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1 Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen (Seilverordnung) vom 13. Dezember (Stand am 1. Januar 2002) Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 51 der Seilbahnverordnung vom 10. März verordnet: 1. Die Seilverordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft. 2. Der Vollzug obliegt der Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Verkehr) Bern, 13. Dezember 1993 EIDGENÖSSISCHES VERKEHRS- UND ENERGIEWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT Adolf Ogi 1 2 Der Text dieser Verordnung wird nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht; Exemplare sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Dienststelle Verkauf Gesetze, 3003 Bern, erhältlich. SR

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3 3 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 11 Geltungsbereich 11.1 Diese Verordnung gilt für die eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen. 12 Begriffe 12.1 Für diese Verordnung gelten die im Anhang E enthaltenen Begriffe. 13 Anerkannte Seilprüfstellen 13.1 Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) anerkennt Seilprüfstellen und Sachverständige für zerstörungsfreie und zerstörende Prüfungen Als Sachverständiger und als Seilprüfstelle wird anerkannt, wer entweder als solche akkreditiert ist oder im Bereich der Seilprüfung Fachkenntnisse und Erfahrung hat, die der Komplexität und Sicherheitsrelevanz des Projektes Rechnung tragen und selbst vergleichbare Projekte für das Bundesamt für Verkehr realisiert oder begutachtet hat und wer eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von zehn Millionen Franken nachweisen kann Im Übrigen gelten die Richtlinien des Bundesamtes über den Beizug von Sachverständigen Die zerstörungsfreien Seilprüfungen sind einer vom Bundesamt anerkannten Seilprüfstelle zu übertragen. 14 Ergänzende Vorschriften 14.1 Zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung gelten die Ausführungsbestimmungen zur Seilbahnverordnung sowie die anerkannten Regeln der Technik Die Ausführungsbestimmungen zur Seilbahnverordnung sind: die Verordnung vom 17. Juni über die Sicherheitsanforderungen an Standseilbahnen (Standseilbahnverordnung); die Verordnung vom 18. Februar über die Sicherheitsanforderungen an Pendelbahnen (Pendelbahnverordnung); 3 4 SR ; in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht, Exemplare sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Dienststelle Verkauf Gesetze, 3003 Bern, erhältlich. SR ; in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht, Exemplare sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Dienststelle Verkauf Gesetze, 3003 Bern, erhältlich.

4 die Verordnung vom 11. April über die Sicherheitsanforderungen an Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen (Umlaufbahnverordnung); die Verordnung vom 12. Januar über die Sicherheitsanforderungen an Umlaufbahnen mit festen Klemmen (Sesselbahnverordnung); 14.3 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere: DIN 1142 Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen; Januar DIN 2078 Stahldrähte für Drahtseile; Mai DIN 3051: Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen; Blatt 1: Übersicht; März 1972; Blatt 2: Seilarten, Begriffe; April DIN 3089 Drahtseile aus Stahldrähten; Spleisse; Teil 1: Spleissendverbindungen an Drahtseilen; Mai 1990; Teil 2: Langspleiss; April DIN 3090 Kauschen; Formstahlkauschen für Drahtseile; August DIN 3091 Kauschen; Vollkauschen für Drahtseile; Dezember DIN 3093 Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Pressverbindungen, Sicherheitstechnische Anforderungen; Dezember DIN Aufzüge; Seilschlösser; März DIN Förderseile; Litzenseile und Flachseile, Technische Lieferbedingungen; Entwurf Oktober DIN Bescheinigungen über Materialprüfungen; August DIN Prüfung von Drahtseilen; März DIN Prüfung metallischer Werkstoffe; Zugversuch an Drähten; Teil 1: Ohne Feindehnmessung; April DIN Prüfung metallischer Werkstoffe; Hin- und Herbiegeversuch an Drähten; September DIN Prüfung metallischer Werkstoffe; Verwindeversuch an Drähten; September DIN Prüfung metallischer Überzüge auf Drähten; Überzüge aus Zinn oder Zink; Dezember DIN Seilhülsen; Oktober ÖNORM M 9503 Stahldrahtseile; Seildraht für besondere Verwendungszwecke (BV); 1. Dezember RR-S-550D US-Federal Specification for Sockets; 7. Februar Amendment 1; 20. Februar (Diese Norm ist nur für die Hülsentypen A und B anwendbar.) 15 Abweichungen von den Vorschriften 15.1 In begründeten Fällen kann das Bundesamt Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung gestatten oder verfügen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass den Sicherheitsanforderungen entsprochen wird Technische Neuentwicklungen, für welche diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, erfordern den Nachweis, dass sie den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung sinngemäss entsprechen SR ; in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht, Exemplare sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Dienststelle Verkauf Gesetze, 3003 Bern, erhältlich. SR ; in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht, Exemplare sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Dienststelle Verkauf Gesetze, 3003 Bern, erhältlich.

5 5 16 Seilarten 16.1 Als Tragseile sind vollverschlossene Seile zu verwenden, die aus einem Stück bestehen Als Zug-, Förder-, Spann- und Bergungsseile (Anhang E) sind parallelverseilte Litzenseile mit nur einer Litzenlage zu verwenden Als Seile für die Schalter- und die Telefonleitung (Anhang E) können Litzen- oder Spiralseile verwendet werden. 17 Bemessung 17.1 Die Sicherheit ist bezüglich der wirklichen Bruchkraft (Anhang E) nachzuweisen. Die erforderlichen Sicherheiten und Belastungsannahmen richten sich nach Kapitel 4 der jeweils anwendbaren Ausführungsbestimmung zur Seilbahnverordnung (Anhang D) Solange die wirkliche Bruchkraft der Seile nicht bekannt ist, ist die vom Seilhersteller angegebene Mindestbruchkraft (Anhang E) massgebend Bei Spannseilen mit einer Mindestbruchkraft > 4'500 kn oder einem Durchmesser > 75 mm kann die Sicherheit gegen die Mindestbruchkraft nachgewiesen werden, wobei der Verseilfaktor 0,85 anzunehmen ist. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass die ermittelte Bruchkraft grösser als die rechnerische Bruchkraft (Anhang E) ist Die Seileinlage ist für den rechnerischen Nachweis der Mindestbruchkraft als nichttragend zu betrachten Die erforderlichen Sicherheiten für Seile von Seilbahnen ohne anwendbare Ausführungsbestimmung (Ziff. 14.1) legt das Bundesamt fest.

