Verhandlungsschrift. über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Friedensgemeinde Moosdorf, am im Sitzungssaal der Gemeinde Moosdorf
|
|
- Markus Eberhardt
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lfd. Nr. 01/2018 Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Friedensgemeinde Moosdorf, am im Sitzungssaal der Gemeinde Moosdorf Anwesende: 1. Vorsitzender Manfred EMERSBERGER SPÖ 2. Vizebürgermeister Christian LANZ SPÖ 3. Gemeindevorstand Ing. Franz VOGL ÖVP 4. Gemeindevorstand Friedrich KALTENEGGER ÖVP 5. EMG Erik REINDL FPÖ 6. Gemeinderätin Elisabeth HIRSCHMANN SPÖ 7. Gemeinderat Gerhard SCHMITZBERGER SPÖ 8. Gemeinderat Gerhard WEBER SPÖ 9. Gemeinderat Andreas FEICHTENSCHLAGER SPÖ 10. Gemeinderat Christian SPANIK SPÖ 11. EMG Ines EMERSBERGER SPÖ 12. Gemeinderätin Andrea RESL SPÖ 13. Gemeinderat Ing. Jürgen SCHUMACHER ÖVP 14. Gemeinderätin Elfriede MANGELBERGER ÖVP 15. Gemeinderat Josef KATZDOBLER ÖVP 16. Gemeinderat Josef STOCKINGER ÖVP 17. Gemeinderat Wolfgang REINDL FPÖ 18. Gemeinderat Markus HIRSCHMANN FPÖ 19. Gemeinderätin Sandra REINDL FPÖ Abwesend und entschuldigt: 1. Gemeindevorstand Manfred HOFER FPÖ 2. Gemeinderat Michael HAGEN SPÖ Schriftführer: AL Thomas Österbauer Der Vorsitzende eröffnet um Uhr die Sitzung und stellt fest, dass diese a) außerhalb des Sitzungsplanes 2018, ordnungsgemäß gemäß 45 (3) Oö. GemO 1990 vom Bürgermeister einberufen wurde, b) die Verständigung hiezu gemäß der vorliegenden Zustellnachweise an alle Mitglieder zeitgerecht, schriftlich am , unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist, G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 1 von 15
2 c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist, d) die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom während der Sitzung zur Einsicht aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können. Folgende Mitglieder des Gemeinderates werden zu Protokollfertigern bestellt: SPÖ ÖVP FPÖ GR Gerhard SCHMITZBERGER GV Ing. Franz VOGL GR Wolfgang REINDL Dringlichkeitsantrag gem. 46 (3) OöGemO 1990 Vor Eingang in die Tagesordnung gibt Bürgermeister Manfred Emersberger bekannt, dass folgender Dringlichkeitsantrag vorliegt und beantragt, diesen im Anschluss an die Tagesordnung (TOP 2) zu behandeln: Änderung Dienstpostenplan 2018, Allgemeine Verwaltung; Beratung und Beschluss Begründung: Die Notwendigkeit ist erst nach Erstellung der Tagesordnung und Einladung aufgetreten. Beschluss: Der Dringlichkeitsantrag gem. 46 (3) OöGemO 1990 des Bürgermeisters wird einstimmig angenommen. Beratungsverlauf zur Tagesordnung und Beschlüsse 1. Verordnungen; Beratung und Beschluss a) Kindergartentarifordnung 2018 b) Kindergartenordnung Änderung Dienstpostenplan 2018, Allgemeine Verwaltung; Beratung und Beschluss 3. Allfälliges 1. Verordnungen Beratung und Beschluss Bürgermeister Emersberger verliest ein Scheiben vom Amt der Oö. Landesregierung vom mit folgendem Inhalt: Mit Beschluss des Oö. Landtags vom wurde mit dem Oö. Budget-Begleitgesetz 2017, LGBl. 94/2017, das Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö. KBG) geändert. Es wird darauf hingewiesen, dass 30 Oö. KBG mit , die übrigen Bestimmungen dieses G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 2 von 15
3 Landesgesetzes mit in Kraft treten. Die Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 wurde in der Sitzung der Oö. Landesregierung am beschlossen und tritt ebenfalls am in Kraft. Hauptinhalte: Einführung von Elternbeiträgen ab Uhr für Kinder ab dem 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt außerhalb der weiterhin beitragsfreien Zeit bis Uhr (Nachmittagstarif) korrespondierende Anpassung der Regelung zum Landesbeitrag gesetzliche Regelung des in Pilotprojekten erprobten Platz-Sharings erhöhte Flexibilität der Kinderzahlen in den Gruppen legistische Anpassungen Da es sich bei der Kinderbetreuungseinrichtungs-Ordnung und der Tarifordnung um keine Verordnungen im rechtlichen Sinn handelt, ist keine Verordnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde notwendig. Bürgermeister Emersberger erklärt außerdem, dass er entschieden gegen diese kurzfristige Vorgehensweise der Oö. Landesregierung ist. Er hält eine sofortige Änderung der Tarifordnungen für übereilt, diese hätte auch mit Beginn des neuen Kindergartenjahres sorgfältig und genau ausgearbeitet beschlossen werden können. a) Kindergartentarifordnung 2018 Tarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. Februar 2018 Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom wird nachstehende Tarifordnung erlassen: Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für alle Kinder - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat - nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab Uhr (Nachmittagstarif), - ab dem Schuleintritt - die keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Moosdorf haben, - die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, kostenpflichtig. Auf Grund 15 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 wird folgendes festgelegt: (1) Bewertung des Einkommens G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 3 von 15
4 1. Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des 2 Abs. 1 Ziff. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.b. Waisenrente) zusammen. 2. Für die Berechnung des Bruttoeinkommens gemäß 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 ist das aktuelle Monatseinkommen zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kindes in die Kinderbetreuungseinrichtung nachzuweisen. 3. Die gemäß 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung. 4. Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 01. August vor Beginn des neuen Arbeitsjahres bzw. bei einer unterjährigen Anmeldung bis zum Beginn des Kindergartenbesuchs nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten. (2) Elternbeitrag 1. Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. ab dem Schuleintritt nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab Uhr (Nachmittagstarif), das keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Moosdorf hat, das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, zu leisten. 2. Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen eine allenfalls verabreichte Verpflegung, ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß 13 Oö. Elternbeitragsverordnung Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß 3a Abs. 1 u. 4 Oö. Kinderbetreuungsgesetz wird kein Elternbeitrag eingehoben. G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 4 von 15
