HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage. der Abg. Cárdenas (DIE LINKE) vom betreffend Infektionsschutz an hessischen Schulen und Antwort

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1 18. Wahlperiode Drucksache 18/2551 HESSISCHER LANDTAG Kleine Anfrage der Abg. Cárdenas (DIE LINKE) vom betreffend Infektionsschutz an hessischen Schulen und Antwort der Kultusministerin Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Mittels welcher Maßnahmen stellt die Landesregierung sicher, dass den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere den 33ff. (Meldepflicht, Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen), an Hessens Schulen Rechnung getragen wird? Die Schulleitung ist zur Belehrung von Lehrkräften über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen gemäß 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen -Infektionsschutzgesetz (IfSG) - vor erstmaliger Aufnahme deren Tätigkeit und danach mindestens im Abstand von zwei Jahren - verpflichtet (vgl. 35 S.1 IfSG). Die Schulleitung hat zudem die Jugendlichen selbst bzw. deren Sorgeberechtigte über ihre Mitwirkungspflichten nach 34 Absatz 5 Satz 1 IfSG zu belehren (vgl. 34 Absatz 5 Satz 2 IfSG). Hiernach haben die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte - sowie die Lehrkräfte - bei einer Erkrankung im Sinne von 34 Absatz 1 IfSG bzw. Verlausung sowie bei Verdacht einer solchen Erkrankung/Verlausung die Schulleitung unverzüglich zu informieren. Entsprechende Unterstützung und Beratung ist durch das Staatliche Schulamt gegeben. Bei Fehlverhalten übernimmt das Staatliche Schulamt die Funktion der Aufsicht. Frage 2. Wann und auf welche Weise hat am Alten Kurfürstlichen Gymnasium in Bensheim das letzte Mal eine Belehrung im Sinne des 35 stattgefunden? Einer Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis zufolge informiert das Alte Kurfürstliche Gymnasium in Bensheim seit 2007 regelmäßig in Elternbriefen, die jeweils zum Beginn eines Schuljahres an alle Eltern und Lehrkräfte verteilt werden, über die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der letzte Elternbrief mit entsprechender Information wurde zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 an alle Eltern und Lehrkräfte der Schule verteilt (vgl. Anlage). Im April 2009 versicherten alle Lehrkräfte des Alten Kurfürstlichen Gymnasiums per Unterschrift, das IfSG zur Kenntnis genommen zu haben und bei Eintreten einer Erkrankung bzw. entsprechendem Verdacht entsprechend zu reagieren. Zu Beginn des Schuljahres 2009/10 fand letztmalig eine Belehrung über durchzuführende Infektionsschutzmaßnahmen statt. Eingegangen am 28. Juli 2010 Ausgegeben am 21. Oktober 2010 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/2551 Frage 3. Welche Maßnahmen sind nach Auffassung der Landesregierung zu ergreifen, wenn an einer hessischen Schule mehrere Fälle von Kopflausbefall bekannt werden? Die Jugendlichen bzw. die Sorgeberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler haben dafür zu sorgen, dass sie bzw. deren Kinder die Schule mit Kopflausbefall nicht betreten (vgl. 34 Absatz 1 S.2 und Absatz 4 S.1 IfSG). Weiterhin ist nach 34 Absatz 5 S.1 IfSG die Schulleitung über den Kopflausbefall zu informieren. Ist bereits Kopflausbefall aufgetreten, sollte allen Eltern der Klasse ein Informationsblatt des Gesundheitsamtes ausgehändigt werden, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Gut bewährt haben sich Merkblätter von Gesundheitsämtern mit Erläuterungen in Wort und Bild zu Biologie, Diagnose und Therapie und einem Abschnitt, auf dem die Eltern bestätigen, dass die Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel durchgeführt wurde. Einige Schulen haben eigene Vorgehens- und Verhaltensweisen bei Kopflausbefall erarbeitet und in Form eines Handlungsplans veröffentlicht. Die Schulleitung ist verpflichtet, den Befall dem Gesundheitsamt zu melden - und zwar namentlich - sowie Maßnahmen zur Bekämpfung einzuleiten ( 34 Absatz 6 S.1 IfSG). Wenn anzunehmen ist, dass die Schule oder die Kinderbetreuungseinrichtung der "Übertragungsort" war, hat das Gesundheitsamt im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung der Kindergemeinschaftseinrichtungen nach 36 Absatz 1 S.2 IfSG zu prüfen, ob andere Kinder trotz der Verlausung die Gemeinschaftseinrichtung betreten dürfen. Die Gesundheitsämter haben einen gesetzlichen Auftrag, sich um die betroffene Einrichtung zu kümmern - bis hin zur Untersuchung einzelner Kinder durch Fachkräfte des Amtes. Die Eltern werden idealerweise durch Aufklärung und Anleitung zur Feststellung und Beseitigung eines Kopflausbefalls intensiv einbezogen. Es hat sich bewährt, den Eltern den Vortritt bei der Untersuchung und Behandlung ihrer Kinder zu lassen und jene Kinder im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung am 4. oder 5. Werktag nach Bekanntwerden des Kopflausbefalls zu untersuchen, die bis dahin keine elterliche Rückmeldung vorgelegt haben. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler können nach der ersten Behandlungsphase die Schule wieder besuchen. Nach neueren Empfehlungen für Ärzte des Robert-Koch-Instituts ist ein ärztliches Attest zur Wiederzulassung nicht erforderlich. Wurden Maßnahmen zu Verhütung von weiterer Verlausung an einer Schule durchgeführt, muss nach 34 Absatz 7 IfSG - im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt - kein Schulbesuchsverbot erteilt werden. Frage 4. Welche gesundheitlichen Gefahren gehen nach Kenntnis der Landesregierung von einer Kopflaus-Epidemie unter Schülern aus? Laut Aussage des Gesundheitsamtes werden durch Kopfläuse keine Krankheitserreger wie Viren oder Bakterien übertragen. Gesundheitliche Gefahren gehen von einer Kopflaus-Epidemie also nicht aus. Allerdings verursachen Kopfläuse lästigen Juckreiz und - infolge des Kratzens - entzündete Wunden auf der Kopfhaut, gelegentlich auch Ekzeme. Frage 5. Ist es, und wenn ja, warum, zutreffend, dass am Alten Kurfürstlichen Gymnasium in Bensheim (siehe HKM-Vorgänge I.1 Pe und IV.3 BO ) mehrere Fälle von Kopflausbefall unter Schülern nicht dem Gesundheitsamt gemeldet wurden? Laut Stellungnahme des Staatlichen Schulamts für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis trifft dies ausschließlich in einem Fall zu. In diesem Fall wurde ein Kopflausbefall nicht dem Gesundheitsamt gemeldet. Die Schulleitung wurde seitens der Lehrkraft, die den Fall kannte, nicht entsprechend informiert. Die Lehrkraft veranlasste jedoch die Information der Eltern. Die Schulleitung hatte somit nicht die Möglichkeit, ihrer Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt zu entsprechen. Die Schulleitung hat

