aus: Motz/Fechteler, Gesetze für das Gastgewerbe, 6. Auflage 2011
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2 Ausgewählt und bearbeitet von: Robert Fechteler, Villingen-Schwenningen Dr. Viktor Lüpertz, Freiburg Hubert Reip, Weinstadt Redaktion: Herbert Motz, Villingen-Schwenningen 6. Auflage 20 Druck Alle Drucke derselben Auflage sind parallel einsetzbar, da sie bis auf die Behebung von Druckfehlern untereinander unverändert sind. ISBN Alle Rechte vorbehalten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle muß vom Verlag schriftlich genehmigt werden. 20 by Fachbuchverlag Pfanneberg GmbH & Co. KG, 4278 Haan-Gruiten Umschlaggestaltung: LAYOUT Knörk, Hückeswagen Satz: Cicero Computer GmbH, Bonn Druck: Druckerei Tutte GmbH, 942 Salzweg/Passau 2
3 Vorwort zur. Auflage Die vorliegende Textsammlung beinhaltet die wichtigsten Rechtsvorschriften für das Gastgewerbe, vor allem aus den Bereichen Lebensmittelrecht und Gesundheitsrecht, Gewerberecht, Handelsrecht und Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Bei der Auswahl der Rechtsvorschriften wurden überwiegend die beruflichen Erfordernisse, aber auch der private Bereich berücksichtigt. Jeder Mitarbeiter im Gastgewerbe muss heute über die grundlegenden rechtlichen Regelungen Bescheid wissen und sich vor allen Dingen rasch über den aktuellen Stand informieren können. Er muss also handlungskompetent sein. Diesen Anspruch unterstützt die Textsammlung GESET- ZE für das GASTGEWERBE. Sie richtet sich an Schülerinnen und Schüler in der Aus- und Weiterbildung ebenso wie an die Ausbilder und die Praktiker, die ganz im Sinne der modernen handlungsorientierten Wissensaneignung den sachgerechten Umgang mit Rechtsvorschriften erlernen wollen oder eine Informationsquelle/Nachschlagewerk zur Beurteilung von rechtlichen Berufs- und Alltagssituationen benötigen oder in der Lage sein wollen selbständig Rechtsfälle zu lösen. Die an Sachgebieten orientierte Systematik der Vorschriften sowie die Schnellübersichten ermöglichen es dem Benutzer, die gesuchten Regelungen rasch und zuverlässig zu finden. Bearbeiter und Redaktion sind für kritische Anmerkungen und Anregungen, die sich aus der Arbeit mit der Textsammlung ergeben, sehr dankbar. Villingen-Schwenningen, im Mai 999 Redaktion und Bearbeiter Zur 6. Auflage: Stand der Gesetzgebung: Januar 20 Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick Nummer Abkürzung Änderung 2.5 EiProdV aufgehoben 3. LFBG Neufassung 3.3a Tier-LMHV neu aufgenommen 3.2 WeinV Neufassung 3.3 VO (EWG) Nr. 576 aufgehoben 3.3 VO (EG) Nr. 607 neu 3.4 VO (EG) Nr. 0 Neufassung 4. BGB Regelungen zur Verjährung, Verbraucherdarlehensvertrag, Zahlungsdienstevertrag, Patientenverfügung 4.3 ZPO Regelungen zum Vollstreckungsauftrag 7.2a AusbEignV neu 7.4 SchwarzArbG Mitführung und Vorlagepflicht von Ausweispapieren am Arbeitsplatz 3
4 Systematische Übersicht 5 Rechtsgebiete Gesetze Gaststätten- und Gewerberecht. GastG.2 GastUVwV.3 FStrG.5 EichG.6 EO.7 GewO.9 SpielV.0 ArbStättV. JuSchG.a Alkopop StG.2 LadSchlG.3 MRRG.4 BeherbStatG 2 Gesundheitsrecht 2. IfSG 2.2 Min/TafelWV 2.3 ProdHaftG 2.4 GPSG 2.5 EiProdV (aufgehoben) 3 Lebensmittelrecht 3. LFGB 3.a LebensmittelrechtVO (EG) 3.2 ZZulV 3.3 LMHV 3.3a Tier-LMHV 3.4 LMKV 3.5 NKV 3.7 FrSaftV 3.0 BierV 3. WeinG 3.2 WeinV 3.3 WeinbauerzeugnisVO (EG) 3.4 SpirituosenVO (EG) 3.5 AGeV 4 Bürgerliches Recht Zivilprozessrecht 4. BGB 4.2 BGB-ReiseInfoV 4.3 ZPO 5 Handels- und Gesellschaftsrecht Preis- und Wettbewerbsrecht 5. HGB 5.2 AktG 5.3 GmbHG 5.4 GenG 5.5 IHKG 5.6 InsO 5.7 GWB 5.8 UWG 5.9 PAngG 5.9a PAngV 5.9 b Getränkepreisauszeichnung nach PAngV 4
5 Systematische Übersicht 6 8 Rechtsgebiete Gesetze 6 Steuerrecht Allgemeine Verfahrens- und Bewertungsvorschriften Personensteuern Realsteuern Verkehrssteuern 6. AO 6.2 EStG 6.2a EStTab 6.2b EStR 6.2c AfATab 6.2d LStDV 6.2e LStTab 6.2f SolZG 6.3 GewStG 6.4 UStG 6.4a UStDV 7 Arbeits- und Sozialrecht Regelungen zum Arbeitsverhältnis einschl. allgem. Arbeitsschutzgesetze Betriebsverfassung und Mitbestimmung Arbeitsschutz für besondere Personenkreise Sozialversicherung 7. TVG 7.2 BBiG 7.2a AusbEignV 7.3 KSchG 7.4 AGG 7.5 ArbPlSchG 7.6 NachwG 7.7 TzBfG 7.8 EntgeltFZG 7.9 LFZG (aufgehoben) 7.0 ArbZG 7. BUrlG 7.2 BEEG 7.3 VermBG 7.4 SchwarzArbG 7.5 ArbGG 7.6 BetrVG 7.7 MitbestG 7.8 JArbSchG 7.9 MuSchG 7.2a SGB I 7.2b SGB II 7.2c SGB IV 7.2d SGB V 7.22 SvEV 7.23 SozVW 8 Wirtschaftsordnung und Umweltschutz 8. StabG 8.2 BDSG 8.3 BImSchG 8.4 KrW-/AbfG 8.5 VerpackV 5
6 Jugendschutzgesetz. JuSchG 4 Allgemeines Jugendschutzgesetz Vom 23. Juli 2002 mit Änderungen bis zum 3. Oktober Begriffsbestimmungen. () Im Sinne dieses Gesetzes. sind Kinder Personen, die noch nicht 4 Jahre alt sind, 2. sind Jugendliche Personen, die 4, aber noch nicht 8 Jahre alt sind, 3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, 4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 8 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. (2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. 2 Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt. (3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. 2 Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte. (4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. (5) Die Vorschriften der 2 bis 4 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche. 2. Prüfungs- und Nachweispflicht. () Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in Abs. Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen dar- zulegen. 2 Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen. (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. 2 Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. 