5 4. Der Elternbeitrag wird für elf geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. 5. Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzugs elf Mal pro Jahr eingehoben. Die Vorlage eines Abbuchungsauftrages ist erforderlich. 6. Ist ein Kind mehr als 2/3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat zur Hälfte ermäßigt. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt: (3) Mindestbeitrag 1. für Kinder unter drei Jahren 49,00 2. für Kinder über drei Jahren 42,00 3. für den Nachmittagstarif 42,00, der sich bei Inanspruchnahme des Drei-Tages-Tarifs auf 70 % und bei Inanspruchnahme des Zwei-Tages-Tarifs auf 50 % des Mindestbeitrages reduziert. Auf Antrag kann der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach Uhr ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden. Dabei ist auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen. (4) Höchstbeitrag Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt: 1. für Kinder unter drei Jahren für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden mindestens 179,00, für darüberhinausgehende Inanspruchnahme mindestens 238, für Kinder über drei Jahren für die Betreuungszeit von maximal 25 Wochenstunden mindestens 111,00, für darüberhinausgehende Inanspruchnahme mindestens 147,00 3. für Kinder nach dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Betreuung ab Uhr (Nachmittagstarif) 110,00. (5) Geschwisterabschlag Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 % und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % festgesetzt. (6) Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter drei Jahren G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 5 von 15
6 Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder unter drei Jahren a) 3,6 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, höchstens 179 Euro, oder b) mindestens 4,8 % für eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme, höchstens 238 Euro. Die Berechnung des Elternbeitrages erfolgt auf der Basis von fünf Besuchstagen pro Woche. Tarif bei einem Besuch von weniger als 5 Tagen: bei 3 Tagen mindestens 70 % vom 5-Tages-Tarif bei 2 Tagen mindestens 50 % vom 5-Tages-Tarif c) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 3 % für die Betreuung ab Uhr (Nachmittagstarif). (7) Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über drei Jahren a) 3 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, höchstens 110 Euro, oder b) mindestens 4 % für eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme, höchstens 146,00. c) Der monatliche Elternbeitrag beträgt für Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt 3 % von der Berechnungsgrundlage für die Betreuung ab Uhr (Nachmittagstarif). Die Berechnung des Elternbeitrages erfolgt auf der Basis von fünf Besuchstagen pro Woche einschließlich des Nachmittagstarifes. Tarif bei einem Besuch von weniger als 5 Tagen: bei 3 Tagen mindestens 70 % vom 5-Tages-Tarif bei 2 Tagen mindestens 50 % vom 5-Tages-Tarif (9) Berechnung des Elternbeitrages für Schulkinder Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Schulkinder a) 3 % für die Betreuungszeit von maximal 25 Wochenstunden, b) mindestens 4 % für eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme. G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 6 von 15
7 Die Berechnung des Elternbeitrages erfolgt auf der Basis von fünf Besuchstagen pro Woche einschließlich des Nachmittagstarifes. Tarif bei einem Besuch von weniger als 5 Tagen: bei 3 Tagen mindestens 70 % vom 5-Tages-Tarif bei 2 Tagen mindestens 50 % vom 5-Tages-Tarif (10) Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge 1. Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhe von 50,00 pro Arbeitsjahr eingehoben. Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kinderbetreuungseinrichtung wird ein Abschlag von 50 % festgesetzt. 2. Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist. 3. Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eingesehen werden. (11) Sonstige Beiträge 1. Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 2,90 Euro pro Essensportion verrechnet. 2. Für die Begleitperson beim Kindergartentransport wird ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 10,20 Euro vorgeschrieben. Der Beitrag ist für die Begleitperson bei Kindergartentransport indexgesichert; eine Indexanpassung um 1,5 % erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres. Der Betrag ist nach mathematischen Rundungsregeln auf eine Kommastelle zu runden. (12) Gastbeitrag 1. Gemäß 14 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 ist von der Hauptwohnsitzgemeinde ein Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungs-einrichtung erfordern. 2. Der Gastbeitrag hat für ein Kind unter drei Jahren mindestens 150 % des Höchstbeitrages gemäß Pkt. 4 (1), zu betragen. 3. Der Gastbeitrag hat für ein Kind über drei Jahre bis zum Schuleintritt mindestens 100 % des Höchstbeitrages gemäß Pkt. 4 (2), zu betragen. G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 7 von 15
8 4. Der Gastbeitrag hat für ein Schulkind mindestens 50 % des Höchstbeitrages gemäß Pkt. 4 (2), zu betragen. 5. Inanspruchnahmen des Kindergartens der Friedensgemeinde Moosdorf durch ortsfremde Kinder erfolgen nur mit Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde und der Friedensgemeinde Moosdorf. 6. Die Leistung von Gastbeiträgen durch die Friedensgemeinde Moosdorf für die Inanspruchnahme fremder Kindergärten durch Moosdorfer Kinder erfolgt ebenso nur mit Zustimmung der Friedensgemeinde Moosdorf, wobei wiederum auf die familiäre Situation und das Kindeswohl bedacht zu nehmen ist. Von der Friedensgemeinde Moosdorf werden maximal die unter Pkt. 12 (2 bis 4) angeführten Beträge geleistet. (13) Index Die Mindest- und Höchstbeiträge sind indexgesichert; eine Indexanpassung erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres um 1,5 %. Der Betrag ist nach mathematischen Rundungsregeln auf eine Kommastelle zu runden. Eine Indexanpassung erfolgt erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2019/2020. (14) Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt mit in Kraft. Beschluss: Auf Antrag des Bürgermeisters wird die Änderung der Kindergartentarifordnung 2018 durch Erheben der Hände einstimmig beschlossen. Es wird auch einstimmig beschlossen, dass für Februar 2018 eine Sonderregelung besteht. b) Kindergartenordnung 2018 Kindergartenordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. Februar 2018 Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Friedensgemeinde Moosdorf vom wird nachstehende Kindergartenordnung erlassen: I. Betrieb eines Kindergartens Die Friedensgemeinde Moosdorf betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes i.d.g.f., mit dem Sitz in 5141 Moosdorf, Feuerwehrstraße 3. II. Arbeitsjahr und Ferien G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 8 von 15
