Gesetzesänderung im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) hier: Anwendungshinweise ab 01. März 2015

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1 Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz - An die Landkreise und kreisfreien Städte Rheinland-Pfalz gem. Verteiler - Kommunalen Spitzenverbände RLP - BLMI - AGARP - AK Asyl RLP Kaiser-Friedrich-Straße 5a Mainz Telefon Telefax Mail: poststelle@mifkjf.rlp.de Februar 2015 " " Mein Aktenzeichen :724 Reform AsylbLG Ihr Schreiben vom "Aktenzeichen" Ansprechpartner/-in / Sven Laux Fluchtaufnahme@mifkjf.rlp.de Telefon / Fax Gesetzesänderung im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) hier: Anwendungshinweise ab 01. März 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Nachricht vom 13. Januar 2015 habe ich Sie bereits über die durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S.2187) und vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) erfolgten Änderungen des AsylbLG sowie über die neuen Leistungssätze ab 01. März 2015 (BGBl. I Nr. 2 S.25) in Kenntnis gesetzt. Diese gesetzlichen Neuregelungen treten mit Wirkung zum 01. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig endet die durch Urteil vom 18. Juli 2012 durch das Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung. Um eine einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen zu gewährleisten, möchte ich Ihnen mit diesem Rundschreiben entsprechende Anwendungshinweise auf Basis der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründungen (BR-Drucksache 392/14; BT-Drucksache 18/2592) und Informationen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geben, welche Sie bitte auch den nachgeordneten Behörden zur Verfügung stellen wollen. - 1 Barrierefreier Zugang über das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 5

2 1 AsylbLG Absatz 1 Nr. 3: In Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) werden Personen, die Inhaber von humanitären Aufenthaltstiteln nach 25 Absatz 5 AufenthG sind, aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG herausgenommen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung 18 Monate zurückliegt. Stattdessen haben diese Personen bei fortbestehender Hilfsbedürftigkeit fortan einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und ggf. auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt). Mit dem an 25 Absatz 5 Satz 2 AufenthG angelehnten Zusatzerfordernis, dass die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung 18 Monate zurückliegen muss, wird ergänzend gewährleistet, dass allein dauerhafte, nicht aber bloß vorübergehende Abschiebungshindernisse nach 25 Absatz 5 AufenthG den Anwendungsbereich des AsylbLG entfallen lassen. Personen, die erst nach mehr als 18 Monaten nach der Aussetzungsentscheidung in den Anwendungsbereich des AsylbLG gelangen, fallen hiernach künftig ebenfalls nicht unter das AsylbLG. Ergänzend hierzu hat das BMAS mit Datum vom 21. Januar 2015 an die Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) noch folgendes ausgeführt: Ziel der Regelung ist es, solche Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach 25 Absatz 5 AufenthG aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen, deren Abschiebung 18 Monate oder länger ausgesetzt worden ist. Die Herausnahme soll demnach nicht auf die Personengruppe der Begünstigten beschränkt werden, bei denen zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels die Voraussetzungen 25 Absatz 5 Satz 2 vorlagen. Vielmehr soll die Herausnahme - entsprechend dem Gedanken der Regelung - alle Inhaber dieses Titels erfassen, sobald die Aussetzung der gegen sie ergangenen Abschiebung mindestens 18 Monate zurückliegt. Hieraus folgt, dass eine sofortige oder frühzeitige Erteilung des Titels nach 25 Absatz 5 AufenthG nicht dazu führt, dass die Betroffenen zwingend dauerhaft im AsylbLG verbleiben. Vielmehr steht auch Ihnen der Wechsel in das SGB II oder SGB XII offen, sobald die Aussetzung ihrer Abschiebung 18 Monate zurückliegt und sie weiterhin hilfebedürftig sind. Davon können zum Beispiel unbegleitete minderjährige Flüchtlinge profitieren, deren Abschiebung dauerhaft ausgesetzt ist und die den Titel nach 25 Absatz 5 AufenthG sehr zeitnah erhalten haben

