aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011"

Transkript

1

2 Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen 6. Auflage 20 Druck Alle Drucke derselben Auflage sind parallel einsetzbar, da sie bis auf die Behebung von Druckfehlern untereinander unverändert sind. ISBN Alle Rechte vorbehalten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle muß vom Verlag schriftlich genehmigt werden. 20 by Fachbuchverlag Pfanneberg GmbH & Co. KG, 4278 Haan-Gruiten Umschlaggestaltung: LAYOUT Knörk, Hückeswagen Satz: Cicero Computer GmbH, Bonn Druck: Druckerei Tutte GmbH, 942 Salzweg/Passau 2

3 Vorwort zur. Auflage Die vorliegende Textsammlung beinhaltet die wichtigsten Rechtsvorschriften für das Gastgewerbe, vor allem aus den Bereichen Lebensmittelrecht und Gesundheitsrecht, Gewerberecht, Handelsrecht und Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Bei der Auswahl der Rechtsvorschriften wurden überwiegend die beruflichen Erfordernisse, aber auch der private Bereich berücksichtigt. Jeder Mitarbeiter im Gastgewerbe muss heute über die grundlegenden rechtlichen Regelungen Bescheid wissen und sich vor allen Dingen rasch über den aktuellen Stand informieren können. Er muss also handlungskompetent sein. Diesen Anspruch unterstützt die Textsammlung GESET- ZE für das GASTGEWERBE. Sie richtet sich an Schülerinnen und Schüler in der Aus- und Weiterbildung ebenso wie an die Ausbilder und die Praktiker, die ganz im Sinne der modernen handlungsorientierten Wissensaneignung den sachgerechten Umgang mit Rechtsvorschriften erlernen wollen oder eine Informationsquelle/Nachschlagewerk zur Beurteilung von rechtlichen Berufs- und Alltagssituationen benötigen oder in der Lage sein wollen selbständig Rechtsfälle zu lösen. Die an Sachgebieten orientierte Systematik der Vorschriften sowie die Schnellübersichten ermöglichen es dem Benutzer, die gesuchten Regelungen rasch und zuverlässig zu finden. Bearbeiter und Redaktion sind für kritische Anmerkungen und Anregungen, die sich aus der Arbeit mit der Textsammlung ergeben, sehr dankbar. Villingen-Schwenningen, im Mai 999 Redaktion und Bearbeiter Zur 6. Auflage: Stand der Gesetzgebung: Januar 20 Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick Nummer Abkürzung Änderung 2.5 EiProdV aufgehoben 3. LFBG Neufassung 3.3a Tier-LMHV neu aufgenommen 3.2 WeinV Neufassung 3.3 VO (EWG) Nr. 576 aufgehoben 3.3 VO (EG) Nr. 607 neu 3.4 VO (EG) Nr. 0 Neufassung 4. BGB Regelungen zur Verjährung, Verbraucherdarlehensvertrag, Zahlungsdienstevertrag, Patientenverfügung 4.3 ZPO Regelungen zum Vollstreckungsauftrag 7.2a AusbEignV neu 7.4 SchwarzArbG Mitführung und Vorlagepflicht von Ausweispapieren am Arbeitsplatz 3

4 Systematische Übersicht 5 Rechtsgebiete Gesetze Gaststätten- und Gewerberecht. GastG.2 GastUVwV.3 FStrG.5 EichG.6 EO.7 GewO.9 SpielV.0 ArbStättV. JuSchG.a Alkopop StG.2 LadSchlG.3 MRRG.4 BeherbStatG 2 Gesundheitsrecht 2. IfSG 2.2 Min/TafelWV 2.3 ProdHaftG 2.4 GPSG 2.5 EiProdV (aufgehoben) 3 Lebensmittelrecht 3. LFGB 3.a LebensmittelrechtVO (EG) 3.2 ZZulV 3.3 LMHV 3.3a Tier-LMHV 3.4 LMKV 3.5 NKV 3.7 FrSaftV 3.0 BierV 3. WeinG 3.2 WeinV 3.3 WeinbauerzeugnisVO (EG) 3.4 SpirituosenVO (EG) 3.5 AGeV 4 Bürgerliches Recht Zivilprozessrecht 4. BGB 4.2 BGB-ReiseInfoV 4.3 ZPO 5 Handels- und Gesellschaftsrecht Preis- und Wettbewerbsrecht 5. HGB 5.2 AktG 5.3 GmbHG 5.4 GenG 5.5 IHKG 5.6 InsO 5.7 GWB 5.8 UWG 5.9 PAngG 5.9a PAngV 5.9 b Getränkepreisauszeichnung nach PAngV 4

