Dienstanweisung Forderungen (DA-FO)
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- Eike Hochberg
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1 Dienstanweisung Forderungen (DA-FO) der Landeshauptstadt München vom Erster Teil Einleitende Vorschriften 1 Rechtsnatur Die Dienstanweisung Forderungen der Landeshauptstadt München regelt die Zuständigkeiten bei der Festsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und der Begründung privatrechtlicher Geldforderungen sowie die Erhebung und Vollstreckung städtischer Geldforderungen. Sie ist eine Dienstanweisung mit Bindungswirkung innerhalb der Stadtverwaltung. 2 Anwendungsbereich Die Dienstanweisung Forderungen ist für alle städtischen Dienststellen, die für die Stadt Geldforderungen begründen, festsetzen, erheben oder vollstrecken, verbindlich. Für die Sonderkassen der Sondervermögen (Eigenbetriebe) gilt sie entsprechend, soweit nicht abweichende Regelungen getroffen werden. Zweiter Teil Festsetzungsverfahren städtischer Geldforderungen 3 Allgemeine Zuständigkeit Die Festsetzung öffentlich-rechtlicher städtischer Geldforderungen und die Begründung privatrechtlicher städtischer Geldforderungen obliegt der nach dem Aufgabengliederungsplan zuständigen Dienststelle. 4 Kleinbeträge Bei einmalig festgesetzten Beträgen der Dienststellen von weniger als 10 erfolgt vom Kassenund Steueramt keine Erfassung im debitorischen Buchhaltungsverfahren (vgl. 32 KommHV Doppik).
2 5 Abweichende Festsetzung (1) Für die abweichende Festsetzung von öffentlich-rechtlichen Forderungen aus Billigkeitsgründen ( 163 AO) ist zuständig: 1. Die festsetzende Dienststelle: bei Forderungen bis Bei Beträgen über ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich. 2. Der Finanzausschuss: bei Forderungen von mehr als bis zu Die Vollversammlung: bei Forderungen von mehr als Seite 2 (2) Die Vorbehandlung der Maßnahme im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Fertigung der Büroverfügungen und der Beschlussvorlagen sowie die Ablehnung (in unbegrenzter Höhe) obliegt der festsetzenden Stelle. 6 Absehen von der Festsetzung (1) Für das Absehen von der Festsetzung von öffentlich-rechtlichen Forderungen wegen Unverhältnismäßigkeit oder Aussichtslosigkeit der Einziehung ( 156 AO) ist die festsetzende Dienststelle zuständig. (2) Bei Beträgen über ist in allen Fällen die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich. (3) Die Vorbehandlung des Absehens von der Festsetzung einschließlich der Fertigung der Büroverfügung richtet sich nach der Zuständigkeit in Abs. 1. Bei Absehen von der Festsetzung der Fachreferate ist bei Beträgen über der Stadtkämmerei ein Abdruck der Verfügung zuzuleiten. 7 Aussetzung der Vollziehung (1) Für die Aussetzung der Vollziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen ( 80 VwGO) ist zuständig: 1. Die festsetzende Dienststelle. 2. Das Kassen- und Steueramt, soweit sich Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gegen Maßnahmen der Erhebung und/oder der Vollstreckung richten. Bei Beträgen über ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich. (2) Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung umfasst auch die Entscheidung über eine gegebenenfalls zu fordernde Sicherheitsleistung. (3) Die Vorbehandlung der Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Fertigung der Büroverfügungen sowie der Ablehnungen (in unbegrenzter Höhe) obliegt der festsetzenden Stelle. (4) Für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung gemäß 361 Abs. 3 AO sowie der Forderung nach Erbringung einer Sicherheitsleistung ist das Kassen- und Steueramt in unbegrenzter Höhe zuständig.