3 Ein Fall, dass der Titel nach 25 Absatz 5 AufenthG erteilt wird, ohne dass zuvor jemals über die Aussetzung der Abschiebung des oder der Betroffenen entschieden worden wäre, ist praktisch nicht denkbar. Klärungsbedarf besteht hingegen noch zu der Frage, wie mit nachgeborenen Kindern innerhalb ihrer ersten 18 Lebensmonate umzugehen ist, deren Eltern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG und erfüllter 18-Monatsfrist aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG ausscheiden. Hierzu ist der ArgeFlü noch eine Antwort seitens des BMAS zugesagt. Personen mit einem Aufenthaltstitel nach den 25 Absatz 4a und 4b AufenthG werden vollständig aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG herausgenommen. Auch sie begründen zukünftig einen Leistungsanspruch nach dem SGB II bzw. SGB XII. 1 a AsylbLG Familienangehörige i.s.d. 1 Absatz 1 Nummer 6 können nach der Neuregelung in 1 a zukünftig nur noch dann Adressaten einer Anspruchseinschränkung sein, wenn sie selbst die Voraussetzungen des 1a Nummer 1 - Einreiseabsicht zum Sozialhilfebezug oder Nummer 2 - Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - verwirklicht haben. Diese Neuregelung trägt dem Grundsatz der individuellen Anspruchsberechtigung Rechnung, indem sie klarstellt, dass zukünftig keine akzessorische Anspruchseinschränkung bei Familienangehörigen i.s.d. 1 Absatz 1 Nummer 6 aufgrund des Verhaltens anderer Familienangehöriger mehr möglich ist. Zugleich macht die Neuregelung deutlich, dass zukünftig ein persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten vorliegen muss. Das Fehlverhalten eines gesetzlichen Vertreters ist von einem Familienangehörigen zukünftig nicht mehr nach 1a Nummer 2 zu vertreten. Die mit Rundschreiben vom 20. Juni 2013 übermittelte Entscheidung des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 27. März 2013 (AZ: L 3 AY 2/13 BE R - S 16 AY 1/13 ER Ko), wonach als Folge der Entscheidung des BVerfG-Urteils eine Absenkung des Barbetrages nach 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG auf der Grundlage des 1a AsylbLG nach Auffassung des Senats für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht in Betracht kommt, ist somit ab 01. März 2015 nicht mehr zu berücksichtigen

4 2 AsylbLG Absatz 1: Die Dauer des Bezugs von Grundleistungen nach den 3, 4 und 6 wird von derzeit 48 Monaten auf 15 Monate verkürzt. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können ab 01. März 2015 bereits nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung Leistungen entsprechend dem SGB XII beziehen. Hier wird also zukünftig auf die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts abgestellt und nicht mehr wie bisher auf die Vorbezugszeit von Grundleistungen nach dem AsylbLG. Zum Nachweis der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet dienen dem darlegungspflichtigen Betroffenen von den zuständigen Ausländerbehörden ausgestellte Aufenthaltstitel, Duldungen, Aufenthaltsgestattungen oder sonstige Bescheinigungen. Dabei bleiben Unterbrechungen wegen kurzfristiger Auslandsaufenthalte, wie z.b. Klassenfahrten, Besuche von Angehörigen oder die Teilnahme an Beerdigungen von Angehörigen, leistungsrechtlich außer Betracht. Bei der Prüfung, ob ein Aufenthalt im Ausland zu einer wesentlichen Unterbrechung führt, ist neben der Dauer des Aufenthalts auch zu berücksichtigen, wodurch dieser veranlasst ist (z.b. familiäre, schulische Gründe) und welches Gewicht diese Gründe für den Betroffenen haben. Bei nicht nur unwesentlichen Unterbrechungen beginnt die Frist mit der Wiedereinreise erneut zu laufen. In Absprache mit der ADD in Trier weist diese ab sofort bei allen Verteilungsverfügungen das Datum der Ankunft in der AfA mit aus. Es wird angeregt, im Zweifelsfall auf dieses Datum den Beginn der 15 Monatsfrist abzustellen, sofern keine anderen Nachweise durch den darlegungspflichtigen Antragsteller vorgelegt werden können. Absatz 3: Durch die Änderung wird klargestellt, dass Kinder, die mit mindestens einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft leben, der Leistungen entsprechend dem SGB XII bezieht, ebenfalls - akzessorisch zu dem Elternteil - Leistungen entsprechend dem SGB XII erhalten, auch wenn sie selbst die geforderte Aufenthaltsdauer unterschreiten (insbesondere in Deutschland geborene oder nachgereiste Kinder). Sie sollen nicht für 15 Monate Leistungen nach 3 beziehen, wenn ihre Eltern oder ein Elternteil bereits Leistungen entsprechend dem SGB XII erhalten. Zugleich wird klargestellt, dass, wenn das Kind mit einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft lebt, der nicht Leistungen entsprechend dem SGB XII bezieht, z.b. weil der betreffende Elternteil der Ausschlussregelung in 2 Absatz 1 unterfällt, dies den Anspruch des Minderjährigen auf Gewährung von Leistungen entsprechend dem SGB XII nicht beeinträchtigt, wenn dieser die hierfür geltenden Leistungsvoraussetzungen (insbesondere die Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten) in eigener Person erfüllt