3 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ sich - nach Intervention des Staatlichen Schulamtes - bei der betroffenen Mutter rückversichert, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Kopfläusen eingeleitet wurden. Das schulinterne "Meldeverfahren" wurde daraufhin - auf Veranlassung durch das zuständige Staatliche Schulamt - überprüft und optimiert. Seitdem wird am Alten Kurfürstlichen Gymnasium jeder Läusebefall - sowie andere Infektionskrankheiten - ausführlich protokolliert und gemeldet. Das Staatliche Schulamt wurde seitens des Schulleiters regelmäßig über entsprechende Maßnahmen informiert. Der Leiter des Gesundheitsamtes Heppenheim hat die Maßnahmen inzwischen kontrolliert. Das Staatliche Schulamt hat dem Hessischen Kultusministerium in 2009 und in 2010 mehrfach darüber berichtet, dass am Alten Kurfürstlichen Gymnasium die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes eingehalten werden. Wiesbaden, 13. Juli 2010 Dorothea Henzler Anlagen Die Anlagen können in der Bibliothek des Hessischen Landtags eingesehen oder im Internet im Dokumentenarchiv ( abgerufen werden.

4 ALTES KURFÜRSTLICHES GYMNASIUM BENSHEIM Informationen zum Schuljahresbeginn 2007/2008 Ihr Menschen, lasst euch lehren es wird sehr nützlich sein: Lasst euch doch nicht betören die Welt mit ihrem Schein. Verlasse sich ja keiner auf Fürstenmacht und -gunst, weil sie wie unser einer nichts sind, als nur ein Dunst.

5 Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern, liebe Lehrerinnen und Lehrer, sicher haben Sie schon die Verszeilen auf der ersten Seite erkannt. Im Paul Gerhardt Jahr wird dieses Lied wohl besonders oft gesungen. Der bekannte Dichter hatte schon vor 400 Jahren den Wert der Bildung erkannt und in Du meine Seele singe in Versform gebracht. Beide Aspekte, das Lehren und Lernen und das Singen gehören zu den wichtigsten Ankern unserer Schule. Lassen Sie uns daran festhalten, auch im kommenden Schuljahr. Ich möchte alle Mitglieder der Schulgemeinde auch im Namen unseres Kollegiums sehr herzlich grüßen. Mein besonderer Gruß gilt selbstverständlich unseren neuen Sextanern und ihren Eltern. Allen Schülerinnen und Schülern wünsche ich ein erfolgreiches Unterrichtsjahr, genug Arbeitsfreude und viele wertvolle menschlichen Kontakte. Mit herzlichen Grüßen Karlheinz Wecht -Schulleiter- Inhaltsübersicht: 1. Geänderte Unterrichtszeiten 2. Elternabende 3. Eingeladen: Termine zum Vormerken 4. Personalia und Lehrerversorgung 5. Beratung 6. Hilferufe: Wer engagiert sich in Cafeteria und LMF-Bücherei? 7. Wettbewerbserfolge 8. Wettkampferfolge der AKG - Schulmannschaften im Sport 9. Beiträge zu den Kopierkosten 10. Verkehrssicherheit 11. Sprechzeiten der Lehrer 12. Bewegliche Ferientage und Ferientermine 13. Epochalfächer 14. Jahresbericht 15. Rechtliche Informationen 16. Schulordnung / Nutzungsordnung der Computereinrichtungen am AKG 17. Terminplanung für das ganze Schuljahr 18. Zusammenfassendes Ergebnis des Inspektionsberichtes

6 1. Geänderte Unterrichtszeiten Die Verkürzung der Schulzeit im Gymnasium auf 8 Jahre (G8) hat zur Folge, dass die Anzahl der Unterrichts Wochenstunden steigen. Das heißt, dass auch Schüler der 5. und 6.Jahrgangsstufe bis in den Nachmittag hinein Unterricht haben. Um eine sinnvolle Mittagspause zu gestalten, benötigen wir eine Mensa, deren Bau der Schulträger bereits beschlossen und in Auftrag gegeben hat. Mit dem Bau soll im kommenden Jahr begonnen werden. Bis zur Fertigstellung der Mensa werden wir mit einem 7-stündigen Vormittagsunterricht die Verpflichtungen der G8 Stundentafel abdecken. Dazu wird der Unterricht im kommenden Schuljahr um 7:45Uhr beginnen und nach folgendem Zeitraster stattfinden. Zeitraster im Schuljahr 2007/2008: 1.Std. 7:45-8:30 2.Std. 8:35-9:20 15 Min. Pause 3.Std. 9:35-10:20 4.Std. 10:25-11:10 15.Min. Pause 5.Std. 11:25-12:10 6.Std. 12:15-13:00 15.Min. Pause 7.Std. 13:15-14:00 8.Std. 14:00-14:45 5.Min. Pause 9.Std. 14:50-15:35 10.Std 15:35-16:20 5.Min. Pause 11.Std 16:25 17:10 12.Std 17:10 17:55

7 An den Busfahrzeiten wird sich nichts ändern. Um überfüllte Busse zu vermeiden, hat der Schulträger jeweils einen weitern Bus Richtung Lorsch und Richtung Lautertal eingerichtet. Wir sind hierfür sehr dankbar, da es in der Vergangenheit immer wieder Klagen wegen überfüllter Busse gab. Die Fahrpläne kann man an den Bushaltestellen einsehen oder über die Internetseite indem man die Buslinien 665 oder 641 aufruft. 2. Elternabende a) Elternabend der Sextaner (5.Klassen) Die Elternabende für die neuen fünften Klassen finden am Mittwoch, den 05.September 2007 um Uhr in den jeweiligen Klassenräumen statt. Nähere Hinweise erhalten die Kinder über die Klassenlehrer. b) Elternabende der Quarta (7.Klassen) und Obertertia (9.Klassen) Am Montag, den 10. September 2007 um Uhr werden die Elternabende für die siebten und neunten Klassen in den jeweiligen Klassenräumen durchgeführt. Nähere Hinweise erhalten die Schüler über die Klassenlehrer. c) Elternabend der Obersekunda (Jahrgangsstufe 11) Am Montag, den 03. September 2007 gibt es um Uhr im AKG-Theater Elterninformationen zur Arbeit in der Oberstufe. An diesem Abend werden auch die Elternvertreter für diese Jahrgangsstufe gewählt. d) Elternabende der übrigen Klassen Zu den Elternabenden der übrigen Klassen laden die Elternvertreter in Absprache mit dem Klassenlehrer ein. 3. Eingeladen: Termine zum Vormerken a) Konstituierende Sitzung des Schulelternbeirates Entsprechend den rechtlichen Vorgaben führen die Eltern der Klassen, die einen neuen Klassenelternbeirat wählen, die Wahlen bis zum 28.September 2007 durch. Die gewählten Elternbeiräte treffen sich zur konstituierenden Schulelternbeiratssitzung am Dienstag, den um Uhr im Blauen Saal b) Elternsprechtage Elternsprechtage werden durchgeführt am: Freitag, d

