Kantonalschützengesellschaft Baselland Statuten. Gründungsjahr 1873 Ausgabe 2018
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- Manfred Dieter
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1 Kantonalschützengesellschaft Baselland Statuten Gründungsjahr 1873 Ausgabe 2018 I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen Kantonal-Schützengesellschaft Basel-Landschaft (nachfolgend KSG genannt) besteht ein Verband im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. Die KSG bezweckt: - die Vereinigung der Schützenvereine im Kanton Baselland zu einem starken Verband, der die Interessen seiner Mitglieder vertritt - die Wahrung einer selbstbewussten, schweizerischen Gesinnung und der Präsenz im gesellschaftlichen Leben im Kanton - die Förderung des Schiesswesens im ausserdienstlichen und sportlichen Bereich - die Pflege der Kameradschaft II. Mitgliedschaft Artikel 2 Die KSG besteht aus den Bezirksschützenverbänden im Kanton Baselland (nachfolgend BSV genannt) und deren Sektionen. Sie ist Mitglied des Schweizerischen Schiesssportverbandes (SSV). Die Zugehörigkeit der Sektionen und der angeschlossenen Verbände zur KSG begründet auch deren Mitgliedschaft im SSV. Es können sich weitere basellandschaftliche und regionale, selbständige Schützenverbände anschliessen. Artikel 3 Die Statuten der BSV und der angeschlossenen Verbände unterliegen der Genehmigung durch die Geschäftsleitung (nachfolgend GL genannt) der KSG. Artikel 4 Die Aufnahme erfolgt durch die Delegiertenversammlung der BSV entsprechend deren Statuten. Durch die Aufnahme in den BSV werden die Sektionen auch Mitglieder der KSG, des SSV und der USS. Sektionen, welche nach dem 31. August aufgenommen werden, sind für das laufende Jahr von der Beitragspflicht befreit. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: Sektionen, die sich zum Zweck vorteilhafter Beteiligung an Sektionswettkämpfen durch Auslese besserer Schützen gebildet haben. Hauptsponsor
2 Kantonalschützengesellschaft Baselland Seite -2- Artikel 5 Von der Mitgliedschaft auszuschliessen sind Sektionen, die sich der Mitgliedschaft unwürdig erweisen oder trotz wiederholter Ermahnung gegen die Bestimmungen der Statuten des SSV, der KSG oder des BSV handeln oder gegen eidgenössische Vorschriften über das Schiesswesen verstossen. Ein Ausschluss aus der KSG erfolgt nach Anhörung des zuständigen BSV und der betroffenen Sektion. Gegen den Ausschluss kann innert Monatsfrist, von der schriftlichen Bekanntgabe gerechnet, an die nächste ordentliche Delegiertenversammlung der KSG rekurriert werden. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig. Die ausgeschlossene Sektion hat für das laufende Jahr den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen, auch wenn der Ausschluss vor Ablauf des Jahres in Rechtskraft erwächst. Artikel 6 Die BSV haben Aufnahmen, Zusammenschlüsse, Austritte und Ausschlüsse von Sektionen unverzüglich der GL der KSG anzuzeigen. Artikel 7 Für angeschlossene Schützenverbände handelt die GL der KSG, wobei die in den Artikeln 3-6 festgelegten Grundsätze sinngemäss zur Anwendung kommen. Artikel 8 Personen, die sich um das Schiesswesen im Allgemeinen oder um die KSG im Besonderen verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zu Trägern der Ehrenmedaille ernannt werden. III. Organisation Artikel 9 Die Organe der KSG sind: a) die Delegiertenversammlung b) die GL c) die Erweiterte Geschäftsleitung (nachfolgend EGL genannt) d) die Fachkommissionen e) die Rechnungsprüfungskommission Artikel 10 Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus: a) den Ehrenmitgliedern und Trägern der Ehrenmedaille b) den Mitgliedern der GL, EGL und Fachkommissionen c) den Delegierten der BSV d) den Delegierten der angeschlossenen Schützenverbände e) den Delegierten der Sektionen f) den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission Jeder BSV und angeschlossene Schützenverband hat Anspruch auf zwei Delegierte. Die Vertretungsrechte der Sektionen basieren auf der Zahl der Ende Vorjahr erfassten Lizenzen der Sektionen für die Delegiertenversammlung des laufenden Jahres. Jede Sektion mit 0 20 Lizenzierten hat Anrecht auf zwei, mit auf drei, mit auf vier, mit fünf und ab 81 auf sechs stimmberechtigte Delegierte.
