Finanzgericht Baden-Württemberg. Geschäftsverteilungsplan
|
|
- Swen Zimmermann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Finanzgericht Baden-Württemberg - Das Präsidium - Geschäftsverteilungsplan Richterlicher Dienst für das Geschäftsjahr 2016 (Stand: 01. Februar 2016)
2 - 2 - Senate in Stuttgart 1. Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. Merkt Richter am Finanzgericht Dr. Frank Richter am Finanzgericht Dr. Leipold Richter am Finanzgericht k.a. Dr. Dornheim Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden a) Böblingen Mosbach Schwetzingen Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. b) Stuttgart IV 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe (mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden- Baden, Ettlingen und Rastatt) und aus den Bezirken der Finanzämter Aalen, Böblingen, Heilbronn, Schwäbisch Gmünd und Wangen Umsatzsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Verfahren, die in die Zuständigkeit der Außensenate Freiburg fallen, a) Erhebungs- und Vollstreckungssachen nach dem Fünften und Sechsten Teil der AO sowie Duldungsbescheide und Bescheide nach 37 Abs. 2 AO. Ausgenommen hiervon sind Verfahren - Zahlungsaufforderung ( 219 AO),
3 Stundung ( 222 AO), - Erlass ( 227 AO), - Verzinsung ( 233 bis 239 AO), - Leistungsgebot ( 254 AO), - Arrest ( 324 bis 326 AO), - Säumniszuschläge ( 240 AO), - Vollstreckung Handlungen, Duldungen und Unterlassungen ( 328 bis 335 AO), - Feststellung der Insolvenzforderung nach 251 Abs. 3 AO, - Aufteilung einer Gesamtschuld ( 268 bis 276 und 279 bis 280 AO), - Rückforderung von Kindergeld. b) Vollstreckung gegen Behörden 4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
4 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weiteres Mitglied: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Freund Richter am Finanzgericht Dr. Merz Richterin am Finanzgericht King Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Heilbronn Ludwigsburg Ravensburg gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz, in denen das Finanzministerium Baden-Württemberg Beteiligter ist b) Verwaltungsakte über die Anordnung und/oder Durchführung einer Außenprüfung (z.b. Verzögerungsgeld) c) Arbeitnehmersparzulage (soweit eigene Rechtsfragen) 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz, in denen die Steuerberaterkammer Nordbaden bzw. Stuttgart Beteiligte ist. 4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
5 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Schmid Richter am Finanzgericht Bischoff Richter am Finanzgericht Ardizzoni Richter am Finanzgericht Harbort Richter Maetz Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Backnang Balingen Schwäbisch Gmünd Stuttgart I Tübingen gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Grunderwerbsteuer 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
6 Senat Vorsitzende: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Karl Richter am Finanzgericht Tietz Richter am Finanzgericht Dr. Geißler Richter am Finanzgericht Isler Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Heidenheim Stuttgart III Stuttgart - Körperschaften gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme des Bezirks des Finanzamtes Überlingen a) Körperschaftsteuer, b) Lohnsteuer, gesonderte Feststellung nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) für Körperschaften, c) Haftung hinsichtlich der Nr. 2 a) und b) sowie für gegen die Körperschaft gerichtete Haftungsbescheide nach 10 b Abs. 4 EStG mit Ausnahme der gegen die verantwortlichen natürlichen Personen der Körperschaften gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheide,
7 - 7 - d) Kapitalertragsteuer, Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen, Wohnungsbauprämien, Sparprämien. 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen a) gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach 18 Außensteuergesetz, b) Vermögensteuer. 4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
8 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weiteres Mitglied: Präsident des Finanzgerichts Dr. Weckesser Richter am Finanzgericht Dr. Wigand Richterin am Finanzgericht Wolfinger Zuständigkeitsbereich 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das Finanzamt Freudenstadt Mannheim-Neckarstadt Pforzheim Wangen Weinheim Beteiligter ist Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das beteiligte Finanzamt in den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart oder Tübingen liegt, Erbschaft- und Schenkungsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
9 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Sauter Richter am Finanzgericht Brey Richterin am Finanzgericht Krust Richter am Finanzgericht k.a. Fingerhut Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Biberach Bietigheim-Bissingen Friedrichshafen Göppingen Leonberg Nürtingen Öhringen Schorndorf gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen a) Einheitsbewertung des Grundvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Betriebsgrundstücke und der Mineralgewinnungsrechte sowie Grundbesitzbewertung nach 138 ff. BewG, b) Grundsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
10 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vizepräsident Körner Richter am Finanzgericht Fissenewert Richterin am Amtsgericht Jeßberger Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Ehingen Schwäbisch-Hall Stuttgart II Tauberbischofsheim Ulm gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Backnang Ehingen Friedrichshafen Leonberg Ravensburg Schwäbisch Hall Stuttgart II Tauberbischofsheim Tübingen Ulm Umsatzsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
11 Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Gramich Richter am Finanzgericht Dr. Wagner Richter am Finanzgericht Lamminger Richterin am Finanzgericht k.a. Gaa Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Aalen Bad Urach Bruchsal Karlsruhe-Durlach Mannheim-Stadt Sinsheim Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbezirk: a) Entscheidungen nach 21 Abs. 3 FGO, b) Entscheidungen nach 21 b Abs. 6 GVG i. V. m. 4 FGO. 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden- Baden, Ettlingen und Rastatt a) Körperschaftsteuer, b) Lohnsteuer, gesonderte Feststellung nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG)
12 für Körperschaften, c) Haftung hinsichtlich der Nr. 3 a) und b) sowie für gegen die Körperschaft gerichtete Haftungsbescheide nach 10 b Abs. 4 EStG mit Ausnahme der gegen die verantwortlichen natürlichen Personen der Körperschaften gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheide, d) Kapitalertragsteuer, Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen, Wohnungsbauprämien, Sparprämien. 4. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Kirchensteuer (soweit eigene Rechtsfragen). 5. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
13 Senat Vorsitzender: regelmäßige Vertreterin: weitere Mitglieder: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Schmid Richterin am Finanzgericht Dr. Niklaus Richter am Finanzgericht Dr. Finke Richterin am Finanzgericht k.a. Dr. Schüler- Täsch Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Esslingen Reutlingen Sigmaringen Karlsruhe-Stadt gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Lohnsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Investitionszulage. 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Bad Urach Balingen Biberach Bietigheim-Bissingen Esslingen Göppingen Heidenheim Ludwigsburg Nürtingen Öhringen Reutlingen Schorndorf Sigmaringen
14 Stuttgart I Stuttgart III Stuttgart-Körperschaften Waiblingen Umsatzsteuer. 4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans. 5. Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ist der 12. Senat zuständig für die mit Ablauf des 31. Dezember 2015 im 13. Senat anhängigen ruhenden, ausgesetzten oder unterbrochenen Verfahren, bei denen das Finanzamt Karlsruhe-Stadt Beteiligter ist.