8 Freitag, d (jeweils von Uhr bis Uhr) c) Ehrungsabend Auch in diesem Jahr wollen wir unsere Schüler ehren, die bei Wettbewerben und anderen Gelegenheiten besondere Leistungen erzielt haben. Das AKG lädt die Schulgemeinde am Dienstag, d um Uhr ins Parktheater ein. d) Sportschau Am Dienstag, d. 26. Februar 2008 gibt die Fachschaft Sport um Uhr einen Einblick in ihre Arbeit 4. Personalia und Lehrerversorgung a) Neuer Stellvertretender Schulleiter In den Ferien hat das Staatliche Schulamt mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Herrn Udo Jeserigk mit den Dienstobliegenheiten des neuen stellvertretenden Schulleiters unserer Schule zu beauftragen. b) Folgende Lehrkräfte wurden am Ende des letzten Schuljahres aus dem AKG in den Ruhestand verabschiedet:: Frau Dennhardt (E,F) Frau Faßbeck (bereits zum Halbjahr ausgeschieden) (F,D) Frau Franz (E,Ek) Frau Knöpfle (F,G) Herr Petermann (Sp,Ek) Folgende Lehrkräfte mit Zeitverträgen haben die Schule verlassen: Frau Dr.Kittel (Ital) Herr Levasier (G) Herr Degen (Ev.R) c) Zum Beginn des neuen Schuljahres wurden folgende Lehrkräfte in eine Planstelle eingewiesen: Frau Reich-Drescher (D,E,L) Frau Sudheimer, (D,F) Frau Sames (D,E) Im Rahmen von Vertretungsverträgen werden Frau Heuser (Ku) Frau Knoll (D,PW) Herr Liebenstein (Ek) Frau Riedel (D,L) Frau Schmitt (M, Ph9 Frau Wallhäußer-Franke (Bio) ihren Dienst im AKG beginnen. Frau Hartmann (Sp,M) steht in den ersten Unterrichtswochen wegen der noch ausstehenden Staatsexamensprüfungen noch nicht zur Verfügung und muss vertreten werden. Die Vertretung übernehmen erfahrene Lehrkräfte der Schule. Allen ausscheidenden Lehrern gilt der Dank der Schulgemeinde. Die neuen Lehrern begleiten wir mit unseren guten Wünschen 5. Beratung Prinzipiell berät jede Lehrerin und jeder Lehrer die Schülerinnen und Schüler unserer Schule und deren Eltern bei schulischen und persönlichen Problemen. Eine Beratungslehrerin ist jederzeit ansprechbar und koordiniert weitere Maßnahmen. Seit dem Schuljahr 2005/2006

9 arbeitet die Gruppe Schüler beraten Schüler mit der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche in Bensheim zusammen. In Klassenprojekten und im Rahmen des AKG-Forums wurden Veranstaltungen zur Prävention und Information zum Thema Ess-Störungen durchgeführt. Seit einigen Jahren wird von einem Mitarbeiter der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche in Bensheim alle zwei Wochen eine Schülersprechstunde (zwei Schulstunden) angeboten, die von den in der Cafeteria erwirtschafteten Geldern finanziert wird. Im kommenden Schuljahr wird der Förderverein den Etat in diesem Bereich verdoppeln. Das heißt, in Zukunft wird es in jeder Woche ein zweistündiges Beratungsangebot eines Diplom- Psychologen geben. 6. Hilferufe: Wer engagiert sich in Cafeteria und LMF-Bibliothek? Da einige unserer Cafeteriahelferinnen nach dem Abitur ihrer Kinder aufhören, suchen wir neue Helferinnen. Wer möchte in unserem Cafeteria-Team für ein oder zwei Stunden pro Woche (oder pro zwei Wochen) mitarbeiten? Interessenten melden sich bitte in der Cafeteria oder bei Frau Margarita Stempel, Tel: 06251/65712, Fax: 06251/105890, Wichtig ist auch die Unterstützung der LMF-Bücherei und unseres Lesesaals. Wer hilft mit bei der Ausgabe und Verwaltung von Schulbüchern bzw. bei der Aufsicht im Lesesaal für Schüler? Interessenten melden sich im Sekretariat bzw. bei Herrn Schaffert für die LMF- Bücherei und Herrn von Machui für den Lesesaal 7. Wettbewerbserfolge a) Deutscher Gründerpreis für Schüler Sechs Schüler einer 10. Klasse des AKG sind bei diesem Wettbewerb weit gekommen: Mit ihrer in einem Planspiel entwickelten Geschäftsidee landeten sie in Hessen auf Platz 13, im bundesweiten Ranking erreichten sie den 158. Platz (unter 1301 Teams). Niclas Vieten, Marc Siefert, Samuel Scheel, Oliver Kampfmann, Felix Schumann, Lukas Wehmeier. b) "Präsentieren - Gewinnen - Präsentieren" Eine Schülergruppe aus dem LK PoWi Jgst. 11 (Jochen Burhenne) gehört zu den vier Landessiegern des Schülerwettbewerbs mit diesem Namen, der von der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) und der Frankfurter Rundschau ausgerichtet wird. Florian Frank, Nils Kuntsche und Paul Schmelzing c) Debating Contest in Jgst. 11 Zum Thema Every individual is the architect of his own fortune. Can education improve social mobility?" debattierten unsere Schüler am erfolgreichsten in englischer Sprache und konnten deshalb an einer Schülerkonferenz der UNO in New York teilnehmen. Sabine Carrell,Holger Cäsar, Felix Karstens, Paul Schmelzing, Katharina Schröder und Sebastian Sprengart d) Känguru Wettbewerb Bei dem europaweit ausgetragene Wettbewerb Känguru der Mathematik beteiligten sich alleine in Deutschland knapp Schülerinnen und Schüler aus etwa 5500 Schulen. Hierbei wurde insgesamt 9-mal ein 1. Preis, 10-mal ein 2. Preis und 23-mal ein 3. Preis vergeben. Diese Preise werden pro Klassenstufe anteilig vergeben, ein 1. Preis entspricht dabei einem Prozentrang von etwa 99, d.h. diese Preisträger haben im

