Forum-Gewerberecht Spielrecht Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung

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1 Forum-Gewerberecht Spielrecht Grundlegendes bei einer Spielhalleneröffnung Autor teenie :45 ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte. Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine. Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind? Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden. Es wäre super, wenn ihr mir Tipps und Vorschläge geben könnt. Auch Warnungen sind erwünscht. Ich bin mir meines Vorhabens nämlich auch noch nicht zu 100% sicher. Danke und Gruß,

2 tapier :20 Eine Spielhalle mit Automaten von einem anderen Aufsteller? Das wird niemand machen, jedenfalls nicht mit legalen Automaten Und selber aufstellen? 1. Aufstellererlaubniss (teuer) 2. Geeigentheitsbetätigung für eine 7er Konzession (noch teurer..) Gerätebeschaffung: Ein Stück NovoCasinoSonstWasMultigambler: Mietsonderzahlung, Gehäusekauf oder Sonstwasfürpudergebühr ca bis (pro Gerät). Monatliche Miete ca (pro Gerät) Na? noch Lust? Heizung/Strom für eine Halle für 7 Geräte : ca. 600 bis monatlich. Deine Pacht/Miete für die Räumlichkeiten???.- Immernoch Lust? OK, 19% von dem was du in den Gerätekassen hast gehen (monatlich/vierteljährig) an das Finanzamt Dann noch: Die Wegelagerabgabe an die Kommune (Vergnügungssteuer) von bis zu 18% ausser du willst das in Bayern tun. So und wenn du jetzt noch 'nen euro übrig hast kannst du dir auch mal 'nen Kaffe leisten. Alles Klar?

3 :49 quote Original von teenie ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte. Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine. Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind? Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden. Es wäre super, wenn ihr mir Tipps und Vorschläge geben könnt. Auch Warnungen sind erwünscht. Ich bin mir meines Vorhabens nämlich auch noch nicht zu 100% sicher. Danke und Gruß, Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle, beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.b. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zulässig sind max. 12 Geräte. Pro 12 m² Grundfläche darf ein Gerät aufgestellt werden. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.

4 Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle kann versagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht hinreichend zuverlässig oder vertrauensseelig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind (beispielsweise wegen eines Verbrechens wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach 12 des Jugendschutzgesetzes). Aber auch, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen, kann eine Erlaubnis versagt werden. Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nämlich nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind. Eine andere Möglichkeit der Erlaubnisversagung liegt dann vor, wenn der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese ist in der Standortgemeinde der Spielhalle zusätzlich zu beantragen. Außerdem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, vonnöten. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.b. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Beachtung. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Bestätigung der Geeignetheit der Räume um ein separates Verfahren handelt. Der erforderliche Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet, zu stellen. Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden. Erforderliche Unterlagen hierfür sind Personalausweis, eine gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme (Die Baugenehmigung muss vor Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt worden sein), eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, eine Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde, ein Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung verlangt. Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.v.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (ausgenommen Führungszeugnis und Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr

5 verfügen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen,

6 teenie :01 quote Original von Original von teenie ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte. Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine. Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind? Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden. Es wäre super, wenn ihr mir Tipps und Vorschläge geben könnt. Auch Warnungen sind erwünscht. Ich bin mir meines Vorhabens nämlich auch noch nicht zu 100% sicher. Danke und Gruß, Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle, beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.b. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zulässig sind max. 12 Geräte. Pro 12 m² Grundfläche darf ein Gerät aufgestellt werden. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und

7 eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle kann versagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht hinreichend zuverlässig oder vertrauensseelig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind (beispielsweise wegen eines Verbrechens wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach 12 des Jugendschutzgesetzes). Aber auch, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen, kann eine Erlaubnis versagt werden. Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nämlich nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind. Eine andere Möglichkeit der Erlaubnisversagung liegt dann vor, wenn der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese ist in der Standortgemeinde der Spielhalle zusätzlich zu beantragen. Außerdem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, vonnöten. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.b. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Beachtung. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Bestätigung der Geeignetheit der Räume um ein separates Verfahren handelt. Der erforderliche Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet, zu stellen. Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden. Erforderliche Unterlagen hierfür sind Personalausweis, eine gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme (Die Baugenehmigung muss vor Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt worden sein), eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, eine Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde, ein Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung verlangt. Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.v.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (ausgenommen Führungszeugnis und Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und

8 mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen, Hallo tapier, hllo, vielen dank für die auskünfte. Hmmm. Vielleicht sollte ich meine Idee doch noch einmal überdenken. Ich danke euch auf jeden Fall für die Auskünfte und werd mir das nochmal überlegen.

9 :05 quote Original von teenie Original von quote Original von teenie ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte. Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine. Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind? Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden. Es wäre super, wenn ihr mir Tipps und Vorschläge geben könnt. Auch Warnungen sind erwünscht. Ich bin mir meines Vorhabens nämlich auch noch nicht zu 100% sicher. Danke und Gruß, Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle, beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.b. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die

10 zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zulässig sind max. 12 Geräte. Pro 12 m² Grundfläche darf ein Gerät aufgestellt werden. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle kann versagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht hinreichend zuverlässig oder vertrauensseelig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind (beispielsweise wegen eines Verbrechens wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach 12 des Jugendschutzgesetzes). Aber auch, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen, kann eine Erlaubnis versagt werden. Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nämlich nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind. Eine andere Möglichkeit der Erlaubnisversagung liegt dann vor, wenn der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese ist in der Standortgemeinde der Spielhalle zusätzlich zu beantragen. Außerdem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, vonnöten. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.b. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Beachtung. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Bestätigung der Geeignetheit der Räume um ein separates Verfahren handelt. Der erforderliche Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet, zu stellen. Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden. Erforderliche Unterlagen hierfür sind Personalausweis, eine gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme (Die Baugenehmigung muss vor Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt worden sein), eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, eine Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde, ein Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung verlangt. Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.v.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (ausgenommen

