Gemeindeversammlung. Politische Gemeinde. Evang.-ref. Kirchgemeinde. Röm.-kath. Kirchgemeinde

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1 Gemeindeversammlung Politische Gemeinde Mittwoch, 12. Juni 2013, Uhr in der reformierten Kirche Evang.-ref. Kirchgemeinde Sonntag, 23. Juni 2013, Uhr im Anschluss an den Gottesdienst im Chor der Kirche Röm.-kath. Kirchgemeinde Sonntag, 26. Mai 2013, Uhr im Anschluss an den Gottesdienst im Pfarreiheim Richterswil

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3 Traktanden Politische Gemeinde Richterswil 1. Neue Parkierungsverordnung Jahresrechnung 2012 der Politischen Gemeinde (sep. Broschüre zum Bestellen) Evang.-ref. Kirchgemeinde 1. Abnahme der Jahresrechnung (sep. Broschüre zum Bestellen) 2. Jahresbericht der Kirchenpflege 3. Bauabrechnung: Sanierung der Zufahrt zum Kirchgemeindehaus Rosengarten 4. Mitteilungen Röm.-kath. Kirchgemeinde 1. Abnahme der Jahresrechnung (sep. Broschüre zum Bestellen) 2. Projektierung Renovation Hauptkirche 3. Bericht Synode 4. Infos aus der Kirchenpflege 5. Verschiedenes 3

4 ANTRAG des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung betreffend Neue Parkierungsverordnung 1. Dem Erlass der neuen Verordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsverordnung) vom 12. Juni 2013 wird zugestimmt. 2. Die neue Parkierungsverordnung tritt per 1. Juli 2013 in Kraft. 3. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund werden alle mit der vorliegenden Parkierungsverordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. 4. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. WEISUNG Beleuchtender Bericht Das aktuelle Parkierungskonzept der Gemeinde Richterswil aus dem Jahre 1997 genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Die Situation, dass innerhalb der Gemeinde unterschiedliche Bewirtschaftungsformen vorkommen, ist nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Es bestehen diverse Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzern von Parkfeldern. Die Erarbeitung eines neuen Parkierungskonzeptes und daraus resultierend eine neue Verordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund wurde nötig. Nach der Beschaffung von verschiedenen Grundlagen wurde im Frühling 2011 eine Bestandsaufnahme durchgeführt. Die Auswertung der Ergebnisse zeigt, dass nur wenige Parkplätze zu 80 Prozent oder mehr ausgelastet sind (P+R SBB, Bruchmeister, Chüngengass). Vormittags konnten aber auch auf Parkplätzen mit einer mässigen bis tiefen mittleren Belegung Engpässe oder Überbelegung beobachtet werden (Wisshusplatz, Poststrasse). Bei den Schulhäusern Boden und Breiten sind die Kapazitätsgrenzen an einigen Tagen ebenfalls erreicht. Gestützt auf die aktuelle und oben erwähnte Sachlage sowie auf der Grundlage des Parkierungskonzeptes vom 19. April 2012 wurde durch die Arbeitsgruppe «Parkierungskonzept» eine neue 4