9 1. Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2. Die Hauptferien beginnen am 1. Montag im August und enden mit Beginn des neuen Arbeitsjahres. Letzter Kindergartentag mit Anwesenheit der Kindergartenkinder ist am Mittwoch vor Beginn der Hauptferien. 3. Die Weihnachtsferien sind von 24. Dezember bis 6. Jänner. Von 2. bis 6. Jänner kann bei ausreichendem Bedarf (mehr als fünf Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind), eine Gruppe mit Journaldienst *) geöffnet werden. 4. Die Osterferien beginnen am Gründonnerstag und enden am Ostermontag. III. Öffnungszeiten 1. Montag bis Donnerstag von bis Uhr Freitag von bis Uhr 2. Der Kindergarten wird von Montag bis Freitag mit Mittagsbetrieb geführt. 3. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen. 4. In besonderen Fällen (z.b. Personalmangel) kann der Kindergarten geschlossen oder als verminderter Betrieb mit Journaldienst *) geführt werden. *) Journaldienst: Kindergartenbetrieb für Kinder von berufstätigen Eltern IV. Aufnahme in den Kindergarten 1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes i.d.g.f. für Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich. 2. Für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern/Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Anmeldung erfolgt nach schriftlicher Einladung zum Anmeldungstag im Frühling oder nach telefonischer Vereinbarung eines Termins mit der Kindergartenleitung. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen: a) Geburtsurkunde und b) Impfbescheinigung. 3. Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen. G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 9 von 15
10 4. Die Kindergartenleitung entscheidet im Einvernehmen mit der Friedensgemeinde Moosdorf über die Aufnahme in den Kindergarten und teilt diese den Eltern/Erziehungsberechtigten mit. 5. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht werden. V. Elternbeiträge und Beitragsfreiheit 1. Die Eltern haben für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend der Tarifordnung der Gemeinde Moosdorf einen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) zu leisten 2. Der Kindergartenbesuch ist nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweils gültigen Oö. Kinderbetreuungsgesetzes für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt beitragsfrei, 3. für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die jünger sind als 30 Monate, für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die Volksschüler sind, für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde Moosdorf haben (Gastbeiträge), für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 i.d.g.f. zu leisten. VI. Kindergartenpflicht 1. Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, im Jahr vor dem Schuleintritt, verpflichtend. 2. Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Kinder, die gemäß 15 Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des Kindergartens freiwillig. 3. Ein kindergartenpflichtiges Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an fünf Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen. Bei wiederholter Verletzung der Kindergartenpflicht ohne begründete Entschuldigung wird die Aufsichtsbehörde verständigt. 4. Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs (z.b. Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) ist durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nachzuweisen und durch telefonische Verständigung oder einem ärztlichen Attest zu belegen. 5. Gerechtfertigtes Fernbleiben über die Gründe von Pkt. 4 hinaus, ist analog zum Schuljahr mit den Haupt-, Weihnachts- und Osterferien und mit maximal fünf Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.b. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. 6. Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist analog zu 11 Schulpflichtgesetz (häuslicher Unterricht) zulässig. G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 10 von 15
11 VII. Sonderregelung für U3-Kinder 1. Eine Aufnahme in die alterserweiterte Gruppe ist erst ab dem vollendeten 2. Lebensjahr möglich. 2. Ein Besuch der alterserweiterten Gruppe ist auch an weniger als fünf Wochentagen möglich die Besuchstage müssen jedoch zusammenhängend sein. 3. U3-Kinder können nicht mit dem Kindergartenbus in den Kindergarten gebracht werden. 4. Die Berufstätigkeit beider Elternteile muss gegeben sein. 5. Die Betreuungszeit ist auf maximal 30 Wochenstunden begrenzt. VIII. Abmeldung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur zum ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat schriftlich bei der Kindergartenleitung zu erfolgen. IX. Widerruf der Aufnahme Die Aufnahme des Kindes darf nur widerrufen werden, wenn 1. die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder 2. nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oder 3. der Besuch eines angemeldeten Kindes nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder). X. Zusammenarbeit mit den Eltern 1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher. 2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die Kindergartenleitung spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein und führt regelmäßig eine schriftliche Bedarfserhebung durch. 3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu beantragen. 4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig. XI. Pflichten der Eltern G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 11 von 15