5 Systematische Übersicht 6 8 Rechtsgebiete Gesetze 6 Steuerrecht Allgemeine Verfahrens- und Bewertungsvorschriften Personensteuern Realsteuern Verkehrssteuern 6. AO 6.2 EStG 6.2a EStTab 6.2b EStR 6.2c AfATab 6.2d LStDV 6.2e LStTab 6.2f SolZG 6.3 GewStG 6.4 UStG 6.4a UStDV 7 Arbeits- und Sozialrecht Regelungen zum Arbeitsverhältnis einschl. allgem. Arbeitsschutzgesetze Betriebsverfassung und Mitbestimmung Arbeitsschutz für besondere Personenkreise Sozialversicherung 7. TVG 7.2 BBiG 7.2a AusbEignV 7.3 KSchG 7.4 AGG 7.5 ArbPlSchG 7.6 NachwG 7.7 TzBfG 7.8 EntgeltFZG 7.9 LFZG (aufgehoben) 7.0 ArbZG 7. BUrlG 7.2 BEEG 7.3 VermBG 7.4 SchwarzArbG 7.5 ArbGG 7.6 BetrVG 7.7 MitbestG 7.8 JArbSchG 7.9 MuSchG 7.2a SGB I 7.2b SGB II 7.2c SGB IV 7.2d SGB V 7.22 SvEV 7.23 SozVW 8 Wirtschaftsordnung und Umweltschutz 8. StabG 8.2 BDSG 8.3 BImSchG 8.4 KrW-/AbfG 8.5 VerpackV 5

6 Jugendschutzgesetz. JuSchG 4 Allgemeines Jugendschutzgesetz Vom 23. Juli 2002 mit Änderungen bis zum 3. Oktober Begriffsbestimmungen. () Im Sinne dieses Gesetzes. sind Kinder Personen, die noch nicht 4 Jahre alt sind, 2. sind Jugendliche Personen, die 4, aber noch nicht 8 Jahre alt sind, 3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, 4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 8 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. (2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. 2 Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt. (3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. 2 Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte. (4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. (5) Die Vorschriften der 2 bis 4 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche. 2. Prüfungs- und Nachweispflicht. () Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in Abs. Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen dar- zulegen. 2 Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen. (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. 2 Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. 3. Bekanntmachung der Vorschriften. () Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den 4 bis 3 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach 4 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. (2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Film- und Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in 4 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. 2 Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach 4 Abs. 7 hinzuweisen. 3 Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach 4 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach 4 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen. Jugendschutz in der Öffentlichkeit 4. Gaststätten. () Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 6 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. 2 Jugendlichen ab 6 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. (2) Absatz gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines aner- 33

7 . JuSchG 4 0 Jugendschutz in der Öffentlichkeit kannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz genehmigen. 5. Tanzveranstaltungen. () Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 6 Jahren nicht und Jugendlichen ab 6 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. (2) Abweichend von Absatz darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 6 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. 6. Spielhallen, Glücksspiele. () Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. 7. Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe. Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. 2 Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird. 8. Jugendgefährdende Orte. Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforder- 34 lichen Maßnahmen zu treffen. 2 Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person. zum Verlassen des Ortes anzuhalten, 2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des 7 Abs. Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. (+) 3 In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten. 9. Alkoholische Getränke. () In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen. Branntwein, branntweinhaltige Getränkeoder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren (+) weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Automat. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. (+) 3 20 Nr. des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis Abgabe an Personen unter 8 Jahren verboten, 9 Jugendschutzgesetz in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Markenoder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. 0. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren. () In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Automat