5 Verordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund erarbeitet. Dabei konnten auch die Wünsche der KMU Vereinigung Richterswil/Samstagern und der Fachgeschäfte Richterswil mehrheitlich berücksichtigt werden. Neue Verordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsverordnung) Die Parkierungsverordnung bildet die Basis und ordnet die Benützung der öffentlichen Parkflächen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Bedürfnisse und Randbedingungen konnte vorliegend eine möglichst verträgliche Lösung gefunden werden. Dabei wurden die nachfolgenden Punkte speziell berücksichtigt. Abdeckung Bedarf (genügende Anzahl Parkplätze, attraktive Lage, Zentrumsnähe, hohe Verfügbarkeit) Verbesserung der Verkehrssituation (Reduktion Suchverkehr, Lenkung des Verkehrs, Gewährleistung Sicherheit) Bestimmungsgemässe Benützung der Parkflächen (Zentrum: Einkauf/Gastgewerbe, Wohnquartiere: Anwohner, dezentrale Freizeitschwerpunkte, Arbeitsplatzgebiete: Zugpendler, Bahnhof: Wegpendler, kein Ausweichen auf Gratis-PP) Homogenes, leicht verständliches System (einheitliches System/Gebühren, verständliches Konzept, einfache Bedienung der Geräte) Wirtschaftlichkeit (geringe Investitionen, günstiger Betrieb) Gleichzeitig wurde auch die aktuelle Verordnung betreffend das nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 17. Januar 1977 (mit Änderung vom 17. Januar 1994) angepasst und die Bestimmungen in der neuen Parkierungsverordnung integriert. Somit konnte alles in einer Verordnung übersichtlich aufgeführt werden. Gebührenpflichtige Parkierungsanlagen Als wesentliche Änderung kann zusammenfassend gesagt werden, dass die Gebührenpflicht an Werktagen Montag bis Samstag von bis Uhr gelten soll. Im Zentrumsgebiet wird die gebührenfreie Zeit von bis Uhr beibehalten. Zudem werden zusätzlich im Zentrumsgebiet die ersten 15 Minuten generell gratis sein. Auch wird der Gebührentarif einheitlich auf CHF 1.00 pro Stunde festgelegt. Für Handwerker besteht die Möglichkeit, während ihrer Arbeitstätigkeit für CHF 8.00 pro Tag eine Handwerker-Parkkarte zu beziehen. Sämtliche Parkierungsanlagen (Ausnahme: Bahnhof SBB P+R/Privatgrund) werden an den Sonntagen nach wie vor gebührenfrei sein. Künftig soll die Parkierungsanlage beim Friedhof an der Kirchstrasse auch bewirtschaftet werden. Zudem sind an der Dorfstrasse vier neue und bewirtschaftete Parkplätze vorgesehen. In den Parkhäusern (Steinburg und Horn) soll die Gebühr für eine Parkkarte am Tag von CHF auf CHF und für das nächtliche Parkieren von CHF auf CHF pro Monat angehoben werden. Für die Parkierungsanlagen im Freien (Kerag, Seebad und Hafen) ist keine Erhöhung der Gebühr für Parkkarten (Tag) vorgesehen. Diese beträgt aktuell CHF pro Monat. Das nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund wird, ausser in den Parkhäusern, bei CHF pro Monat belassen. Auf dem PP Kerag soll das Parkieren bis max. 7 Tage möglich sein. 5

6 Folgekosten Für die Durchführung der Änderung bei den Parkuhren ist eine Umrüstung/Neueinstellung notwendig. Dabei ist mit Kosten von gesamthaft rund CHF zu rechnen. Für die Anpassungsarbeiten bei der Parkplatz-Beschilderung ist mit Kosten in der Höhe von rund CHF zu rechnen. Ertrag Mit der geplanten Bewirtschaftung der Parkierungsanlage Kirchstrasse (7 PP) und der Schaffung von vier neuen bewirtschafteten Parkplätzen entlang der Dorfstrasse, ist gemäss groben Schätzungen mit jährlichen Mehreinnahmen von CHF zu rechnen. Dadurch, dass die ersten 15 Minuten im Zentrumsgebiet gebührenfrei werden, ist mit einem Minderertrag zu rechnen. Dessen Höhe ist jedoch schwer abzuschätzen. Vernehmlassung der KMU Vereinigung Richterswil/Samstagern und der Fachgeschäfte Richterswil Die KMU Vereinigung Richterswil/Samstagern sowie die Fachgeschäfte Richterswil wurden anlässlich einer Besprechung mit der Gemeinde sachbezüglich orientiert. Dabei fand die neue Verordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsverordnung) grundsätzlich Zustimmung. Die in der Folge eingereichten Änderungs- und Ergänzungsvorschläge konnten in der neuen Verordnung mehrheitlich berücksichtigt werden. Schlussbemerkung und Empfehlung Die Verordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsverordnung) konnte durch die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, geprüft werden. Die Kantonspolizei Zürich brachte keine Einwände gegen die neue Parkierungsverordnung vor. Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten, der neuen Verordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2013 zuzustimmen. Richterswil, 3. Dezember 2012 IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Präsident Der Schreiber Hans Jörg Huber Roger Nauer Antrag der Rechnungsprüfungskommission Der Gemeindeversammlung wird beantragt, vorstehendem Antrag zuzustimmen. Richterswil, 9. Januar 2013 RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Die Präsidentin Der Aktuar Esther Baumann Oliver Speich 6

