Erläuterungen: frühestens
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- Krista Günther
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1 Erläuterungen: Der vorliegende Entwurf einer Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen in Steyregg basiert auf der Muster-Tarifordnung des Amtes der OÖ LReg. vom Durch die signifikanten Änderungen in der OÖ Elternbeitragsverordnung 2018, idf. LGBl. Nr. 1/2018 sind eine grundsätzliche Überarbeitung sowie ein Neubeschluss dieser Tarifordnung gesetzlich notwendig geworden. Wesentliche Inhalte der vorliegenden Tarifordnung werden bereits von der OÖ. Elternbeitragsverordnung vorgegeben, und können auch nur vor diesem Hintergrund richtig interpretiert werden (zb die Zusammensetzung und Berechnung des Familieneinkommens aus 2 der OÖ Elternbeitragsverordnung). In einzelnen Bereichen besteht Ermessensspielraum der Gemeinden bzw. der Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung, in Steyregg der Pfarrcaritas. In jenen Bereichen mit Ermessensspielraum wurden soweit möglich die Regelungen und Geldbeträge aus der vorhergehenden Tarifordnung übernommen. Änderungen ergeben in erster Linie durch die vom Land wiedereingeführten Elternbeiträge für die Nachmittagsbetreuung von Kindern über 30 Monaten im Kindergarten. In der Regel ist nun für die Nachmittagsbetreuung ab 13:00 im Kindergarten ein Betrag in Höhe von 3% des Brutto- Familieneinkommens zu bezahlen. Um den Kindergartenalltag in Steyregg nicht zu beeinflussen wurde in dem vorliegenden Entwurf der Tarifordnung eine Toleranzzeit bis 13:30 vorgesehen, ab der frühestens Elternbeiträge in Rechnung gestellt werden dürfen. Somit sollte es möglich sein, die derzeit praktizierten Mittagsschlafzeiten der Kinder bis rund 13:30 unverändert beizubehalten. Darüber hinausgehende, geringfügige Überschreitungen dieser Toleranzzeit bei der Abholung von Kindern aus dem Kindergarten sind unbeachtlich, und führen jedenfalls nicht zu einer Beitragspflicht der Eltern/Erziehungsberechtigten. Gemäß 27 Abs. 4 OÖ Kinderbetreuungsgesetz ist in der Tarifordnung vorzusehen, dass Mindestbeiträge aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen unterschritten werden können bzw. zu erlassen sind. Für Steyregger Familien wurde dieser Regelung insofern entsprochen, dass in all jenen Fällen, in denen der Elternbeitrag gemäß der vorliegenden Tarifordnung unter dem vorgeschriebenen Mindestbeitrag liegt, die Differenz zwischen Mindestbeitrag und Elternbeitrag durch einen Förderbeitrag zur Gänze kompensiert wird. Damit wird erreicht, dass auch für die untersten Einkommensgruppen der Elternbeitrag nicht über 3% des Haushalts-Bruttoeinkommens steigt. In Ermangelung einer solchen Regelung würde durch den Mindestbeitrag der Elternbeitrag für Geringverdiener auf bis zu über 10% des Brutto-Haushaltseinkommens steigen (Abbildung 1), was ohne Zweifel eine große Belastung dieser Familien darstellen würde. Für Familien ohne Hauptwohnsitz in Steyregg wiederum kann der Mindestbeitrag in Einzelfällen auf Antrag erlassen werden. Darüber hinaus wurde in dem vorliegenden Tarifmodell ein allgemeiner Familienförderbetrag berücksichtigt (Abbildung 2), der sich an jenem Betrag orientiert, der momentan von der Stadt Linz gewährt wird. Mit diesem Familienförderbetrag wird erreicht, dass