6 2 ANFORDERUNGEN AN DIE SEILHERSTELLUNG 6 21 Verseilung 21.1 Seile sind aus Stahldrähten (Form- oder Runddrähten) herzustellen Drähte und Litzen müssen gleichmässig und fest verseilt sein Die Zwischenräume zwischen den Litzen dürfen unterschiedlich sein Der wirkliche Seildurchmesser muss bei ungefähr 2 % der Mindestbruchkraft innerhalb folgender, auf den Nenndurchmesser (Anhang E) bezogenen Grenzwerte liegen: Seilart Grenzwerte in % Litzenseile mit 6 Litzen + 1 / + 5 mit 8 Litzen + 4 / + 10 Spiralseile - 2 / Litzenseile müssen spannungsarm sein Litzenseile sind mit einer Seileinlage aus Kunststoff zu versehen. In begründeten Fällen werden auch Litzenseile mit nicht magnetisierbaren Metalleinlagen, die im Bedarfsfall gegen Korrosion zu schützen sind, zugelassen Litzenseile sollen mit Rücksicht auf ihre Prüfbarkeit (Ziff. 91.5), möglichst wenig Drähte aufweisen Die Verwendung verzinkter Drähte wird empfohlen Sind Drähte eines Seils verzinkt, so müssen - mit Ausnahme der Formdrähte - sämtliche Drähte verzinkt sein Drahtverbände sind so zu verseilen, dass der Abstand benachbarter Drahtverbindungen mindestens dem 30-fachen Durchmesser des verseilten Drahtverbandes entspricht Bei vollverschlossenen Seilen auf der Anlage darf die über zwei Schlaglängen zu messende Welligkeit der Mantellinie nicht grösser sein als 0,005xd + 0,15 mm (d = Seildurchmesser in mm). 22 Drähte 22.1 Formdrähte müssen bezüglich Werkstoff, Abmessungen und zulässigen Abweichungen, Nennfestigkeit, Biege- und Verwindezahlen sowie Verzinkung die Anforderungen nach der ÖNORM M 9503 (Ziff ) erfüllen Runddrähte müssen bezüglich Werkstoff, Abmessungen und zulässigen Abweichungen, Nennfestigkeit, Biegezahlen, Verwindezahlen sowie Verzinkung im unverseilten und verseilten Zustand die Anforderungen nach DIN 2078 (Ziff ) erfüllen.

7 7 23 Seileinlage 23.1 Die Einlage muss den Litzen eine dauerhafte und feste Auflage geben Die Einlage ist so zu bemessen, dass sich die Litzen neuer Seile bei 50 % der Bruchkraft gegenseitig noch nicht berühren Die Einlage darf keine aggressiven Stoffe enthalten. 24 Schmiermittel 24.1 Es dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die: - chemisch neutral sind; - frei von Chlor oder Chlorverbindungen sind; - nicht emulgieren; - einen Brechungsindex unter - 30 C haben; - einen Tropfpunkt über 75 C haben Die Schmiermittel dürfen elastische Futter von Rollen und Scheiben nicht ungünstig beeinflussen, den Reibwert an der Antriebsscheibe, die Wirkung der Tragseilbremse und die Haltekraft der Seilklemmen nicht unzulässig beeinträchtigen Die Stromabnahme darf durch die Schmiermittel nicht behindert werden Bei Tragseilen sind im Bereich der Rollenkette und der angrenzenden Länge für drei Seilverschiebungen Schmiermittel zulässig, welche die Wirkung der Tragseilbremse beeinträchtigen können.

8 8 3 ABNAHMEPRÜFUNGEN 31 Allgemeines 31.1 Vor dem Verseilen sind die Drähte auf ihre Eigenschaften, Abmessungen und allenfalls die Güte der Verzinkung zu prüfen. Dabei gilt: Die Prüfung der Eigenschaften und Abmessungen ist an jedem Drahtring durchzuführen Die Verzinkung ist durch Stichprobe an etwa 20 % der Anzahl Ringe von Drähten gleichen Nenndurchmessers zu prüfen Nach dem Verseilen sind an Seilproben Abnahmeprüfungen durchzuführen. Dabei gilt: Zug-, Förder-, Trag-, Bergungs- und Spannseile mit einem Seildurchmesser grösser als 30 mm sind durch eine Seilprüfstelle zu prüfen (Ziff. 13 bzw. 32) Spannseile mit einem Seildurchmesser bis zu 30 mm, Seilabschnitte für Reparaturzwecke bis zu 300 m Länge sowie die Seile für die Schalter- und die Telefonleitung sind durch einen Werksachverständigen oder eine Seilprüfstelle zu prüfen (Ziff. 33); Spannseile mit einem Seildurchmesser grösser als 30 mm sind durch eine Seilprüfstelle zu prüfen Die Abnahmeprüfung ist spätestens 4 Monate nach der Auslieferung des Seils durchzuführen Die Abnahmeprüfung ist für die ganze Fabrikationslänge des Seils gültig Werden Seile aufgelegt, die bereits in einer anderen Anlage im Einsatz standen und über die kein Abnahmeprüfzeugnis nach Ziffer oder Ziffer 33.6 vorliegt, sind sie ebenfalls der Abnahmeprüfung zu unterziehen Die Seilproben für die Abnahmeprüfung müssen dem fertigen Seilstrang entnommen werden und im übrigen den Anforderungen nach Anhang B entsprechen; wird der Seilstrang bei der Auslieferung in mehrere Seilabschnitte aufgeteilt, so sind die Seilproben zwischen diesen herauszuschneiden Den Seilproben ist eine Seilbeschreibung nach Anhang C beizulegen. 32 Abnahmeprüfungen durch die Seilprüfstelle 32.1 Die Seilprüfstelle hat einen Zugversuch nach DIN (Ziff ) vorzunehmen und dabei folgende Grössen zu bestimmen: den Seildurchmesser an zwei mindestens 1 m voneinander entfernten Stellen in zwei verschiedenen Richtungen, bei einer Belastung von 2 %, 10 % und 50 % der Mindestbruchkraft; die Bemessung der Einlage, entsprechend den Anforderungen nach Ziffer 23.2; die Dehnung in Abhängigkeit der Zugkraft; die wirkliche Bruchkraft, ausser bei Spannseilen nach Ziffer 17.3; den Verseilverlust (Anhang E), ausser bei Spannseilen nach Ziffer 17.3; bei im Betrieb beidseitig fest verankerten Seilen den Elastizitätsmodul; nach zehn Vorbelastungen bis zur grössten Betriebslast ist der Elastizitätsmodul bei einer Belastung zwischen 50 % bis 100 % der grössten Betriebslast zu bestimmen Bei Seilen mit Metalleinlage ist in einem zusätzlichen Zugversuch die wirkliche Bruchkraft der Metalleinlage zu ermitteln und diese von der wirklichen Bruchkraft des ganzen Seils abzuziehen.

