91 - NJW 1992, 132).

8 1.4. Die Fahrtenbuchauflage ist auch (im Übrigen) nicht unverhältnismäßig und auch sonst nicht ermessensfehlerhaft. Insoweit bezieht sich das Gericht auf die folgenden Ausführungen im Beschluss vom 29. Juni 2015 im Verfahren W 6 S : Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Insbesondere die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Sie ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als angemessen zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist eine gewisse Dauer des Fahrtenbuchs erforderlich. Sechs Monate dienen einer effektiven Kontrolle und stellen keine übermäßige Belastung dar. Das Landratsamt K. hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers behauptete Ermessensfehlgebrauch, der damit begründet wird, dass in der bloßen Androhung einer Fahrtenbuchauflage ein milderes Mittel gegeben sei, das geeignet wäre, den Zweck der Maßnahme gleichermaßen zu erfüllen, liegt nicht vor. So verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat. Denn es entspricht st. Rspr., dass es für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich ist, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (BVerwG, B.v NJW 1989, B 90/89), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel ist (BayVGH, B.v CS juris) Auch die darüber hinaus getroffenen Begleitverfügungen in Nrn. 2, 3 und 4 des Bescheids vom 30. April 2015 entsprechen den Vorgaben des 31a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 StVZO. Die Verwaltungsbehörde kann nach 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO die Anordnung auch auf ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge erstrecken. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede Fahrt die in Nr. 2 des Bescheids getroffenen Daten einzutragen. Nach 31a Abs. 3 StVZO hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

9 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Höhe des Streitwertes beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013). Danach schlagen bei einer Fahrtenbuchauflage 400,00 EUR je Monat zu Buche. Bei sechs Monaten kommen demnach 2.400,00 EUR zum Ansatz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

10 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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