15 Senat Vorsitzender: regelmäßige Vertreterin: weiteres Mitglied: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. Rupp Richterin am Finanzgericht Brock Richter am Landgericht Hör Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Calw Heidelberg Mühlacker Waiblingen Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbezirk Rennwett- und Lotteriesteuer. 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Rechtshilfeersuchen und Beschlüsse in Vernehmungssachen nach 158 Satz 2 FGO, Vernehmungen und Beeidigungen nach 94, 96 Abs. 7 Satz 5 AO. Zuständige Richterin: Vertreter: Richterin am Finanzgericht Brock Richter am Landgericht Hör 4. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Hauptzollamt Heilbronn, Karlsruhe oder Ulm Beteiligter ist. 5. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
16 Außensenate in Freiburg 2. Senat Vorsitzender: regelmäßiger Vertreter: weiteres Mitglied: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Merz Richter am Finanzgericht Menzer Richter am Amtsgericht Ruby Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Ettlingen Konstanz Lahr Müllheim Offenburg Rastatt Rottweil Überlingen Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Vermögensteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen a) Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz, b) Grunderwerbsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
17 Senat Vorsitzender: regelmäßige Vertreterin: weiteres Mitglied: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Müller Richterin am Finanzgericht Himmelsbach Richter am Finanzgericht Dr. Adam Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Baden-Baden Freiburg-Stadt Lörrach Tuttlingen Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Vermögensteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen a) Körperschaftsteuer b) Lohnsteuer, gesonderte Feststellung nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, Vermögensteuer, Feststellung des gemeinen Werts der Anteile (auch nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) für Körperschaften c) Haftung hinsichtlich der Nr. 2 a) und b) sowie für gegen die Körperschaft gerichtete Haftungsbescheide nach 10 b Abs. 4 EStG mit Ausnahme der gegen die verantwortlichen natürlichen Personen der Körperschaften gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheide.
18 d) Einheitsbewertung des Grundvermögens, Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Einheitsbewertung der Betriebsgrundstücke und der Mineralgewinnungsrechte, Grundbesitzbewertung nach 138 ff. BewG, Grundsteuer, Investitionszulagen, Kirchensteuer (soweit eigene Rechtsfragen), e) Kapitalertragsteuer, Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen, Wohnungsbauprämien, Sparprämien, Arbeitnehmersparzulage (soweit eigene Rechtsfragen) f) Rechtshilfeersuchen und Beschlüsse in Vernehmungssachen nach 158 Satz 2 FGO, Vernehmungen und Beeidigungen nach 94, 96 Abs. 7 Satz 5 AO Zuständiger Richter: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Müller Vertreterin: Richterin am Finanzgericht Himmelsbach 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Hauptzollamt Singen oder Lörrach Beteiligter ist. 4. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
19 Senat Vorsitzender: regelmäßige Vertreterin: weiteres Mitglied: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Stolz Richterin am Finanzgericht Freifrau Marschall von Bieberstein-Messerschmidt Richter am Finanzgericht Hölzle Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Emmendingen Singen Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Vermögensteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen das beteiligte Finanzamt im Bezirk des Regierungspräsidiums Freiburg liegt Erbschaft- und Schenkungsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem gesamten Gerichtsbezirk a) Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen ( 5 Abs. 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen, aa) bb) cc) dd) Zölle einschließlich Zolltarif, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, zugehörige Erstattungen und Subventionen, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, Branntweinmonopol, Einfuhrumsatzsteuer,
20 ee) ff) Marktordnungssachen ( 34 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen) und sonstigen Abgaben, Erstattungen und Subventionen im Rahmen der Europäischen Union, Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes, b) Streitsachen über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ( 23 SchwarzArbG), c) Luftverkehrsteuer. 4. Der Senat ist zuständig für Vollstreckungssachen i. S. v. 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO, in denen ein Hauptzollamt Beteiligter ist. 5. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans
21 Senat Vorsitzender: regelmäßige Vertreterin: weiteres Mitglied: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Dr. Muhler Richterin am Finanzgericht Dr. Reuss Richterin am Finanzgericht Schwirzer Zuständigkeitsbereich: 1. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen, in denen eines der folgenden Freiburg-Land Villingen-Schwenningen Waldshut-Tiengen Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen nach 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 BewG, Vermögensteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Gemeinschaften. 2. Der Senat ist zuständig für eingehende Streitsachen aus dem Bezirk des Regierungspräsidiums Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen Umsatzsteuer. 3. Der Senat ist zuständig für Kindergeld nach gesondertem Abschnitt des Geschäftsverteilungsplans.