7 Verordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsverordnung) Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 3. Dezember 2012 Die Parkierungsverordnung tritt, vorbehältlich der Annahme durch die Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2013, per 1. Juli 2013 in Kraft. Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Vorbemerkungen Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Zielsetzungen II. Parkplatzbewirtschaftung Art. 4 Gebühren- und Bewilligungspflicht Art. 5 Mittel der Parkplatzbewirtschaftung Art. 6 Gebietseinteilung III. Parkierungsberechtigung und Beschränkungen 1. Parkierungsberechtigung Art. 7 Allgemeine Berechtigung 2. Zeitliche Beschränkung und Gebührenpflicht Art. 8 Grundsatz Art. 9 Zentrumsgebiet Richterswil Art. 10 Parkierungsanlagen entlang der Seestrasse Art. 11 Übriges Siedlungsgebiet 3. Parkkarten Art. 12 Parkkarten für bestimmte Personenkreise 4. Nächtliches Parkieren auf öffentlichem Grund Art. 13 Berechtigung Art. 14 Gebührenpflicht IV. Vollzug und Inkraftsetzung Art. 15 Vollzug Art. 16 Anpassung bisherigen Rechts Art. 17 Inkrafttreten Anhang 1: Einteilung des Gemeindegebiets in Gebietstypen Anhang 2: Bewirtschaftete Parkplätze Anhang 3: Gebührentarife und zeitliche Beschränkungen Art. 1 Vorbemerkungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten ungeachtet der Formulierung für beide Geschlechter. Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund der Gemeinde Richterswil im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SR , SVG). Art. 3 Zielsetzungen Mit der Beschränkung der Parkierung und der Gebührenerhebung werden folgende Zielsetzungen verfolgt: Im Zentrumsgebiet Richterswil, entlang der Seestrasse und im übrigen Siedlungsgebiet werden eine Auslastungsoptimierung der bestehenden Anlagen sowie eine Lenkung der Benutzung angestrebt. Der Suchverkehr ist möglichst zu minimieren. Das Dauerparkieren soll eingeschränkt werden. Gebührenpflicht und Zeitbeschränkungen sollen möglichst vereinheitlicht werden. II. Parkplatzbewirtschaftung Art. 4 Gebühren- und Bewilligungspflicht Das Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund in der Gemeinde Richterswil wird örtlich und zeitlich geregelt und beschränkt, sowie der Gebühren- und Bewilligungspflicht unterstellt, soweit derartige Anordnungen zur Erreichung der Ziele gemäss Art. 3 erforderlich und zweckmässig sind. 7