9 Für Trag-, Zug-, Förder- und Bergungsseile sind an einem Los von Drähten (Los = 1/6 der gesamten Anzahl, jedoch mindestens 3 Drähte des gleichen Nennquerschnitts) zu bestimmen und mit den zugelassenen Grenzwerten nach Ziffer 22 zu vergleichen: die Zugfestigkeiten im Zugversuch ohne Feindehnmessung nach DIN , Teil 1 (Ziff ); die Biegezahlen im Hin- und Herbiegeversuch nach DIN (Ziff ); die Verwindezahlen im Verwindeversuch nach DIN (Ziff ); der Durchmesser der Runddrähte nach DIN 2078 (Ziff ) Bei Drähten aus kompaktierten Seilen sind die Zugfestigkeiten nach Ziffer auf die wirklichen Drahtquerschnitte zu beziehen Für jede Drahtprobe, welche die Grenzwerte nach Ziffer 32.3 überschreitet, sind die entsprechenden Prüfungen an zwei weiteren Proben zu wiederholen, wobei beim Zugversuch der untere Grenzwert um 50 N/mm 2 zu reduzieren ist Aufgehoben 32.7 An einem Seilabschnitt ist das auf die Drahtoberfläche bezogene Fettgewicht zu bestimmen. Diese Prüfung ist beim Litzenseil an zwei einzelnen Litzen und beim vollverschlossenen Seil am ganzen Seil durchzuführen An der Seileinlage ist das Gewicht (inklusive Schmiermittel) pro Längeneinheit zu bestimmen das Gewicht der Schmiermittel bezogen auf das Trockengewicht der Einlage; das Trockengewicht der Einlage pro Längeneinheit des Seils Durch Stichprobe am fertigen Seil ist die Masse pro Längeneinheit zu bestimmen Die Prüfungen sind dem Bundesamt mit einem Abnahmeprüfzeugnis nach DIN A (Ziff ) zu bescheinigen. 33 Abnahmeprüfungen durch den Seilhersteller 33.1 Der Seilhersteller hat einen Zugversuch nach DIN (Ziff ) durchzuführen und dabei folgende Grössen zu bestimmen: den Seildurchmesser an zwei mindestens 1 m voneinander entfernten Stellen in zwei verschiedenen Richtungen, bei einer Belastung von 2 %, 10 % und 50 % der Mindestbruchkraft; die Bemessung der Einlage, entsprechend den Anforderungen nach Ziffer 23.2; die wirkliche Bruchkraft Bei Seilen für Reparaturzwecke nach Ziffer sind an einem Los von Drähten (Los = 1/6 der gesamten Anzahl, jedoch mindestens 3 Drähte des gleichen Nennquerschnitts) zu bestimmen und mit den zugelassenen Grenzwerten nach Ziffer 22 zu vergleichen: die Zugfestigkeiten im Zugversuch ohne Feindehnmessung nach DIN , Teil 1 (Ziff ), unter Berücksichtigung von Ziffer 32.4; der Durchmesser der Runddrähte nach DIN 2078 (Ziff ).

10 33.3 Für jede Seilprobe, welche die Grenzwerte nach Ziffer 33.2 überschreitet, sind die entsprechenden Prüfungen an zwei weiteren Proben zu wiederholen, wobei beim Zugversuch der untere Grenzwert um 50 N/mm 2 zu reduzieren ist Aufgehoben 33.5 Bei Seilen für die Schalter- und die Telefonleitung ist eine Werksbescheinigung nach DIN (Ziff ) über die Mindestbruchkraft auszustellen Die Prüfungen sind dem Bundesamt mit einem Abnahmeprüfzeugnis nach DIN B (Ziff ) zu bescheinigen. 34 Nachprüfung 34.1 Für Nachprüfungen hat das Seilbahnunternehmen von jedem Zug-, Förder- oder Tragseil einen gegen Korrosion geschützten Seilabschnitt aufzubewahren, dessen Länge mindestens dem 100-fachen Seildurchmesser entsprechen muss. 10

11 11 4 MONTAGE 41 Seilzug und Montage 41.1 Beim Seilzug und bei der Montage müssen die Seile gegen Verdrehen gesichert sein. Schlingenbildung und Beschädigungen sind zu verhindern Beim Seilzug sind für die Seilauflage Seilrollen, Gleitschuhe oder andere Elemente zu verwenden, deren Radius bei Spiralseilen mindestens dem 20-fachen und bei Litzenseilen mindestens dem 10-fachen Seildurchmesser entsprechen Werden Klemmplatten verwendet, muss damit die vorhandene Seilzugkraft sicher gehalten werden können. Das Seil darf weder durch die dafür nötige Pressung noch durch Gleiten in der Klemmplatte geschädigt werden. Vorzugsweise sind Klemmplatten mit einer dem Seildurchmesser entsprechenden Rille zu verwenden Nach der Montage ist in der Tal- und in der Bergstation die Seilschlaglänge zu messen und das Ergebnis dem Bundesamt mitzuteilen Unregelmässigkeiten bei der Montage sind dem Bundesamt zu melden. 42 Seilverbindungen mittels Spleiss 42.1 Spleisse dürfen nur von im Spleissen ausgebildeten Fachleuten ausgeführt werden Seile dürfen nur Spleissverbindungen aufweisen, wenn sichergestellt ist, dass die im Betrieb auftretende Seilzugskraft nicht unter 5 % der Mindestbruchkraft des Seils sinkt. Nach jedem Spannen auf die Betriebskraft sind die Spleisse auf ihre Tauglichkeit zu prüfen Die Verbindung an Litzenseilen hat mittels Langspleiss nach DIN 3089 (Ziff ) zu erfolgen, wobei Kreuzknoten erlaubt sind. Die zu verspleissenden Seile müssen gleiche Durchmesser, Litzenzahl, Schlagrichtung und Schlaglänge haben Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass spätere innere Korrosion möglichst verhindert wird Die Länge von Spleissen muss mindestens dem 1200-fachen Seildurchmesser entsprechen. Die Spleissknoten dürfen gleichmässig über die Spleisslänge verteilt werden oder die Spleisshälften dürfen durch ein längeres Mittelstück getrennt sein Die Länge der Einstecklitzen muss mindestens dem 60-fachen Seildurchmesser entsprechen. Spleisse von Zugseilen sind so anzufertigen, dass die Länge der Einstecklitzen ungefähr dem 100-fachen Seildurchmesser entspricht. Die Einstecklitzen sind so zu umwickeln, dass der Seildurchmesser in ihrem Bereich dem des übrigen Seils entspricht Der Abstand zwischen zwei Spleissen muss mindestens dem 3000-fachen Seildurchmesser entsprechen Das endliche Seil darf höchstens zwei und das endlose Seil höchstens fünf Spleisse aufweisen Sind zwei oder mehr Spleisse vorhanden, so sind diese dauerhaft zu kennzeichnen und dem Alter nach zu nummerieren.