22 Kindergeldzuständigkeit I. Senate in Stuttgart 1. Die Senate in Stuttgart sind zuständig für Kindergeld (einschließlich Vollstreckungssachen), a) wenn der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirken der Regierungspräsidien Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen mit Ausnahme der Bezirke der Finanzämter Baden-Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen hat b) wenn der Kläger im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Baden-Württemberg keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sondern seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat und die Familienkasse Baden- Württemberg West Beklagte ist c) wenn der Kläger im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Baden-Württemberg keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine andere Stelle als die Familienkasse Baden-Württemberg West Beklagte ist und der Sitz dieser Stelle im Bereich der einkommensteuerlichen Zuständigkeit der Senate in Stuttgart liegt. 2. Für alle Verfahren, die Kindergeld betreffen, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Reihenfolge des Eingangs beim Finanzgericht. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge entsprechend den Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Klägers. Für diese gesondert erfassten Verfahren sind die Stuttgarter Senate wie folgt zuständig: Der 1. Senat für das 1. eingehende Verfahren, der 4. Senat für das 2. eingehende Verfahren, der 5. Senat für das 3. eingehende Verfahren, der 6. Senat für das 4. eingehende Verfahren, der 7. Senat für das 5. eingehende Verfahren, der 8. Senat für das 6. eingehende Verfahren, der 9. Senat für das 7. eingehende Verfahren, der 10. Senat für das 8. eingehende Verfahren, der 12. Senat für das 9. eingehende Verfahren, der 13. Senat für das 10. eingehende Verfahren. Für die weiteren eingehenden Verfahren beginnt die Zuständigkeit wieder mit dem 1. Senat in der vorstehend niedergelegten Reihenfolge. II. Außensenate in Freiburg 1. Die Außensenate in Freiburg sind zuständig für Kindergeld (einschließlich Vollstreckungssachen), a) wenn der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk des Regierungspräsidiums Freiburg zuzüglich der Bezirke der Finanzämter Baden- Baden, Ettlingen, Rastatt und Überlingen hat
23 b) wenn der Kläger im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Baden-Württemberg und in Frankreich keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Familienkasse Baden-Württemberg West Beklagte ist. c) wenn der Kläger im Gerichtsbezirk des Finanzgerichts Baden-Württemberg keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine andere Stelle als die Familienkasse Baden-Württemberg West Beklagte ist und der Sitz dieser Stelle im Bereich der einkommensteuerlichen Zuständigkeit der Außensenate in Freiburg liegt. 2. Für alle Verfahren, die Kindergeld betreffen, bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Reihenfolge des Eingangs beim Finanzgericht. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge entsprechend den Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Klägers. Für diese gesondert erfassten Verfahren sind die Außensenate in Freiburg wie folgt zuständig: Der 2. Senat für das 1. eingehende Verfahren, der 3. Senat für das 2. eingehende Verfahren, der 11. Senat für das 3. eingehende Verfahren, der 14. Senat für das 4. eingehende Verfahren. Für die weiteren eingehenden Verfahren beginnt die Zuständigkeit wieder mit dem 2. Senat in der vorstehend niedergelegten Reihenfolge. III. Alle Senate betreffenden Regelungen für Kindergeldstreitsachen Bei Streitigkeiten in Kindergeldsachen ist für Nebenverfahren im Sinne des Zusatzes für alle Senate Nr. 3 des Geschäftsverteilungsplans kraft Sachzusammenhangs der Senat zuständig, bei dem das Hauptsacheverfahren anhängig ist oder war. Ist oder war bei Streitigkeiten in Kindergeldsachen bei einem Senat ein Nebenverfahren (z. B. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, PKH-Antrag) anhängig, so besteht die Zuständigkeit dieses Senats kraft Sachzusammenhangs auch für das Hauptsacheverfahren. In Fällen des Sachzusammenhangs (z. B. Klagen Kindergeld für dasselbe Kind oder ein weiteres Kind) ist der Senat zuständig, bei dem das erste den Sachzusammenhang begründende Verfahren anhängig ist.
24 Güterichter Die Aufgaben des Güterichters ( 155 Satz 1 FGO i. V. m. 278 Abs. 5 ZPO) werden dem Vizepräsidenten des Finanzgerichts und dem Örtlichen Gerichtsvorstand der Außensenate Freiburg zugewiesen. Der Örtliche Gerichtsvorstand ist zuständig für die Verfahren der Rechtsbehelfsführer aus dem Zuständigkeitsbereich der Außensenate Freiburg, der Vizepräsident des Finanzgerichts für die übrigen Verfahren. Die vorstehende Verteilung nach Gerichtsteilen gilt nicht, wenn die Beteiligten im Einzelfall einvernehmlich den Vizepräsidenten des Finanzgerichts oder den Örtlichen Gerichtsvorstand als Güterichter vorschlagen. Ferner ist in den Verfahren, die bei dem Senat anhängig sind, dem der Güterichter angehört, unabhängig von den vorstehenden Regelungen der jeweils andere als Güterichter zuständig. Die beiden Güterichter des Finanzgerichts Baden-Württemberg vertreten sich gegenseitig.
25 Zusatz für alle Senate 1. Vertretung a) Die Vorsitzenden werden bei vorübergehender Verhinderung, wenn auch ihr regelmäßiger Vertreter verhindert ist, durch die Mitglieder ihres Senats in der oben bezeichneten Reihenfolge vertreten mit der Einschränkung, dass ein abgeordneter Richter, ein Richter kraft Auftrags und ein Richter auf Probe nicht den Vorsitz im Senat übernehmen kann. Bei gleichzeitiger Verhinderung aller ständigen Mitglieder eines Senats wird vertreten: Der Vorsitzende des 1. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 4. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 5. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 6. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 7. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 8. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 9. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 10. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 12. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 13. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 2. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 3. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 11. Senats durch den Vorsitzenden des der Vorsitzende des 14. Senats durch den Vorsitzenden des 4. Senats, 5. Senats, 6. Senats, 7. Senats, 8. Senats, 9. Senats, 10. Senats, 12. Senats, 13. Senats, 1. Senats. 3. Senats, 11. Senats, 14. Senats, 2. Senats. b) Diese Regelung gilt, falls eine Vertretung innerhalb der einzelnen Senate nicht möglich ist, entsprechend für die übrigen richterlichen Mitglieder jeden Senats mit der Maßgabe, dass die jeweils dienstjüngsten Mitglieder der anderen Senate für den verhinderten beisitzenden Richter eintreten. 2. Die Zuständigkeit eines Senats für Klagen, die bestimmte Steuern oder Kindergeldbeträge betreffen, umfasst - soweit nichts anderes bestimmt ist - außer den Klagen gegen die Festsetzungen auch Feststellungen der Grundlagen sowie die mit den betreffenden Steuern oder Kindergeldbeträgen in Zusammenhang stehenden sonstigen Streitsachen, also z. B. auch Klagen a) steuerlicher Nebenleistungen ( 3 Abs. 4 AO), b) verbindlicher Auskünfte ( 89 Abs. 2 AO) einschließlich Gebühren ( 89 Abs. 3 bis 5 AO), c) Haftungs- und Duldungsbescheiden ( 191 und 192 AO), d) Angelegenheiten der Außenprüfung ( 193 bis 217 AO), e) Angelegenheiten des Erhebungsverfahrens ( 218 bis 248 AO)- insbesondere Abrechnungsbescheide, Stundung und Erlass, f) Angelegenheiten des Vollstreckungsverfahrens ( 249 bis 346 AO).
