Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen

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1 Amtsblatt für die Stadt S c h u s t e r j u n g e CA Jahrgang 6, den 7. August 2009 Nummer 7 Impressum Amtsblatt für die Stadt Schusterjunge Das Amtsblatt erscheint monatlich wird an alle Haushalte kostenlos verteilt. Verlag + Druck Linus Wittich KG, Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: / , Telefax: / , Fax Redaktion: / Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Bürgermeister der Stadt Einzelexemplare sind zum Preis von 1,- im Rathaus der Stadt, Platz des Friedens 10 in 03205, Zimmer 5 erhältlich. Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen Stadt Gemeinsame Wahlbekanntmachung zu den Wahlen des 17. Deutschen Bestages 5. Landtages Brandenburg am 27. September 2009 Seite 2 Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahlen zum 17. Deutschen Bestag zum 5. Landtag Brandenburg am 27. September 2009 Seite 3 Wahlbekanntmachung zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt am Seite 4 Wasser- Abwasserzweckverband (WAC) Beschlüsse aus der 2. ordentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) am 09. Dezember 2008 Seite 7 Beschlüsse aus der 1. ordentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) am 24. März 2009 Seite 8 Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Oberspreewald-Lausitz auf die Neufassung der Verbandssatzung des Verbandsversammlung des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) vom 25.März 2009 Seite 8

2 - 2- Nr. 7/2009 Amtliche Bekanntmachungen Gemeinsame Wahlbekanntmachung zu den Wahlen des 17. Deutschen Bestages 5. Landtages Brandenburg am 27. September 2009 nach 48 Abs. 1 BWO 45 Abs. 1 BbgLWahlV 1. Am 27. September 2009 finden gleichzeitig die Wahlen zum 17. Deutschen Bestag sowie 5. Landtag Brandenburg statt. Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr. 2. Die Stadt ist für beide Wahlen in 19 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis zum übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben. 3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung ihren Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigungen sollen bei der Wahl abgegeben 4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal für jede Wahl, für die sie oder er wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin jeder Wähler hat für jede Wahl, für die sie oder er wahlberechtigt ist, eine Erststimme eine Zweitstimme. Der Stimmzettel für die Bestagswahl enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Bestagswahlkreis (Erststimme) in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der in diesem Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennwortes rechts von dem Namen jeder Bewerberin jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Stimmzettel für die Landtagswahl enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern a) für die Wahl im Landtagswahlkreis (Erststimme) die für diesen Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit der Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung Einzelbewerberin oder Einzelbewerber für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, rechts von dem Namen jeder Bewerberin jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, b) für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- Familiennamen der ersten fünf Bewerber links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen. Die Wählerin oder der Wähler gibt bei der Bestagswahl die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll; sowie bei der Landtagswahl die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Jeder Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet in gefaltetem Zustand so in die für die jeweilige Wahl vorgesehene Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann. Blinde sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mithilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- Sehbehinderten-Verband Brandenburg e. V. kostenlos angefordert 5. Die Wahlhandlungen sowie die im Anschluss an die Wahlhandlungen erfolgende Ermittlung Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. 6. Wähler, die einen Wahlschein für die Bestagswahl haben, können an dieser Wahl in dem Bestagswahlkreis, in dem der jeweilige Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Bestagswahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen.

3 Nr. 7/ Wähler, die einen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an dieser Wahl in dem Landtagswahlkreis, in dem der jeweilige Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Landtagswahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer bei der Bestagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Bestagswahl, einen blauen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) dem unterschriebenen Wahlschein für die Bestagswahl so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben Wer bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Landtagswahl, einen hellgrünen amtlichen Wahlumschlag sowie einen gelben amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen seinen gelben Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen hellgrünen Wahlumschlag) dem unterschriebenen Wahlschein für die Landtagswahl so rechtzeitig der auf dem gelben Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der gelbe Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben Für die Bestagswahl für die Landtagswahl sind also jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der jeweils angegebenen Stelle abzugeben! 7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht bei jeder Wahl nur einmal nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 3 des Strafgesetzbuches)., den Die Wahlbehörde Märkisch Bürgermeister (Dienstsiegel der Wahlbehörde) Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahlen zum 17. Deutschen Bestag zum 5. Landtag Brandenburg am 27. September Das Wählerverzeichnis zur Bestags- Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt wird in der Zeit vom 7. September bis 11. September 2009 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt, Straße der Jugend 24, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 7. September bis 11. September 2009, spätestens am 11. September 2009 bis Uhr bei der Wahlbehörde Einwohnermeldeamt, Straße der Jugend 24, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt Hiervon abweichend sind Einsprüche, die die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Eintragungen für die Landtagswahl bemängeln, bis zum 12. September 2009 möglich. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Bestags- Landtagswahl bis spätestens zum 30. August 2009 eine Wahlbenachrichtigung zugestellt. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. 4. Wer einen Wahlschein für die Bestagswahl hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 66 (Elbe-Elster- Oberspreewald-Lausitz II), wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 40 (Oberspreewald-Lausitz III/Spree-Neiße III) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) des jeweiligen Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Erteilung von Wahlscheinen 5.1 Einen Wahlschein für die Bestagswahl erhält auf Antrag ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 18 Abs. 1 der Beswahlordnung (bis zum 6. September 2009) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 22 Abs. 1 der Beswahlordnung (bis zum 11. September 2009) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 18 Abs. 1 der Beswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach 22 Abs. 1 der Beswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Bestagswahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 26. September 2009, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt 5.2 Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