12 42.10 Im Bereich eines neu erstellten Spleisses darf der Seildurchmesser nicht mehr als 10 % vom Durchmesser des übrigen Seils abweichen Unregelmässigkeiten bei der Herstellung einer Spleissverbindung sind dem Bundesamt zu melden Endbefestigungen 43.1 Die Endbefestigung von Zugseilen muss mittels Vergusskopf, Klemmkopf oder Trommelbefestigung nach Ziffer 707 der Standseilbahnverordnung (Ziff ) bzw. der Pendelbahnverordnung (Ziff ) vorgenommen werden Zur Endbefestigung von Spannseilen, Seilen von Schlittenseilbahnen sowie Seilen für Schalter- und Telefonleitungen dürfen auch Seilhülsen nach DIN (Ziff ) oder US-Fed.-Spec. RR-S-550D (Ziff ), Seilschlösser nach DIN (Ziff ), Pressklemmen nach DIN 3093 (Ziff ), Drahtseilklemmen nach DIN 1142 (Ziff ) sowie Kauschen nach DIN 3090 (Ziff ) bzw. DIN 3091 (Ziff ) mit dem Kauschenspleiss nach DIN 3089 (Ziff ) verwendet werden Zur Endbefestigung von endlichen Bergungsseilen dürfen auch Seilhülsen nach DIN (Ziff ) oder US-Fed.-Spec. RR-S-550D (Ziff ), Seilschlösser nach DIN (Ziff ) sowie Kauschen nach DIN 3090 (Ziff ) bzw. DIN 3091 (Ziff ) mit dem Kauschenspleiss nach DIN 3089 (Ziff ) verwendet werden Das Vergiessen von Seilenden in der Vergusshülse und die Befestigung von Seilenden im Klemmkopf darf nur durch Fachleute erfolgen, die instruiert worden sind Vergussköpfe und Klemmköpfe sind nach den im Anhang A aufgeführten Anleitungen herzustellen. Trommelbefestigungen sind nach der Betriebsanleitung des Seilbahnherstellers herzustellen Bei Endbefestigungen von Zugseilen müssen alle Teile, einschliesslich die Vergusskegel in Vergusshülsen, gegen Drehen gesichert sein Klemmköpfe und Trommelbefestigungen von Zugseilen sind nach der Montage mit einer Plombe zu versiegeln. Die Plombe muss die Identifikation des verantwortlichen Monteurs ermöglichen Unregelmässigkeiten bei der Herstellung einer Endverbindung sind dem Bundesamt zu melden Seilhülsen, die bei Endbefestigungen von Zug-, Trag-, endlichen Bergungs- oder Spannseilen verwendet werden, sind auf äussere oder innere Rissfreiheit (mit Angabe der Prüfmethode) zu prüfen. Diese Prüfung ist grundsätzlich nur einmal durchzuführen.

13 13 44 Indikatoreinlagen 44.1 Der Ein- und Ausbau von Indikatoreinlagen (Anhang E) darf nur durch Fachleute erfolgen, die in dieser Tätigkeit ausgebildet sind; bei radioaktiven Indikatoreinlagen ist zudem eine entsprechende Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheitswesen notwendig Indikatoreinlagen sind so zu umwickeln, dass der ursprünglich vorhandene Seildurchmesser erreicht wird. Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass spätere innere Korrosion oder ein innerer Seilverschleiss möglichst verhindert werden kann. Steife Übergänge sind zu vermeiden Je Bereich eines Seils ist nur eine Indikatoreinlage erlaubt Das Einlegen von Indikatoreinlagen ist dem Bundesamt zu melden. 5 WARTUNG 51 Reinigung 51.1 Mechanische Reinigungseinrichtungen dürfen die Drähte nicht beschädigen Reinigungsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Betriebsanleitung der Seilhersteller aufgeführten Empfehlungen entsprechen Bei Bahnen mit Tragseilbremsen müssen die Tragseile mindestens einmal jährlich blank gereinigt werden. 52 Schmierung 52.1 Die Seile sind zu schmieren; dies gilt auch für verzinkte Seile Die Schmiermittel müssen den in der Betriebsanleitung der Seilhersteller aufgeführten Empfehlungen entsprechen Vor dem Schmieren sind die Seile zu reinigen Bei der Schmierung muss das Seil trocken sein und die Temperatur muss über 10 C liegen Nachschmiermittel müssen mit dem im Seil bereits vorhandenen Schmiermittel verträglich sein und den Vorschriften nach Ziffer 24 entsprechen.

14 14 6 ZUSTANDSPRÜFUNGEN 61 Allgemeines 61.1 Der äussere Zustand der Seile und ihre Befestigungselemente ist unter Aufsicht des Technischen Leiters oder seines Stellvertreters auf der ganzen Seillänge periodisch zu prüfen Vor der Prüfung sind die Seile und ihre Befestigungselemente so zu reinigen, dass ihr äusserer Zustand einwandfrei geprüft werden kann Die Ergebnisse der Zustandsprüfungen sind schriftlich festzuhalten und aufzubewahren. 62 Umfang der Zustandsprüfung 62.1 Der äussere Zustand der Seile ist von Auge, insbesondere auf Drahtbrüche und Korrosion, zu prüfen. Ergänzend dazu kann ein geeignetes Prüfgerät verwendet werden Die Durchlaufgeschwindigkeit des Seils darf bei der visuellen Zustandsprüfung höchstens 0,3 m/s betragen. Soweit möglich sind Hilfsmittel wie Spiegel (für die Seilrückseite) und Lappen (für das Erkennen vorstehender Drähte) zu verwenden. Die Prüfung darf nur unter guten Lichtverhältnissen vorgenommen werden Bei der Verwendung eines magnetinduktiven Seilprüfgerätes ist die Durchlaufgeschwindigkeit des Seils so zu wählen, dass ein gut lesbares Diagramm entsteht Das Ausmass der mit dem Seilprüfgerät festgestellten Schäden (Häufung von Drahtbrüchen, Korrosion) muss durch eine visuelle Zustandsprüfung ermittelt werden Stellen, die bei einem Ereignis (Entgleisen, Überschlag, Klemmenrutschen, Blitzschlag usw.) Schaden erlitten haben, sind dauerhaft zu kennzeichnen (z.b. mittels Farbe). 63 Zeitabstände 63.1 Stellen, an denen Schäden (infolge Entgleisung, Überschlag, Blitzschlag, Rutschen einer Klemme usw.) zu befürchten sind oder Schadenstellen, die repariert wurden, sind während der ersten Woche nach dem Erkennen oder der Reparatur täglich, im anschliessenden Monat wöchentlich zu prüfen. Bei einer Zunahme der Drahtbrüche sind die Zustandsprüfungen in kürzeren Zeitabständen vorzunehmen Mindestens monatlich sind zu prüfen: der Zustand der Zug-, Förder-, Spann- und endlosen Bergungsseile in Bereichen mit Drahtbrüchen oder anderen äusseren Schäden (lockere Litzen oder Drähte, Veränderungen des Seildurchmessers); der Zustand der Tragseile im Bereich der Seilschuhe und Rollenketten sowie in Bereichen mit Drahtbrüchen oder anderen äusseren Schäden; der Zustand der Seilverbindungen und Seilbefestigungen; die Veränderung der Seillängen.