3. Bekanntmachung der Vorschriften. () Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den 4 bis 3 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach 4 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. (2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Film- und Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in 4 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. 2 Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach 4 Abs. 7 hinzuweisen. 3 Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach 4 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach 4 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen. Jugendschutz in der Öffentlichkeit 4. Gaststätten. () Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 6 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. 2 Jugendlichen ab 6 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. (2) Absatz gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines aner- 33
7 . JuSchG 4 0 Jugendschutz in der Öffentlichkeit kannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz genehmigen. 5. Tanzveranstaltungen. () Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 6 Jahren nicht und Jugendlichen ab 6 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. (2) Abweichend von Absatz darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 6 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. 6. Spielhallen, Glücksspiele. () Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. 7. Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe. Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. 2 Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird. 8. Jugendgefährdende Orte. Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforder- 34 lichen Maßnahmen zu treffen. 2 Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person. zum Verlassen des Ortes anzuhalten, 2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des 7 Abs. Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. (+) 3 In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten. 9. Alkoholische Getränke. () In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen. Branntwein, branntweinhaltige Getränkeoder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren (+) weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Automat. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. (+) 3 20 Nr. des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis Abgabe an Personen unter 8 Jahren verboten, 9 Jugendschutzgesetz in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Markenoder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. 0. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren. () In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Automat
8 Jugendschutzgesetz. JuSchG an einem Kindern und Jugendlichen unter 6 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können. Jugendschutz im Bereich der Medien 2. Bildträger mit Filmen oder Spielen. () Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit Infoprogramm oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind. (3) Bildträger, die nicht oder mit Keine Jugendfreigabe von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. 5. Jugendgefährdende Trägermedien. () Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, dürfen nicht. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. 2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, 4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden, 5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden, 6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden, 7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. 24. Führung der Liste jugendgefährdender Medien. () Die Liste jugendgefährdender Medien wird von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt. 28. Bußgeldvorschriften. () Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig. entgegen 3 Abs. die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht, 2. entgegen 3 Abs. 2 Satz eine Kennzeichnung verwendet, 3. entgegen 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 4. entgegen 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt, 5. entgegen 4 Abs. oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet, 6. entgegen 5 Abs. einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet, 7. entgegen 6 Abs. einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet, 8. entgegen 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet, 35
9 . JuSchG Jugendschutz im Bereich der Medien 9. einer vollziehbaren Anordnung nach 7 Satz zuwiderhandelt, 0. entgegen 9 Abs. ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,. entgegen 9 Abs. 3 Satz ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet, a. entgegen 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt, 2. entgegen 0 Abs. Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet, 3. entgegen 0 Abs. 2 Satz Tabakwaren in einem Automaten anbietet, 5. entgegen 2 Abs. einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht, 6. entgegen 2 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildgträger anbietet oder überlässt, 20. entgegen 5 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt. 30. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. () Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt. Gleichzeitig treten das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 a des Gesetzes vom 5. Dezember 200 (BGBl. I S. 3762) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 985 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 8 b des Gesetzes vom 5. Dezember 200 (BGBl. I S. 3762) außer Kraft. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Abweichend von Absatz Satz treten 0 Abs. 2 und 28 Abs. Nr. 3 am. Januar 2007 in Kraft. 36
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