26 Betrifft eine Streitsache im Sinne des Satzes 1 Buchstaben a bis f mehrere Steuerarten, so ist die Streitsache von dem Senat zu bearbeiten, der für die Steuer einschließlich steuerlicher Nebenleistungen mit dem höchsten Streitwert zuständig ist. Bei gleichem Streitwert ist der Senat mit der niedrigeren Ordnungsziffer zuständig. Die Regelung in Nr. 6 des Zusatzes gilt insoweit nicht. Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und Körperschaftsteuer erstreckt sich auch auf Abgaben und Zuschläge, die bei der Veranlagung dieser Steuern mitzuerheben sind. 3. Für Nebenverfahren, wie z. B. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnung, Prozesskostenhilfe, ist der Senat zuständig, bei dem die Hauptsache rechtshängig ist, oder, wenn sie noch nicht anhängig ist, rechtshängig werden würde. Für nach einem Wechsel der Zuständigkeit anhängig werdende Nebenverfahren ist der Senat zuständig, bei dem die Hauptsache rechtshängig ist. Für Kostensachen (einschließlich des Antrags auf Einleitung der Vollstreckung aus ihnen) ist der Senat zuständig, der die zugrundeliegende Entscheidung erlassen hat, soweit nicht eine besondere Zuständigkeit festgelegt ist. 4. Die Senate entscheiden über Fragen der AO und FGO, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist. 5. Richtet sich die Klage gegen die Oberfinanzdirektion, das Finanzministerium oder das Bundesministerium der Finanzen, so gilt der Streitfall als zum Bezirk desjenigen Finanzamts gehörig, das auf dem betreffenden Abgabengebiet für den Kläger im Übrigen zuständig ist; die durch den Geschäftsverteilungsplan begründete Zuständigkeit eines bestimmten Senats bleibt unberührt. Richtet sich die Klage gegen eine Kirchenbehörde, so ist der Gerichtsteil zuständig, in dessen Bezirk diese ihren Sitz hat. Richtet sich eine Klage in Steuerberatungsangelegenheiten gegen eine oberste Landesbehörde und hat der Kläger weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung in Baden-Württemberg, so ist der 4. Senat zuständig. 6. Im Falle der objektiven Klagehäufung ( 43 FGO) verbleibt es, wenn mehrere Abgabearten im Streit sind, bei der nach dem Geschäftsverteilungsplan festgelegten Zuständigkeit der Senate. Die Sache ist zunächst jeweils von dem Senat zu bearbeiten, der die niedrigere Ordnungsziffer hat. Die Regelung in Nr. 2 Satz 2 des Zusatzes bleibt hiervon unberührt. 7. Erhebt ein Beteiligter, der nach 60 Abs. 3 FGO zu einem Klageverfahren eines anderen Beteiligten notwendig beizuladen gewesen wäre, Klage, so ist für die nach 73 Abs. 2 FGO zu verbindenden Verfahren der Senat zuständig, bei dem die zuerst eingegangene Klage anhängig ist. Sind die Klagen zeitgleich eingegangen, so ist der Senat mit der jeweils niedrigeren Ordnungsziffer zuständig. 8. Für vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesene Verfahren ist, vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2, der Senat zuständig, der sich zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Verfahren aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt. Für vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesene Kindergeldsachen ist der Senat zuständig, der die vorhergehende erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat. Die Zuweisung solcher Streitigkeiten erfolgt außerhalb der unter I.2 und II.2 geregelten Zuweisung von Verfahren.
27 Bei Änderung der für die Senatszuständigkeit wesentlichen Gegebenheiten nach Klageerhebung, insbesondere bei Klageänderung und bei gesetzlich angeordnetem Wechsel der Zuständigkeit des Finanzamts, bleibt der bisherige Senat zuständig. Dies gilt nicht für den Fall, dass bei Erhebung der Klage oder Stellung sonstiger Anträge ein falscher Beklagter oder Antragsgegner benannt worden ist. 10. Ist für eine Sache die Zuständigkeit nicht geregelt, so entscheidet bei den Außensenaten in Freiburg der 3. Senat, bei den Senaten in Stuttgart der 4. Senat. Wenn ein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit an den allgemeinen Bezirk eines Gerichtsteils nicht besteht, entscheidet der 4. Senat. 11. Für die am 31. Dezember eines Jahres anhängigen Rechtssachen gilt - sofern nichts anderes bestimmt ist - die bisherige Zuständigkeitsregelung weiter. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Geschäftsverteilungsplans für das Folgejahr die Zuständigkeit der Senate wechselt. 12. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit der Senate entscheidet das Präsidium. 13. Ehrenamtliche Richter Die ehrenamtlichen Richter werden nach den zum 13. September 2011 neu erstellten und mit Beschluss des Präsidiums vom 10. November 2011 ergänzten Hauptlisten der Senate in der dort bestimmten Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Ladung und nicht der Sitzung. Dies gilt auch, wenn die Sitzung nicht stattfindet. Diese Reihenfolge wird über jeden Jahreswechsel hinaus fortgesetzt. Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert und kann der in der Reihenfolge der Hauptliste heranstehende ehrenamtliche Richter nicht mehr mit einer Ladungsfrist von einer Woche geladen werden, so ist der in der Reihenfolge der zum 13. September 2011 neu erstellten Hilfslisten der Senate heranstehende ehrenamtliche Richter zu laden. Auch diese Reihenfolge wird über den Jahreswechsel hinaus fortgesetzt. Der verhinderte ehrenamtliche Richter der Hauptliste oder der Hilfsliste wird erst wieder herangezogen, wenn er von neuem wieder an der Reihe ist. Sind alle ehrenamtlichen Richter der Hilfsliste eines Senats verhindert, so ist - in entsprechender Anwendung der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter: Zusatz für alle Senate 1. Vertretung Buchstabe a) Abs. 2 - auf die Hilfsliste des danach jeweils in Betracht kommenden Senats zurückzugreifen. Im Fall der Unterbrechung der Sitzung wird die turnusmäßige Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen nicht berührt.