5 3 AsylbLG Mit den Änderungen in 3 werden die Vorgaben des BVerfG an eine transparente und nachvollziehbare Berechnung der notwendigen und in Geld messbaren Bedarfe umgesetzt. Absatz 1 und 2:, Auch nach der ab dem 1. März 2015 geltenden Rechtslage bleibt es beim Vorrang des Sachleistungsprinzips für die Deckung des notwendigen Bedarfs (Absatz 1 Satz 1) für Leistungsberechtigte, die in einer Aufnahmeeinrichtung gem. 44 AsylVfG untergebracht sind. Demgegenüber sind bei einer Unterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung gem. 44 AsylVfG künftig vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren (gem. Absatz 2 Satz 1). Gem. Absatz 2 Satz 3 können anstelle der Geldleistungen, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geldoder Sachleistung erbracht (Absatz 2 Satz 4). Neben den (Sach- oder Geld-)Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs erhalten die Leistungsberechtigten einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, im AsylbLG nunmehr ausdrücklich als Bargeldbedarf bezeichnet (Absatz 1 Sätze 4 und 5). Methodisch wird zur Ermittlung des Bargeldbedarfs und der notwendigen Bedarfe für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zukünftig auf die nach 28 SGB XII vorgenommene Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte nach der Einkommensund Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 zurückgegriffen. Mit der EVS wird für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG und nach dem SGB XII und SGB II grundsätzlich dieselbe Datengrundlage verwandt. Auch dürfen die Lebensverhältnisse in den jeweiligen Herkunftsländern nicht zur Bemessung des Existenzminimums der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG herangezogen werden. Der Rückgriff auf die EVS schafft die Grundlage für eine nachvollziehbare Ermittlung des Bargeldbedarfs und der notwendigen Bedarfe

6 Die im Rahmen der Sonderauswertung der EVS ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben gliedern sich in zwölf Abteilungen, die dem notwendigen Bedarf und dem Barbedarf wie folgt zuzuordnen sind: Notwendiger Bedarf Abteilung 1 Abteilung 3 Abteilung 4 Abteilung 5 Abteilung 6 Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Bekleidung und Schuhe Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung Hausrat Gesundheitspflege Bargeldbedarf Abteilung 7 Abteilung 8 Abteilung 9 Abteilung 10 Abteilung 11 Abteilung 12 Verkehr Nachrichtenübermittlung Freizeit, Unterhaltung, Kultur Bildung Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen Andere Waren und Dienstleistungen Für die Bemessung der Bedarfsstufen nach 3 Absatz 1 und 2 bedeutet dies konkret, dass von den 12 Abteilungen der in der EVS 2008 ermittelten Verbrauchsausgaben insgesamt neun Abteilungen ungekürzt übernommen werden. Unberücksichtigt bleiben regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der EVS 2008 beim Bargeldbedarf und notwendigen Bedarf nur, soweit diese bei den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG typischerweise aufgrund ihrer Sondersituation nicht anfallen. Konkret bedeutet das, dass aus den betreffenden Abteilungen der EVS, in denen sich abweichende Bedarfe ergeben, nicht berücksichtigungsfähige Ausgabepositionen gestrichen werden (hier insbesondere in der Abteilung 6). Die Zusammensetzung und Höhe des Bargeldbedarfs ( 3 Absatz 1) bestimmt sich damit - wie im SGB II und SGB XII - zunächst auf Grundlage der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für die Abteilungen 7 bis 12 der Sonderauswertungen der EVS