10 deutschlandweiten Vergleich mindestens 99% ihrer Altersgruppe (jeweils bis Teilnehmer) hinter sich gelassen. Einen 1. Preis erhielten: Daniel Kabuß, Christine Huber, Mika Schäfer (Klasse 5), Karla Lehr, Isabella Steinbeck, Julian Kräutner, Johannes Röder (Klasse 6) sowie Sebastian Braitsch und Lukas Roth (Klasse 8). e) Tag der Mathematik Im Einzelwettbewerb Tag der Mathematik in Bensheim erreichten allein 5 Schüler des AKG Plätze unter den ersten 10. Joshua Abels (1.Platz), Michael Lettmann (2.Platz), Michael Dietzel (3.Platz), Sophia Roesch (5.Platz) und Svenja Beck (10.Platz) f) Mathematikwettbewerb der achten Klassen Die Schüler des AKG rechneten hervorragend beim Mathe-Wettbewerb der 8.Klassen. Bei 54 Teilnehmer im Kreis Bergstraße konnte Daniel Hartnagel den 1.Platz und Lukas Roth den 2.Platz erreichen. g) Bundeswettbewerb Fremdsprachen Den 1. Preis des Bundeswettbewerbs Latein (Gruppen) erzielte in diesem Jahr die Klasse 10a unter Leitung von Herrn Scheffler. Im Einzelwettbewerb Italienisch konnte Tobias Dünkel sogar einen 1.Preis erzielen. h) Auszeichnung für unsere Musiker Am fand im großen Haus des Theaters in Darmstadt ein gemeinsames Jugendkonzert, unseres Orchesters mit dem Orchester des Staatstheaters (Patenorchester) statt. Im kommenden Schuljahr wird das AKG Orchester am Deutschen Orchesterwettbewerb, Landesentscheid Hessen in der Landesakademie Schloss Hallenburg in Schlitz teilnehmen. Der Jugendchor unternahm eine Konzertreise nach Schweden an die Deutsche Schule Stockholm 8. Wettkampferfolge der AKG - Schulmannschaften im Sport a) Leichtathletik: Die Leichtathleten setzten ihre Erfolgsserie beim Wettbewerb Jugend trainiert für Olympia im Schuljahr 2006/07 fort: Mit zwei Mannschaften qualifizierten sie sich für das Bundesfinale im September 2006 in Berlin: Die Jungen der Wettkampfklasse III (Jahrgänge 1992/93) belegten dort Rang elf, die der Wettkampfklasse II (Jahrgänge 1989/90) den neunten Platz. Auch in der neuen Qualifikationsrunde überragten die AKG-Teams: Die Schüler der Wettkampfklasse II (Jahrgänge 1990/91) wurden Hessenmeister und qualifizierten sich für das Bundesfinale Jugend trainiert für Olympia im September 2007 in Berlin, in der Wettkampfklasse III (Jahrgänge 1992/93) wurden sie hessischer Vizemeister. b) Handball Bei Jugend trainiert Handball ist das AKG im letzten Jahr mit 5 verschiedenen Mannschaften angetreten. Im Wettkampf IV war das AKG mit 2 Mannschaften angetreten und hat beim Regionalentscheid den 2. und den 3. Platz erreicht Mit der Wettkampfmannschaft III haben die Mädchen den Regionalentscheid gewonnen und beim Landesentscheid den 3.Platz belegt. c) Tischtennis: Erstmals nahm im vergangenen Schuljahr ein AKG-Tischtennis-Team am Bundesfinale Jugend trainiert für Olympia teil. Die Mädchenmannschaft der Wettkampfklasse III (Jahrgänge 1992/93) des AKG qualifizierte sich als Hessenmeister für Berlin, erreichte dort die Endrunde des Turniers und belegten am

11 Ende den hervorragenden siebten Platz. d) Formationstanz: Auch die Tänzerinnen der beiden Mannschaften im Jazz- und Modern Dance kamen mit einem tollen Erfolg aus Marburg zurück. Sie wurden beide Hessenmeister beim Wettbewerb Jugend trainiert für Olympia Tanz. e) Tennis: WK I: Mädchen: 2. Platz beim Landesentscheid Frederike Heinz, Maren Wahler, Sabine Carell, Moritz Linhart, Christian Aldrian, Niklas Sowa, Julian Gutjahr WK III Jungen: 2. Platz beim Landesentscheid Marco Grammatico, Pascal Kleinmann, Tobias Wimmer, Maximilian Samstag, Eike Wünstel, Maximilian Fink, Nicolas Schwinn 9. Beiträge zu den Kopierkosten Die Kopierkosten belasten das AKG mit jährlich mehr als Euro und blockieren damit wichtige Investitionen, die den Schülern zugute kommen könnten. Wir bitten deshalb alle Eltern, die Beschlüsse des Schulelternbeirates wohlwollend umzusetzen und sich pro Familie und Jahr mit 10 Euro an den Kopierkosten zu beteiligen. Die Klassenlehrer und Tutoren werden das Geld in der ersten Unterrichtswoche einsammeln. Familien, die mehrere Kinder an unserer Schule haben, zahlen den Kopierkostenbetrag nur einmal. In diesem Fall bitten wir, das Geld Ihrem jüngsten Kind an unserer Schule mitzugeben. Wie zu erwarten war, verursacht schon jetzt die Umstellung von G8 auf G9 einen höheren Kopierbedarf, der in den kommenden Jahren noch zunehmen wird. 10. Verkehrssicherheit Nur wenn alle Beteiligten, insbesondere auch die Eltern, mithelfen und mitdenken, lassen sich schlimme Unfälle vermeiden! Wir bitten Sie, folgende Hinweise unbedingt zu beachten: a) Begleiten Sie Ihr Kind einmal auf dem Schulweg: Benennen Sie Gefahrenpunkte! Legen Sie eine möglichst ungefährliche Route gemeinsam mit Ihrem Kind fest. b) Die Halteverbotsschilder rund um die Schule dienen der Sicherheit auch Ihres Kindes c) Akzeptieren Sie bitte, dass Eltern, die durch Parken im Halteverbot Kinder gefährden, angezeigt werden. d) Leider lassen es die äußeren Bedingungen nicht zu, einen Platz zu benennen, auf dem Autofahrer Schüler aussteigen oder einsteigen lassen; am ehesten geeignet: der Platz vor dem Rathaus. Günstiger wäre es, mit Ihrem Kind einen Treffpunkt in einer Seitenstraße zu vereinbaren und den Schülern einigen Minuten Frischluft auf dem Weg zu gönnen. e) Durch die schmale Franz-Liszt-Straße müssen sich bei gutem Wetter ca Radfahrer nahezu zeitgleich bewegen. Damit Kinder nicht ohne Übersicht in die stark befahrene Fehlheimerstraße oder Wilhelmstraße einbiegen, ist das Rad hier zu schieben. f) Beim Einsteigen in den Bus kann man sehr viel Zeit sparen, wenn man sich entsprechend aufstellt und ruhig wartet, bis man an der Reihe ist. 11. Sprechzeiten der Lehrer