11 Führungszeugnis und Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen, Hallo tapier, hllo, vielen dank für die auskünfte. Hmmm. Vielleicht sollte ich meine Idee doch noch einmal überdenken. Ich danke euch auf jeden Fall für die Auskünfte und werd mir das nochmal überlegen Gern geschehen. Freut mich, weitergeholfen zu haben. Beste Grüße,

12 teenie :02 quote Original von Original von teenie [quote]original von [quote]original von teenie ich hab einen Nebenjob als Aufsicht in einer kleinen Spielhalle. Nun habe ich einen Eindruck davon bekommen, wie das System funktioniert und scheint nicht allzu schwierig zu sein. Daher würde ich gerne mal wissen, was ich alles brauche, um eine Spielhalle zu eröffnen. Es muss nichts Grosses sein, ca. 5-6 Automaten würde wahrscheinlich schon reichen. Eine Location habe ich bereits gefunden, ca. 66 m², die bei Bedarf "gekauft" wird Meines Wissen gibt es bestimmte Bedingungen, z. B. mindestens 12 m² pro Automat, also 66:12 = 5 Automaten. Gibt es für Spielhallenkonzessionen eine Mindestgröße für Hallen? (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Wäre super, wenn sich jemand mit den "Regelungen" auskennt und mir ein paar Tipps geben könnte. Getränke oder ähnliches soll es dort nicht geben, somit ist das Gesundheitsamt usw. kein Thema. Stattdessen dachte ich an einen Cola Automaten und vielleicht eine Kaffeemaschine. Zu den Automaten: Muss man die Mieten und Gewinne mit den Aufstellern teilen? Ich würde die Automaten am liebsten selbst aufstellen. Aber wenn die Verträge "fair" sind, könnte man sich natürlich auch einen Partner suchen. Kann mir jemand sagen, wie die Vertragslaufzeiten und "Tarife" sind? Ich möchten noch erwähnen, dass für den Erwerb des gewerblichen Raumes keine Schulden gemacht werden müssten. Somit könnte der Laden, falls die Sache floppt, weiterverkauft/verpachtet/vermietet werden. Es wäre super, wenn ihr mir Tipps und Vorschläge geben könnt. Auch Warnungen sind erwünscht. Ich bin mir meines Vorhabens nämlich auch noch nicht zu 100% sicher. Danke und Gruß, Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle, beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.b. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zulässig sind

13 max. 12 Geräte. Pro 12 m² Grundfläche darf ein Gerät aufgestellt werden. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle kann versagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht hinreichend zuverlässig oder vertrauensseelig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis strafrechtlich verurteilt worden sind (beispielsweise wegen eines Verbrechens wie Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen Vergehens nach 12 des Jugendschutzgesetzes). Aber auch, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen entsprechen, kann eine Erlaubnis versagt werden. Die Spielhallenerlaubnis ersetzt nämlich nicht die Baugenehmigung. Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Gewerbebehörde die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die bereits im Rahmen der Baugenehmigung geprüft worden sind. Eine andere Möglichkeit der Erlaubnisversagung liegt dann vor, wenn der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese ist in der Standortgemeinde der Spielhalle zusätzlich zu beantragen. Außerdem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, vonnöten. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.b. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Beachtung. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Bestätigung der Geeignetheit der Räume um ein separates Verfahren handelt. Der erforderliche Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte befindet, zu stellen. Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden. Erforderliche Unterlagen hierfür sind Personalausweis, eine gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme (Die Baugenehmigung muss vor Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis erteilt worden sein), eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, eine Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde, ein Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts, ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung verlangt. Die beiden Bescheinigungen in Steuersachen und den Auszug aus der Schuldnerkartei müssen Sie von den zuständigen Stellen aller Orte vorlegen, in denen Sie in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben haben. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.v.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (ausgenommen Führungszeugnis und Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten

14 natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen, Hallo tapier, hllo, vielen dank für die auskünfte. Hmmm. Vielleicht sollte ich meine Idee doch noch einmal überdenken. Ich danke euch auf jeden Fall für die Auskünfte und werd mir das nochmal überlegen. Gern geschehen. Freut mich, weitergeholfen zu haben. Beste Grüße, Ja, das war wirklich toll. Habe mich darüber gestern noch recht lange mit einer guten Freundin unterhalten und das Projekt nun vorerst auf Eis gelegt. Mal sehen. Gruß, b.hilbert :19 trap Mit wieviel Startkapital müsste man denn in etwa rechnen, um eine Spielhalle zu eröffnen? Käme man mit ca EUR hin? Grüße, b.hilbert sunrise :53 quote Original von teenie (Was mich wundert: Die Halle, in der ich arbeite, hat nur 50 m², aber 12 Automaten). Danke und Gruß, Hallo, da dürften tatsächlich nur 4 Automaten stehen. Allerdings ist ein Halle mit 4 Automaten kaum wirtschaftlich zu betreiben und deshalb stehen vermutlich 12 Automaten. Nach der nächsten Kontrolle durch die Behörden wirst du wohl deinen Arbeitsplatz verlieren:kopfkratz: es grüßt sunrise

15 teenie :47 Ah, ok - hat sich aber eh auch schon wieder längst erledigt. Trotzdem danke. Gruß, Schadulke :27 trappo Vieles zu dem Thema wurde auch bereits hier diskutiert: Viele Grüße, Gerd Schadulke In diesem Thema befinden sich folgende Anhänge: Powered by: PDF Thread Hack 1.0 Beta Christian Fritz Powered by Burning Board pl WoltLab GmbH

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