7 Die Zusammensetzung und Höhe des notwendigen Bedarfs ( 3 Absatz 2) bestimmt sich auf Grundlage der in den Abteilungen 1 bis 4 und 6 genannten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der EVS Hierzu wird insbesondere in der Gesetzesbegründung des Bundes auf die ausführliche Darstellung der einzelnen Verbrauchspositionen in BT-Drs. 17/3404, S. 53 ff. hingewiesen (vgl. BT-Drs. 18/2592, S. 21). Für die für die Ermittlung der Leistungssätze nach dem AsylbLG durch den Gesetzgeber zu Grunde gelegten Verbrauchspositionen darf ich auf die als Anlage Nr. 1 beigefügte Übersicht des BMAS verweisen. Eine Übersicht über die ab 01. März 2015 zu berücksichtigenden Leistungssätze nach 3 Abs. 1 und 2 füge ich als Anlage Nr. 2 bei. (Siehe auch Hinweise zu Absatz 4) Die Berechnungsergebnisse zum Abzug einer Abteilung im Bereich des notwendigen Bedarfs gem. 3 Abs. 2 ist als Anlage Nr. 3 beigefügt. Des Weiteren wurde zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Umsetzung des AsylbLG über die ArgeFlü eine Übereinkunft darüber erzielt, dass die für ein Abzug der jeweiligen Einzelverbrauchsausgabe in der Höhe der sich aus 5 bis 7 RBEG nach 28 SGB XII für Einpersonen- und Familienhaushalte ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 erfolgt. Diese Beträge werden bis zu einer neuen Erhebung der Verbrauchsausgaben ohne Fortschreibung ab dem Jahr 2011 auch für nachfolgende Jahre genutzt (Bsp. Strom, welcher nunmehr in der Anlage Nr. 3 zusätzlich mit ausgewiesen wurde). Der individuelle Bargeldbedarf für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommeine Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absatz 1 S.6). Für Personen, welche in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA) in Ingelheim untergebracht sind, erfolgt noch eine gesonderte Regelung seitens des MIFKJF. Bis dahin bitte ich den Bedarf über den hinaus weiter auf Basis von 70 v. H. nach 3 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 zu ermitteln. Bei in Untersuchungshaft befindlichen Personen wäre im Einzelfall eine Abstimmung mit der jeweiligen Haftanstalt erforderlich. Absatz 3: Der neue Absatz 3 regelt die Leistungen des sog. Bildungspakets. Zukünftig haben alle vom AsylbLG erfassten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von Anfang an Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen entsprechend den 34, 34a und 34b SGB XII

8 Ziel der Neuregelung ist es, eine Ausgrenzung der Leistungsberechtigten zum Beispiel vom gemeinsamen Mittagessen in Schulen und Kindertagesstätten zu vermeiden. Weiteres Ziel ist es, grundlegende Bildungs- und Teilhabechancen rechtzeitig zu eröffnen. Da viele Lernprozesse stark altersgebunden sind, ist es auch geboten, die Ansprüche bereits zu einem Zeitpunkt zu erfüllen, in dem noch nicht feststeht, ob sich der Aufenthalt der Leistungsberechtigten im Bundesgebiet dauerhaft verfestigen wird. Absatz 4: Die bisherige Regelung zur Leistungsanpassung in 3 Absatz 3 wird durch eine neue Regelung zur Fortschreibung der Leistungen in Absatz 4 ersetzt. Künftig gibt das BMAS hiernach jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für 2015 gilt allerdings die Übergangsregelung des 14. Danach werden die in der EVS 2008 ermittelten Beträge gesondert für das Jahr 2015 fortgeschrieben und vom BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. (vgl. Bekanntmachung der ab dem 1. März 2015 geltenden Leistungssätze vom 16 Januar 2015, BGBl. I Nr. 2, S. 25). Absatz 5: Da der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Regelbedarfsberechnungen stets auf die aktuellsten, verfügbaren Erkenntnisse zu stützen, werden die Geldleistungen nach dem AsylbLG bei Vorliegen neuer EVS-Ergebnisse künftig jeweils auf Basis der Neuberechnung der Regelbedarfe nach 28 SGB XII vorgenommen und hierbei die nach 28 Absatz 3 SGB XII vorzunehmenden Sonderauswertungen genutzt. 4, 5 und 6 AsylbLG Keine gesetzliche Neuregelung erfolgt. Beibehaltung der bereits geltenden Vorschriften über den 01. März 2015 hinaus. 6a AsylbLG (neu) Mit der Regelung im neuen 6a wurde - nach dem Vorbild des 25 SGB XII - eine Erstattungsgrundlage für die Aufwendungen Dritter geschaffen, die in einer akuten Notlage tätig werden und Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (Not-)Hilfe gewähren. Hauptanwendungsfall der Nothilfe ist die (zahn-)ärztliche Notfallbehandlung bzw. die Krankenhausbehandlung in medizinischen Eilfällen