erst Haushalte mit einem Bruttomonatseinkommen von über Euro beitragspflichtig zur Kinderbetreuung werden. Beide Förderbeiträge betreffen sowohl Kindergartenkinder in der Nachmittagsbetreuung, als auch Kinder in der Krabbelstube gleichermaßen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist auf die Einhebung von Elternbeiträgen unter 10,- Euro zu verzichten, da die Abwicklung solcher Beiträge in einem unverhältnismäßigen Aufwand im Vergleich zur Höhe des Betrages steht. Bitte beachten Sie auch das Muster der vom Rechtsträger mit den Eltern zu vereinbarende KBEO unter (
2 Kostenvergleich Kindergarten Nachmittagsbetreuung in Prozent des Brutto-Haushaltseinkommens, 1. von 2 Kindern, 5 Tage 12,00% 10,00% 8,00% 6,00% 4,00% 2,00% 0,00% Steyregger Modell Landesmodell Abbildung 1: Vergleich Steyregger Modell - Landesmodell in % des Brutto-Haushaltseinkommens 120,00 100,00 80,00 60,00 40,00 20,00 0,00 Absoluter Kostenvergleich Kindergarten- Nachmittagsbetreuung für 1. von 2 Kindern 5 Tage, nach Familien-Bruttoeinkommen Steyregger Modell Landesmodell Abbildung 2: Betreuungskosten gemäß Steyregger Modell - Landesmodell nach Höhe des Brutto- Haushaltseinkommens
3 Tarifordnung für die von der Pfarrcaritas Steyregg betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde Steyregg Gemäß 15 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat, - nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab Uhr (Nachmittagstarif), - die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, beitragspflichtig. 1 Bewertung des Einkommens (1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.b. Waisenrente) zusammen. (2) Für die Berechnungen des Bruttoeinkommens gemäß 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 ist das aktuelle Monatseinkommen zum Zeitpunkt der Anmeldung gem. 2 leg.cit. nachzuweisen. (3) Die gemäß 2 leg.cit. ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger unverzüglich bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung. (4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum vereinbarten Termin nach dem Einstiegsmonat nach (Nachweis ist spätestens zum 15. des Folgemonats zu erbringen), ist bis zum Nachweis des Familieneinkommens der Höchstbeitrag zu leisten, der nicht rückverrechnet wird. 2 Elternbeitrag (1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. - nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab Uhr (Nachmittagstarif), - das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, zu leisten. (2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen - eine allenfalls verabreichte Verpflegung, - ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und - angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß 13 Oö. Elternbeitragsverordnung (3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch im Ausmaß von 20 Stunden gemäß 3a Abs. 1 und 4 Oö. Kinderbetreuungsgesetz wird kein Elternbeitrag eingehoben. (4) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. Für den Besuch der Krabbelstube ist der Elternbeitrag gemäß 6 der Tarifordnung im Monat, in welchem das Kind den 30. Lebensmonat vollendet, letztmalig in voller Höhe zu leisten. (5) Der Elternbeitrag wird soweit möglich mittels Bankeinzug 11 mal pro Jahr eingehoben. Anfallende Bankspesen bei Nichteinlösung gehen zu Lasten der Eltern.