8 Jugendschutzgesetz. JuSchG an einem Kindern und Jugendlichen unter 6 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können. Jugendschutz im Bereich der Medien 2. Bildträger mit Filmen oder Spielen. () Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit Infoprogramm oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind. (3) Bildträger, die nicht oder mit Keine Jugendfreigabe von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. 5. Jugendgefährdende Trägermedien. () Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, dürfen nicht. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. 2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, 4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, 5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden, 6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden, 7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. 24. Führung der Liste jugendgefährdender Medien. () Die Liste jugendgefährdender Medien wird von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt. 28. Bußgeldvorschriften. () Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig. entgegen 3 Abs. die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht, 2. entgegen 3 Abs. 2 Satz eine Kennzeichnung verwendet, 3. entgegen 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 4. entgegen 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt, 5. entgegen 4 Abs. oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet, 6. entgegen 5 Abs. einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet, 7. entgegen 6 Abs. einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet, 8. entgegen 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet, 35

9 . JuSchG Jugendschutz im Bereich der Medien 9. einer vollziehbaren Anordnung nach 7 Satz zuwiderhandelt, 0. entgegen 9 Abs. ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,. entgegen 9 Abs. 3 Satz ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet, a. entgegen 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt, 2. entgegen 0 Abs. Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet, 3. entgegen 0 Abs. 2 Satz Tabakwaren in einem Automaten anbietet, 5. entgegen 2 Abs. einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht, 6. entgegen 2 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildgträger anbietet oder überlässt, 20. entgegen 5 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt. 30. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. () Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt. Gleichzeitig treten das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 a des Gesetzes vom 5. Dezember 200 (BGBl. I S. 3762) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 985 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 8 b des Gesetzes vom 5. Dezember 200 (BGBl. I S. 3762) außer Kraft. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Abweichend von Absatz Satz treten 0 Abs. 2 und 28 Abs. Nr. 3 am. Januar 2007 in Kraft. 36

Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011 Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen 6. Auflage 2011 Druck 5 4 3 2

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Bitte beachten Sie, das wir gemäß Jugendschutzgesetz - Jugendlichen unter 10 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten keinen Zutritt, - Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten

Mehr

Vortrag. Jugendschutzgesetz (Auszüge)

Vortrag. Jugendschutzgesetz (Auszüge) Vortrag Jugendschutzgesetz (Auszüge) am 05.05.2006 in Feldkirchen KreisFeuerwehrVerband Straubing-Bogen Referent: Klaus Grüll, Landratsamt Straubing-Bogen Begriffsbestimmungen 1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes

Mehr

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz ( 1 15, Stand Mai 2008)

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz ( 1 15, Stand Mai 2008) Auszug aus dem Jugendschutzgesetz ( 1 15, Stand Mai 2008) Abschnitt 1 Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 2. sind

Mehr

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG)

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG) Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG) Vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung

Mehr

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit)

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit) Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit) Datum: 25. Februar

Mehr

Kreisjugendamt Hof Hof, Sachgebiet 624. Bußgeldkatalog zum JuSchG

Kreisjugendamt Hof Hof, Sachgebiet 624. Bußgeldkatalog zum JuSchG Anlage 1 zu TOP 6 Kreisjugendamt Hof Hof, 29.01.2007 Sachgebiet 624 Bußgeldkatalog zum JuSchG Tatbestand Vorschrift des JuSchG Regelsatz in Rahmensatz in I. Allgemeines Bekanntmachung der Vorschriften

Mehr

B. Besonderer Teil Bußgeldkatalog

B. Besonderer Teil Bußgeldkatalog Allgemeines 1. Bekanntmachung der Vorschriften a) die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Vorschiften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) - Auszug - 1 Begriffsbestimmungen 2 Prüfungs- und Nachweispflicht 3 Bekanntmachung der Vorschriften 4 Gaststätten