12 1. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 2. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckgemäß gekleidet besuchen und, dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. 3. Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. 4. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fern zu halten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Im Kindergarten können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. 5. Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, das kindergartenpflichtig ist, den Kindergarten regelmäßig besucht. Ist ein Kind verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen. 6. Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Kindergartens verbringt. 7. Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuchs wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. 8. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte(Sammel)stellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. XII. Pflichten des Rechtsträgers 1. Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden. Die Eltern haben zu Beginn des Kindergartenjahres ein ärztliches G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 12 von 15
13 Attest vorzulegen. Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt. 2. Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs des Kindergartens ärztliche Hilfe geleistet werden kann. 3. Die Eltern sind einverstanden, dass 1 x jährlich logopädische Reihenuntersuchungen und 1 x jährlich ein Sehtest durchgeführt werden und sich die gruppenführende Pädagogin mit den Untersuchenden über die Diagnose des Kindes austauscht. XIII. Fortbildung des Fachpersonals Wenn das Fachpersonal im Einvernehmen mit dem Kindergartenerhalter an Fortbildungsveranstaltungen des Landes teilnimmt, kann 1. der Kindergartenbetrieb, wenn es mit Rücksicht auf die Interessen der Eltern (Erziehungsberechtigten) vertretbar ist, für die Dauer der Veranstaltung geschlossen werden oder 2. der Kindergartenbetrieb für Kinder von berufstätigen Eltern (Erziehungsberechtigten) aufrechterhalten werden. XIV. Inkrafttreten 1. Die Rechtswirksamkeit dieser Kindergartenordnung beginnt am 01. Februar Mit dem Inkrafttreten dieser Kindergartenordnung treten alle früheren Kindergartenordnungen außer Kraft. Beschluss: Auf Antrag des Bürgermeisters wird die Änderung der Kindergartenordnung 2018 durch Erheben der Hände einstimmig beschlossen. 2. Änderung Dienstpostenplan 2018, Allgemeine Verwaltung Beratung und Beschluss Bürgermeister Emersberger erklärt, dass aufgrund der Kündigung von Herrn Michael Welli per ein Posten in der allgemeinen Verwaltung des Gemeindeamtes vakant ist. Er sagt, dass er in der Verwaltung des Gemeindeamtes Kontinuität haben und auch die Planstelle in der Buchhaltung entlasten möchte. Das heißt, dass die offene Stelle in der allgemeinen Verwaltung aufgewertet werden soll. Künftig werden Buchhaltungsagenden und die Personalverrechnung der Gemeinde die neue Stellenbeschreibung beinhalten. Eine bereits absolvierte StandesbeamtenInnenausbildung ist ebenfalls wünschenswert. Bürgermeister Emersberger erklärt, dass er mit Anfang April 2018 jemanden für 3 Monate in den Gemeindedienst aufnehmen wird. G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 13 von 15
14 Dienstposten alt: GD 20.3 Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst mit zusätzlicher Verwendung Dienstposten neu: GD 18.5 Sachbearbeiter/in Damit stellt sich der Dienstpostenplan wie folgt dar: FTE Art Bewertung neu Bewertung alt Bemerkung Allgemeine Verwaltung: 1 B GD 11.1 Österbauer Thomas 1 B GD 16.3 C I-IV/N2-Laufbahn Stadler Ilse 1 VB GD 17.5 Meisenberger Heidemarie 1 VB GD 18.5 Neubesetzung ab Kinderbetreuung: 1 VB KBP L/l2b1 Glück Katja 1 VB KBP L/l2b1 Lutsch Monika 0,525 VB KBP L/l2b1 Pernerstetter Bettina 1 VB KBP Eder Tanja 0,625 VB GD 22.3 Maislinger Gertraud 0,625 VB GD 22.3 Voglmayr Susanne 0,500 VB GD 22.3 Huber Martina 0,450 VB GD 22.3 Hofbauer Bettina 0,450 VB GD 22.3 Hangöbl Evelina 0,075 VB GD 22.3 Lederer Dagmar Handwerklicher Dienst: 1 VB GD 19.1 II/p1 ad personam Feichtenschlager Gerhard 1 VB GD 19.1 Feichtinger Helmut 0,625 VB GD 21.8 Weber Erika 0,550 VB GD 25.1 Naceva Marija 0,550 VB GD 25.1 Matzinger Susanne 0,375 VB GD 25.1 Hirschmann Nicole Sonstiger Dienstposten 0,051 Beckenberger Hilda Morgenaufsicht Volksschule Beschluss: Auf Antrag des Bürgermeisters wird die Änderung des Dienstpostenplans 2018 in der allgemeinen Verwaltung von GD 20.3 auf GD 18.5 durch Erheben der Hände einstimmig beschlossen. 3. Allfälliges Bürgermeister Manfred Emersberger berichtet über: Keine Wortmeldungen G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 14 von 15
15 Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung: Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom wurden keine Einwendungen eingebracht. Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende um Uhr die Sitzung. Unterschriften: Vorsitzender (Hr. Emersberger) Schriftführer (Hr. Österbauer) Fraktionsobmänner: Hr. Schmitzberger (SPÖ) Hr. Ing. Vogl (ÖVP) Hr. Reindl (FPÖ) Der Entwurf des Protokolls wurde am an die politischen Fraktionen g t. Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift (GRS 4) in der Sitzung am keine Einwendungen erhoben wurden. Moosdorf, am Bürgermeister Manfred Emersberger Original VHS am an die politischen Fraktionen g t. Moosdorf, am Schriftführer Thomas Österbauer Eingetragen im ABC-Register Datum: Handz.: GR-VHS Übergeben/versandt an alle Part. Österbauer Datum: Handz. Durch: Mail-AL G:\Daten\Vertretungskörper\Gemeinderat\2018\1 GRS \Entwurf VHS 1 GRS Doc Seite 15 von 15
Tarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. September 2016
Tarifordnung für den Kindergarten der Friedensgemeinde Moosdorf, geltend ab 01. September 2016 Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 10. Juni 2016 wird nachstehende Tarifordnung erlassen: Der
MehrTarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau entsprechend 15 OÖ. Elternbeitragsverordnung 2018
Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau entsprechend 15 OÖ. Elternbeitragsverordnung 2018 Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung
MehrTarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Arnreit (entsprechend 15 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018)
ordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Arnreit (entsprechend 15 Oö. Elternbeitragsverordnung 2018) Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Arnreit vom 30.01.2018 Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung
MehrKindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009
Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Waldburg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.