3 Kantonalschützengesellschaft Baselland Seite -3- Die Ehrenmitglieder, die Träger der Ehrenmedaille, die Mitglieder der GL, EGL und Fachkommissionen und der Rechnungsprüfungskommission haben das Stimmrecht eines Delegierten. Artikel 11 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen sind auf Beschluss der GL der KSG, auf schriftliches Begehren von drei BSV bzw. angeschlossenen Verbänden oder eines Fünftels der Sektionen, die der KSG angehören, einzuberufen. Ein solches Verlangen muss die Verhandlungsgegenstände bezeichnen und kurz begründen. Die Einberufung hat innert zwei Monaten nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Einladung zur Delegiertenversammlung hat spätestens 14 Tage vor der Abhaltung, unter Bekanntgabe der Traktanden, zu erfolgen. Artikel 12 Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung nicht anders beschliesst. Es entscheidet das Einfache Mehr der Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nicht anders beschliesst. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Falle von geheimen Wahlen werden leere und ungültige Stimmzettel nicht berücksichtigt. Artikel 13 In die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen: a) Abnahme des Protokolls, der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission b) Festsetzung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Voranschlages c) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms d) Aufnahme und Ausschluss von angeschlossenen Verbänden e) Wahl der Mitglieder der GL f) Wahl des Kantonalpräsidenten aus der Gesamtzahl der GL g) Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Trägern der Ehrenmedaille i) Beschlussfassung über Anträge der GL/EGL und der Mitglieder j) Erledigung von Rekursen k) Statutenrevisionen l) Beschlussfassung über die Auflösung der Kantonalschützengesellschaft Artikel 14 Anträge, welche an der ordentlichen Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, sind bis zum 31. Dezember bei der GL schriftlich einzureichen. Sie werden auf die Traktandenliste gesetzt. Artikel 15 Die GL zählt mindestens 5 Mitglieder. Das Geschäftsleitungsmitglied wird von der Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die GL konstituiert sich selbst. Die Organisation ist auf eine effiziente Bearbeitung der Aufgaben auszurichten Die EGL besteht aus der GL ergänzt durch je eines, von jedem Bezirksvorstand gewählten, Vorstandsmitglied. Die Aufgaben und Pflichten der EGL und Kommissionen sind schriftlich festzuhalten.
4 Kantonalschützengesellschaft Baselland Seite -4- Artikel 16 In die Kompetenz der EGL fallen: a) Konstituierung und Organisation der EGL, Wahl der Fachkommissionen b) Bestimmung der Abgeordneten an die Delegiertenversammlung des SSV c) Genehmigung der Grundbestimmungen für Kantonalschützenfeste und der kantonalen Vorschriften über Schiessanlässe d) Bewilligung von freien Schiessanlässen und Genehmigung der Schiesspläne e) Ausschluss von Sektionen gemäss Art. 5 der Statuten f) Wahl der durchführenden Sektionen bzw. BSV für Kantonalschützenfeste und für andere kantonale Anlässe g) Vorbereitung der Delegiertenversammlung h) Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung i) Vertretung der KSG nach Aussen j) Erledigung aller übrigen Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen Artikel 17 Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der KSG führt der Präsident oder der Vizepräsident in Verbindung mit den übrigen durch die GL im Rahmen des Organigramms bezeichneten Unterschriftsberechtigten. Artikel 18 Die Mitglieder der EGL, Fachkommissionen und der Rechnungsprüfungskommission beziehen für ihre Sitzungen ein angemessenes Sitzungsgeld. Für Delegationsaufgaben werden Reisekosten entschädigt und ein angemessenes Taggeld bezahlt. Die EGL kann die Ausrichtung von Jahrespauschalen an einzelne Mitglieder für die Benützung privater Büroeinrichtungen beschliessen. Artikel 19 Die finanzielle Kompetenz der EGL beschränkt sich auf CHF 5' pro Rechnungsjahr, soweit die Ausgaben nicht durch den Voranschlag bestimmt sind. Artikel 20 Die EGL ist berechtigt, die Behandlung und Erledigung bestimmter Aufgaben besonderen Fachkommissionen oder einzelnen Funktionären zu übertragen. Artikel 21 Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, die durch die ordentliche Delegiertenversammlung auf eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt werden. Wahlvoraussetzung ist die zur Erfüllung der Aufgabe notwendige Qualifikation (Finanzkenntnisse). Jeder BSV soll, wenn möglich, in der PK vertreten sein. Alljährlich scheidet das amtsälteste Mitglied aus. Es ist innerhalb von 5 Jahren nicht wieder wählbar. Die Rechnungsprüfungskommission organisiert sich selbst. Sie prüft Erfolgsrechnungen und Bilanzen und erstattet zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung über das Ergebnis der Revision schriftlichen Bericht. Die Rechnungsprüfungskommission ist jederzeit berechtigt, Konti, Belege und Kassenbestand zu prüfen. Über das Ergebnis ist der GL Bericht zu erstatten.