9 Auf der Grundlage von 6a (neu) i.v.m. 4, 6 können niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sowie Krankenhausträger - unter den Voraussetzungen und in den Grenzen dieser Anspruchsnorm - den Ersatz der ihnen durch die Notversorgung des Hilfebedürftigen entstandenen Aufwendungen unmittelbar gegenüber dem Leistungsträger nach dem AsylbLG geltend machen. Um eine Anspruchshäufung (und damit eine Besserstellung gegenüber der Rechtslage im SGB XII) zu vermeiden, wird daher zugleich auch die Anwendung des Kenntnisnahmegrundsatzes im AsylbLG festgeschrieben. Hierzu wurde der neue 6b eingeführt, der auf 18 SGB XII verweist. Die Kenntniserlangung des Leistungsträgers vom Hilfefall begrenzt damit den Nothelferanspruch nach 6a und markiert zugleich das Einsetzen der Leistungspflicht des Leistungsträgers nach dem AsylbLG. 6b AsylbLG (neu) Durch den in 6b geregelten Verweis auf 18 SGB XII wird geregelt, dass der sogenannte Kenntnisnahmegrundsatz nach dem Sozialhilferecht auch im AsylbLG Anwendung findet. Ein Asylbewerberleistungsrechtverhältnis setzt demnach - ebenso wie ein Sozialhilferechtsverhältnis - die Kenntnis des zuständigen Leistungsträgers vom Bedarfsfall voraus. Hieraus folgt, dass Grundleistungen nach den 3 ff. erbracht werden, sobald dem Leistungsträger nach dem AsylbLG - oder einer von ihm beauftragten Stelle - bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. 7 AsylbLG Absatz 2: Durch den neu gefassten Absatz 2 werden die bislang in 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 enthaltenen Regelungen zu berücksichtigungsfreiem Einkommen - inhaltlich unverändert - zusammengefasst (Absatz 2 Nummer 4 und 5). Durch die neu eingefügten Nummern 2 und 3 wird klargestellt, dass es sich bei der Grundrente nach dem BVG bzw. bei Renten oder Beihilfen nach dem BEG bis zu der genannten Höhe nicht um berücksichtigungsfähiges Einkommen handelt. (Siehe hierzu auch das Rundschreiben des MIFKJF vom 04. Juni Anrechnung einer Gewaltopferrente im Asylbewerberleistungsgesetz)

10 Absatz 3: Der neu gefasste Absatz 3 Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2. Die Höchstgrenze des vom Bruttoerwerbseinkommen abzusetzenden Einkommensfreibetrags wird zukünftig auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen Bedarfsstufe des erwerbstätigen Leistungsberechtigten auf der Grundlage der fortgeschriebenen Leistungssätze des AsylbLG bestimmt. Die maßgebliche Bedarfsstufe setzt sich zusammen aus der Bargeldbedarfsstufe nach 3 Absatz 1 und der notwendigen Bedarfsstufe nach 3 Absatz 2. Die Einkommensfreibetragsgrenze, die bislang 60 von Hundert des maßgeblichen Betrags nach 3 Absatz 1 und 2 (a.f.) betragen hat, wird auf 50 von Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe festgelegt. Hierdurch wird vermieden, dass Grundleistungsbezieher gegenüber Beziehern von Leistungen entsprechend dem SGB XII bzw. gegenüber Beziehern von Sozialhilfe bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen besser gestellt werden. Für Bezieher von Analogleistungen gilt dies gemäß 2 Absatz 1 entsprechend. Durch den neu eingefügten Absatz 3 Satz 2 wird nunmehr eine neue Regelung zur Einkommensbereinigung eingeführt. Diese überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich die Regelung zu den Absetzbeträgen in 82 Absatz 2 SGB XII, soweit nicht die Besonderheiten des Leistungssystems nach dem AsylbLG eine abweichende Regelung vorgeben. Absatz 5: Durch den neuen 7 Absatz 5 Satz 1 wird ein kleiner Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen eingeführt. Der in Absatz 5 Satz 1 festgesetzte Aufstockungsbetrag orientiert sich an dem im Regelfall zu erwartenden Ansparungen während des Grundleistungsbezugs nach dem AsylbLG. Dabei wurde berücksichtigt, dass im Bereich des AsylbLG - anders als im Regelsatzsystem des SGB II und SGB XII - keine Rücklagen für die Anschaffung von Hausratsgegenständen gebildet werden müssen. Der Anschaffungsfreibetrag von 200,00 Euro bietet dem Leistungsberechtigten eine ausreichende Schwankungsreserve, um unregelmäßig auftretende Bedarfe angemessen abzufedern. In Absatz 5 Satz 2 wird außerdem eine Freistellung von Vermögenswerten eingeführt, die zur Aufnahme oder Fortführung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind

11 7a, 7b, 8 und 8a AsylbLG Keine gesetzliche Neuregelung erfolgt. Beibehaltung der bereits geltenden Vorschriften über den 01. März 2015 hinaus. 9 AsylbLG Absatz 3: Durch die Einfügung des neuen Absatzes 3 werden Verweise auf Regelungen zu den Mitwirkungspflichten nach SGB I in 9 integriert, die bislang in 7 Absatz 4 geregelt waren. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Es wird lediglich klargestellt, dass die Regelungen des SGB I über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten für das gesamte AsylbLG entsprechende Anwendung finden, wobei die Obliegenheit zur Mitwirkung alle für die Ermittlung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Umstände betrifft (vgl. BT-DRs. 13/2746, S. 16/17). Mitwirkungspflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, werden nicht erfasst. Absatz 4: Im Zuge der Neufassung von 9 Absatz 4 (früherer Absatz 3) wurde der bisher in 7 Absatz 4 enthaltene Verweis auf 99 SGB X systematisch neu verortet. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Der neu angefügte Satz 2 ergänzt und konkretisiert den in Satz 1 enthaltenen Verweis auf 44 SGB X, indem er den Zeitraum, für den zu Unrecht vorenthaltene Leistungen rückwirkend erbracht werden können ( 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X: 4 Jahre) auf ein Jahr verkürzt. Dies entspricht der in 116a SGB XII enthaltenen Regelung, die ebenfalls eine Verkürzung der Vierjahresfrist in 44 SGB X auf eine Einjahresfrist vorsieht. 10, 10a, 10b, und 11 AsylbLG Keine gesetzliche Neuregelung erfolgt. Beibehaltung der bereits geltenden Vorschriften über den 01. März 2015 hinaus. 12 AsylbLG Statistische Neuregelungen zur Asylbewerberleistungsstatistik

12 13 AsylbLG Keine gesetzliche Neuregelung erfolgt. Beibehaltung der bereits geltenden Vorschriften über den 01. März 2015 hinaus. 14 AsylbLG Die Übergangsvorschrift in 14 enthält in Abweichung zu 3 Absatz 4 Satz 3 der gesetzlichen Neuregelung eine einmalige Sonderregelung zur Fortschreibung der Leistungssätze für das Jahr Danach werden die in der EVS 2008 ermittelten Beträge gesondert für das Jahr 2015 fortgeschrieben und bekannt gemacht. Die ab 01. März 2015 gültigen Leistungssätze wurden bereits veröffentlicht. (BGBl. I Nr. 2 S. 25, ausgegeben am 26. Januar 2015 siehe Anlage Nr. 2). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Astrid Becker Anlagen: Verbrauchspositionen zur Bedarfsermittlung im AsylbLG (BMAS) Übersicht der Leistungssätze ab 01. März 2015 (Bargeld- und notwendiger Bedarf) Abzugsbeträge einer Abteilung für den Bereich notwendiger Bedarf

13 Ausgabepositionen von Einpersonenhaushalten (EVS 2008) Abteilung Gegenstand der Nachweisung Regelbedarfsrelevant SGB II/XII AsylbLG 1 Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 128,46 128,46 2 Alkoholische Getränke, Tabakwaren u. Ä Bekleidung, Schuhe 30,40 30,40 4 Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung 30,24 30,24 5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte 27,41-6 Gesundheitspflege 15,55 6,51 7 Verkehr 22,78 22,78 8 Nachrichtenübermittlung 31,96 31,96 9 Freizeit, Unterhaltung und Kultur 39,96 39,96 10 Bildungswesen 1,39 1,39 11 Beherbergungs- und Gaststättendienstl. 7,16 7,16 12 Andere Waren und Dienstleistungen, Mitgliedsbeiträge 26,50 26,25 Summe ungerundet 361,81 325,11 Fortgeschr. Leistungssatz für Alleinstehende in unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

14 Abt. 01: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Betrag Nahrungsmittel 112,12 Alkoholfreie Getränke 13,35 Mineralwasser als Substitution der alkoholischen Getränke 2,99 Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben 128,46 unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