MehrTarifordnung (gemäß 15 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018)
Krenglbach, am 22. Februar 2018 Krenglbach, am 5. Juli 2108 Tarifordnung (gemäß 15 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2018) des Gemeinderates der Gemeinde Krenglbach vom 22. Februar 2018 (inklusive der Änderung
MehrT a r i f o r d n u n g für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Holzhausen
GEMEINDEAMT HOLZHAUSEN Tel.: 07243/57155 Pol.Bez.: Wels-Land Fax: 07243/57555 Landstraße 2 DVR: 0551325 4615 Holzhausen IBAN.: AT40 3468 0000 0825 0169 e-mail: gemeinde@holzhausen.ooe.gv.at BIC: RZOOAT2L680
MehrZahl: Datum: Betriebsordnung
Pol. Bez. Urfahr-Umgebung, OÖ. Tel.: 07215/2285 Fax: 07215/2285-20 4202 Kirchschlag bei Linz Nr. 44 e-mail: Gemeinde@kirchschlag.ooe.gv.at homepage: www.kirchschlag.net Zahl: 240-0-2011 Datum: 04.10.2011
MehrKindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg. geltend ab 01.Oktober 2013
Kindergartenordnung für den Kindergarten Geiersberg geltend ab 01.Oktober 2013 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Geiersberg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.
MehrBetriebsordnung. für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 1. September 2015
GEMEINDEAMT KIRCHSCHLAG BEI LINZ 4202 Kirchschlag 44 www.kirchschlag.net 12. Mai 2015 Geschäftszahl: 240-0-2015 Betriebsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend
MehrKindergarten- und Krabbelstubenordnung
Kindergarten- und Krabbelstubenordnung geltend ab dem Arbeitsjahr 2015/2016 I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die Gemeinde Lichtenberg betreibt einen Kindergarten und eine Krabbelstube
MehrPräambel. 1 Bewertung des Einkommens
Kindergarten - Tarifordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Taufkirchen an der Pram vom 10. Juni 2011, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Dezember 2016. Auf Grund 14 der Elternbeitragsverordnung
MehrTarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Gemeindekindergarten Peterskirchen
Bezirk Ried im Innkreis A-4743 PETERSKIRCHEN 25 Peterskirchen, 14.08.2014 Tel.: 07750/3413 Fax: 07750/3413-16 Zl.: 240/2014 Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Gemeindekindergarten Peterskirchen
MehrMarktgemeindeamt Saxen
Marktgemeindeamt Saxen A 4351 Saxen 77, Politischer Bezirk Perg, OÖ. Tel.: 07269 355-0, Fax: DW 20, DVR: 0025437, UID Nr. 23431800 e-mail: gemeinde@saxen.at www.saxen.at Zahl: 240-6/2018 Tarifordnung für
MehrGemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.
Gemeindeamt Scharten Scharten, am 11.12.2014 Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) 52 55-10 4612 Scharten Nr. 60 Telefax (07272) 52 55-9 DVR. 0058467 e-mail: gemeinde@scharten.ooe.gv.at Bearbeiter: R. Bauer
MehrKINDERGARTENORDNUNG. für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am
KINDERGARTENORDNUNG für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am 03.07.2014. I. Betrieb eines Kindergartens 1) Die Gemeinde Krenglbach betreibt
MehrTarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)
Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) des Gemeinderates der Gemeinde Krenglbach vom 19. März 2015, mit der die Elternbeiträge für die Kinderbetreuungseinrichtungen in Krenglbach
MehrKindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf
Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 4.2.2010 unter TOP 1. DA I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die
MehrKindergarten- u. Tarifordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Dimbach
Kindergarten- u. Tarifordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Dimbach Abschnitt A KINDERGARTENORDNUNG I. Betrieb eines öffentlichen Kindergartens 1. Die Marktgemeinde Dimbach betreibt einen öffentlichen
MehrK i n d e r g a r t e n o r d n u n g
STADTAMT RIED IM INNKREIS Hauptplatz 12, 4910 Ried im Innkreis Amtsleitung Zahl: 240-1/2014/MMag.Eckk/Hu 4910 Ried i.i., 07.04.2014 Tel.: 07752/901-205 Fax: 07752/71217-8205 E-mail: amtsleitung@ried.gv.at
MehrTarifordnung. für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 05. Oktober 2011
GEMEINDEAMT KIRCHSCHLAG BEI LINZ 4202 Kirchschlag 44 www.kirchschlag.net Tarifordnung 04.10.2011 Geschäftszahl: 240-3-2011 für den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab
MehrTarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching
Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Schülerhort und Krabbelstube) der Marktgemeinde Hörsching Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder - vor dem
MehrKindergartenordnung für den Kindergarten Weyer
Kindergartenordnung für den Kindergarten Weyer I. Betrieb eines Kindergartens Die Marktgemeinde Weyer betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl. Nr. 39 /2007 geändert durch LGBl.Nr.
MehrKindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab
Kindergarten Linzer Straße Linzerstraße 25, Leiterin: Ingrid Peherstorfer Tel.: 07234/84065, kigaundhort.li@ottensheim.at Kindergarten Lerchenfeldstraße Lerchenfeldstraße 2, Leiterin: Ilse Hillinger Tel.:
MehrKindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf
Kindergartenordnung für den Gemeindekindergarten Alberndorf gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 04.07.2011 i.d.g.f. I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Alberndorf in der Riedmark betreibt einen Kindergarten
MehrGemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14
Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at
MehrTarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf
Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Hort und Kindergarten der Gemeinde Engerwitzdorf Die Pfarrcaritashorte Engerwitzdorf Schweinbach und Engerwitzdorf Mittertreffling, die Kindergärten St.