12 Klassenlehrer und Fachlehrer stehen Ihnen gerne auch außerhalb der beiden Elternsprechtage zu einem Gespräch zur Verfügung. Ein Termin lässt sich am einfachsten über Ihr Kind schriftlich oder mündlich vereinbaren. Bei schulischen Problemen Ihres Kindes wenden Sie sich bitte zuerst an den Fachlehrer. Wenn Sie nicht mit dem Gesprächsergebnis zufrieden sind, sollten Sie zunächst der Klassenlehrer ansprechen. Haben Sie bitte Verständnis, dass ich erst dann mit Ihnen über die konkreten schulischen Probleme Ihres Kindes reden kann, wenn diese Gesprächs- Reihenfolge eingehalten wurde. 12. Bewegliche Ferientage und Ferientermine a) Bewegliche Ferientage Rosenmontag nach Christi Himmelfahrt nach Fronleichnam b) Ferientermine 2007/2008 Herbstferien Weihnachtsferien Osterferien Sommerferien Epochalfächer In der Klasse 5 werden Chemie und Biologie, in der Klasse 6 die Fächer Erdkunde und Geschichte, Kunst und Musik, sowie Biologie und Physik. in der Klasse 8 die Fächer Politik/Wirtschaft und Erdkunde, in der Klasse 9 Erdkunde und Physik epochal unterrichtet. 14. Jahresbericht Auch in diesem Schuljahr dokumentieren wir Ergebnisse unserer schulischen Arbeit in Form des gebundenen Jahresberichtes. Er enthält viele interessante und wichtige Informationen über unser Schulleben. Diesen neuen Jahresbericht werden wir über unsere Schüler allen Eltern kurz vor Weihnachten anbieten, und wir bitten Sie, die Annahme der von vielen öffentlichen und privaten Institutionen geschätzten Informationsquelle nicht zu verweigern. Ich bitte sehr herzlich darum, dass Sie alle unseren Jahresbericht kaufen. Für die Eltern unserer Sextaner ist diese Schrift auch ein wertvoller Hinweis auf das Bildungsangebot, das ihren Kindern in den weiteren Jahren zur Verfügung steht. 15. Rechtliche Informationen für Eltern (für das Schuljahr 2007/2008) (Die Quellenangaben beziehen sich, wenn nichts anderes vermerkt ist, auf die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 14. Juni 2005, ABl. 7/2005, S Querversetzung Schülerinnen und Schüler, die die 5. Jahrgangsstufe... des Gymnasiums, obwohl die

13 Klassenkonferenz der Grundschule eine Empfehlung für einen anderen weiterführenden Bildungsgang erteilt hatte, und deren Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung die Anforderungen des gewählten Bildungsganges nicht erfüllen und eine erfolgreiche weitere Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht erwarten lassen..., können am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung). Erfolgt die Querversetzung am Ende des Schulhalbjahres, setzt die Schülerin oder der Schüler den Bildungsweg in der 5. Jahrgangsstufe der Schulform, in die sie oder er versetzt wird, fort. Erfolgt die Querversetzung am Ende der 5. Jahrgangsstufe, ist auch über die zu besuchende Jahrgangsstufe zu entscheiden.... Der Widerspruch gegen eine Versetzungsentscheidung nach dieser Bestimmung hat keine aufschiebende Wirkung. ( 75 (3) Hessisches Schulgesetz) Bei einer Querversetzung... sind die Eltern frühzeitig, spätestens aber 6 Wochen vor dem Termin der beabsichtigten Querversetzung (Termin der Zeugnisausgabe), schriftlich zu benachrichtigen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Beratung anzubieten. Hierbei sind sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, selbst den empfohlenen Wechsel zu vollziehen.... Eine Querversetzung ist unabhängig von der Empfehlung der Grundschule am Ende der Jahrgangsstufen 6 und 7 ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe die Schülerin oder den Schüler in der Entwick-lung erheblich beeinträchtigen würde. Dies ist bei der Versetzungskonferenz zu begründen. Die Begründung ist im Protokoll festzuhalten und den Eltern mitzuteilen. Die Versetzungskonferenz entscheidet auch darüber, ob in der anderen Schulform die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe zu wiederholen ist ( 12 (5-7)) Auszug aus der Versetzungsverordnung a) Allgemeine Bestimmungen Die Schülerin oder der Schüler wird in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn 1. die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder 2. trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahres unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist. (Hessisches Schulgesetz 75 (1)) Im Falle der Nichtversetzung ist ein individueller Förderplan für die Schülerin oder den Schüler zu erstellen und den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis zu geben ( 10 (4)) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen zusätzlicher eigens hierfür durchge-führter, schriftlicher oder mündlicher Prüfungen oder Tests abhängig gemacht werden ( 10 (5)) b) Überspringen von Schuljahren Schüler, deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt erheblich über die Leistungen der Mitschüler ihrer Jahrgangsstufe hinausragen und die aufgrund ihrer psychischen, sozialen und körperlichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen erscheinen, können eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden kännen. ( 13) c.) Nachprüfung und nachträgliche Versetzung Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis zum Ende der Mittelstufe höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich. Wird eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund mangelhaft bewerteter Leistungen in zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre; die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich die Prüfung erfolgen soll. Ist die Schülerin oder der Schüler in ihrer oder seiner Schullaufbahn bereits einmal durch eine Nachprüfung nachträglich versetzt worden, soll die Klassenkonferenz eine weitere Nachprüfung nur dann zulassen,

14 wenn sie oder er dadurch in ihrer oder seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Die Nachprüfung erfolgt in der letzten Ferienwoche. In begründeten Ausnahmefällen kann die Nachprüfung am Ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres erfolgen. Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen und vom Termin der Nachprüfung sind die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Sie sind zugleich aufzufordern, unverzüglich, spätestens eine Wochen nach Beginn der Ferien zu erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird oder nicht. Eltern oder Schülerinnen und Schüler sind ferner darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben ist, sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Nachprüfung von der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer beraten zu lassen. Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung besteht in den Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in den übrigen Fächern oder Lernbereichen nur aus einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer Klassen- oder Kursarbeit in dem jeweiligen Fach oder Lernbereich in der von der Schülerin oder dem Schüler bis zuletzt besuchten Jahrgangsstufe; der mündliche Teil dauert in der Regel 20 Minuten.... Besteht die Schülerin oder der Schüler die Prüfung ist die Versetzung auszusprechen, eine Änderung von Zeugnisnoten erfolgt nicht ( 15 ). d) Information der Eltern und Mahnung Die Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler nach 72 des Hessischen Schulgesetzes erfordern es, die Eltern, bei Volljährigen diese selbst rechtzeitig über die Möglichkeiten der weiteren Schul- oder Berufsausbildung zu beraten, wenn die Klassenkonferenz zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der nachfolgenden Jahrgangsstufen auf Dauer nicht gewachsen sein wird und deshalb der Übergang auf eine andere Schulform oder in die Berufsausbildung in Erwägung gezogen werden sollte. Die Beratung erfolgt durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und ist den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst schriftlich anzubieten. Der Vorgang ist in den Schulakten zu vermerken. Über die Gefährdung der Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers sind Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unter Angabe der Fächer oder Lernbereiche, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorlie-gen, wie folgt in Kenntnis zu setzen: Eine Mitteilung erfolgt zunächst durch einen Vermerk in dem zum Ende des 1. Schulhalbjahres zu erteilenden Zeugnis. Unabhängig von dem Vermerk über die Versetzungsgefährdung in dem zum Ende des 1. Schulhalbjahres erteilten Zeugnis muss in allen Fällen eine Versetzungsgefährdung eine Benachrichtigung der Eltern, bei Volljährigen diesen selbst darüber bis spätestens acht Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe erfolgen. Gleichzeitig ist ihnen Beratung anzubieten. Die Benachrichtigung bedarf der Schriftform. Eine Durchschrift ist zu den Schülerakten zu nehmen. Aus der Nichtbeachtung der Mahnung ergibt sich keine Rechtsfolgen für die Versetzungsentscheidung ( 16) e) Ausgleichsbestimmungen bei der Versetzung in der Mittelstufe a Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern können nur durch Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern ausgeglichen werden. b Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, erste und zweite Fremdsprache, Mathematik oder die Note mangelhaft in zwei dieser Fächer schließt eine Versetzung aus. c Die Note mangelhaft in einem Fach nach Buchst. b) und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Noten mangelhaft oder ungenügend in mehr als zwei Fächern schließen in der Regel eine Versetzung aus. d Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste und zweite Fremdsprache oder Mathematik kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. e Die Note mangelhaft in den übrigen Fächern kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei der Fächer nach Buchst. a) ausgeglichen werden. f Die Note ungenügend in einem der übrigen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.(vo zur Gestaltung des Schulverhältnisses Anlage II)