8 Art. 5 Mittel der Parkplatzbewirtschaftung Die Parkflächen können wie folgt bewirtschaftet werden: Erhebung von Gebühren für das gelegentliche oder regelmässige Parkieren tagsüber auf öffentlichem Grund mittels Parkuhren, Ticketautomaten, Parkkarten etc. Erhebung von Gebühren für regelmässiges nächtliches Parkieren auf öffentlichem Grund Beschränkung der Parkierungszeit Art. 6 Gebietseinteilung Die Bewirtschaftung wird aufgrund der örtlichen Verhältnisse nach Teilgebiet unterschiedlich eingesetzt. Folgende Teilgebiete werden unterschieden: Zentrumsgebiet Richterswil Parkierungsanlagen entlang der Seestrasse (ohne Bahnhof SBB P+R) übriges Siedlungsgebiet Die Darstellung im Anhang 1 zeigt verbindlich den Geltungsbereich und die Einteilung der Gebiete und ist Bestandteil dieser Verordnung. III. Parkierungsberechtigung und Beschränkungen 1. Parkierungsberechtigung Art. 7 Allgemeine Berechtigung 1. Grundsätzlich und wo nicht anders geregelt, stehen die Parkflächen auf öffentlichem Grund allen zur Verfügung, wobei die Parkflächen der Gebührenpflicht oder anderen Beschränkungen unterliegen können. 2. Behördliche Anordnungen zum Freihalten von Strassen und Plätzen aus besonderen Gründen wie Schneeräumung, Baustellen, Umzüge, Veranstaltungen und dergleichen, sind in jedem Falle zu befolgen und begründen keinen Anspruch auf Ersatz eines Parkplatzes oder auf Rückerstattung von Gebühren. 3. Der Gemeinderat kann für das regelmässige Parkieren von Gesellschaftswagen, Lastwagen, Lastwagenanhängern, Wohnwagen und dergleichen, Weisungen erlassen, welche die Fahrzeugbesitzer verpflichten, bestimmte Plätze zu benützen, oder das Parkieren solcher Fahrzeuge ganz zu unterlassen. 2. Zeitliche Beschränkung und Gebührenpflicht Art. 8 Grundsatz 1. Die Parkierung auf öffentlichem Grund kann zeitlich beschränkt sein. 2. Zur Abgeltung des gesteigerten Gemeingebrauchs können Gebühren erhoben werden. 3. Der Gemeinderat legt die zeitlichen Beschränkungen, die Gebühren sowie die Berechtigungen fest. Für die Festlegung der Gebühren ist das Äquivalenzprinzip resp. das Kostendeckungsprinzip massgebend. Art. 9 Zentrumsgebiet Richterswil 1. Im Zentrumsgebiet Richterswil stehen die öffentlichen Parkplätze vor allem der Kundschaft des lokalen Gewerbes und der Dienstleistungsbetriebe zur Verfügung. 2. An Werktagen (Montag bis Samstag) kann zwischen und Uhr eine Beschränkung der Parkierungsdauer von 2 Stunden festgelegt werden. 3. An Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen und Uhr können für die Parkierung auf öffentlichem Grund Gebühren erhoben werden. 4. Die ersten 15 Minuten der Parkierung sind gratis. Zudem besteht in der Zeit zwischen und Uhr keine Gebührenpflicht. Art. 10 Parkierungsanlagen entlang der Seestrasse 1. Für die Parkierungsanlagen entlang der Seestrasse (ohne Bahnhof SBB P+R) kann an Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen und Uhr eine Beschränkung der Parkierungsdauer zwischen 2 und 8 Stunden festgelegt werden. 2. An Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen und Uhr können für die Parkierung entlang der Seestrasse Gebühren erhoben werden. Art. 11 Übriges Siedlungsgebiet Im übrigen Siedlungsgebiet gelten tagsüber keine zeitlichen Beschränkungen und keine Gebührenpflicht. 8

9 3. Parkkarten Art. 12 Parkkarten für bestimmte Personenkreise 1. Für öffentliche Parkierungsanlagen kann der Gemeinderat Weisungen erlassen, welche für das Parkieren gegen Gebühr die Ausgabe einer begrenzten Anzahl Parkkarten an bestimmte Personenkreise regelt. 2. Eine Parkkarte wird in der Regel auf ein bestimmtes Kennzeichen ausgestellt und berechtigt während ihrer Gültigkeitsdauer zum zeitlich unbeschränkten Parkieren des entsprechenden Fahrzeuges während des Tages ( Uhr) in der bezeichneten Parkierungsanlage. Die Parkierung während der Nacht unterliegt den Bestimmungen gemäss Art. 13 und Art Die Parkkarte begründet keinen Anspruch auf einen freien Parkplatz. Bei gesperrten oder besetzten Parkplätzen erfolgt keine Rückzahlung. 4. Bei Rückgabe der Parkkarte besteht ein Anrecht auf eine anteilsmässige (pro Monat) Rückerstattung der Gebühr, wobei der angebrochene Monat nicht zurückvergütet wird. 4. Nächtliches Parkieren auf öffentlichem Grund Art. 13 Berechtigung 1. Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge aller Art oder Fahrzeuganhänger (Wohnwagen, Lastwagenanhänger usw.) nachts ( Uhr) regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen Parkplätzen abzustellen. 2. Die Bewilligung ist mit dem Erlass dieser Verordnung allen Fahrzeugbesitzern erteilt, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf einen gesteigerten Gemeingebrauch an öffentlichem Grund der Gemeinde Richterswil im Sinne von Abs. 1 angewiesen sind. 3. Als Besitzer gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung während längerer Dauer überlassen wird. 4. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz, sie berechtigt den Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschrift zu parkieren. 2. Keiner Bewilligung im Sinne dieser Verordnung bedürfen Fahrzeughalter, welche sich darüber ausweisen können, dass ihnen ein unbeschränktes Recht zusteht, ihr Fahrzeug nachts in Richterswil auf privatem Grund zu parkieren, es sei denn, dass sie trotzdem regelmässig nachts auf öffentlichem Grund parkieren. IV. Vollzug und Inkraftsetzung Art. 15 Vollzug 1. Der Gemeinderat vollzieht diese Verordnung und trifft die für den Vollzug erforderlichen Anordnungen. 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sowie gegen Entscheide oder Verfügungen, welche die zuständigen Organe aufgrund dieser Verordnung erlassen, werden mit Busse geahndet. Art. 16 Anpassung bisherigen Rechts Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Parkierungsverordnung werden die Nachtparkverordnung vom 17. Januar 1977 sowie alle weiteren der vorliegenden Parkierungsverordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. Art. 17 Inkrafttreten Die Parkierungsverordnung tritt, vorbehältlich der Annahme durch die Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2013, per 1. Juli 2013 in Kraft. Anmerkung Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 346 vom 3. Dezember Art. 14 Gebührenpflicht 1. Ein gebührenpflichtiger Fahrzeughalter hat die Gebühr so lange zu entrichten, bis er nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt. 9