Finanzgericht Baden-Württemberg
- 1 - Finanzgericht Baden-Württemberg - Das Präsidium - Geschäftsverteilungsplan Richterlicher Dienst für das Geschäftsjahr 2016 (Stand: 1. September 2016) - 2 - Senate in Stuttgart 1. Senat Vorsitzender:
MehrFinanzgericht Baden-Württemberg
- 1 - Finanzgericht Baden-Württemberg - Das Präsidium - Geschäftsverteilungsplan Richterlicher Dienst für das Geschäftsjahr 2017 (Stand 1. September 2017) - 2 - Senate in Stuttgart 1. Senat Vorsitzender:
MehrFinanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Das Präsidium - Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 in der ab dem 15. Juli 2016 geltenden Fassung (gem. Anordnung nach 21i Abs. 2 Satz 1 GVG vom 13. Juli
MehrFinanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 A. Sachliche Zuständigkeit der Senate 1. Senat Der Senat ist zuständig für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, in denen eines
MehrFinanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2017
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Das Präsidium - Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2017 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung (gem. Beschluss des Präsidiums vom 13. Dezember 2016)
MehrFinanzgericht Bremen. Geschäftsverteilungsplan
Finanzgericht Bremen Geschäftsverteilungsplan ab 01. Januar 2018 A. Sachliche Zuständigkeit der Senate 1. Senat I. Alle neu eingehenden Streitsachen betreffend 1. Einkommensteuer einschl. Kapitalertragsteuer
MehrDas Präsidium des. Finanzgerichts Bremen. Geschäftsverteilungsplan. des Finanzgerichts Bremen
Das Präsidium des Finanzgerichts Bremen Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts Bremen ab 01. August 2017 A. Sachliche Zuständigkeit der Senate 1. Senat I. Alle neu eingehenden Streitsachen betreffend
MehrFinanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Das Präsidium - Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (gem. Beschluss des Präsidiums vom 27. November 2017
MehrG e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n
G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Rechtsprechung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2013 Beschluss des Präsidiums vom 30. Oktober 2013 mit Wirkung vom 30. Oktober
MehrGeschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts Bremen ab 01. Januar Senat
A. Sachliche Zuständigkeit der Senate Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts Bremen ab 01. Januar 2017 1. Senat I. Alle neu eingehenden Streitsachen aus dem Zuständigkeitsbereich der Finanzämter Bremerhaven,
Mehrdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1178 16. 12. 2016 Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Umsetzung des
MehrDER PRÄSIDENT DES FINANZGERICHTS
DER PRÄSIDENT DES FINANZGERICHTS Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts Hamburg für das Jahr 2013 Anschrift: Lübeckertordamm 4 20099 Hamburg Telefon: (040) 428.43.7770 Telefax: (040) 428.43.7777 E-Mail:
MehrStellenpläne und Stellenübersichten
Stellenpläne und Stellenübersichten Einzelplan 06-555- 0601 Ministerium Tit. FKZ Bes.Gr. Entg.Gr. Stellenzahl 2014 Personalausgabenbudgetierung nach 6a StHG /16 422 01 011 Stellenplan für Beamtinnen und
MehrGebühren für verdachtsabhängige. Kontrollen ohne Beanstandung. Kontrollen mit Beanstandung
SK Stuttgart x x 20-200 20-200 10-5000 10-5000 x x LRA Böblingen x x 80 80 0 80 x Stadt Böblingen x x 0 0 0 0 Herrenberg x x 58 58 0 0 x Leonberg x x 50 50 50 50 x Sindelfingen x x 55 55 55 55 x LK Böblingen
MehrProgramm der Präsentationen der Projektarbeiten 2017
Programm der Präsentationen der Projektarbeiten 2017 Alle Veranstaltungen finden im Raum 6.007 statt Dienstag, 10. Januar 2017 8.00 Uhr Junges Gemüse "Vegane Ernährung Der neue Esstrend?" Finanzämter Stuttgart
MehrCDU-EXTRA Vorläufiges amtliches Endergebnis der Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg
CDU-EXTRA 11 19.3. 1980 Sonderdienst Vorläufiges amtliches Endergebnis der Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg Landtags- Landtags- Bundestags- Europawahl 1980 wahl 1976 wähl 1976 wahl 1979 Wahlberechtigte:
MehrPolizeipräsidium Stuttgart
Polizeipräsidium Stuttgart Stadtkreis Stuttgart Stuttgart Stuttgart 8 sowie 3 Polizeirevierstationen 1 0 Gesamt.596 PVD.0 davon Schutzpolizei 1.785 davon Kriminalpolizei 417 NVZ 395 606.588 07 qm Polizeiliche
MehrNeu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen von 1992 bis 2008 nach Arbeitsagenturbezirken in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg Industrie und Handel 41.405 36.101 32.975 33.783 33.488 35.977 39.315 41.556 43.669 44.535 40.703 39.987 41.404 41.000 43.090 47.978 49.483 1.505 3,1 Handwerk 21.158 22.635 24.283 24.375
MehrProgramm der Präsentationen der Projektarbeiten 2019
Programm der Präsentationen der Projektarbeiten 2019 Dienstag, 08. Januar 2019 Raum 6.U03 8.00 Uhr Helden in Zivil "Erste Hilfe Machen statt Gaffen!" Finanzamt Leonberg. AG 2 9.50 Uhr NO LIMITS "Behinderung
MehrÖffentliche Sozialleistungen
Artikel-Nr. 3881 12003 Öffentliche Sozialleistungen K VII 1 - vj 3/12 Fachauskünfte: (071 641-29 63 12.12.2012 Wohngeld und Wohngeldempfänger in Baden-Württemberg im 3. Vierteljahr 2012 Allgemeines Wohngeld
MehrÖffentliche Sozialleistungen
Artikel-Nr. 3881 12004 Öffentliche Sozialleistungen K VII 1 - vj 4/12 Fachauskünfte: (071 641-30 26 (Mo Fr vormittags) 30.07.2013 Wohngeld und Wohngeldempfänger in Baden-Württemberg im 4. Vierteljahr 2012
MehrBaden-Württemberg DIE LANDESWAHLLEITERIN. Endgültige Zulassung der Parteien und Wahlvorschläge für die Landtagswahl
Baden-Württemberg DIE LANDESWAHLLEITERIN PRESSEMITTEILUNG 28. Januar 2016 Endgültige Zulassung der Parteien und Wahlvorschläge für die Landtagswahl am 13. März 2016 Nach Angaben von Landeswahlleiterin
MehrProgramm der Präsentationen der Projektarbeiten 2018
Programm der Präsentationen der Projektarbeiten 2018 Dienstag, 09. Januar 2018 8.00 Uhr Snowden Society "Der gläserne Mensch Wie durchschaubar sind wir?" Finanzämter Heilbronn, Calw und Mannheim-Stadt.