15 63.3 Mindestens vierteljährlich sind zu prüfen: der Zustand der Spleisse und eingelegten Litzen in Förder- und Zugseilen; der Zustand des Seilbereiches vor den Seilendbefestigungen, welcher magnetinduktiv nicht erfasst werden kann Mindestens jährlich sind zu prüfen: der Zustand der Zug-, Trag-, Förder-, Spann- und Bergungsseile sowie deren Auflage- und Befestigungsstellen; der Zustand der Auflage- und Befestigungsstellen bei Seilen für Schalter- und die Telefonleitungen; der Zustand der Schutzhülseneinlage von Klemmköpfen Bei Bahnen mit Halbjahresbetrieb sind die Zustandsprüfungen nach Möglichkeit unmittelbar vor der Betriebseröffnung durchzuführen Mindestens alle drei Jahre ist der Zustand der Klemmköpfe und Trommelbefestigungen von Zugseilen zu prüfen. 64 Prüfkriterien 64.1 Der Zustand der Seile ist bezüglich Abnahme des Seildurchmessers, Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiss, lockeren Drähten und Veränderungen des Seilgefüges bzw. der Schlaglänge auf der ganzen Länge der Seile zu prüfen. Dabei gilt: Neue Drahtbrüche sind zu lokalisieren, unter Feststellung ihres Abstandes von einem Fixpunkt (Endbefestigung oder Spleiss) Die maximale Anzahl Drahtbrüche (neue und alte) ist bezüglich der massgebenden Länge (Anhang D) zu ermitteln und die Verminderung des tragenden Querschnittes ist abzuschätzen Gelockerte Drähte und Litzen sind zu lokalisieren und als gebrochene Drähte zu betrachten, sofern die Seile betriebsmässig gespannt sind Der Seildurchmesser ist an mehreren Stellen zu messen und mit dem Berührungsdurchmesser (Anhang E) des Seils zu vergleichen. Ist der Seildurchmesser gleich oder kleiner als der Berührungsdurchmesser des Seils, so ist eine Seilschädigung anzunehmen Bei den Stossstellen des Spleisses soll der über ein Litzenpaar gemessene Durchmesser mindestens 85 % des Nenndurchmessers betragen Die Seilschlaglänge ist zu messen und mit den Angaben im Abnahmeprüfzeugnis (Ziff ) zu vergleichen Bei der jährlichen Prüfung nach Ziffer 63.4 sind die Seilendbefestigungen auf Drahtbrüche und Korrosion visuell zu untersuchen. Dabei ist: bei Verguss- und Klemmköpfen die Schutzhülse zu entfernen; bei der Trommelverankerung von Zug- und Tragseilen die Seilbefestigung nicht zu demontieren; bei der Verankerung von Spannseilen auf einer Windentrommel, das Seil mindestens 5 m von der Trommel abzuwickeln Bei der dreijährigen Prüfung nach Ziffer 63.6 sind die Klemmköpfe bzw. Trommelbefestigungen von Zugseilen zu öffnen bzw. abzuwickeln und auf Drahtbrüche sowie Korrosion zu kontrollieren und wieder zu plombieren. 15

16 16 65 Meldungen an das Bundesamt 65.1 Aussergewöhnliche Ergebnisse der Zustandsprüfung sind dem Bundesamt mitzuteilen. Ausmass und Ort der Schadstellen sind genau anzugeben Feststellungen, die eine sofortige technische Untersuchung nötig erscheinen lassen, sind dem Bundesamt unverzüglich zu melden. 7 PRÜFUNG DER SEILE DURCH EINE ANERKANNTE SEILPRÜFSTELLE 71 Allgemeines 71.1 Der Zustand der Seile ist unter Beachtung der dafür zulässigen Zeitabstände (Ziff. 72) durch eine vom Bundesamt anerkannte Seilprüfstelle (Prüfstelle) zu prüfen und zu überwachen. Den Auftrag dazu erteilt das Seilbahnunternehmen. Die Prüfstelle legt das für die Prüfung geeignete Verfahren fest Nach der Prüfung erstellt die Prüfstelle ein Prüfzeugnis (Ziff. 74) und gibt darin Empfehlungen über die zu ergreifenden Massnahmen ab, insbesondere die Frist bis zur nächsten Prüfung durch eine Prüfstelle, unter Beachtung der zulässigen Schädigungsgrenzen (Ziff. 92) Das Seilbahnunternehmen bestätigt der Prüfstelle und dem Bundesamt den Vollzug der empfohlenen Massnahmen nach Ziffer 71.2 schriftlich Die anerkannte Seilprüfstelle überwacht das Einhalten der von ihr empfohlenen Fristen für den Vollzug der Massnahmen. Sie macht das Seilbahnunternehmen und das Bundesamt auf Terminüberschreitungen und Erreichen der zulässigen Schädigungsgrenze rechtzeitig aufmerksam Vor der Prüfung sorgt das Seilbahnunternehmen für die Reinigung der Seile und die notwendigen Arbeitspodeste. 72 Zeitabstände 72.1 Die Seilprüfungen sind in folgenden Zeitabständen durchzuführen: Tragseile von Pendelbahnen, in den Seilfeldern: im ersten Betriebsjahr, im sechsten Betriebsjahr und danach alle sechs Jahre; Tragseile von Pendelbahnen im Bereich der Rollenketten nach sechs und neun Betriebsjahren; nach dem Verschieben der Tragseile wiederholen sich diese Prüfintervalle; Tragseile von Umlaufbahnen im ersten Betriebsjahr, im dritten Betriebsjahr und danach alle drei Jahre; Zug- und Förderseile aller Seilbahnarten erstmals im dritten Betriebsjahr und danach alle drei Jahre; endlose Bergungsseile erstmals im sechsten Betriebsjahr und danach alle sechs Jahre; endliche Bergungsseile erstmals im zwölften Betriebsjahr und danach alle sechs Jahre Werden gebrauchte Seile verwendet, ist eine Seilprüfung im ersten Betriebsjahr durchzuführen.