Jugendschutzgesetz (JuSchG) - Auszug - 1 Begriffsbestimmungen 2 Prüfungs- und Nachweispflicht 3 Bekanntmachung der Vorschriften 4 Gaststätten Jugendschutzgesetz (JuSchG) - Auszug - Stand: 31.10.2008 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, 2. sind Jugendliche Personen, die

Mehr

Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011 Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen 6. Auflage 2011 Druck 5 4 3 2

Mehr

andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird. 5. Tanzveranstaltungen I. Jugendschutzgesetz (JuSchG) 139 (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf

Mehr

JGL Rechte und Pflichten. in der Jugendarbeit. JuSchG

JGL Rechte und Pflichten. in der Jugendarbeit. JuSchG JGL 2007 Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit JuSchG Ex, Heilo, Xaver, Blohmi Universität für Jugendarbeit, Tettenborn JGL 2007 2 Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit Jugendschutz Gesetz (JuSchG)

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 10178 Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 D-10178 Berlin

Mehr

Mitarbeiter - Information

Mitarbeiter - Information CVJM Mitarbeiter - Information Nutzungsbedingungen von Räumlichkeiten und Selbstverpflichtung zur präventiven Vorbeugung von sexuellen Übergriffen 25.04.2018 Inhalt Nutzungsbedingungen der Räumlichkeiten

Mehr

Ein Leitfaden zur Durchführung von Veranstaltungen. Veranstaltungen & Jugendschutz

Ein Leitfaden zur Durchführung von Veranstaltungen. Veranstaltungen & Jugendschutz SWAT Security [1] Ein Leitfaden zur Durchführung von Veranstaltungen Veranstaltungen & Jugendschutz Kontakt: : SWAT-Security SICHERHEITSDIENST Inh. Manuel Hertlein Friedenstr. 2 78652 Deisslingen Tel.:

Mehr

Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011 Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen 6. Auflage 011 Druck 5 4 3 1

Mehr

Anleitung für den Skat-Unterricht

Anleitung für den Skat-Unterricht Anleitung für den Skat-Unterricht Voraussetzungen 1. Was sollte der Ausbilder oder die Ausbilderin können? Fähigkeiten und Voraussetzungen für einen sinnvollen Unterricht Erfahrungen im Skatspiel Freude

Mehr

Die wichtigsten Regelungen im Kinder- und Jugendschutz (JuSchG)

Die wichtigsten Regelungen im Kinder- und Jugendschutz (JuSchG) Die wichtigsten Regelungen im Kinder- und Jugendschutz (JuSchG) Kontakt für Nachfragen: Jugendamt, Rainweg 81, 07318 Saalfeld Telefon: 03671 823 549 Fax: 03671 823 541 e- Mail: Jugendschutz@kreis-slf.de

Mehr

In allen Fällen sind die Grundsätze des 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.

In allen Fällen sind die Grundsätze des 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten. Bußgeldkatalog Landkreis Güstrow zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2730), das nach Ratifizierung des Staatsvertrages der Länder am 01. April 2003 in Kraft getreten ist

Mehr

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011 Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen 6. Auflage 2011 Druck 5 4 2 1

Mehr

Jugendschutz in Gaststätten

Jugendschutz in Gaststätten Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht, Handelsregister Dokument-Nr. 20873 01. September 2007 Merkblatt zum Jugendschutz in Gaststätten Seit dem 1. April 2003 sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der

Mehr

Raumüberlassungsvertrag

Raumüberlassungsvertrag Raumüberlassungsvertrag 1 zwischen dem Magistrat der Stadt Hessisch Lichtenau, FB 3- Jugendförderung, Landgrafenstr. 52, 37235 Hessisch Lichtenau und Vorname, Name Geboren am Straße PLZ, Ort Telefon tagsüber:

Mehr

Teil D: EMPFEHLUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON BUßGELDERN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS JUGENDSCHUTZGESETZ

Teil D: EMPFEHLUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON BUßGELDERN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS JUGENDSCHUTZGESETZ Teil D: EMPFEHLUNGEN ZUR FESTSETZUNG VON BUßGELDERN BEI VERSTÖßEN GEGEN DAS JUGENDSCHUTZGESETZ Bekanntgegeben durch AMS vom 06.03.2007, Az. VI 5/730/4/07; IMS vom 6.03.2007, Az. IC 5 655 - SIF. Bußgeldkatalog