MehrG e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. für das Jahr 2017
DAS PRÄSIDIUM 67433 Neustadt/Weinstraße, DES FINANZGERICHTS RHEINLAND-PFALZ den 13. Dezember 2016 Az.: 203/1 E 6/16 ------------------------------------------------------------------- G e s c h ä f t s
MehrVerzeichnis der staatlich anerkannten Lehrrettungswachen in Baden-Württemberg
Stand 01.01.2012 Verzeichnis der staatlich anerkannten Lehrrettungswachen in Baden-Württemberg Az.: Mannheim Rettungswache Weinheim Johanniter Unfallhilfe e.v. Kreisverband Mannheim Lagerstr. 5 68169 Mannheim
MehrGeschäftsverteilungsplan Rechtsprechung des Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2018
Geschäftsverteilungsplan Rechtsprechung des Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2018 Beschluss des Präsidiums vom 15.12.2017 mit Wirkung vom 01.01.2018 Richterlicher Dienst A. Besetzung
MehrG e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. für das Jahr 2019
DAS PRÄSIDIUM 67433 Neustadt/Weinstraße, DES FINANZGERICHTS RHEINLAND-PFALZ den 03 Dezember 2018 Az.: 203/1 E 9/18 ------------------------------------------------------------------- G e s c h ä f t s
MehrTafel-Logistik in Baden-Württemberg
Landesverband der Tafeln in Baden-Württemberg e.v. Tafel-Logistik in Baden-Württemberg Tafellogistik Mannheim Regionalbeauftragter Vorstand Landesverband: Regiotafel Rhein - Neckar in Mannheim Ansprechpartner:
MehrAnzahl der Unterschriften der Kampagne Stopp den Unsinn! sortiert und summiert nach Wahlkreisen Stand 10. Juni 2009
Anzahl der Unterschriften der Kampagne Stopp den Unsinn! sortiert und summiert nach en Vorbemerkung: Die kandidaten und Abgeordneten sind sicher eher an der Anzahl der gesammelten Unterschriften der Bürgerinnen
MehrKrankenhausplan 2010 Baden-Württemberg. Liste der Ausbildungsstätten gemäß 2 Nr. 1a KHG
Krankenhausplan 2010 Baden-Württemberg Liste der Ausbildungsstätten gemäß 2 Nr. 1a KHG Liste der Ausbildungsstätten gemäß 2 Nr. 1a KHG an Krankenhäusern Ostalb-Klinikum Aalen Ortenau Klinikum Achern Zollernalb
MehrInstitut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim
Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim Schüler an Freien Waldorf- und Rudolf Steiner Schulen Schüler nach Schulbereichen im Schuljahr 2011/2012 Baden-Württemberg Einzügige Schulen
MehrGeschäftsverteilungsplan Rechtsprechung des Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2017
Geschäftsverteilungsplan Rechtsprechung des Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2017 Beschluss des Präsidiums vom 12.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 Richterlicher Dienst A. Besetzung
MehrErgebnisse der Vollerhebung an den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 12. bis 16. November 2018
Ergebnisse der Vollerhebung an den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 12. bis 16. November 2018 Tabelle 1: Unterrichtsausfall, Abwesenheiten und Vertretungen an den einzelnen Schularten in Prozent
Mehr"Verzeichnis der kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung in Baden-Württemberg Stand: "
Landratsamt Alb-Donau-Kreis Wilhelmstr. 23-25 89073 Ulm Postfach 28 20 89070 Ulm Tel. 0731/185-0 "Verzeichnis der kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung in Baden-Württemberg Stand: 17.02.2015" Landratsamt
MehrRichterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 1. Mai 2011 geltenden Fassung
ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 1. Mai 2011 geltenden Fassung A. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus
MehrVergleich der Höhe von Gebühren für die Durchführung der Aufbewahrungskontrollen nach 36 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 1425 13. 03. 2012 Antrag der Abg. Dr. Ulrich Goll u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Innenministeriums Vergleich der Höhe von Gebühren für
MehrInstitut für Bildungsökonomie an der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik ev, Mannheim
Institut für Bildungsökonomie an der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik ev, Mannheim Schüler an Freien Waldorf- und Rudolf Steiner Schulen Schüler nach Schulbereichen im Schuljahr 2007/2008
MehrGeschäftsverteilungsplan
Geschäftsverteilungsplan - Rechtsprechung - des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ab dem 1. Mai 2018 Beschluss des Präsidiums vom 9. April 2018 I a. Zuweisung zu den Senaten 1. Senat Vorsitzende: Vorsitzende
MehrKriminalpolizeiliche Beratungsstellen LANDESLISTE BADEN-WÜRTTEMBERG
Kriminalpolizeiliche Beratungsstellen LANDESLISTE BADEN-WÜRTTEMBERG NOVEMBER 2018 Hinweis Sie suchen Informationen, wie Sie sich und Ihre Familie besser vor Straftaten schützen können? Nachfolgend haben
MehrLANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
LANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 80 06 08 70506 Stuttgart Geschäftsstelle: Albstadtweg 11 Telefon 0711/7875-3675 24. Oktober 2018 Beschluss: Feststellung von Überversorgung
MehrKriminalpolizeiliche Beratungsstellen LANDESLISTE BADEN-WÜRTTEMBERG
Kriminalpolizeiliche Beratungsstellen LANDESLISTE BADEN-WÜRTTEMBERG JANUAR 2018 Hinweis Sie suchen Informationen, wie Sie sich und Ihre Familie besser vor Straftaten schützen können? Nachfolgend haben
MehrForschung und Entwicklungsintensität in Unternehmen in Baden-Württemberg
Forschung und Entwicklungsintensität in Unternehmen in Baden-Württemberg Intensität von FuE- und in Unternehmen nach Kreisen und Regionen 2003 bis 2013 FuE-Intensität 1) 2013 2011 2009 2007 2005 2003 %
MehrGESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN RECHTSPRECHUNG. des THÜRINGER FINANZGERICHTS. für das Jahr. i. d. F. ab 28. Juni 2018
GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN RECHTSPRECHUNG des THÜRINGER FINANZGERICHTS für das Jahr 2018 i. d. F. ab 28. Juni 2018 2 1. Verteilung der Streitsachen auf die Senate 1.1 Zuständigkeiten 1.1.1 Grundsätze (1)
MehrSteuerrecht und betriebliche Steuerlehre
Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Kurzfassung des fachlichen Inhalts (Skript) 2. Abgabenordnung 2.1 Inhalt und Gliederung der AO! Begriffsbestimmungen Die in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrRichterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2019 Am 15. April 2019 wurde Dr. Dörr zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Saarland ernannt. Zugleich endete
MehrArbeitsgericht Rosenheim
Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 A V 5b/1/13 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting
MehrLANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
LANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 80 06 08 70506 Stuttgart Geschäftsstelle: Albstadtweg 11 Telefon 0711/7875-3675 20. Februar 2019 Beschlussvorschlag: Feststellung
MehrZeitplan Präsentationen 2014
Zeitplan Präsentationen 2014 Die Veranstaltungen finden Untergeschoss im Raum 6.U04 schräg gegenüber der Cafeteria statt. Bei zeitlichen Doppelansetzungen kommt der daneben liegende Raum 6.U03 hinzu. Die
MehrAmtsgericht Bad Urach. Beschluss des Präsidiums vom 26. November Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014.