10 Anhang 1: Einteilung des Gemeindegebiets in Gebietstypen 10

11 Anhang 2: Bewirtschaftete Parkplätze 11

12 Anhang 3: Gebührentarife und zeitliche Beschränkungen (Stand ) Parkierungsanlagen im Zentrumsgebiet: tagsüber Parkplätze im Freien Gebühr: CHF 1.00 pro Stunde Mindestgebühr CHF 0.50 die ersten 15 Minuten sind gratis von Uhr keine Gebühr Maximale Parkdauer: 2 Stunden Ausnahme Kerag: Maximale Parkdauer 7 Tage Parkkarten für das Parkieren tagsüber Parkplätze im Freien Gebühr: CHF pro Monat Parkhäuser Steinburg und Horn Gebühr: CHF pro Monat Parkkarten für Handwerker Gebühr: CHF 8.00 pro Tag Parkierungsanlagen entlang der Seestrasse: tagsüber Parkplätze im Freien Gebühr: CHF 1.00 pro Stunde Mindestgebühr CHF 0.50 Ausnahme Parkplatz Post: keine Gebühren Maximale Parkdauer: Parkierungsanlagen Chüngen und Seestrasse 19: 2 Stunden übrige Anlagen: 8 Stunden Ausnahme Parkplatz Post: 30 Minuten Parkhäuser Steinburg und Horn Gebühr: CHF 1.00 pro Stunde Mindestgebühr CHF 0.50 Nächtliches Parkieren auf öffentlichem Grund Leichte Motorwagen, Anhänger an leichten Motorwagen, dreirädrige Motorfahrzeuge und dergleichen, die regelmässig nachts auf öffentlichem Grund abgestellt werden Gebühr: Parkplätze im Freien: CHF pro Monat Parkhäuser Steinburg und Horn: CHF pro Monat Gesellschaftswagen, Lastwagen, Lastwagenanhänger, Wohnwagen und dergleichen, die regelmässig nachts auf öffentlichem Grund abgestellt werden Gebühr: CHF pro Monat Maximale Parkdauer: 8 Stunden Die zeitlichen Beschränkungen und Gebührentarife sowie die Berechtigungen können durch den Gemeinderat festgelegt oder angepasst werden (Art. 8 Abs. 3 der Parkierungsverordnung). 12

13 Jahresrechnungen 2012 Auf den folgenden Seiten finden Sie die Totalzahlen der Jahresrechnungen der öffentlichen Gemeindegüter. Wenn Sie sich für die detaillierten Jahresrechnungen interessieren, können Sie die entsprechenden Broschüren der Politischen Gemeinde, der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Kirchgemeinde anfordern. Telefon: ; Fax: ; Antwort-Talon auf der letzten Seite dieses Heftes. Oder besuchen Sie uns auf der Internetseite Im Register «Verwaltung und Behörde Verwaltung Abteilungen Finanzen Online-Dienste» ist die Jahresrechnung der Politischen Gemeinde als PDF-Datei abrufbar. Anträge der Gemeindebehörden Die unterzeichneten Behörden unterbreiten den Stimmberechtigten die Jahresrechnungen 2012 über die öffentlichen Gemeindegüter zur Abnahme. Richterswil, 8. April 2013 Gemeinderat Richterswil (GV , Uhr) Der Präsident: Der Schreiber: Hans Jörg Huber Roger Nauer Evang.-ref. Kirchenpflege Richterswil (GV , Uhr) Der Präsident: Die Aktuarin: Alexander Schneeberger Jacqueline Zbinden Röm.-kath. Kirchenpflege Richterswil (GV , Uhr) Der Präsident: Der Aktuar: Markus Diethelm Andreas Brandstetter 13

