Muth, Horst
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1 Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion Trier Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz Clearingstelle für Passbeschaffung und Flugabschiebung nachrichtlich: Kaiser-Friedrich-Str. 5a Mainz Telefon Telefax Januar 2014 Beauftragter des Landes für Migration und Integration Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz Mein Aktenzeichen :725* Syrien 2014 Bitte immer angeben! Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in / Muth, Horst Horst.Muth@mifkjf.rlp.de Telefon / Fax Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten Hier: Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß 23 Abs. 2, Abs. 3 i.v.m. 24 Aufenthaltsgesetz zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten vom 23. Dezember 2013 (zweite Kontingentaufnahme) I. Der Bundesminister der Innern hat im Einvernehmen mit den Innenministern und senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten im Jahr 2014 weitere besonders schutzwürdige syrische Flüchtlinge aufzunehmen. Die Aufnahmeanordnung des Bundesministers des Innern von 23. Dezember 2013 sowie das Begleitschreiben vom 20. Dezember 2013 sind als Anlage beigefügt.
2 II. Gegenüber der ersten Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2013 haben die Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren nunmehr wesentliche Änderungen erfahren. Für die Auswahl wird vorrangig das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen berücksichtigt. Besonders sollen dabei Personen aufgenommen werden, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden oder die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Eine wesentliche Neuerung betrifft aus Auswahlverfahren. Aufzunehmende Personen können auch von den Bundesländern vorgeschlagen werden. Von den 5000 aufzunehmenden Flüchtlingen sollen 4000 Personen aus den Vorschlägen ausgewählt werden, die von den Bundesländern dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt werden. Entsprechend der Aufnahmequote des Landes werden durch die zweite Kontingentaufnahme insgesamt 240 Personen nach Rheinland-Pfalz verteilt werden. Aus den von Rheinland-Pfalz eingereichten Aufnahmevorschlägen werden 192 Personen berücksichtigt. Sollten einzelne Bundesländer nicht genügend Vorschläge einreichen, können Vorschläge anderer Bundesländer berücksichtigt werden. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass die in der Bundesrepublik lebenden Familienangehörigen bei den Ausländerbehörden entsprechende Anträge für ihre Verwandte stellen können, wobei das in der Anlage beigefügt Formular des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu benutzen ist. 2/2
3 Vorschläge können aber auch eingereicht werden, wenn hier keine Verwandte wohnen, jedoch z.b. hier lebende Bekannte aufzunehmende Personen unterstützen können und Bezüge zu Deutschland bestehen oder besondere humanitäre Gründe vorliegen. Die Aufnahmevorschläge sind von den Ausländerbehörden ausschließlich auf elektronischem Wege an das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen an Frau Andrea Vogt zu übermitteln. Die Vorschläge werden von hier aus an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet, welches die Auswahlentscheidung trifft und die Aufnahmeanordnungen erteilt. Da im Rahmen dieser Kontingentaufnahme keine Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist, können dadurch insbesondere auch solche Fälle begünstigt werden, bei denen wegen einer unzureichenden Sicherung des Lebensunterhalts durch die hier lebenden Familienangehörigen auf der Grundlage der Landesanordnung nach 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vom 30. August 2013 keine Zustimmung zum Visum erteilt werden konnte. Die Ausländerbehörden werden gebeten, sich mit diesen Antragstellern in Verbindung zu setzen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihre Verwandten für eine Aufnahme im Rahmen der Kontingentaufnahme des Bundes vorzuschlagen. Die Ausländerbehörden werden gebeten, umfassende Hilfestellungen zu leisten und die Eintragung der Angaben in das Formular auf elektronischem Wege vorzunehmen und auf Vollständigkeit der Angaben zu achten. In dem Freitextfeld unter I.6. (Anmerkungen, Besonderheiten) sollen insbesondere Angaben gemacht werden, ob sonstige Bezüge zu Deutschland bestehen (z.b. Voraufenthalte, Sprachkenntnisse, sonstige Bindungen) oder besondere humanitäre Gründe (z.b. Frauen in prekären Lebenssituationen, Angehörige religiöser Minderhei- 3/3
4 ten) vorliegen, die bei der Auswahlentscheidung von Bedeutung sein können. Ferner sollen nähere Angaben gemacht werden, in welchem Umfang die hier lebenden Familienangehörigen eine Unterstützung leisten können (z.b. durch eine abgegebene Verpflichtungserklärung oder die Gestellung von Wohnraum). Die Ziffer II. des Formulars ist von den Ausländerbehörden auszufüllen. Zu beachten ist hier, dass die obersten Landesbehörden bereits generell der Visumserteilung zugestimmt haben und für eine Aufnahme eine Verpflichtungserklärung nicht zwingend erforderlich ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird voraussichtlich ein modifiziertes Formular nachreichen. Gleichwohl kann das jetzige Formular uneingeschränkt benutzt werden. Aufnahmevorschläge können nur bearbeitet und an das Bundesamt weitergeleitet werden, wenn Angaben über den Aufenthaltsort und die Erreichbarkeit des auszunehmenden Flüchtlings gemacht werden können. Die hier lebenden Familienangehörigen sollen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen Aufnahmevorschlag handelt, die Auswahlentscheidung jedoch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffen wird. Die Ausländerbehörden werden unterrichtet, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Aufnahmevorschläge aus Rheinland-Pfalz mehr annimmt. III. Es ist davon auszugehen, dass nach Erteilung einer Aufnahmeanordnung und des erforderlichen Visums die syrischen Flüchtlinge überwiegend eigenständig einreisen werden. Die Ausländerbehörden werden gebeten, unmittelbar nach der Ankunft die 4/4
5 ADD Tier (Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende) sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die erfolgte Einreise zu unterrichten. Die Ausländerbehörden werden gebeten, den jeweils zugewiesenen Personen, die aufgrund einer Aufnahmezusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Visum eingereist sind, möglichst zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 2 AufenthG für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach 8 AufenthG. Die Begünstigten sollen bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darauf hingewiesen werden, dass im Falle der Stellung eines Asylantrages die Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes erlischt ( 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG). Die aufgenommenen Personen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs ( 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verpflichtung gemäß 44a AufenthG in Betracht kommt. Im Auftrag Gez. Horst Muth Anlagen: - 3-5/5
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