4 - 4- Nr. 7/2009 a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 14 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (bis zum 12. September 2009) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (bis zum 12. September 2009) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach 14 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder der Einspruchsfrist nach 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Landtagswahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis 15 Uhr am Wahltag (27. September 2009) ein neuer Wahlschein erteilt 5.3 Wahlscheine für die Bestags- Landtagswahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25. September 2009, 18 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15 Uhr am Wahltag (27. September 2009) gestellt Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Buchstabe a bis c oder Buchstabe a bis c angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Bestags- Landtagswahl noch bis 15 Uhr am Wahltag (27. September 2009) stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein für die Bestagswahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl einen amtlichen Stimmzettel des Bestagswahlkreises, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag ein Merkblatt für die Briefwahl. Mit dem Wahlschein für die Landtagswahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel des Landtagswahlkreises, einen amtlichen hellgrünen Wahlumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlscheinen Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Außerdem darf die bevollmächtige Person bei der Bestagswahl nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Sie hat deshalb der Wahlbehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen für die Bestagswahl zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlagen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Wer bei der Bestagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Bestagswahl, einen blauen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) dem unterschriebenen Wahlschein für die Bestagswahl so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben Wer bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Landtagswahl, einen hellgrünen amtlichen Wahlumschlag sowie einen gelben amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen seinen gelben Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen hellgrünen Wahlumschlag) dem unterschriebenen Wahlschein für die Landtagswahl so rechtzeitig der auf dem gelben Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der gelbe Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben Für die Bestagswahl für die Landtagswahl sind also jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der jeweils angegebenen Stelle abzugeben! Die Wahlbriefe werden innerhalb der Besrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben, den Die Wahlbehörde Märkisch Bürgermeister (Dienstsiegel der Wahlbehörde) Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt am 29. November 2009 Bekanntmachung des Wahlleiters vom Gem. 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG), i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 198) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I S. 330) 31 Abs Abs. 2 Satz 2 bis 5 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 4. Februar 2008 (GVBI. II S. 38) mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt am 29. November 2009 Folgendes bekannt: I. Tag der Hauptwahl der etwaigen Stichwahl sowie der Wahlzeit Auf der Grlage des 64 Abs. 2 BbgKWahlG hat der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als Aufsichtsbehörde als Tag für die Hauptwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters Sonntag, den als Tag für die etwaige notwendig werdende Stichwahl Sonntag, den festgesetzt. Die Hauptwahl die etwaige Stichwahl finden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Nachdem der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als Aufsichtsbehörde den Haupt- Stichwahltermin sowie die