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) SE Informatik & Recht

Jugendschutzgesetz (JuSchG) SE Informatik & Recht (JuSchG) Sozial-kulturelle Schutzidee Der Schutz von jungen Menschen vor Gefärdungen ihrer personalen Integrität und ihrer sozialen Integration JuSchG Institutionen Institutionen und Organisationen der

Mehr

Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung Art. 19 Abs. 1 LStVG

Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung Art. 19 Abs. 1 LStVG Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung Art. 19 Abs. 1 LStVG An Markt Wilhermsdorf -Gewerbeamt- Hauptstraße 46 91452 Wilhermsdorf Ort, Datum: Aktenzeichen: I. Angaben zum Antragsteller: Name, Vorname

Mehr

LANDESFEUERWEHRVERBAND BAYERN e.v.

LANDESFEUERWEHRVERBAND BAYERN e.v. Haftung im Verein Jugendschutz Das Jugendschutzgesetz hat den Zweck, Kinder und Jugendliche (Minderjährige / unter 18-Jährige) vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit und in den Medien

Mehr

Wirtschaftsrecht für Versicherungen und Finanzen

Wirtschaftsrecht für Versicherungen und Finanzen Wirtschaftsrecht für Versicherungen und Finanzen Textsammlung von Viktor Lüpertz, Hubert Reip, Rolf Schmalohr 1. Auflage Wirtschaftsrecht für Versicherungen und Finanzen Lüpertz / Reip / Schmalohr schnell

Mehr

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011 Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen 6. Auflage 2011 Druck 5 4 3 2

Mehr

Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim und

Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim und Vereinsmeierei? Von wegen! Feste, Feiern und Veranstaltungen für Vereine und Gemeinden im Landkreis Kelheim 13.03. und 14.03.2018, 17 Uhr Grundlagen des Jugendschutzgesetzes Landratsamt Kelheim 2 Ziele

Mehr

Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr

Dieses Dokument finden Sie unter  unter der Dok-Nr Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 20873 Jugendschutz in Gaststätten Seit dem 1. April 2003 sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz- Staatsvertrag

Mehr

Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder.

Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder. Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder. Übersicht Übersichtliche Darstellung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Auszug: Abschnitt 2: Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Mehr

Bußgeldkatalog für Verstöße nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Bußgeldkatalog für Verstöße nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) Bußgeldkatalog für Verstöße nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) 2 Vorwort Mit den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sollen Kinder und Jugendliche vor negativen Einflüssen geschützt werden. Das umfasst

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Stand: 08.08.2007 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) Gültig ab 1. April 2003 geändert durch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) Bekanntmachung vom 23. Juli 2002 (BGBl I Nr. 51, S. 2730), geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007/3011), vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076/3078)

Mehr

Das Jugendschutzgesetz - JuSchG

Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Was ist neu, was ist anders für den Verleih? Allgemeines! Das neue Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft und heißt Jugendschutzgesetz offiziell abgekürzt JuSchG.! Das Gesetz

Mehr

Jugendschutzgesetz(JuSchG)

Jugendschutzgesetz(JuSchG) Jugendschutzgesetz(JuSchG) JuSchG Ausfertigungsdatum: 23.07.2002 Vollzitat: "Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 55 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011 Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen 6. Auflage 2011 Druck 4 3 2 1

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002, BGBl I 2002, S. 2730 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 - Allgemeines... 2 1 Begriffsbestimmungen...2

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 BGBl I 2002, S. 2730 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1 Begriffsbestimmungen 2 Prüfungs- und Nachweispflicht

Mehr

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011

aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011 Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen 6. Auflage 2011 Druck 5 4 2 1

Mehr

Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie -

Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie - Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie - Informationen zum Jugendschutz Stand: Februar 2018 Liebe Eltern, haben Sie schon einmal vom "Jugendschutzgesetz" (JuSchG) gehört? Viele Eltern wissen nicht