5 Kantonalschützengesellschaft Baselland Seite -5- IV. Schiesswesen Artikel 22 Das Kantonalschützenfest findet in der Regel alle 5 Jahre statt. Für die Durchführung der Kantonalschützenfeste gelten die durch die EGL erlassenen Grundbestimmungen. Sektionen, die das Kantonalschützenfest durchführen wollen, haben sich nach der Ausschreibung beim Präsidenten der KSG anzumelden. Nach Möglichkeit sollen die verschiedenen Kantonsteile abwechselnd berücksichtigt werden. Artikel 23 Die KSG erlässt für das Eidgenössische Feldschiessen sowie für andere, der Aufsicht der KSG unterstellten, Schiessanlässe verbindliche Weisungen. Sie kann zur Förderung des sportlichen Schiessens und des Nachwuchses eigene Anlässe und Wettkämpfe organisieren. Die Durchführung dieser Anlässe und Wettkämpfe kann den BSV oder einzelnen Sektionen übertragen werden. Artikel 24 Die KSG fördert im Interesse des Schiesswesens die Zusammenarbeit mit anderen kantonalen und regionalen Schützenverbänden. V. Finanzielles Artikel 25 Die Kantonalkasse wird bewirtschaftet aus: a) den Wertschriften und Zinserträgen des Vermögens b) den Beiträgen der Sektionen c) allfälligen Beiträgen des Staates und des Sportamtes d) Gebühren, Abgaben und Doppelgeldern von Schiessanlässen e) dem unter Art. 29 festgelegten Beitrag f) anderen Einnahmen Artikel 26 Der Jahresbeitrag der Sektionen wird jährlich durch die ordentliche Delegiertenversammlung festgelegt. Die Beiträge (inkl. Beitrag an den SSV) sind bis Mitte Mai des laufenden Jahres an die Kantonalkasse abzuliefern. Artikel 27 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Artikel 28 Bei der Anlage des Vermögens ist auf Sicherheit und Risikoverteilung zu achten. Allfällige Wertschriften sind bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu deponieren. Für Handänderungen von Wertschriften sind die rechtsverbindlichen Unterschriften erforderlich.
6 Kantonalschützengesellschaft Baselland Seite -6- Artikel 29 Die KSG ist dem Kranzkartenkonkordat der Kantonalschützenvereine des SSV und deren Partnerverbände angeschlossen und gibt eigene Kranzkarten gemäss speziellem Reglement heraus. Für die Kranzkarten wird eine separate Rechnung geführt. Die Zinserträge (Zins und Dividenden) der Kranzkartenkasse werden jährlich der Kantonalkasse zugewiesen. VI. Allgemeines Artikel 30 Zur Revision der Statuten bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Artikel 31 Bei der allfälligen Auflösung der KSG, welche nur durch eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden kann, ist deren Vermögen samt Inventar dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zur Aufbewahrung zu übergeben, um einer später sich bildenden KSG wieder ausgehändigt zu werden. Artikel 32 Alle Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten sinngemäss auch für das andere Geschlecht. Artikel 33 Diese Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die Delegiertenversammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 15. März Also beschlossen an der Delegiertenversammlung vom 12. März 1994 und die Änderungen vom 15. März 1997, 16. März 2002, 15. März 2003, 14. März 2015 und 17. März 2018 Namens der Kantonal-Schützengesellschaft Basel-Landschaft Der Präsident Die Leiterin Administration Beda Grütter Maja Scherrer
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