14 A. Politische Gemeinde Laufende Rechnung Rechnung Voranschlag Total Aufwand 90'668' '209'300 Total Ertrag 91'141' '412'300 Überschuss (+ Ertrag, - Aufwand) 472' '000 Investitionsrechnung Investitionen ins Verwaltungsvermögen: Total Ausgaben 8'132' '086'000 Total Einnahmen 2'603' '000 Nettoinvestition ins Verwaltungsvermögen 5'528' '546'000 Investitionen ins Finanzvermögen: Total Ausgaben 2'697' '000 Total Einnahmen 2'697' Nettoveränderung Sachwerte Finanzvermögen '000 Gesamtrechnung Überschuss Laufende Rechnung 472' '000 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 5'002' '914'000 = Ergebnis Laufende Rechn. (Cash flow) 5'474' '117'000 Nettoinvestition ins Verwaltungsvermögen -5'528' '546'000 Finanzierungsüberschuss / -fehlbetrag I -54' '429'000 Nettoveränderung Sachwerte Finanzverm '000 Finanzierungsüberschuss / -fehlbetrag II -54' '979'000 Bilanzübersicht Aktiven: Finanzvermögen A 61'694' '771' Verwaltungsvermögen 35'860' '334' Passiven: Fremdkapital und Verrechnungen B 59'439' '811' Spezialfonds Ersatzabgaben 865' ' Spezialfinanzierungen Gemeindebetriebe 9'863' '510' Eigenkapital 27'386' '914' Total Aktiven/Passiven 97'554' '105' Nettovermögen (A minus B) 2'255' '959'

15 B. Evang.-ref. Kirchgemeinde Laufende Rechnung Rechnung Voranschlag Total Aufwand 1'816' '949'500 Total Ertrag 1'735' '829'000 Überschuss (+ Ertrag, - Aufwand) -81' '500 Investitonsrechnung Investitionen ins Verwaltungsvermögen: Total Ausgaben 144' '000 Total Einnahmen Nettoinvestition ins Verwaltungsvermögen 144' '000 Gesamtrechnung Überschuss Laufende Rechnung -81' '500 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 169' '000 = Ergebnis Laufende Rechn. (Cash flow) 88' '500 Nettoinvestition ins Verwaltungsvermögen -144' '000 Finanzierungsüberschuss / bzw. -fehlbetrag -56' '500 Bilanzübersicht Aktiven: Finanzvermögen A 1'340' '475' Verwaltungsvermögen 1'249' '274' Passiven: Fremdkapital B 295' ' Eigenkapital 2'294' '375' Total Aktiven bzw. Passiven 2'589' '749' Nettovermögen (A minus B) 1'044' '101'

16 C. Röm.-kath. Kirchgemeinde Laufende Rechnung Rechnung Voranschlag Total Aufwand 1'798' '826'800 Total Ertrag 1'474' '581'600 Überschuss (+ Ertrag, - Aufwand) -324' '200 Investitionsrechnung Investitionen ins Verwaltungsvermögen: Total Ausgaben Total Einnahmen Nettoinvestition ins Verwaltungsvermögen Gesamtrechnung Überschuss Laufende Rechnung -324' '200 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 228' '000 = Ergebnis Laufende Rechn. (Cash flow) -96' '200 Investitionen ins Verwaltungsvermögen Finanzierungsüberschuss -96' '200 Bilanzübersicht Aktiven: Finanzvermögen A 307' ' Verwaltungsvermögen 472' ' Passiven: Fremdkapital B 225' ' Eigenkapital 554' ' Total Aktiven bzw. Passiven 779' ' Nettovermögen (A minus B) 82' '

17 Notizen 17

18 18 Notizen

19 Jahresrechnung 2012 Politische Gemeinde Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Römisch-katholische Kirchgemeinde Bitte gewünschte Broschüre(n) ankreuzen und Talon faxen ( ) oder einsenden an: Gemeinde Richterswil, Finanzverwaltung Gemeindehaus II, Chüngengass Richterswil Absender:

20 Herausgegeben von der Gemeinderatskanzlei Abteilung Politische Rechte Seestrasse Richterswil Weitere Exemplare der Gemeindeversammlungsbroschüre können Sie gerne anfordern unter Telefon-Nr , oder unter

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