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 BGBl I 2002, S. 2730 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Jugendschutzgesetz (JuSchG) Abschnitt 1 Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Jugendschutzgesetz (JuSchG) Abschnitt 1 Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses

Mehr

Abschnitt 1 Allgemeines

Abschnitt 1 Allgemeines Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBI. I S. 2730,2003 1 S. 476), geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. I S. 3007), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) Bekanntmachung vom 23. Juli 2002 (BGBl I Nr. 51, S. 2730), geandert durch Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007/3011), vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076/3078)

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) JuSchG Ausfertigungsdatum: 23.07.2002 Vollzitat: "Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) JuSchG Ausfertigungsdatum: 23.07.2002 Vollzitat: "Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das durch Artikel 4 Absatz 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl.

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vom 23. Juli Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vom 23. Juli Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vom 23. Juli 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) 2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2002 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vom 23. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) JuSchG Ausfertigungsdatum: 23.07.2002 Vollzitat: "Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Seite 1 von 20 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) Gültig ab 1. April 2003 geändert durch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2149) in Kraft getreten am 5. November 2008 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) JuSchG Ausfertigungsdatum: 23.07.2002 Vollzitat: "Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017

Mehr

Das neue Jugendschutzrecht. Eine Präsentation der AKJS und des Landesjugendamtes Brandenburg zusammengestellt von Klaus Hinze und Gerhard Mittelstädt

Das neue Jugendschutzrecht. Eine Präsentation der AKJS und des Landesjugendamtes Brandenburg zusammengestellt von Klaus Hinze und Gerhard Mittelstädt Das neue Jugendschutzrecht Eine Präsentation der AKJS und des Landesjugendamtes Brandenburg zusammengestellt von Klaus Hinze und Gerhard Mittelstädt Das neue Jugendschutzrecht besteht aus dem Jugendschutzgesetz

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) 1 von 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) JuSchG Ausfertigungsdatum: 207.2002 Vollzitat: "Jugendschutzgesetz vom 2 Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März

Mehr

Das Jugendschutzgesetz - JuSchG

Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Das Jugendschutzgesetz - JuSchG Was ist neu, was ist anders für die Filmtheater? Allgemeines! Das neue Gesetz tritt am 1. April 2003 in Kraft und heißt Jugendschutzgesetz offiziell abgekürzt JuSchG.! Das

Mehr

Jugendschutz Abgabe und Verzehr alkoholischer Getränke 9 JuSchG

Jugendschutz Abgabe und Verzehr alkoholischer Getränke 9 JuSchG Jugendschutz Abgabe und Verzehr alkoholischer Getränke 9 JuSchG Grundsätzliches Der 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) reglementiert die Abgabe und den Verzehr von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit,

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Seite 1 von 19 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 14/9013. der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Entwurf eines Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 14/9013. der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Entwurf eines Jugendschutzgesetzes (JuSchG) Deutscher Bundestag Drucksache 14/9013 14. Wahlperiode 13. 05. 2002 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Jugendschutzgesetzes (JuSchG) A. Problem Die Bundesregierung

Mehr

J wie Jugendschutzgesetz

J wie Jugendschutzgesetz Alkohol Filme (öffentliche Filmveranstaltungen) kein Erhalt, Erwerb oder Konsum alkoholischer Getränke (z. B. Bier, Wein oder Konsum alkoholischer Konsum alkoholischer Sekt) Getränke (z. B. Bier, Getränke

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Seite 1 von 20 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 2730 FNA: FNA , GESTA I021. Jugendschutzgesetz. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 2730 FNA: FNA , GESTA I021. Jugendschutzgesetz. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: JuSchG Ausfertigungsdatum: 23.07.2002 Gültig ab: 01.04.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 2730 FNA: FNA 2161-6, GESTA I021 Jugendschutzgesetz

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 2730 FNA: FNA , GESTA I021. Jugendschutzgesetz. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 2730 FNA: FNA , GESTA I021. Jugendschutzgesetz. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: JuSchG Ausfertigungsdatum: 23.07.2002 Gültig ab: 01.04.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 2730 FNA: FNA 2161-6, GESTA I021 Jugendschutzgesetz