15 Abt. 03: Bekleidung und Schuhe Betrag Herrenbekleidung (ohne Strumpfwaren) 4,42 Damenbekleidung (ohne Strumpfwaren) 14,81 Herren-, Damen- und Kinderstrumpfwaren 1,28 Bekleidungsstoffe 1,07 Bekleidungszubehör 0,90 Schuhe für Herren 1,81 Schuhe für Damen 5,12 Schuhzubehör 0,17 Fremde Änderungen und Reparaturen an Bekleidung (einschl. Leihgebühr) 0,37 Fremde Änderungen und Reparaturen an Schuhe (einschl. Leihgebühr) 0,45 Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben 30,40 unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

16 Abt. 04: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung Betrag Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter) 0,99 Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Eigentümer) (Für die Anzahl der Eigentümerhaushalte wurden die Ausgaben der Mieter berücksichtigt) / Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter) 0,93 Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Eigentümer) (Für die Anzahl der Eigentümerhaushalte wurden die Ausgaben der Mieter berücksichtigt) Strom (auch Solarenergie) dar: Mieterhaushalte Strom (auch Solarenergie) dar.: Eigentümerhaushalte / 26,80 1,32 Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben 30,24 unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

17 Abt. 05: Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände Betrag Kürzung ca. 27 Möbel und Einrichtungsgegenstände 10,11 Teppiche und sonstige Bodenbeläge 1,20 Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen / Sonstige größere Haushaltsgeräte / Kleine elektrische Haushaltsgeräte 1,44 Heimtextilien 2,35 Glaswaren, Geschirr und andere Haushaltsgegenstände 2,04 Reparaturen an Glaswaren, Geschirr und anderen Gebrauchsgegenständen für die Haushaltsführung Motorgetriebene Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Haus und Garten / 0,22 Andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung 2,22 Hintergrund: Bedarfe der Abteilung 5 werden im AsylbLG gesondert gewährt, so dass sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Ausgaben um sie reduziert. Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung 3,23 Lieferung, Installation von Möbeln und elektrischen Leuchten / Reparatur v.n Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen / Verlegen von Bodenbelägen / Reparaturen an Haushaltsgeräten (einschl. Mieten) / Fremde Installation von Haushaltsgroßgeräten / Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben 27,41 unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

18 Abt. 06: Gesundheitspflege Betrag Kürzung ca. 9 Pharmazeutische Erzeugnisse mit Rezept gekauft Pharmazeutische Erzeugnisse ohne Rezept gekauft Andere medizinische Erzeugnisse mit Rezept gekauft (nur Eigenanteil und Rezeptgebühr) Andere medizinische Erzeugnisse ohne Rezept gekauft Therapeutische Mittel und Geräte (einschl. Eigenanteil) 3,47 5,07 0,67 1,44 2,26 Praxisgebühr 2,64 Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben 15,55 6,51 Hintergrund: Aufgrund Sonderregelung in den 4, 6 AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, sonstige Leistungen) erhalten Leistungsberechtigte die gestrichenen Bedarfspositionen für eine erforderliche Behandlung kostenfrei. Die aus der GKV resultierenden Gebühren und Eigenanteile fallen bei ihnen nicht an. Eine Praxisgebühr gibt es nicht mehr. unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

19 Abt. 07: Verkehr (Sonderauswertung für Haushalte ohne PKW und Motorrad) Kauf von Fahrrädern / Betrag Zubehör, Einzel- und Ersatzteile für Fahrräder 0,96 Wartung/Reparaturen 0,57 Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne Luftverkehr) 18,41 Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne Luftverkehr/auf Reisen) 2,00 Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben 22,78 unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

20 Abt. 08: Nachrichtenübermittlung Betrag Kauf von Telefon-, Telefaxgeräten, Mobiltelefonen, Anrufbeantwortern 1,17 Post- und Kurierdienstleistungen (außer Postbank), private Brief- und Paketzustelldienste, Versandkosten Kommunikationsdienstleistungen - Internet/Onlinedienste 2,28 Kommunikationsdienstleistungen - Telefon, Fax, Telegramme 25,05 Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben 31,96 3,46 unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