4 (6) Für den Einstiegsmonat wird vom 1. bis 15. des Monats der volle Betrag, und ab dem 16. der halbe Betrag in Rechnung gestellt. (7) Elternbeiträge sind erst ab der Höhe von 10 Euro pro Monat einzuheben. Darunterliegende Beträge sind zu erlassen. 3 Mindestbeitrag (1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt: 1. für Kinder unter drei Jahren 49 Euro, 2. für Kinder über drei Jahren 42 Euro und 3. für den Nachmittagstarif 42 Euro, der sich bei Inanspruchnahme des Drei-Tages-Tarifs auf 70 % und bei Inanspruchnahme des Zwei-Tages-Tarifs auf 50 % des Mindestbeitrags reduziert. (2) Auf Antrag kann der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen und der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach Uhr ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden. Dabei ist auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen. 4 Förderbeträge (1) Bei der Bewertung des Familieneinkommens gem. 2 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018, idf. LGBl. Nr. 1/2018, ist für Eltern/Erziehungsberechtigte mit einem Hauptwohnsitz in Steyregg der Familienförderbetrag in Höhe von 1.471,- vom Familieneinkommen abzuziehen. (2) Für Eltern/Erziehungsberechtigte mit einem Hauptwohnsitz in Steyregg wird in jenen Fällen, in denen die in den 7-8 vorgeschriebenen Elternbeiträge unter den in 3 normierten Mindestbeiträgen liegen, die Differenz zwischen Elternbeitrag und Mindestbeitrag mit einem Förderbetrag in gleicher Höhe gutgeschrieben. 5 Höchstbeitrag (1) Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt 1. für Kinder unter drei Jahren für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden 200 Euro, für darüber hinausgehende Inanspruchnahme 300 Euro, 2 für Kinder über drei Jahren für die Betreuungszeit von maximal 25 Wochenstunden 167 Euro, für darüber hinausgehende Inanspruchnahme 222 Euro, 3. für Kinder nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab Uhr (Nachmittagstarif) 110 Euro. 6 Geschwisterabschlag Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 %, und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % festgesetzt. 7 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage ( 2 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 idf. LGBl. Nr. 1/2018, ivm. 3) für Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats und für Kinder unter 3 Jahren, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, 1. 3,6 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, oder 2. 4,8 % für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, (2) Für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif - für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt und - für zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.1
5 (3) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 3 % für die Betreuung ab Uhr (Nachmittagstarif). (4) Bei der Verrechnung von Elternbeiträgen gem. Abs. 3 ist eine Toleranzzeit zumindest bis 13:30 zu berücksichtigen, ab der frühestens Gebühren für die Nachmittagsbetreuung verrechnet werden dürfen. (5) Für den Nachmittagsbesuch der Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif - für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt, und - für zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt. 8 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt (1) *Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage ( 2 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 idf. LGBl. Nr. 1/2018, ivm. 3) für Kinder über 3 Jahren, die keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben 1. 3 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, oder 2. 4 % für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, (2) Der monatliche Elternbeitrag beträgt für Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt 3 % von der Berechnungsgrundlage für die Betreuung ab Uhr (Nachmittagstarif). 6 Abs. 4 ist hierbei zu berücksichtigen. (3) Für den Nachmittagsbesuch der Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif - für drei Tage festzusetzen, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt, und - für zwei Tage festzusetzen, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt. 9 Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch (1) Erfolgt ein beitragsfreier Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag einschließlich eines allfälligen Nachmittagstarifs in der Höhe von 220 Euro für Kinder unter 3 Jahren bzw. 184 Euro über 3 Jahren eingehoben. (2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei 1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern, 2. außergewöhnlichen Ereignissen (z.b. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder 3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen pro Arbeitsjahr. (3) Die Eltern haben die gruppenführende Kinderpädagogin bzw. die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag eingehoben werden. 10 Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge (1) Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhe von 5,20 pro Monat in der Krabbelstube, und 9,40 Pro Monat im Kindergarten eingehoben. Die Einhebung erfolgt einmal jährlich zu Beginn des Betreuungsjahres bzw. aliquot bei Einstieg während des Betreuungsjahres. (2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge frühestens 7 Tage vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist. (3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann in der letzten Juliwoche während der Öffnungszeit der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung von den Eltern in der Einrichtung eingesehen werden. 11 Indexanpassung
6 Der Mindestbeitrag nach 3, der Höchstbeitrag gemäß 4 und der Materialbeitrag gemäß 10 sind indexgesichert. Die Indexanpassung gemäß 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2019/ Sonstige Beiträge (1) Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 2,6 Euro pro Essensportion verrechnet. (2) Für die Begleitpersonen beim Kindergartentransport ab 3 Jahren wird ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro von der Stadtgemeinde Steyregg vorgeschrieben und eingehoben. Diese Tarifordnung tritt mit in Kraft. 13 Inkrafttreten
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