17 72.3 Bei schwierigen Messbedingungen im Stationsbereich hat die Seilprüfstelle dem Seilbahnunternehmen einen anlagebezogenen Prüfplan abzugeben, der die Art, den Umfang und die Intervallzeiten der Prüfungen festlegt Für Seilbahnen in städtischen Regionen oder mit intensivem Tag- und Nachtbetrieb werden die Fristen vom Bundesamt in der Regel um die Hälfte gekürzt Die Zeitabstände nach Ziffer 72.1 gelten auch für Seilbahnen mit schwachem Betrieb oder Halbjahresbetrieb Für Seilbahnen, die mehr als drei Jahre ausser Betrieb waren, werden die Zeitabstände für die erforderlichen Seilprüfungen vom Bundesamt festgelegt. 73 Prüfkriterien 73.1 Der Zustand der Seile ist bezüglich Querschnittsverminderung infolge Drahtbrüchen, Korrosion und Verschleiss, soweit möglich, mittels der magnetinduktiven Prüfmethode, zu prüfen. Dabei gilt: Anhäufungen neuer Drahtbrüche und Korrosion sind zu lokalisieren, dauerhaft zu markieren und visuell, wenn nötig durch Abspannen und Öffnen des Seils, zu prüfen; ihr Abstand von einem Fixpunkt (Endbefestigung oder Spleiss) ist festzuhalten; an Schadenstellen sind die Anzahl der gebrochenen, beschädigten oder lockeren Drähte bezüglich der massgebenden Seillänge und die Verminderung des tragenden Querschnittes zu bestimmen Der Seildurchmesser und die Schlaglänge sind an mehreren Stellen zu bestimmen Spleisse sind bezüglich Einschnürungen und Störungen im Seilgefüge zu prüfen. Die grösste Einschnürung ist in Prozenten des Nenndurchmessers zu ermitteln Die Prüfstelle kann, zur ergänzenden Beurteilung von kritischen Seilabschnitten, weitere Prüfmethoden einsetzen (z.b. Gammagraphie). 74 Prüfzeugnis 74.1 Die Prüfstelle hält in einem Prüfzeugnis nach Bescheinigung DIN A (Ziff ) das Prüfergebnis fest, nötigenfalls unter Angabe der Unsicherheiten. Sie macht Empfehlungen über den Gebrauch der Ergebnisse Das Prüfzeugnis ist dem Bundesamt einzureichen.

18 18 8 INSTANDSETZUNG 81 Allgemeines 81.1 Seile dürfen nur von erfahrenen Fachleuten instand gesetzt werden Reparaturstellen sind dauerhaft zu kennzeichnen (z.b. mittels Farbe) In Litzenseilen sind vorstehende Drahtenden durch Hin- und Herbiegen in der Seilachse herauszubrechen Bei verschlossenen Seilen muss der Abstand zwischen Drahtverbindungen (Schweiss- oder Lötstellen) mindestens dem 100-fachen Seildurchmesser entsprechen An der gleichen Stelle eines Seils dürfen höchstens zwei Litzen eingespleisst werden Die Länge der Einstecklitzen muss mindestens dem 50-fachen Seildurchmesser und der Abstand zwischen den Knoten (Einstichstellen) mindestens dem 100-fachen Seildurchmesser entsprechen Drahtbruchlücken in der äussersten Lage von Tragseilen sind abzudichten Eingespleisste Seilabschnitte sind wie neue Seile zu verseilen (Ziff. 21). Das Reparaturseil darf eine Stahleinlage enthalten. 82 Instandsetzen von Spleissen 82.1 Wenn an den Stossstellen eines Spleisses der Seildurchmesser weniger als 85 % des Nenndurchmessers beträgt, ist die Stossstelle instandzustellen Wenn zwischen den Knoten und den Stossstellen der Seildurchmesser um mehr als 10 % vom Nenndurchmesser abweicht, so ist der Spleiss instandzustellen Zur Instandsetzung von Spleissen dürfen höchstens zwei Litzen eingelegt werden. Dabei gelten die gleichen Anforderungen wie für eingespleisste Litzen (Ziff. 81.6). 83 Ersetzen von Drähten und Litzen 83.1 Eingesetzte Formdrähte müssen mindestens eine dem 100-fachen Seildurchmesser entsprechende Länge aufweisen Im gleichen Seilabschnitt dürfen höchstens drei Formdrähte ersetzt werden Im gleichen Seilabschnitt dürfen in höchstens zwei Litzen, jeweils höchstens 1 / 3 der Aussendrähte, jedoch nicht mehr als vier Runddrähte ersetzt werden; dabei muss der Abstand der Drahtverbindungen mindestens der vierfachen Litzenschlaglänge entsprechen. 84 Meldungen an das Bundesamt 84.1 Dem Bundesamt sind von der Seilbahnunternehmung alle Arbeiten an Seilen mit dem Formular "Seilarbeiten" (Anhang A) mitzuteilen.

19 84.2 Die Bestellung eines Ersatzseils ist dem Bundesamt schriftlich zu melden NUTZUNGSGRENZEN 91 Schädigungsgrenzen 91.1 Die Seile sind instandzustellen oder zu ersetzen, wenn die Verminderung des tragenden Querschnitts infolge von Drahtbrüchen, Lockerung, Verschleiss, Korrosion oder anderen Beschädigungen die zulässigen Grenzwerte nach den Ziffern und der entsprechenden Ausführungsverordnungen zur Seilbahnverordnung (Anhang D) erreicht oder überschreitet. Dabei gilt: die Verminderung des tragenden Querschnittes entspricht der Summe der Querschnittsverluste infolge der auf der massgebenden Seillänge gebrochenen, korrodierten, beschädigten, lockeren oder abgenützten Drähte; die Querschnittsverminderung ist auf den tragenden Querschnitt des neuen Seils zu beziehen; ein auf der massgebenden Seillänge mehrmals gebrochener Draht ist nur einmal zu zählen; lockere und aus dem Seil oder der Litze heraustretende Drähte gelten als gebrochen; eingelegte, beidseits verbundene Drähte können nur als tragend betrachtet werden, wenn sie in vollständig entspannte Seile eingelegt wurden In einer Litze darf an der gleichen Stelle (auf der Länge von etwa zwei Seildurchmessern) höchstens die Hälfte der Aussendrähte oder die diesem Querschnittsverlust entsprechende Anzahl Drähte des Gesamtquerschnittes gebrochen sein In verschlossenen Tragseilen dürfen höchstens drei benachbarte Formdrähte, in einem nicht kleineren Abstand als eine Drahtwindungslänge, gebrochen sein. An der gleichen Stelle dürfen benachbarte Formdrähte nicht gebrochen sein Wenn die Zugsicherheit die minimalen Grenzwerte unterschreitet, werden die Grenzwerte für die maximal zugelassene Querschnittsverminderung um den Wert der Unterschreitung der Zugsicherheit anteilmässig herabgesetzt Seile, deren Zustand mit den verfügbaren Prüfmethoden nicht oder nicht mit ausreichender Aussagekraft erfasst werden kann, sind zu ersetzen. 92 Verschiebe- und Ablegefristen 92.1 Das Bundesamt bestimmt den Zeitpunkt, in dem ein Seil ersetzt werden muss Tragseile sind spätestens nach zwölf Jahren soweit zu verschieben, dass hochbeanspruchte, sonst nicht prüfbare Seilabschnitte (Anhang E) geprüft werden können; andernfalls sind die Seile abzulegen. In der Regel sind die Seile mindestens um die Länge des längsten Seilschuhs (zu prüfender Bereich plus 1 m) zu verschieben, wobei darauf zu achten ist, dass bisher hoch beanspruchte Seilabschnitte nicht erneut unter hohe Betriebsbeanspruchung geraten. Dabei sind die Tragseile vor dem Verschieben auf den freien Strecken und nach dem Verschieben auf den bis dahin nicht geprüften Seilabschnitten zu prüfen Tragseile von Zweiseilumlaufbahnen sind alle sechs Jahre um die Länge des längsten Seilschuhs plus 5 m zu verschieben. Dabei sind die Tragseile vor dem