21 Abt. 09: Freizeit, Unterhaltung, Kultur Rundfunkempfänger, Tonaufnahme-/- wiedergabegeräte Betrag 0,85 Fernseh-/Videogeräte, TV-Antennen 2,24 Datenverarbeitungsgeräte, Software 3,44 Bild-, Daten- u. Tonträger (einschl. Downloads) 2,59 Langlebige Gebrauchsgüter, Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping u. Erholung 0,18 Sportartikel 1,11 Spielwaren und Hobbys 1,21 Besuch von Sportveranstaltungen bzw. - einrichtungen Besuch von Kulturveranstaltungen bzw. - einrichtungen 3,16 4,52 Sonstige Freizeit- u. Kulturdienstleistungen 1,48 Betrag Ausleihgebühren Sport-/Campingartikel 0,13 Ausleihgebühren Bücher/Zeitschriften 0,72 Zeitungen u. Zeitschriften 6,53 Bücher u. Broschüren 5,14 Sonstige Gebrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung, Freizeit Sonstige Verbrauchsgüter (Schreibenwaren, Zeichenmaterial u. Ä.) Reparaturen von Ton-/Bildempfangs-/ aufnahme-/wiedergabegeräten, Foto- u. Filmausrüstungen, Datenverarbeitungsgeräten Reparatur/Installation: langlebige Gebrauchsgüter, Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping, Erholung 2,11 2,41 0,48 Außerschulischer Unterricht, Hobbykurse 1,61 / Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben 39,96 unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

22 Abt. 10: Bildung Betrag Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben (Gebühren für Kurse u. ä.) 1,39 unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

23 Abt. 11: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (Ausgleich häuslicher Verpflegungsbedarf) Betrag Speisen und Getränke in Restaurants, Cafés und an Imbissständen 5,99 Speisen und Getränke in Kantinen und Mensen 1,17 Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben 7,16 Hintergrund: Ausgabepositionen erhalten nur den Wareneinsatz, nicht tatsächliche Ausgaben für Restaurants, Cafés. unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

24 Abt. 12: Andere Waren und Dienstleistungen Schmuck und Uhren, davon nur Uhren regelbedarfsrelevant Betrag 0,59 Friseurdienstleistungen 6,81 Andere Dienstleistungen für die Körperpflege 2,00 Elektrische Geräte für die Körperpflege 0,37 Haarpflege-, Rasiermittel, Toilettenpapier u. ä. 5,91 Sonstige Verbrauchsgüter für die Körperpflege 4,73 Andere Verbrauchsgüter für die Körperpflege 2,52 Finanzdienstleistungen 1,98 Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte (nur Personalausweis) Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck 0,25 1,34 Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben 26,50 Kürzung 0,25 C Hintergrund: Ausgaben für einen Personalausweis können bei Ausländern nicht anfallen. unveränderte Übernahme Streichung: Erbringung als Sachleistung abweichender Bedarf

25 Anlage Nr. 3 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland- Pfalz vom 27. Februar Aktenzeichen 78008:724 Regelbedarfsstufe 1 EVS Betrag Anteil Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 141,85 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 33,57 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 33,39 davon Strom: 28,12 28,12 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 7,19 Regelbedarfsstufe 2 EVS Betrag Anteil Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 127,40 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 30,15 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 29,99 davon Strom: 25,31 25,31 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 6,46 Regelbedarfsstufe 3 EVS Betrag Anteil Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 114,27 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 27,04 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 26,90 davon Strom: 22,50 22,50 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 5,79 Regelbedarfsstufe 4 EVS Betrag Anteil Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 68,95% 136,52 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 20,69% 40,96 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 8,53% 16,89 davon Strom: 13,22 13,22 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,30 1,83% 3,63 Regelbedarfsstufe 5 EVS Betrag Anteil Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 67,26% 105,60 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 23,21% 36,44 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 7,71% 12,11 davon Strom: 10,17 10,17 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 2,60 1,81% 2,84 Regelbedarfsstufe 6 EVS Betrag Anteil Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 65,23% 86,75 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 25,85% 34,38 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 5,84% 7,76 davon Strom: 5,32 5,32 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,72 3,08% 4,10 Stand:

26 Anlage Nr. 2 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2015 AZ: :724 Monatliche Leistungen ab Grundlage: 3 Absatz 1 Satz 5 i.v. m. 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 AsylbLG Notwendiger Bedarf gem. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 AsylbLG Bargeldbedarf gem. 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG Leistungen nach 3 AsylbLG; insgesamt Leistungssatz 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte (incl. Alleinerziehende) Leistungssatz 2: Zwei Erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen Leistungssatz 3: Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt Leistungssatz 4: Jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungssatz 5: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Leistungssatz 6 : Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

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