3 Seite 3 8 Forderungsabschreibung/Forderungsberichtigung Für Forderungsabschreibungen und Forderungsberichtigungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen ist die festsetzende Dienststelle zuständig. Dritter Teil Erhebungsverfahren städtischer Geldforderungen; Billigkeitsmaßnahmen 9 Allgemeine Zuständigkeit Die Erhebung städtischer Geldforderungen obliegt grundsätzlich dem Kassen- und Steueramt. Eine davon abweichende Vereinbarung ist zwischen der Stadtkämmerei/Kassen- und Steueramt und einem Referat möglich. Die Zuständigkeit der Zahlstellen und Sonderkassen bleibt davon unberührt. 10 Mahnung (1) Für die Mahnung debitorisch erfasster Forderungen ist das Kassen- und Steueramt zuständig. Für die Mahnung nicht debitorisch erfasster Forderungen (allgemeiner Verwendungszweck) ist die festsetzende Dienststelle zuständig. (2) Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen richten sich die Mahngebühren nach der städtischen Kostensatzung in der jeweils geltenden Fassung. (3) Bei privatrechtlichen Forderungen sind zur Abgeltung der Aufwendungen, die der Stadt erwachsen, für jede Mahnung grundsätzlich 5 zu berechnen (Verzögerungsschaden). Für das Bestehen der Verzugsschadensvoraussetzungen ist die festsetzende Dienststelle verantwortlich. Abweichungen von der Festsetzung der Mahngebühr sind dem Kassen- und Steueramt in geeigneter Weise anzugeben. 11 Ausnahme von der Mahnung Behörden, sowie die von den anordnenden Dienststellen der Landeshauptstadt München als öffentlich-rechtliche Körperschaften bezeichneten Schuldnern sind bei Zahlungsverzug nicht zu mahnen, sondern an die Begleichung ihres Rückstandes zu erinnern. Bei einem weiterem Zahlungsverzug der schuldnerischen Behörde bzw. der öffentlich-rechtlichen Körperschaft werden die anordnenden Dienstellen der Landeshauptstadt München vom Kassen- und Steueramt informiert, denen die weitere Sachbehandlung obliegt. 12 Stundung (1) Für die Gewährung, den Widerruf und die Rücknahme von Stundungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen ( 222 AO) ist zuständig: 1. Die Stadtkämmerei bei Forderungen, soweit für die Erhebung und/oder Vollstreckung des Rückstandes das Kassenund Steueramt zuständig ist, bis zur Höhe von zeitlich unbeschränkt, bei höheren
4 Beträgen bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten. 2. Das Fachreferat Seite 4 bei Forderungen, soweit für die Erhebung und/oder Vollstreckung das Fachreferat zuständig ist, bis zur Höhe von zeitlich unbeschränkt, bei höheren Beträgen bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten. (2) Bei Beträgen über ist in allen Fällen die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich, wenn der Stundungszeitraum zwölf Monate übersteigt. (3) Die Vorbehandlung der Maßnahme einschließlich der Fertigung der Büroverfügungen sowie die Ablehnung (in unbegrenzter Höhe) obliegt der nach Absatz 1 zuständigen Stelle. 13 Erlass (1) Für die Gewährung von Erlässen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen ( 227 AO) ist grundsätzlich zuständig: 1. Die Stadtkämmerei bei Forderungen, soweit für die Erhebung und/oder Vollstreckung des Rückstandes das Kassenund Steueramt zuständig ist, bis zu Bei Beträgen über ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich. 2. Das Fachreferat bei Forderungen, soweit für die Erhebung und/oder Vollstreckung nicht das Kassen- und Steueramt zuständig ist, bis zu Bei Beträgen über ist die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich. 3. Der Finanzausschuss bei Forderungen über bis Die Vollversammlung bei Forderungen von mehr als (2) Die Vorbehandlung der Maßnahme im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Fertigung der Büroverfügungen und Stadtratsvorlagen sowie die Ablehnung (in unbegrenzter Höhe) obliegt in den Fällen des Abs. 1 dem Kassen- und Steueramt, soweit ihm die Forderung zur Erhebung und Vollstreckung übertragen ist, im übrigen dem Fachreferat. (3) Hat der Schuldner einen Rechtsanspruch auf einen Erlass der Landeshauptstadt München, so entscheidet ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung die zuständige Stelle nach Absatz Interne Zahlungsaufschübe (1) Interne Zahlungsaufschübe sind aus dem Sachvorgang heraus begründete Maßnahmen der anordnenden Dienststelle, die ohne Außenwirkung die Fälligkeit von Forderungen hinausschieben oder in sonstiger Weise die weitere Erhebung oder Vollstreckung der Forderung verhindern (insbesondere Mahnsperren). (2) Für einen unbefristeten internen Zahlungsaufschub bis zur Höhe von und bei höheren Beträgen bis zur Dauer von 12 Monaten ist zuständig: 1. Die festsetzende Dienststelle. 2. Das Kassen- und Steueramt, soweit sich die internen Zahlungsaufschübe auf Maßnahmen der Erhebung und/oder der Vollstreckung durch das Kassen- und Steueramt richten.