20 20 Verschieben auf den freien Strecken und nach dem Verschieben auf den bis dahin nicht geprüften Seilabschnitten zu prüfen Windenspannseile sind spätestens nach zwölf Jahren, die übrigen Spannseile spätestens nach 18 Jahren zu ersetzen Vergussköpfe von Zugseilen sind spätestens nach vier Jahren zu erneuern. Bei den übrigen Seilen sind die Vergussköpfe spätestens nach 18 Jahren zu erneuern. Die abgeschnittenen Vergussköpfe sind einer Ausbildungstätte zur Prüfung zuzustellen. Die Seilbahnunternehmen sind jeweils über die Ergebnisse der Untersuchung zu informieren.

21 21 ANHANG A (Ziff. 43.5) (Ziff. 84.1) Anleitungen und Formulare 1 Vergusskopf Anleitung für das Herstellen von Vergussköpfen; Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern; Entwurf Mai Klemmkopf Anleitung für Montage und Kontrolle; ILS-ETH Zürich; 25. August Jahresberichte Die Formulare für die Jahresberichte sind gegen schriftliche Bestellung, mit nachfolgenden Formular-Bezeichnungen, beim BBL, Dienststelle Verkauf Gesetze, 3003 Bern zu beziehen: - Standseilbahnen Form d; - Pendelbahnen Form d; - Umlaufbahnen Form d; - Sesselbahnen mit kuppelbaren Klemmen Form d; - Sesselbahnen mit festen Klemmen Form d; - Spezialbahnen Form d. Die Erläuterungen dazu sind zu beziehen beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Seilbahnen, 3003 Bern. 4 Seilarbeiten Die Formulare für die Seilarbeiten sind gegen schriftliche Bestellung, mit nachfolgenden Formular-Bezeichnungen, beim BBL, Dienststelle Verkauf Gesetze, 3003 Bern zu beziehen: - Standseilbahnen Form d; - Pendelbahnen Form A d; - Pendelbahnen (Zusatzblatt) Form B d; - Umlaufbahnen Form d; - Sesselbahnen mit kuppelbaren Klemmen Form d; - Sesselbahnen mit festen Klemmen Form d; - Spezialbahnen Form d.

22 22

23 23 ANHANG B (Ziff. 31.4) Anforderungen an die Seilproben für die Prüfung durch die Seilprüfstelle 1 Der Seilprüfstelle sind folgende Seilabschnitte vom fertigen Seil zuzustellen: 11 Ein 1 m langer Abschnitt für die Drahtprüfungen; 12 für die Prüfungen des Seils im ganzen Strang: 12.1 bei Seilen mit einer Mindestbruchkraft kleiner als 850 kn und einem Durchmesser kleiner als 39 mm zwei 3 m lange Abschnitte; 12.2 bei Seilen mit einer Mindestbruchkraft grösser als 850 kn und kleiner als 4'500 kn oder einem Durchmesser grösser als 39 mm und kleiner als 75 mm zwei 4 m lange Abschnitte; 12.3 bei Seilen mit einer Mindestbruchkraft grösser als 4'500 kn oder einem Seildurchmesser grösser als 75 mm sind die Abschnitte nach Angabe der Seilprüfstelle zuzubereiten. 2 Die Seilabschnitte dürfen keine lockeren Drähte oder Litzen und keine offensichtlichen Beschädigungen aufweisen. 3 Vor dem Trennen sind die Seilabschnitte am freien Ende und beidseits der Schnittstellen mit kräftigen Drahtbunden von wenigstens 3 d Länge zu versehen, damit der Drahtverbund erhalten bleibt (d = Seildurchmesser). 4 Die Seilabschnitte sind zum Versenden an ein Lattenstück gestreckt zu binden, das mindestens gleich lang ist. 5 Die Seilabschnitte sind gut vor Nässe zu schützen. 6 Die Seilabschnitte sind so zu bezeichnen, dass sie der Anlage eindeutig zugeordnet werden können.

24 24

25 25 ANHANG C (Ziff. 31.5) Seilbeschreibung für Prüfauftrag an die Seilprüfstelle Allgemeines: Seilhersteller: Besteller des Seils: Seilbahnunternehmung: Name der Bahn (gemäss Konzession): BAV-Nr. der Bahn: Seilverwendung (als Trag-, Zug-, Förder-, Spann- oder Bergungsseil): Seilspannart (mittels Gewicht, Hydraulik oder fester Verankerung): Angaben über die Herstellung: Auftrags-Nr. des Bestellers: Lieferschein-Nr. des Herstellers: In einem Stück gefertigte Länge: Lieferlänge(n): Schlagart, Schlagrichtung: Seilkonstruktion: Besonderheiten der Seilkonstruktion: Nenndurchmesser: Berührungsdurchmesser: Seilschlaglänge: Litzendurchmesser: Litzenschlaglänge:

26 26 Seildrähte: Anzahl Drähte Drahtdurchm. Profil Nr. Querschnitt [mm 2 ] Nennfestigkeit [N/mm 2 ] Rechnerische Bruchkraft [N] Norm, Oberfläche Total: Total: Total: Schmiermittel: Bezeichnung: Einlage aus Kunststoff: Material: Art der Einlage: Imprägnierungsmittel: Einlage aus Metall: Flechtformel: Nenndurchmesser der Drähte: Nennfestigkeit der Drähte: Rechnerische Bruchkraft: Masse pro m: Technische Daten für die Seilrechnung: Grösster Seilzug: Masse pro m (gerechnet): Mindestbruchkraft:

27 27 ANHANG D (Ziff. 91.1) Zulässige Querschnittsverminderung In den Ausführungsbestimmungen zur Seilbahnverordnung vom 10. März 1986 (Ziff. 14.2) sind die zulässigen Querschnittsverluste wie folgt festgelegt: 1 Ziffer 421.2: Die Querschnittsverminderung infolge von Drahtbrüchen sowie Abnützung oder Verrostung darf auf der massgebenden Länge höchstens die in der folgenden Tabelle genannten Werte erreichen: Seilart Einsatzart Mindestzugsicherheit Tragseil Tragseil Zugseil Förderseil Bergungssei l Spannseil Zweiseilbahn Wirken der Fangbremse mit grösstem Reibwert Standseilbahn Standseilbahn Pendelbahn Umlaufbahn alle Bahnarten endlos, in Betrieb endlos, ausser Betrieb endlich mit Seilhülsen mit Schlaufen oder Anpressköpfen Massgebende Seillänge in (Anzahl Seildurchmesser) Gleich- / Kreuzschlag schlag 40 / / / / / / / / / / 30 Zulässige Querschnittsverminderung (Prozente) 2 Ziffer 421.3: In der Regel ist auf 1 / 10 der massgebenden Länge höchstens die halbe Querschnittsverminderung zulässig

28 28

29 29 ANHANG E (Ziff. 12.1) Begriffe 1 Tragseil Das Tragseil ist ein Seil, das die Fahrzeuge trägt, diese jedoch nicht fortbewegt. 2 Zugseil Das Zugseil ist ein Seil, das die Fahrzeuge fortbewegt, diese jedoch nicht trägt. 3 Förderseil Das Förderseil ist ein Seil, das die Fahrzeuge trägt und fortbewegt. 4 Bergungsseil Das Bergungsseil ist ein Seil, das ausschliesslich Bergungszwecken dient, mit der gleichen Funktion wie Zug- oder Förderseile. 5 Spannseil Das Spannseil ist ein Seil, mit dem Trag-, Zug-, Förder- und Bergungsseile gespannt werden. 6 Seile für die Schalter- und die Telefonleitung Seile für die Schalter- und die Telefonleitung sind Teile für die Fernüberwachungsanlage, die Fernsteuerung und die Fernmeldeeinrichtung. 7 Zugsicherheit Die Zugsicherheit ist das Verhältnis zwischen der wirklichen Bruchkraft und dem grössten im Betrieb auftretenden Seilzug bei gleichförmiger Bewegung. 8 Bruchkraft 81 Rechnerische Bruchkraft Die rechnerische Bruchkraft des Seils ist die Summe der Produkte aus der Nennfestigkeit und den zugehörigen Nennquerschnitten aller Drähte. 82 Ermittelte Bruchkraft Die ermittelte Bruchkraft des Seils ist aus den festgestellten Bruchkräften gemessen nach DIN (Ziff ) aller Stahldrähte des Seils zu errechnen. Die Einlagen sowie Fülldrähte bleiben unberücksichtigt. 83 Wirkliche Bruchkraft Die wirkliche Bruchkraft ist durch Zerreissen einer Probe im ganzen Strang nach DIN festzustellen.

30 84 Mindestbruchkraft 30 Die Mindestbruchkraft des Seils ist das Produkt aus der rechnerischen Bruchkraft und dem Verseilfaktor. Sie ist der kleinste zulässige Wert der wirklichen Bruchkraft. 9 Verseilfaktor Der Verseilfaktor ist das Verhältnis zwischen der Mindestbruchkraft und der rechnerischen Bruchkraft. Er ist ein Erfahrungswert, der den Verseilverlust berücksichtigt. 10 Verseilverlust Der Verseilverlust ist die Differenz zwischen der ermittelten und der wirklichen Bruchkraft. Er wird in Prozent der ermittelten Bruchkraft angegeben. 11 Berührungsdurchmesser Der Berührungsdurchmesser ist der für das neue Seil gerechnete Durchmesser bei sich gegenseitig berührenden Litzen. 12 Nenndurchmesser Der Nenndurchmesser ist der auf ein ganzzahliges Mass gerundete Durchmesser des Seils. 13 Hochbeanspruchte Abschnitte bei Tragseilen Seilabschnitte in Umlenk- und Auflagebereichen (Tragseilschuhe, Rollenketten) mit betriebsbedingten Wechselbeanspruchungen (Biegung und Pressung) von grosser Lastspielzahl. 14 Indikatoreinlage Die Indikatoreinlage ist ein Hilfsmittel zur Markierung einer Seilstelle, damit diese mit elekrischen Mitteln berührungslos identifiziert werden kann.

31 31 Inhaltsverzeichnis Seite: 1 Allgemeine Bestimmungen 3 11 Geltungsbereich 3 12 Begriffe 3 13 Anerkannte Seilprüfstellen 3 14 Ergänzende Vorschriften 3 15 Abweichungen von den Vorschriften 4 16 Seilarten 5 17 Bemessung 5 2 Anforderungen an die Seilherstellung 6 21 Verseilung 6 22 Drähte 6 23 Seileinlage 7 24 Schmiermittel 7 3 Abnahmeprüfungen 8 31 Allgemeines 8 32 Abnahmeprüfungen durch die Seilprüfstelle 8 33 Abnahmeprüfungen durch den Seilhersteller 9 34 Nachprüfung 10 4 Montage Seilzug und Montage Seilverbindungen mittels Spleiss Endbefestigungen Indikatoreinlagen 13 5 Wartung Reinigung Schmierung 13 6 Zustandsprüfungen Allgemeines Umfang der Zustandsprüfung Zeitabstände Prüfkriterien Meldungen an das Bundesamt 16 7 Prüfung der Seile durch eine anerkannte Seilprüfstelle Allgemeines Zeitabstände Prüfkriterien Prüfzeugnis 17

32 32 8 Instandsetzung Allgemeines Instandsetzen von Spleissen Ersetzen von Drähten und Litzen Meldungen an das Bundesamt 18 9 Nutzungsgrenzen Schädigungsgrenzen Verschiebe- und Ablegefristen 19 Anhang A 21 Anleitungen und Formulare Anhang B 23 Anforderungen an die Seilproben für die Prüfung durch die Seilprüfstelle Anhang C 25 Seilbeschreibung für Prüfauftrag an die Seilprüfstelle Anhang D 27 Zulässige Querschnittsverminderung Anhang E 29 Begriffe

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