MehrKindergartenordnung. des Pfarrcaritas Kindergartens Gunskirchen Welserstraße 7, 4623 Gunskirchen. geltend ab
Kindergartenordnung des Pfarrcaritas Kindergartens Gunskirchen Welserstraße 7, 4623 Gunskirchen geltend ab 7.4.2018 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Pfarre Gunskirchen betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung
MehrKindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven
Gemeindeamt Alkoven Alte Hauptstraße 40 4072 Alkoven Pol. Bezirk Eferding O.Ö. Alkoven, am 24.06.2009 Der Gemeinderat der Gemeinde Alkoven hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2009 nachstehende Kindergarten-
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Stadt Schärding gültig ab 01. September 2016 des Gemeinderates vom 28. Juni 2016 Schärding, am 30. Juni 2016 1. Betrieb
MehrGemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14
Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at
MehrKINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS
Marktgemeindeamt Gramastetten Marktstraße 17 Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung, OÖ 4201 Gramastetten Telefon: (07239) 8155-0 Telefax: (07239) 8155-12 E-Mail: gemeinde@gramastetten.ooe.gv.at Internet: www.gramastetten.ooe.gv.at
MehrTarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Engerwitzdorf Pfarrcaritashort Engerwitzdorf-Schweinbach
Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Engerwitzdorf Pfarrcaritashort Engerwitzdorf-Schweinbach Der Hort Engerwitzdorf-Schweinbach wird nach den Grundsätzen des OÖ. Kinderbetreuungsgesetzes
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten Oberkappel
Marktgemeindeamt Oberkappel 4144 Oberkappel; Marktstraße 4 Politischer Bezirk Rohrbach Oberösterreich Telefon: 07284/202-0 FAX: 07284/202-20 E-mail: marktgemeinde@oberkappel.ooe.gv.at B ank: Raiffeis enbank
MehrGemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.
Gemeindeamt Scharten Scharten, am 11.12.2014 Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) 52 55-10 4612 Scharten Nr. 60 Telefax (07272) 52 55-9 DVR. 0058467 e-mail: gemeinde@scharten.ooe.gv.at Bearbeiter: R. Bauer
MehrKINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015
STADTGEMEINDE Kirchdorf Rathausplatz 1 4560 Kirchdorf an der Krems KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 I. BETRIEB EINES KINDERGARTENS Die Stadtgemeinde
MehrTarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen Ottensheim. Auf Grund 14 der Elternbeitragsverordnung 2011 wird folgendes festgelegt: Präambel
Marktgemeindeamt Bürgermeisterin Marktplatz 7 4100 Ottensheim Uli Böker T (+43-7234) 82 255 F (+43-7234) 82 255 34 gemeinde@ottensheim.ooe.gv.at www.ottensheim.eu Politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, Oberösterreich
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten/die Krabbelstube Brunnenthal gültig ab 01.02.2018 I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Gemeinde Brunnenthal (in der Folge als Rechtsträger
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten/die Krabbelstube Brunnenthal I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Gemeinde Brunnenthal (in der Folge als Rechtsträger bezeichnet) betreibt
MehrKINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten
KINDERGARTEN- und KRABBELGRUPPENORDNUNG der Marktgemeinde Gramastetten Gemeinderatsbeschluss vom 31. Jänner 2018 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS UND EINER ÖFFENTLICHEN KRABBELGRUPPE Die Marktgemeinde
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Reichenau i.m. (A b s c h r i f t )
Marktgemeindeamt REICHENAU im Mkr. 4204 Reichenau, Marktplatz 2, Tel. 07211-8255-0; Fax: 8255-5 e-mail: marktgemeindeamt@reichenau-ooe.at Zl: 003/3 - Kiga.Ord - 2012 Bearbeiter: Johann Seiberl, Kl. 15
MehrI. Betrieb von öffentlichen Kindergärten
Kindergartenordnung STADT WELS Kinderbetreuung Stadtplatz 55, 4600 Wels Bearbeiter: Elisabeth Weidinger Zimmer Nr. 210 Tel.: +43 7242 235 6100 E-Mail: ki@wels.gv.at DVR: 0024724; UID-Nr.: ATU23478804 wels.at
MehrKindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach
Kindergarten Hinzenbach Wagrein 2a, 4070 Hinzenbach Tel.: 07272/2460 DW 200 Email: kindergarten@hinzenbach.ooe.gv.at Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach gültig ab 1. November 2014 laut Gemeinderatsbeschluss
MehrKINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG
KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG für den öffentlichen Kindergarten und die Krabbelstube der Gemeinde Krenglbach, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung am 19. Mai 2016. I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten ARNREIT
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten ARNREIT 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gültig ab 01. September 2011 Die Gemeinde Arnreit betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung
MehrHORTORDNUNG für den Schülerhort Schulweg 3. der Marktgemeinde Timelkam vom 28. Juni Betrieb eines öffentlichen Hortes
4850 Timelkam Pollheimerstraße 5 Tel.: 07672 / 95 105 marktgemeinde@timelkam.at GZ: 250-0-0-2017 Bearbeiterin: Öttl Christian, Tel.DW: 40 Bezug: GR-Sitzung am 28.06.2018 HORTORDNUNG 2018 für den Schülerhort
MehrErläuterungen: frühestens
Erläuterungen: Der vorliegende Entwurf einer Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen in Steyregg basiert auf der Muster-Tarifordnung des Amtes der OÖ LReg. vom. 16.1.2018. Durch die signifikanten
MehrSTADTAMT GMUNDEN Städtische Kindergärten A-4810 Gmunden, Rathausplatz 1
STADTAMT GMUNDEN Städtische Kindergärten A-4810 Gmunden, Rathausplatz 1 Telefon: 07612/794-0 Fax: 07612/794-258 E-mail: stadtamt@gmunden.ooe.gv.at http://www.gmunden.at Kinderbetreuungseinrichtungsordnung
MehrMarktgemeindeamt Herzogsdorf Kirchenplatz 10, 4175 Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung
Marktgemeindeamt Herzogsdorf Kirchenplatz 10, 4175 Herzogsdorf, Bezirk Urfahr-Umgebung Sachbearbeiter: Andreas Mahringer, DW 20 mahringer@herzogsdorf.ooe.gv.at Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für die