15 f) Ausgleichsbestimmung für die Oberstufe In der Jahrgangsstufe 11 (Obersekunda) sieht die Bestimmung über die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 (Unterprima) vor, dass Schüler mangelhafte Leistungen in nur zwei Fächern ausgleichen können. Leistungen unter 05 Punkten in drei Fächern oder 00 Punkte in einem Fach schließen die Zulassung aus. Eine Wiederholung der Klasse 11 ist nur möglich, wenn in der Klasse 11 oder in der Klasse 10 nicht schon einmal wiederholt wurde. Falls dies zuträfe, müsste der Schüler die Schule verlassen. (Verordnung für die gymnasiale Oberstufe) g) Epochalfächer Epochal erteilter Unterricht ist versetzungswirksam, wenn er als solcher den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst angekündigt worden ist. Die Ankündigung hat in schriftlicher Form durch die Schulleitung zu erfolgen und ist aktenkundig zu machen (siehe Elternbrief) ( 12 (4) h) Freiwillige Wiederholung Die Schüler können eine Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern (oder der volljährigen Schüler) freiwillig wieder-holen. Der Antrag ist bis zu zwei Monaten vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres zu stellen. ( 14 (1)) Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird oder die wiederholt wurde, ist nicht zulässig. Für das Aufrücken in die Jahrgangsstufe aus der die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Widerholung zurückgetreten war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. ( 14 (2)) i) Überspringen einer Jahrgangsstufe Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt erheblich über die Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler ihrer Jahrgangsstufe hinausragen und die aufgrund ihrer psychischen, sozialen und körperlichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen erscheinen, können eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Das Überspringen ist in der Regel zu Beginn eines Schuljahres möglich. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Zustimmung der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag oder mit deren Zustimmung, nach eingehender Beratung. Ein Überspringen von Jahrgangsstufen, in denen der Abschluss des Bildungsganges erworben wird, ist nicht zulässig. ( 13. (1)) j) Wann muss man das Gymnasium verlassen? Bei einer Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen hat die Schülerin oder der Schüler die besuchte Schule oder den besuchten Zweig zu verlassen. Sie oder er darf nicht in eine Schule desselben Bildungsganges aufgenommen werden; (Hess. Schulgesetz 75 (2)) 15.3) Übergang in die Realschule Der Übergang eines Schülers aus dem Gymnasium in eine Realschule ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Übergänge in die 10. Klasse der Realschule oder der schulformübergreifenden Gesamtschule sind nur zum Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig. ( 8(3)). 15.4) Gleichstellung der Abgangszeugnisse Abgangszeugnisse von Schülern der 9. bzw. 10. Klasse erhalten einen Gleichstellungsvermerk zum Abschluß der Haupt- bzw. Realschule, wenn die Versetzung ausgesprochen wurde. (VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vom 21. Juni 2000, ABl. 7/2000 S. 752) 15.5) Schriftliche Arbeiten (Anlage 2) Die Zahl der verbindlichen Klassenarbeiten wurde um eine reduziert. Wie in der Oberstufe kann nun auch in der Unter- und Mittelstufe eine schriftliche Arbeit ersetzt werden durch eine andere Leistung wie Referat, Präsentation etc. a) Anzahl der Klassenarbeiten in den Hauptfächern Jgst. 5 Jgst. 6 Jgst. 7 Jgst. 8 Jgst. 9 Jgst. 10 Deutsch Mathematik Fremdsprache

16 2. Fremdsprache Griechisch Fremdsprache 4 4 b) Vergleichsarbeiten Klassen und Kursarbeiten können auch als Vergleichsarbeit mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung geschrieben werden. ( 25 (2d)) c) Die Bearbeitungszeit Die Bearbeitungszeit für die einzelnen Klassen- oder Kursarbeiten soll in den Jahrgangsstufen -5 und 6 in der Regel eine Unterrichtsstunde -7 und 8 in der zweiten Fremdsprache in der Regel eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Unterrichtsfächern bis zu zwei Unterrichtsstunden, -9 und 10 in Griechisch und in der dritten Fremdsprache in der Regel eine Unterrichtsstunde, im Fach Deutsch bis zu drei, in den übrigen Fächern bis zu zwei Unterrichtsstunden umfassen. (Anlage 2, 7d) d) Schriftliche Lernkontrollen in den Nebenfächern Je Fach und Halbjahr soll eine schriftliche Lernkontrolle durchgeführt werden. Lernkontrollen können auch durch eine praktische Arbeit ersetzt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in den Jahrgangsstufe 5-7 bis zu 30 Minuten, in den Jahrgangsstufen 8-10 bis zu 45 Minuten. (Anlage 2, 7e-f) e) Bildung der Zeugnisnote In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen machen die schriftlichen Arbeiten die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen Fächern etwa ein Drittel. Die Regelungen für die Oberstufe (Sekundarstufe II) bleiben unberührt. ( 25 (3)) f) Nachschreiben von Arbeiten Der Lehrer kann von einzelnen Schülern die nachträgliche Anfertigung einer nicht mitgeschriebenen Arbeit verlangen, wenn er das Ergebnis zur Leistungsbeurteilung braucht. ( 22 (1)) g) Termine für die Ankündigung von Arbeiten Die Termine und der inhaltliche Rahmen schriftlicher Arbeiten sind mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben ( 26 (1)). Dies gilt auch für Wiederholungsarbeiten ( 27 (2)). h) Wann darf die nächste Arbeit geschrieben werden? Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich zu erfolgen. Vor der Rückgabe und der Besprechung einer schriftlichen Arbeit sowie am Tage der Rückgabe darf im gleichen Unterrichtsfach keine neue Arbeit geschrieben werden. ( 26 (2)) i) Unterschrift der Eltern Bei Minderjährigen ist den Eltern Gelegenheit zu geben, die schriftliche Arbeit nach der Rückgabe einzusehen. Die Kenntnisnahme ist durch die Unterschrift eines zur Einsichtnahme Berechtigten zu bestätigen. ( 26 (2)) j) Notenspiegel Unter jede Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen, aus dem sich die Noten aller Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe ergeben. Bei Vergleichsarbeiten ist der Notenspiegel sowohl für die Klasse als auch für die gesamte Jahrgangsstufe in der Schule oder des Bildungsganges anzubringen. ( 26 (3) und 27 (3)) k) Anzahl der Arbeiten pro Woche Grundsätzlich dürfen an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten verlangt werden. ( 21 (2)) l) Stoffauswahl für die Arbeit und ausreichende Leistungen Die Auswahl der Aufgaben für schriftliche und andere Leistungsnachweise soll so erfolgen, dass Schülerinnen und Schüler nachweisen können, dass sie die in den Lehrplänen für das jeweilige Fach, die jeweilige Jahrgangsstufe und die jeweilige Schulform gesetzten Vorgaben erreicht haben. Die Note ausreichend ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden. Schriftliche Arbeiten beziehen sich in der Regel im Schwerpunkt auf eine inhaltlich abgeschlossene Unterrichtseinheit, deren Lernziele durch vorbereitenden Übungen hinreichend erarbeitet worden sind; dabei ist auf die Verbindung dieser Unterrichtseinheit zu den vorher erarbeiteten zu achten. ( 21 (1)) m) Wann muss die Arbeit wiederholt werden?