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Vom 23.Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeines 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder Personen, die

Mehr

Antrag auf Erlaubniserteilung einer Sperrzeitverkürzung ( 11 GastV)

Antrag auf Erlaubniserteilung einer Sperrzeitverkürzung ( 11 GastV) Name, Anschrift, Mobil- u. Festnetztelefon Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung (Art. 19 LStVG) Zeitpunkt der Veranstaltung Datum Datum Antrag auf Erlaubniserteilung einer Sperrzeitverkürzung ( 11

Mehr

Anzeige einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- u. Verordnungsgesetz (LStVG)

Anzeige einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- u. Verordnungsgesetz (LStVG) Veranstalter/-in, Name Vorname, Firma, Verein Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon tagsüber bzw. Handynummer Fax E-Mail Markt Dinkelscherben Öff. Sicherheit und Ordnung Augsburger Str. 4-6 86424 Dinkelscherben

Mehr

Jugendschutz in Gaststätten

Jugendschutz in Gaststätten - 1 - Jugendschutz in Gaststätten Veranstaltung für Gewerbetreibende Programmübersicht Grundsätzliches/Bergiffsbestimmungen Alterseinteilungen Aufenthalt in Gaststätten Konsum alkoholischer Getränke Rauchen

Mehr

Jugendschutzgesetz. Erläuterungen für die polizeiliche Praxis. Bearbeitet von Andreas Jäckel, Klaus Mundinger

Jugendschutzgesetz. Erläuterungen für die polizeiliche Praxis. Bearbeitet von Andreas Jäckel, Klaus Mundinger Jugendschutzgesetz Erläuterungen für die polizeiliche Praxis Bearbeitet von Andreas Jäckel, Klaus Mundinger 3. Auflage 2015. Buch. 154 S. Softcover ISBN 978 3 415 05465 3 Format (B x L): 14,5 x 20,8 cm

Mehr

LAN-Partys. Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit. Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/

LAN-Partys. Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit. Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/ Rechtliche Informationen und Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit Ansprechpartner: Weiter Infos unter Eduard Zenger Kreisjugendpfleger 08151/148-378 www.jugend-starnberg.de 1 Rechtliche Informationen

Mehr

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung www.landesjugendamt.de Empfehlungen Orientierungsrahmen für die Festsetzung von Bußgeldern nach 28 Jugendschutzgesetz in Rheinland-Pfalz Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses

Mehr

Aktuelles Recht für die Praxis. Jugendschutz. Ein Leitfaden für die Praxis. von Kirsten Trittermann. 1. Auflage

Aktuelles Recht für die Praxis. Jugendschutz. Ein Leitfaden für die Praxis. von Kirsten Trittermann. 1. Auflage Aktuelles Recht für die Praxis Jugendschutz Ein Leitfaden für die Praxis von Kirsten Trittermann 1. Auflage Jugendschutz Trittermann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Ordnungsrechtlicher Jugendschutz Vortrag am 19. August 2010 in Hannover

Ordnungsrechtlicher Jugendschutz Vortrag am 19. August 2010 in Hannover Ordnungsrechtlicher Jugendschutz Vortrag am 19. August 2010 in Hannover 9 JuSchG (Alkoholische Getränke) (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige

Mehr

Das Jugendschutzgesetz in der Fastnachtszeit

Das Jugendschutzgesetz in der Fastnachtszeit Das Jugendschutzgesetz in der Fastnachtszeit Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Besuch von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten und Diskotheken, sowie bei anderen Veranstaltungen. die Altersgrenzen

Mehr

Hinweisblatt zum Handel mit Alkoholika

Hinweisblatt zum Handel mit Alkoholika Hinweisblatt zum Handel mit Alkoholika 1. Preisangabe Bei der Werbung für Alkoholika unter Nennung von Preisen sowie beim Handel mit Alkoholika sind die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger

Mehr

Raumüberlassungsvertrag. und

Raumüberlassungsvertrag. und Raumüberlassungsvertrag zwischen Jugendkulturzentrum Linse An der Parkaue 25 10367 Berlin 030/ 55 49 38 49 vertreten durch Raoul Festante und Vorname, Name... Personalausweis-Nr... Geboren am... Straße...