5 Nr. 7/ Wahlzeit für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt festgesetzt hat, fordere ich gemäß 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin: A. Wahlvorschlagsrecht (1) Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen Einzelbewerbern eingereicht werden ( 69 Abs. 1 BbgKWahlG). Daneben können Parteien, politische Vereinigungen Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen ( 63 i. V. m. 32 Abs. 1 BbgKWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus ( 32 Abs. 1 Satz 2 3 BbgKWahlG). (2) Die Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht Sie müssen gem. 69 Abs. 2 BbgKWahlG spätestens bis zum , 12:00 Uhr beim Wahlleiter der Stadt, Platz des Friedens 10, schriftlich eingereicht B. Inhalt der Wahlvorschläge (1) Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zur BbgKWahlV eingereicht Sie müssen enthalten: a) den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit die Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers, b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung, den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt, c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten, d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind die Namen sofern vorhanden auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen Wählergruppen anzugeben. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a bezeichneten Angaben enthalten. (2) Daneben soll der Wahlvorschlag Namen Anschrift der Vertrauensperson der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch der/die Bewerber/- in benannt Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson die stellvertretende Vertrauensperson jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben entgegen zu nehmen. (3) Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens 2 Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall von dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindestens 2 Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der an ihr beteiligten Parteien politischen Vereinigungen darunter jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser/diesem persönlich handschriftlich unterzeichnet sein. (4) Wichtige Beschränkungen 4.1 Jeder Wahlvorschlag darf nur einen/eine Bewerber/-in enthalten ( 70 Abs. 1 BbgKWahlG). 4.2 Jeder/jede Bewerber/-in darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein ( 70 Abs. 7 BbgKWahlG). 4.3 Der/die Bewerber/-in auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt ( 63 i. V. m. 28 Abs. 4 BbgKWahlG). C. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber/-in (1) Die Benennung als Bewerber/-in auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: a) Der/die Bewerber/-in muss gem. 65 Abs. 2 bis 5 BbgKWahlG wählbar sein. b) Der/die Bewerber/-in muss durch eine Nominationsversammlung gem. 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein. c) Der/die Bewerber/-in muss seiner/ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zur BbgKWahlV anzugeben. Die in Buchstabe a c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerber. (2) Zur Wählbarkeit 2.1 Wählbarkeit von Deutschen Gem. 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grgesetzes die a) am Tage der Hauptwahl, also am das 25. Lebensjahr aber noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet haben b) in der Besrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz haben Eine/ein Deutsche/-r ist nach 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie/er a) gem. 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist b) infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder c) von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist. 2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgern Gem. 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien Nordirland sowie Republik Zypern) die, a) am Tage der Hauptwahl, also am das 25. Lebensjahr aber noch das 62. Lebensjahr vollendet haben b) in der Besrepublik ihren ständigen Wohnsitz haben Ein/e Unionsbürger/-in ist nach 65 Abs. 5 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er/sie a) gem. 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, b) infolge Richterspruchs der Besrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, c) von einem Gericht der Besrepublik Deutschland in Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist oder

6 - 6- Nr. 7/2009 d) infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. 2.3 Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8b zur BbgKWahlV einzureichen, dass der/die Bewerber/-in wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zur BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. (3) Zur Nomination gem. 33 BbgKWahlG 3.1 Der/die Bewerber/-in einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung, der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigte Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann der/die Bewerber/-in auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt 3.2 Der/die Bewerber/-in einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). 3.3 Der/die Bewerber/-in einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des 33 BbgKWahlG sinngemäß. 3.4 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9b zur BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung Durchführung der geheimen Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers hervorgehen ( 63 i. V. m. 33 Abs. 6 Satz 1 2 BbgKWahlG). Die Niederschrift ist mindestens von dem/der Leiter/-in der Versammlung sowie von 2 weiteren Teilnehmern, die beide im Wahlgebiet wahlberechtigt sein müssen, zu unterschreiben. Hierbei haben sie gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist. ( 63 i. V. m. 33 Abs. 6 Satz 3 bis 5 BbgKWahlG). D.Unterstützungsunterschriften (1) Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften 1.1 Wahlvorschläge von Parteien politischen Vereinigungen, die am aufgr eines eigenen Wahlvorschlags im Bestag oder Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Landkreis des Landkreises Oberspreewald-Lausitz durch mindestens 1 Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt durch mindestens 1 Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach 70 Abs. 5 BbgKWahlG befreit. 1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am aufgr eines eigenen Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind vom Erfordernis der Unterstützungsunterschriften befreit. 1.3 Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern, die am aufgr eines eigenen Wahlvorschlages in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind vom Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für den Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten wenigstens eine der in Nummern 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt. (2) Wichtige Hinweise 2.1. Dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung, Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers die/der nicht nach der vorstehenden Nummer 1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 36 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen ( 70 Abs. 5 BbgKWahlG). Die persönliche überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bei der Wahlbehörde zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterstützungsunterschriften ermächtigten Stelle geleistet 2.2. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 6a zur BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: Die Formblätter werden von mir auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson sofort bei der Wahlbehörde der Stadt, Einwohnermeldeamt, Straße der Jugend 24 in ausgelegt. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen Anschriften der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem hat die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber gem. 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen sofern vorhanden die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung Einzelwahlvorschlag anzugeben. Auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlages vor einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle ausgeben.