17 Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder mit einer entsprechenden Punktzahl bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer entscheidet, dass die Arbeit zu werten sei. Die Arbeit ist zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet wurde. Besondere Vorschriften für einzelne Schulformen und Schulstufen bleiben hiervon unberührt. ( 27 (1)) Für Vergleichsarbeiten gilt, dass mehr als ein Drittel oder mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Arbeiten der Gesamten Jahrgangsstufe der Schule mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet worden sein müssen. ( 27 (3)) n) Täuschungsversuch Bei einem schweren Täuschungsversuch oder bei Fehlen ohne ausreichende Entschuldigung oder bei Leistungsverweigerung kann der Lehrer die Note ungenügend erteilen. ( 24) o) Deutscharbeiten Im Fach Deutsch kommt in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderung der Rechtschreibsicherheit besondere Bedeutung zu. Daher ist mindestens die Hälfte der Klassen- und Kursarbeiten so anzulegen, dass durch sie die Rechtschreibsicherheit gezielt gefestigt wird (z.b. Diktate). Die übrigen Klassen- oder Kursarbeiten im Fach Deutsch sind als selbständig verfasste zusammenhängende Texte (z.b. Erzählung, Bericht, Textzusammenfassung, Stellungnahme zu einem Text, Protokoll) zu schreiben. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann der Anteil der Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit entsprechend den pädagogischen Erfordernissen vermindert werden. Die bei den schriftlichen Arbeiten, die keine Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit sind, festgestellten formalen Leistungen (hinsichtlich Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung u.a.) werden bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt; sie dürfen jedoch die Note der Arbeit nicht um mehr als eine Stufe verschlechtern. In Deutsch und in den Fremdsprachen ist zunehmend selbständig verfassten zusammenhängenden Texten Vorrang vor Arbeiten mit speziellen Aufgabenstellungen (z.b. an Tests orientierten Aufgaben, Lückentexten, Auswahl-Antwort-Aufgaben) zu geben. (Anlage 2, 7b) 15.6) Notengebung Zu Beginn eines Schuljahres sollen die Schülerinnen und Schüler und die Eltern darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten gegenüber den Schülerinnen und Schülern in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer begründet werden. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr über ihren mündlichen Leistungsstand zu unterrichten. ( 23 (2) 15.7) Austritt aus dem Religionsunterricht Eltern minderjähriger Schüler können ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden. Vom 14. Lebensjahr an entscheiden die Schüler selbst. Diese Abmeldung ist jedoch nur innerhalb der ersten zwei Wochen nach Schuljahres- bzw. Schulhalbjahresbeginn zulässig. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Abmeldeformulare können bei Frau Kühn im Sekretariat abgeholt werden. Wir bitten die Eltern der minderjährigen Schüler, ihre Kenntnisnahme auf dem Formular durch Unterschrift zu bestätigen. Die Befreiung gilt nur für das jeweilige Schuljahr und ist gegebenenfalls im neuen Schuljahr zu wiederholen. In den Jahrgangsstufen 9 (Obertertia), 10 (Untersekunda), 11 (Obersekunda), 12 (Unterprima) und 13 (Oberprima) sind vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler und solche, die keiner der beiden christlichen Religionsgemeinschaften angehören, verpflichtet, am Unterricht in Ethik teilzunehmen. 15.8) Befreiung vom Sportunterricht Befreiung vom Sportunterricht wegen körperlicher Leiden ist nur möglich aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses. Ein Zeugnis des Facharztes kann nur für höchstens vier Wochen, in Ausnahmefällen, wenn das Leiden für jedermann erkennbar ist, auch bis zu drei Monaten anerkannt werden. Zum Besuch des Amtsarztes beim Gesundheitsamt ist ein Anmeldeschein der Schule mitzubringen. Er ist im Sekretariat erhältlich. Die vom Sport befreiten Schüler sind

18 verpflichtet, zu den Sportstunden zu erscheinen. In besonderen Fällen kann der Sportlehrer von der Anwesenheitspflicht teilweise oder ganz entbinden. 15.9) Adressenänderungen Leider müssen wir oft feststellen, dass Adressenänderungen uns nicht zur Kenntnis kommen. Bitte teilen Sie uns die neuen Adressen nach Umzügen umgehend mit ) Beurlaubungen von Schülern Aus triftigem Grund sollen Beurlaubungen von Schülern rechtzeitig (im allgemeinen 3 Wochen vorher!) durch die Eltern oder die volljährigen Schüler schriftlich beantragt werden. Dabei gilt folgende Regelung: Für eine bestimmte Stunde beurlaubt der Fachlehrer, für einen oder 2 Tage der Klassenlehrer oder Tutor, für mehrere Tage der Direktor. Unmittelbar vor oder nach den Ferien ist in jedem Fall der Direktor zusätndig. (Abl. 4/02 S. 207) Ich möchte Sie bitten, solche Anträge nur in wirklich dringlichen Fällen zu stellen. Eine Beurlaubung vor oder nach den Ferien wegen besserer Reisemöglichkeit oder aus buchungstechnischen Gründen ist nicht möglich. Falls für Sie aus betrieblichen Gründen abweichende Regelungen notwendig sind, können Nachweise gefordert werden. Bei Beurlaubungen für Rüstzeiten der Religionsgemeinschaften müssen die Erziehungsberechtigten einen formlosen Antrag stellen. Die Mitteilung des Pfarramtes reicht dafür nicht, auch nicht die Bemerkung der Eltern, dass sie mit der Beurlaubung einverstanden sind. Das gilt auch für Veranstaltungen der Sportvereine ) Hausaufgaben (Anlage 2 der Verordnung) Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen diese Arbeit. Sie sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Folgende Zeiten für Hausaufgaben sollten nicht überschritten werden: Klassen 5 bis 8 bis zu 1 Stunde täglich Klassen 9 und 10 bis zu 1 1/2 Stunden täglich ) Einträge in die Schülerakten bei Pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen Das AKG nimmt seinen Erziehungsauftrag entsprechend den Vorgaben des Hessischen Schulgesetztes ( 82) wahr: 1 Bei einem Fehlverhalten erfolgt zunächst das Gespräch zwischen Lehrer und Schüler 2 Gegebenenfalls werden die Eltern schriftlich oder mündlich informiert 3 Briefe an die Eltern werden in der Schülerakte abgelegt 4 Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde. ( 82 (10) Heess. Schulgesetz) Belehrung für Eltern gemäß Infektionsschutzgesetz (1)Personen, die an 1. Cholera, 2. Diphtherie, 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC),4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber, 5. Haemophilus influenzae Typ b-meningitis, 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte), 7. Keuchhusten, 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose, 9. Masern, 10. Meningokokken-Infektion, 11. Mumps, 12. Paratyphus, 13. Pest, 14. Poliomyelitis, 15. Scabies (Krätze), 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-infektionen, 17. Shigellose, 18. Typhus abdominalis, 19. Virushepatitis A oder E, 20. Windpockenerkrankt oder dessen verdächtigt oder die verlaust sind, dürfen die Schule solange nicht besuchen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. (2) Ausscheider von 1. Vibrio cholerae O 1 und O 139, 2. Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend, 3. Salmonella Typhi, 4. Salmonella Paratyphi, 5. Shigella sp., 6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Schule verfügten Schutzmaßnahmen die Räume der Schule betreten, Einrichtungen der Schule benutzen und an Veranstaltungen der Schule teilnehmen. (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem

19 Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf 1. Cholera, 2. Diphtherie, 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC), 4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, 5. Haemophilus influenzae Typ b-meningitis, 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose,7. Masern, 8. Meningokokken-Infektion, 9. Mumps, 10. Paratyphus, 11. Pest, 12. Poliomyelitis, 13. Shigellose, 14. Typhus abdominalis, 15. Virushepatitis A oder E aufgetreten ist. (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände auftritt, so haben die Eltern, Lehrer oder volljährigen Schüler hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Schule hat entsprechend zu informieren. (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Schule das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in 8 genannte Person bereits erfolgt ist. (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann. (8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird. (9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. (10) Die Gesundheitsämter und die in 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.

20 16a. AKG-Schulordnung (Beschlüsse der Gesamtkonferenz vom , , ) Beschlüsse der Schulkonferenz vom , , ) Diese Schulordnung gibt unserer großen Gemeinschaft einen Rahmen für ein geordnetes Zusammenleben, das jedem die Entfaltung seiner Persönlichkeit und fruchtbares Lernen ermöglicht. Sie dient der Einübung sozialen Verhaltens, indem das Prinzip des Zusammenlebens im Sinne einer friedlichen Konfliktlösung verinnerlicht wird. Das bedeutet, die anderen als eigenständige Persönlichkeiten zu achten und Verantwortung für sie, für sich selbst und für die Schulgemeinde zu tragen. 1 Von den Schülerinnen und Schülern des AKG wird erwartet, dass sie sich auch auf dem Schulweg im Sinne dieser Schulordnung verhalten. Vor dem Unterricht versammeln sich die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig auf den Schulhöfen. Bei Regen, Schnee oder Temperaturen unter 5 C wird das Haus frühzeitig geöffnet. 2. Alle Schülerinnen und Schüler sind für ein gepflegtes Erscheinungsbild des Schulgebäudes mitverantwortlich. Dies gilt in besonderer Weise für den eigenen Klassensaal und den davor liegenden Flurabschnitt. Schulbücher können nicht jedes Jahr neu angeschafft werden. Sie sind daher besonders pfleglich zu behandeln (Schutzumschlag!). Wer ein Buch beschädigt oder verliert, muss es ersetzen. 3. Wenn viele Menschen auf einem knappen Raum zusammenleben müssen, ist Sauberkeit im Interesse von Gesundheit und Hygiene unbedingt notwendig. Alle sind dafür verantwortlich, Papier und Abfälle nur in die dafür vorgesehenen Abfallkörbe zu geben. Erwartet wird auch, dass alle Schüler dem Reinigungspersonal gegenüber, das nach Schulschluss das Gebäude reinigt, soziales Verständnis aufbringen und keinen unnötigen Schmutz verursachen. Die Klassenzimmer sollen nach Beendigung des Unterrichts in einem ordentlichen Zustand verlassen werden: Die Stühle sind auf die Tische zu stellen, die Fenster müssen am Ende des Vormittagsunterrichts im jeweiligen Klassenraum geschlossen werden, das Licht ist auszuschalten. Lerngruppen, die ihren Unterrichtsraum unordentlich oder verschmutzt hinterlassen, werden zu sozialen Diensten (z.b. Reinigungsarbeiten) herangezogen und müssen im Wiederholungsfalle auf Wandertage oder Klassenfahrten verzichten. 4 Wegen der damit verbundenen Unfallgefahr ist es verboten sich auf die Fensterbänke zu setzen. Die Versicherung tritt für Schäden, die hierbei entstehen, nicht ein. Es dürfen auch keine Gegenstände aus den Fenstern geworfen werden. Das Rollschuh- und Skateboardfahren ist auf dem ganzen Schulgrundstück verboten. Elektronische Unterhaltungsgeräte (z.b. Walkman, Gameboy, Discman) und Laserpointer dürfen auf dem Schulgelände nicht benutzt werden. Während des Unterrichts dürfen Handys nicht eingeschaltet sein. Die Lehrer sind berechtigt, bei Verstoß gegen diese Vorschrift die Geräte befristet abzunehmen. Das Mitbringen von Waffen und zu Waffen zweckentfremdeten Gegenständen ist verboten, sie werden von den Lehrern ganz eingezogen. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann zum Schulverweis führen (vergl. Pkt. 10). Der Sportlehrer entscheidet, welche Piercingschmuckstücke während des Sportunterrichts wegen der damit verbundenen Unfallgefahr abgelegt werden müssen. 5 Der Hof vor dem Schulgebäude ist während des Vormittags Pausenhof für alle Schüler. Dort sind Ballspiele nur in den Pausen erlaubt; dabei dürfen nur Softbälle verwendet werden. Lärm darf in Freistunden im Haus und Hof nicht entstehen. Für die Jahrgangsstufen 9 bis 13 stehen zusätzlich die Plätze vor den Nord- und Südeingängen des Neubaus zur Verfügung. Den Schülern der Oberstufe ist freigestellt, im Haus zu bleiben. Das AKG ist rauchfrei: Schülern, Eltern und Lehrern ist das Rauchen in den Gebäuden, auf dem Schulhof und vor dem Schultor verboten. Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen auch nicht auf dem Schulweg rauchen. Auch bei Klassenreisen und Ausflügen gilt das

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