5 Bei Beträgen über ist in allen Fällen die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich, wenn der Aufschiebungszeitraum 12 Monate übersteigt. Seite 5 (3) Die Vorbehandlung der Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Fertigung der Büroverfügungen sowie der Ablehnungen (in unbegrenzter Höhe) obliegt der jeweils zuständigen Stelle nach Abs. 2. Vierter Teil Vollstreckung städtischer Geldforderungen 15 Allgemeine Zuständigkeit (1) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Landeshauptstadt München ist die Stadtkämmerei- Kassen- und Steueramt zuständig. Die Befugnis zum Anbringen der Vollstreckungsklausel (Art. 24 VwZVG) obliegt dem Kassen- und Steueramt. (2) Die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen der Landeshauptstadt München obliegt grundsätzlich der nach 9 zuständigen Stelle. Eine abweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zwischen der Stadtkämmerei/ Kassen- und Steueramt und einem Referat ist möglich. (3) Bei Gesamtrückständen von weniger als 25 pro Debitor soll in der Regel von Vollsteckungsmaßnahmen abgesehen werden. 16 Gerichtliches Mahnverfahren privatrechtlicher Forderungen (1) Für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ( 688 ff. ZPO) ist grundsätzlich die Stelle zuständig, die für die Erhebung zuständig ist ( 9). Für die Durchführung des streitigen Verfahrens sind die Fachreferate zuständig. (2) Wird gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, und zeigt nicht das für das streitige Verfahren zuständige Fachreferat gegenüber dem Kassen- und Steueramt die Aufnahme des Verfahrens oder außergerichtliche Verhandlungen an, so leitet das Kassen- und Steueramt unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle das Niederschlagungsverfahren nach 19 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach einem Jahr ein. 17 Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen Im Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen ist immer das Kassen- und Steueramt zuständig. Hierzu hat das Kassen- und Steueramt durch Verständigungsmitteilung den Dienststellen von allen Terminbestimmungen für Zwangsversteigerungen in München Kenntnis zu geben. Die Dienststellen haben daraufhin Forderungen der Stadt dem Kassen- und Steueramt umgehend bekannt zu geben. 18 Vollstreckungsaufschub Der Vollstreckungsaufschub ( 765a ZPO analog) obliegt der Stelle, die für die Vollstreckung der Forderungen zuständig ist.
6 Seite 6 19 Niederschlagung (1) Für die Niederschlagung ( 261 AO) öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen ist die Stadtkämmerei zuständig, wenn nicht das Fachreferat für die Erhebung und/oder Vollstreckung zuständig ist. (2) Bei Beträgen über ist in allen Fällen die Stadtkämmerei zuständig und die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich. (3) Die Vorbehandlung der Niederschlagung einschließlich der Fertigung der Büroverfügung richtet sich nach der Zuständigkeit in Abs. 1 und 2. Fünfter Teil Insolvenzen 20 Insolvenzen Alle Ansprüche der Stadt sind im Insolvenzverfahren vom Kassen- und Steueramt geltend zu machen und weiterzuverfolgen. Das Kassen- und Steueramt hat durch Verständigungsmitteilung den Dienststellen von allen Insolvenzen Kenntnis zu geben. Die Dienststellen haben daraufhin die Ansprüche dem Kassen- und Steueramt nach Grund und Höhe umgehend bekannt zu geben, auch wenn diese noch nicht geltend gemacht, noch nicht fällig oder noch nicht rückständig sind. Das Kassen- und Steueramt informiert die festsetzenden Dienststellen, wenn die jeweiligen Forderungen im Insolvenzverfahren bestritten werden. Auf Wunsch der anordnenden Dienststelle erfolgt eine Information über die Beendigung des Insolvenzverfahrens. Für die fristgerechte Erhebung einer ggf. erforderlichen Feststellungsklage ( 189 InsO) ist die festsetzende Dienststelle zuständig. Sechster Teil Nebenleistungen 21 Nebenleistungen, Stundung Erlass Niederschlagung (1) Die für Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren festgelegten Grundsätze und Zuständigkeiten gelten auch für die Nebenleistungen (insbesondere Zinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren), wenn sie für sich allein Gegenstand einer dieser Maßnahmen sind. (2) Bei Billigkeitsmaßnahmen werden Nebenleistungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Betrag eingerechnet. Siebenter Teil Schlussvorschriften 22 In-Kraft-Treten Die Dienstanweisung Forderung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die
7 Einziehungsordnung vom 01. Juni 2001 in der Fassung der Änderung vom 24. Juli 2001 außer Kraft. Seite 7 München, den gez. Christian Ude Oberbürgermeister
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