Mehrgültig ab 01.September 2014
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Gemeindekindergarten Goldwörth 4102 Goldwörth, Schulstraße 1, Tel. 07234/836558, kindergarten@goldwoerth.ooe.gv.at 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung 2018 KBEO 2018 für den HORT der Gemeinde Holzhausen
GEMEINDEAMT HOLZHAUSEN Tel.: 07243/57155 Pol.Bez.: Wels-Land Fax: 07243/57555 Landstraße 2 DVR: 0551325 4615 Holzhausen IBAN.: AT40 3468 0000 0825 0169 e-mail: gemeinde@holzhausen.ooe.gv.at BIC: RZOOAT2L680
MehrKindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb
für Kinder und Jugendliche Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Sie haben Ihr Kind für den Besuch im Pfarrcaritas-Kindergarten Dörnbach angemeldet. Wir freuen uns über das Vertrauen,
MehrRichtlinien, Rechte und Pflichten im Kindergarten der Marktgemeinde Gallspach
Luftkurort MARKTGEMEINDE Gallspach Hauptplatz 8-9 A-4713 Gallspach +43 7248/64319, E-Mail: kindergarten@gallspach.ooe.gv.at Url: www.gallspach.ooe.gv.at Sachbearbeiter: Amtsleiter Hermann Wetzlmair Kindergartenleiterin
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung 2016 KBEO 2016 für den Kindergarten und der Krabbelstube der Gemeinde Holzhausen
GEMEINDEAMT HOLZHAUSEN Tel.: 07243/57155 Pol.Bez.: Wels-Land Fax: 07243/57555 Landstraße 2 DVR: 0551325 4615 Holzhausen IBAN.: AT40 3468 0000 0825 0169 e-mail: gemeinde@holzhausen.ooe.gv.at BIC: RZOOAT2L680
MehrKindergarten- und Krabbelstubenordnung 2017/2018 Mitteilungen zum Kindergarten - und Krabbelstubenbetrieb
Kindergarten- und Krabbelstubenordnung 2017/2018 Mitteilungen zum Kindergarten - und Krabbelstubenbetrieb Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne,
MehrMarktgemeindeamt Saxen
Marktgemeindeamt Saxen A 4351 Saxen 77, Politischer Bezirk Perg, OÖ. Tel.: 07269 355-0, Fax: DW 20, DVR: 0025437, UID Nr. 23431800 e-mail: gemeinde@saxen.at www.saxen.at Kindergartenordnung für den Kindergarten
MehrTARIFORDNUNG für die Kinderbetreuungseinrichtungen
4850 Timelkam Pollheimerstraße 5 Tel.: 07672 / 95 105 marktgemeinde@timelkam.at GZ: 240-0-1-2018 Bearbeiterin: Öttl Christian, Tel.DW: 40 Bezug: GR-Sitzung am 28.06.2018 TARIFORDNUNG 2018 für die Kinderbetreuungseinrichtungen
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung (KBE) Parz Grieskirchen, Parzer Schulstraße 2 mit Expositur Annaberg, Annaberg 21 gültig ab 01.02.2018 1. Betrieb eines Kindergartens
MehrTarifordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Steyr
Tarifordnung für die Kindergärten und Horte der Stadt Steyr Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 7.7.2011, geändert in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 12.12.2013,
MehrK U N D M A C H U N G KINDERGARTENORDNUNG
Polit. Bezirk Wels-Land Markt 1, 4654 Bad Wimsbach-Neydharting K U N D M A C H U N G Gemäß 94 Abs. 3 der OÖ. GemO 1990 i.d.g.f. wird folgende Verordnung öffentlich kundgemacht: V e r o r d n u n g des
MehrVERORDNUNG. des Gemeinderates der Gemeinde Straß im Attergau vom , mit der eine neue KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG KBEO
Gemeinde Straß im Attergau Bezirk Vöcklabruck - Oberösterreich 4881 Straß im Attergau, Tel.: 07667/7112-0, Fax: 07667/7112-14 E-mail: gemeinde@strass.ooe.gv.at homepage: www.strassimattergau.at VERORDNUNG
MehrKindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Für das Kindergartenjahr 2016/17
Kindergartenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Für das Kindergartenjahr 2016/17 Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche
MehrKINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG
der Marktgemeinde Pucking Seite 1 von 8 KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG geltend ab 1. Jänner 2011 I. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen Die Marktgemeinde Pucking betreibt zwei öffentliche Kindergärten
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten der Pfarrcaritas Sarleinsbach
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Kindergarten der Pfarrcaritas Sarleinsbach gültig ab 01.02.2018 Übersicht 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung 2. Arbeitsjahr und Ferien 3. Öffnungszeit
MehrKINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG für die Kinderbetreuungseinrichtungen
4850 Timelkam Pollheimerstraße 5 Tel.: 07672 / 95 105 marktgemeinde@timelkam.at GZ: 240-0-0-2018 Bearbeiterin: Öttl Christian, Tel.DW: 40 Bezug: GR-Sitzung am 28.06.2018 KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGSORDNUNG
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Gemeindekindergarten Unterweitersdorf gültig ab (lt. GR-Beschluss vom
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für den Gemeindekindergarten Unterweitersdorf gültig ab 01.02.2018 (lt. GR-Beschluss vom 29.01.2018) Übersicht 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung 2. Arbeitsjahr
MehrVerhandlungsschrift. über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates. der Friedensgemeinde Moosdorf, am Mittwoch,
Lfd. Nr. 02/2017 Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Friedensgemeinde Moosdorf, am Mittwoch, 14.06.2017 im Sitzungssaal der Gemeinde Moosdorf Anwesende: 1. Vorsitzender
MehrDas Arbeitsjahr der Kinderbetreuungseinrichtungen beginnt am 1. September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die interkommunale Krabbelstube, den Kindergarten LUKI und den Kindergarten Schlaumaus der Marktgemeinde Luftenberg an der Donau 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung
MehrTarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen. der Marktgemeinde Pucking
der Marktgemeinde Pucking Seite 1 von 5 Tarifordnung für sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen der Marktgemeinde Pucking des Gemeinderates der Marktgemeinde Pucking vom 21. September 2010 mit der eine
MehrGemeinde Geinberg 4943 Geinberg, Dorfstraße 9
Gemeinde Geinberg 4943 Geinberg, Dorfstraße 9 Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube und den Kindergarten der Gemeinde Geinberg gültig ab 01.02.2018 Zl.: 240/0-2018 Übersicht 1.