7 Nr. 7/ Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nach 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden, vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils 1 Wahlvorschlag für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen ungültig Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerberin oder den Bewerber ist selbst unzulässig Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der oder die Rufnamen), Tag der Geburt die Anschrift der unterzeichnenden Person anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen Eine wahlberechtigte Person, die wegen ihrer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterstützungsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch Hilfspersonen ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken Eine wahlberechtigte Person die wegen der Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis zum , 16 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden ( 63 i. V. m. 28a Abs. 5 Satz 2 BbgKWahlG) Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde geleistet haben, auf der Unterschriftsliste zu vermerken, dass sie in der Stadt wahlberechtigt sind. Für jede/-n wahlberechtigte/-n Unterzeichnerin/Unterzeichner, die/der die Unterstützungsunterschrift nicht bei der Wahlbehörde geleistet hat, ist der Unterschriftenliste eine besondere Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 6b zur BbgKWahlV beizufügen, dass sie/er in der Stadt wahlberechtigt ist. E. Mängelbeseitigung (1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist am , 12:00 Uhr können Mängel die sich auf die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers beziehen, nicht mehr behoben fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht Das Gleiche gilt, wenn der/die Bewerber/-in so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre/seine Identität nicht feststeht. (2) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlages berühren, können bis zur Sitzung des Wahlausschusses in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird beseitigt F. Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlausschuss beschließt in öffentlicher Sitzung am über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf 37 BbgKWahlG BbgKWahlV verwiesen. G. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft können bei mir angefordert, Frank Böttner Wahlleiter Information des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) Sitz Lübbenau/Spreewald über Beschlüsse aus der 2. ordentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) am 9. Dezember 2008 Beratung Beschlussfassung über den 1. Nachtrag zum Investitionsplan 2008 Beschlussvorlage 05/ , den 1. Nachtrag zum Investitionsplan 2008 in der Fassung vom 12. November 2008 zu bestätigen. Beratung Beschlussfassung über das Investitionsprogramm 2009 ( ) Beschlussvorlage 06/2008 (WAC) beschließt in ihrer Sitzung am , das Investitionsprogramm 2009 ( ) mit Stand vom 12. November 2008 als Bestandteil des Wirtschaftsplanes 2009, der Finanzplanung/des Finanzplanes 2009 als Grlage für die Preis- Gebührenkalkulation 2009 zu bestätigen. Beratung Beschlussfassung über die Preis- Gebührenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2009 Beschlussvorlage 07/ die Preis- Gebührenkalkulation nach Variante 3 als Grlage für die Erstellung des Wirtschaftsplanentwurfes für das Wirtschaftsjahr 2009 zu verwenden. 62 Ja, 0 Nein, 20 Stimmenthaltungen Beratung Beschlussfassung über den (die) Finanzplan (- ung) 2009 Beschlussvorlage 08/2008 (WAC) beschließt formell in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2008 den Finanzplan für die Jahre 2009 bis 2013 extern zum festgestellten Entwurf des Wirtschaftsplanes Beratung Beschlussfassung über den Wirtschaftsplanentwurf 2009 ohne Stellenplan 2009 nur mit Erfolgsplan 2009 Beschlussvorlage 09/ den Wirtschaftsplanentwurf für das Jahr 2009 festzustellen.

8 - 8- Nr. 7/2009 Beratung Beschlussfassung über den Stellenplan 2009 Beschlussvorlage 10/ , den Stellenplan 2009 mit Stand vom zu bestätigen. Beratung Beschlussfassung über die Neufassung der Verbandssatzung Beschlussvorlage 11/ die Neufassung der Verbandssatzung. Beratung Beschlussfassung über die Änderung der Anlage C - Ergänzende Bestimmungen zu den allgemeinen Bedingungen des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) zur Versorgung mit Trinkwasser Beschlussvorlage 12/ , die Anlage C - Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Bedingungen des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) zur Versorgung mit Trinkwasser- zur Trinkwasserversorgungssatzung des WAC in der Tabelle 15 (gültig ab 1. Januar 2009) Beratung Beschlussfassung über die 3. Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung (-AGS-) Beschlussvorlage 13/ die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) Abwassergebührensatzung (- AGS -). Beratung Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung Beschlussvorlage 14/ , die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung. Beratung Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes Beschlussvorlage 15/ , die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes Information des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) Sitz Lübbenau/Spreewald über Beschlüsse aus der 1. ordentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) am 24. März 2009 Beratung Beschlussfassung über die Neufassung der Verbandssatzung Beschlussvorlage 01/2009 (WAC) beschließt in ihrer Sitzung am die Neufassung der Verbandssatzung. Bekanntmachung Hinweis auf die Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als allgemeine untere Landesbehörde gem. 11 Abs. 1 i. V. m. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) für die Stadt als Mitglied des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) Der Bürgermeister der Stadt weist für die Stadt als Verbandsmitglied des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) darauf hin, dass der Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als allgemeine untere Landesbehörde die Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- Abwasserzweckverbandes (WAC) vom im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Nr. 3/2009 vom 27. März 2009 öffentlich bekannt gemacht hat., den Böttner Stellv. Bürgermeister

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