Aktenzeichen: E 32-60 Amtsgericht Bad Urach Beschluss des Präsidiums vom 26. November 2014 3. Änderung des Geschäftsverteilungsplans für Richter 2014 und Geschäftsverteilungsplan für Richter 2015 Mitwirkende:
MehrRichterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)
ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau) und
MehrRichterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)
ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau) und
Mehrrichterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland
richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2018 Nach 6 a ArbGG in Verbindung mit 21 e GVG wird von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts, bestehend aus
MehrGeschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland
Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2017 ab 01. August 2017 Nach 6 a ArbGG in Verbindung mit 21 e GVG wird von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts, bestehend
MehrZeitplan Präsentationen Dienstag, 17. Januar 2012
Zeitplan Präsentationen 2012 Die Veranstaltungen finden Untergeschoss im Raum 6.U04 schräg gegenüber der Cafeteria statt. Bei zeitlichen Doppelansetzungen kommt der daneben liegende Raum 6.U03 hinzu. Die
MehrBevöflkerungundErwerbstätfigkefit
Artfikefl-Nr.312109002 BevöflkerungundErwerbstätfigkefit AI1-vj2/09 Fachkünfte:(0711)641-2575 19.01.2010 BevöflkerungsentwfickflungfinBaden-Würtembergfim2.Vfiertefljahr2009 DfieBevöflkerungwfirdaufderGrundflagederjewefiflsjüngstenVoflkszähflung(hfiervom25.
MehrPräsidiumsbeschluss. Richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Bad Dürkheim
G 5362 17/17 Präsidiumsbeschluss Richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Bad Dürkheim Die richterliche Geschäftsverteilung am Amtsgericht Bad Dürkheim ab 01.01.2018 wird wie folgt geregelt ( 21
MehrGeschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell
- 1 - Arbeitsgericht Lörrach 3204 Waldshut, 17.12.2015 Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrRolloutkalender 'PC im Pfarramt 2016'
Feb 16 Jan 16 Rolloutkalender 'PC im Pfarramt 2016' Stand: 06.07.2015 Mon KW Datum Tag Team 1 Team 2 Team 3 01.01.2016 Freitag 02.01.2016 Samstag 03.01.2016 Sonntag 04.01.2016 Montag 05.01.2016 Dienstag
MehrBeschluss. zur richterlichen Geschäftsverteilung für den Zeitraum ab dem
Beschluss zur richterlichen Geschäftsverteilung für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 I. Allgemeines 1. In Zivil- und Familiensachen erfolgt die Verteilung der Geschäfte nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens
MehrRichterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)
ARBEITSGERICHT PASSAU ARBG-Pa-100-1/2 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau)
MehrArbeitsgericht Rosenheim
Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 A V 5b/1/15 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting
MehrARBEITSGERICHTS SAARLOUIS
RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2017 (GVP 2017) 2 Gemäß 6 a ArbGG werden die richterlichen Geschäfte mit Wirkung vom 01.01.2017 im Einvernehmen
MehrI. Kauffälle insgesamt a) Veräußerte Flächen ohne Gebäude und ohne Inventar. b) Veräußerte Flächen mit Gebäuden ohne Inventar
1. Entwicklung der e für landwirtschaftliche Grundstücke in Baden-Württemberg seit 2001 Jahr (FdlN) je 100 je Ar FdlN Anzahl ha EUR I. Kauffälle insgesamt a) Veräußerte Flächen ohne Gebäude und ohne Inventar
MehrArbeitsgericht Rosenheim. Richterlicher
Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2011 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting - Laufen -
MehrGESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDESSOZIALGERICHTS FÜR DAS SAARLAND
GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDESSOZIALGERICHTS FÜR DAS SAARLAND für das Geschäftsjahr 2 0 1 8 A) GERICHTSVERWALTUNG Präsident des Landessozialgerichts Betz Vizepräsident des Landessozialgerichts Dick
MehrVerordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) Vom 5.