MehrKindergarten/Krabbelstubenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb
Kindergarten/Krabbelstubenordnung Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb Sie haben ihr Kind für den Besuch in der Krabbelgruppe/dem Kindergarten Weichstetten angemeldet. Wir freuen uns über das Vertrauen,
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten/Krabbelstube Weichstetten gültig ab 1. Februar 2018
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten/Krabbelstube Weichstetten gültig ab 1. Februar 2018 Übersicht 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung 2. Arbeitsjahr und Ferien 3. Öffnungszeit
MehrTarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)
Zl.: 003/31-68-2014-Sti Marktgemeindeamt WALLERN AN DER TRATTNACH 4702 Wallern a.d.tr., Marktplatz 1, Bez. Grieskirchen O.Ö. 07249/48126..0 Fax. 07249/48126-20 e-mail: gemeinde@wallern.ooe.gv.at http://www.wallern.ooe.gv.at
MehrKINDERGARTENORDNUNG PFARRCARITAS KINDERGARTEN NEUKIRCHEN AM WALDE
Liebe Eltern! Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit bis zum Schuleintritt in unserer Einrichtung verbringen wird. Dazu
MehrMarktgemeindeamt Europaweg Luftenberg/Donau Bezirk Perg, Oberösterreich KUNDMACHUNG
Marktgemeindeamt Europaweg 1 4225 Luftenberg/Donau Bezirk Perg, Oberösterreich Luftenberg, 05.07.2013 KUNDMACHUNG Gemäß 94 Abs. 1 und 3 der Oö. GemO 1990 wird hiermit kundgemacht, dass über Beschluss des
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 16. Jänner Verordnung
1 von 6 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 16. Jänner 2018 Nr. 1 Verordnung: Oö. Elternbeitragsverordnung 2018 Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Kinderbetreuungseinrichtung ARNREIT
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Kinderbetreuungseinrichtung ARNREIT gültig ab 01. Februar 2018 Übersicht 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung 2. Arbeitsjahr und Ferien 3. Öffnungszeit
MehrTarifordnung für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz
Kinder- und Jugend-Services Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Linz Aufgrund der Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G der Gemeinde Telfes i. Stubai Der Gemeinderat der Gemeinde Telfes i. Stubai hat in seiner Sitzung vom 11.8.2014 gem. 23 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes,
MehrKindergartenordnung der Pfarre Wartberg an der Krems
Kindergartenordnung der Pfarre Wartberg an der Krems Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit bis zum Schuleintritt in unserer
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung 2018 KBEO 2018 für den Kindergarten und die Krabbelstube der Gemeinde Holzhausen
GEMEINDEAMT HOLZHAUSEN Tel.: 07243/57155 Pol.Bez.: Wels-Land Fax: 07243/57555 Landstraße 2 DVR: 0551325 4615 Holzhausen IBAN.: AT40 3468 0000 0825 0169 e-mail: gemeinde@holzhausen.ooe.gv.at BIC: RZOOAT2L680
MehrHortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab
Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.09.2015 I. Betrieb von Horten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Horte nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39/2007,
MehrGemeindeamt Weißkirchen an der Traun
Gemeindeamt Weißkirchen an der Traun 4616 Weißkirchen an der Traun, Gemeindeplatz 1 Pol. Bezirk Wels-Land, Oberösterreich Seite 1 von 7 Tel. 07243/56155-0 Fax 07243/56155-31 e-mail: gemeinde@weisskirchen.ooe.gv.at
MehrHortordnung der Stadtgemeinde Leonding. geltend ab
Hortordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.02.2018 I. Betrieb von Horten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Horte nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39/2007,
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung für die Kindergärten und Krabbelstuben in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für die Kindergärten und Krabbelstuben in der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau gültig ab 01.02.2018 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden
MehrKindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding
Kindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.09.2015 I. Betrieb von Kindergärten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Kindergärten nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G /2017
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G - 2016/2017 Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb ab 6. September 2016 Liebe Eltern! Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegen bringen und hoffen, dass
MehrKindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding
Kindergartenordnung der Stadtgemeinde Leonding geltend ab 01.02.2018 I. Betrieb von Kindergärten Die Stadtgemeinde Leonding betreibt Kindergärten nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes
MehrGemeindeamt Kematen/Krems
Gemeindeamt Kematen/Krems ig] 4531 Kematen/Krems, Linzerstr. 30 Pol. Bezirk: Linz-Land Telefon-Nr. 07228/7255-0; e-mail: gemeinde@kematen-krems. ooe. gv. at, www.kematen-krems. ooe. gv. at, DVR 0032999,
MehrI. ABSCHNITT ALLGEMEINES. 1 Geltungsbereich
BK-KI-207-2017 Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wels vom 29.1.2018 betreffend die Tarifordnung für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen (Tarifordnung für die Kindergärten, Horte und Krabbelstuben
MehrHortordnung für den Hort Regau gültig ab Hortjahr 2017/18 / Aktualisiert 3.Oktober 2017
Schülerhort Regau Caritas Kinder & Jugend Regau 4844 Regau, Markstraße 1 c/o Unterkriech 29 4845 Rutzenmoos Tel: 07672/97017 Handy Gr.1: 0664/8576678 caritas-kinder-jugend-regau@aon.at Handy Gr2: 0664/88465225
MehrÄnderung der Kinderbetreuungseinrichtungs-Ordnung
Aus der Gemeinderatssitzung vom 25.01.2018 Datum: 26.01.2018 Sachbearbeiter: M. Rammerstorfer Durchwahl: 23 Aufgrund des Beschlusses der OÖ. Landesregierung vom 15.01.2018, mit dem die OÖ. Elternbeitragsverordnung
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G 2018 / 2019
Liebe Eltern! K I N D E R G A R T E N O R D N U N G 2018 / 2019 Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb ab 4. September 2018 Wir freuen uns über das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass
MehrGemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14
Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at
Mehr