Mehr

Jugendschutzrecht. Luchterhand

Jugendschutzrecht. Luchterhand Bruno W. Nikles Sigmar Roll* Dieter Spürck Klaus Umbach Jugendschutzrecht Kommentar zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) und zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) mit Erläuterungen zur Systematik und

Mehr

Was bringen neue gesetzliche Bes2mmungen

Was bringen neue gesetzliche Bes2mmungen Was bringen neue gesetzliche Bes2mmungen im Kinder- und Jugendschutz? 11. Oktober 2016 Potsdam (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 1 Abs. 1 ivm

Mehr

Hinweisblatt. Jugendschutz beim Handel mit Trägermedien

Hinweisblatt. Jugendschutz beim Handel mit Trägermedien Beim Online-Handel sind die Vorgaben der jeweiligen Jugendschutzgesetze zu beachten. Unter Trägermedien versteht man zb CD s, DVD s, Festplatten, portable USB- Massenspeicher, Videokassetten, Bücher, Bilder,

Mehr

Merkblatt. Jugendschutz im Umgang mit Bildträgern mit Filmen oder Spielen in Videotheken und anderen Verleihund Verkaufsstellen

Merkblatt. Jugendschutz im Umgang mit Bildträgern mit Filmen oder Spielen in Videotheken und anderen Verleihund Verkaufsstellen Merkblatt Jugendschutz im Umgang mit Bildträgern mit Filmen oder Spielen in Videotheken und anderen Verleihund Verkaufsstellen (im Sinne der 12 und 14 JuSch) Informationen und Hinweise zur Handhabung der

Mehr

Alkohol. Alkohol. Jugendschutz und Alkohol. für Veranstalter. Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit in Mittelfranken

Alkohol. Alkohol. Jugendschutz und Alkohol. für Veranstalter. Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit in Mittelfranken Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit in Mittelfranken Alkohol Alkohol Jugendschutz und Alkohol Mindeststandards für den Jugendschutz bei Veranstaltungen für Veranstalter Diese Mindeststandards sind

Mehr

INFORMATIONSVERANSTALTUNG JUGENDSCHUTZ UND FEIERN

INFORMATIONSVERANSTALTUNG JUGENDSCHUTZ UND FEIERN INFORMATIONSVERANSTALTUNG JUGENDSCHUTZ UND FEIERN HERZLICH WILLKOMMEN IM NAMEN DER KOMMUNALEN JUGENDARBEIT DES LANDKREISES SCHWEINFURT, DER POLIZEIINSPEKTIONEN SCHWEINFURT UND GEROLZHOFEN - SOWIE DER FREIWILLIGENAGENTUR

Mehr

Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungspflicht Carolin Kötschau Kennzeichnungspflicht Jugendschutzgesetz Kennzeichnungen in Deutschland Kennzeichnungen im Ausland Sendezeiten Internet Loading 0 % Jugendschutzgesetz, Abschn. 3 11 Filmveranstaltungen

Mehr

Die Anzeige ist spätestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes bei der zuständigen Stadt/Gemeinde einzureichen!

Die Anzeige ist spätestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes bei der zuständigen Stadt/Gemeinde einzureichen! An den Gemeindevorstand der Gemeinde Gemünden (Felda) Rathausgasse 6 35329 Gemünden (Felda) Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes gemäß 6 Hessisches Gaststättengesetz sowie

Mehr

Alkohol. Alkohol. Jugendschutz und Alkohol. für Veranstalter und Gemeinden. Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit in Mittelfranken

Alkohol. Alkohol. Jugendschutz und Alkohol. für Veranstalter und Gemeinden. Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit in Mittelfranken Empfehlungen der Kommunalen Jugendarbeit in Mittelfranken Alkohol Alkohol Jugendschutz und Alkohol Mindeststandards für den Jugendschutz bei Veranstaltungen für Veranstalter und Gemeinden Eigendruck im

Mehr