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) Vom 5. Februar 2010 Es wird verordnet auf Grund von 36 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes
Mehr1.GrundschulförderklassenundSchulkindergärteninBaden-WürtembergseitdemSchuljahr1994/95
1.GrundschulförderklassenundSchulkindergärteninBaden-WürtembergseitdemSchuljahr1994/95 Jahr Volzeitbeschäftigte Grundschulförderklassen/ Schulkindergärten n Erziehungspersonal 1) Betreute nachstaatsangehörigkeit
MehrArbeitgericht Augsburg
Arbeitgericht Augsburg Geschäftsverteilung für das Jahr 2011 - Richterliche Geschäfte - 2 I. Allgemeines: Das Arbeitsgericht Augsburg einschließlich der Kammer Neu-Ulm und Gerichtstag Donauwörth umfasst
Mehrangebotene Ankünfte insgesamt geöffnete Betriebe* Anzahl
* 1 2015 111 SK Stuttgart Hotels 64 10 678 1 093 181 2 015 862 52,0 2 2015 111 SK Stuttgart Hotels garnis 66 5 541 589 641 1 072 632 56,7 3 2015 111 SK Stuttgart Gasthöfe 14 466 36 506 74 986 43,8 4 2015
MehrSa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem Beschluss des Präsidiums vom
1 Sa - 1 XIV 14 Geschäftsverteilungsplan der Richter des Amtsgerichts St. Wendel ab dem 01.01.2015 Beschluss des Präsidiums vom 18.12.2015 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrRichterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung
ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 01.05.2016 geltenden Fassung Vorbemerkung Infolge der Ernennung von RiArbG als ständiger Vertreter
MehrDer Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird mit Wirkung zum wie folgt gefasst:
Arbeitsgericht Münster B 1242.2 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr ab 01.01.2018 Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird
MehrDas Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr 2019
Herne, den 11.12.2018 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr
MehrArbeitsloseninitiativen in Baden Württemberg
Arbeitsloseninitiativen in Baden Württemberg Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeitslosentreffs und -zentren Industrie- und Sozialpfarramt Nordbaden Nietzschestr. 8 68165 Mannheim Tel.: 0621-415009 Fax:
MehrArbeitgericht Augsburg
Arbeitgericht Augsburg Geschäftsverteilung für das Jahr 2018 - Richterliche Geschäfte - 2 I. Allgemeines: Das Arbeitsgericht Augsburg einschließlich der Kammer Neu-Ulm und Gerichtstag Donauwörth umfasst
Mehrdavon Übergänge auf Stadtkreis Landkreis Region Regierungsbezirk Land Schülerinnen und Schüler in Klassenstufe 4 zum Zeitpunkt der GSE-Vergabe
Übergänge von Schülerinnen und Schülern aus Klassenstufe 4 an Grundschulen auf weiterführende Schulen zum Schuljahr 2016/17 - öffentliche und private Schulen - Stadtkreis Landkreis Region Regierungsbezirk
MehrGeschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016
Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016 ( Stand 01.01.2016 ) I. Zuständigkeit der Zivilkammern: Es bearbeiten: 1. die 1. Zivilkammer a) alle
MehrDemographische Entwicklung: Arbeit, soziale Sicherung, Rehabilitation Auswirkungen auf die geriatrische Rehabilitation
Demographische Entwicklung: Arbeit, soziale Sicherung, Rehabilitation Auswirkungen auf die geriatrische Rehabilitation Prof. Dr. med. Michael Hüll MSc., Ärztlicher Leiter des ZGGF Geriatrische Rehabilitation
MehrRichterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung
ARBEITSGERICHT PASSAU ARBG-Pa-100-2-1-12 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 01.06.2017 geltenden Fassung I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1
MehrGeschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Arbeitsgericht Paderborn für das Geschäftsjahr 2018
3204 Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Arbeitsgericht Paderborn für das Geschäftsjahr 2018 1) Beim Arbeitsgericht Paderborn sind vier Kammern eingerichtet ( 17 Abs. 1 ArbGG). Die
MehrAmtsgericht Zweibrücken
G 5394 I/1 4/18 Amtsgericht Zweibrücken Geschäftsverteilung des richterlichen Dienstes 2018 Stand: 01.11.2018 2 A. Aufteilung der Referate Referat I Direktor des Amtsgerichts Biehl Richter am Amtsgericht
MehrArbeitsgericht Augsburg
Arbeitsgericht Augsburg Geschäftsverteilung für das Jahr 2019 Richterliche Geschäfte 2 I. Allgemeines Das Arbeitsgericht Augsburg einschließlich der Kammer Neu-Ulm und Gerichtstag Donauwörth umfasst die
MehrDer Baden-Württembergische Badmintonverband e.v. (BWBV) teilt sein Verbandsgebiet auf in die Bezirke
Seite 1 1 Bezirke Der Baden-Württembergische Badmintonverband e.v. (BWBV) teilt sein Verbandsgebiet auf in die Bezirke - Nordbaden (NB), - Südbaden (SB), - Nordwürttemberg (NW), - Südwürttemberg (SW).
MehrRichterliche Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Brakel für das Jahr I. Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung
32-20.26 Richterliche Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Brakel für das Jahr 2018 I. Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung 1. Allgemeine Hinweise Bei der Verteilung nach Buchstaben entscheidet
MehrAmtsgericht Zweibrücken
G 5394 I/1 3/18 Amtsgericht Zweibrücken Geschäftsverteilung des richterlichen Dienstes 2018 Stand: 01.08.2018 2 A. Aufteilung der Referate Referat I Direktor des Amtsgerichts Biehl Richter am Amtsgericht
MehrB VII 2-5j/2016 (2) Fachauskünfte: (0711) Endgültige Ergebnisse der Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg am 13.
Artikel-Nr. 4232 16001 Wahlen B VII 2-5j/2016 (2) Fachauskünfte: (0711) 641-28 34 01.04.2016 Endgültige Ergebnisse der Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg am 13. März 2016 Stimmenanteile der Parteien
MehrAmtsgericht Waldshut-Tiengen
Amtsgericht Waldshut-Tiengen -Präsidium- E 320 a Im Hinblick auf die Rückkehr des bisherigen Stelleninhabers auf die Abteilung 4 und eine beabsichtigte Entlastung der Direktorin wird eine Änderung der
MehrTabelle1. Stuttgart 1 + Wahlkreis Name Stuttgart 2 Böblingen Esslingen
Gliederung Wahlkreis Nr KV Stuttgart KV Böbblingen BzV Stuttgart 258 + 259 260 261 Stuttgart 1 + Wahlkreis Name Stuttgart 2 Böblingen Esslingen Fest zugesagte Anzahl 2100 750 480 Anzahl Hohlkammer A0 Bu01
MehrUmsetzung und Ausgestaltung der Empfehlungen zur laufenden Geldleistung in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg
Umsetzung und Ausgestaltung der Empfehlungen zur laufenden Geldleistung in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg 1. Stadt- und Landkreise, die ausschließlich die in 23 SGB VIII Abs. 2 Nr. 1 bis
Mehrdes Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2016 05. 05. 2017 Antrag der Abg. Sascha Binder u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Personalsituation
MehrArbeitsgericht Münster B G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für den richterlichen Dienst. Geschäftsjahr ab
Arbeitsgericht Münster B 1242.2 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr ab 12.02.2017 Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zuständigkeit für Stundungen nach 222 AO und 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO,
Mehr1. Januar bis 31. Dezember 2019
N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T D A S P R Ä S I D I U M G E S C H Ä F T S V E R T E I L U N G S P L A N 1. Januar bis 31. Dezember 2019 Stand: 1. Mai 2019 In der Fassung der
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen. Vorblatt
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen Vorblatt A. Zielsetzung Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Struktur der Arbeitsgerichtsbezirke Freiburg und Lörrach den Anforderungen
MehrBevölkerung und Erwerbstätigkeit
Artikel-Nr. 3141 08001 Bevölkerung und Erwerbstätigkeit A II 1 - hj 1/08 Fachauskünfte: (0711) 641-25 75 21.10.2008, Geborene und Gestorbene in Baden-Württemberg Halbjahr 2008 Vorläufige Ergebnisse 1.,
MehrFür die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern:
Herne, den 13.12.2016 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden Richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr
Mehr