i.d.f. der V. ÄO BB BA PGM vom 3. März 2016 gültig für Studierende mit Studienbeginn ab dem WS 2011/2012

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1 Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Münster (BB BA PGM) vom 9. Juni 2010 i.d.f. der V. ÄO BB BA PGM vom 3. März 2016 gültig für tudierende mit tudienbeginn ab dem W 2011/2012 Bei dieser Fassung der Besonderen Bestimmungen handelt es sich um eine nicht amtlich bekanntgemachte Lesefassung unter Berücksichtigung der oben angegebenen Änderungsordnung. Für ihre Richtigkeit kann daher keine Gewähr übernommen werden. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster veröffentlichten Besonderen Bestimmungen bzw. Änderungsordnungen. Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 16. eptember 2014 (GV. NRW.. 547) und des 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster (AT PO) hat der Fachbereich Pflege und Gesundheit der Fachhochschule Münster folgende Besondere Bestimmungen erlassen:

2 Inhaltsübersicht... eite I. Allgemeines Geltungsbereich Ziel des tudiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad Zugangsvoraussetzungen Regelstudienzeit, tudienumfang, Aufnahme des tudiums Anrechnung von Leistungen... 4 II. Modulprüfungen Besondere Prüfungsformen Hausarbeiten Projektarbeiten Präsentationen Performanzprüfungen Praxisbericht Modulprüfungen des tudiums Leistungsnachweis... 7 III. Praxisphase Praxisphase... 7 IV. Bachelorarbeit Bachelorarbeit... 8 V. chlussbestimmungen Inkrafttreten, Geltungsbereich, Außerkrafttreten... 9 Anhang Tabelle 1: tudienplan Pflege- und Gesundheitsmanagement (ab dem W 2010 / 2011) Tabelle 2: Modulübersicht PGM mit Teilmodulen (ab dem W 2010 / 2011) 2

3 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Besonderen Bestimmungen gelten für den Bachelorstudiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Münster und bilden mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster (AT PO) die Prüfungsordnung für diesen tudiengang. 2 Ziel des tudiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad (1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des tudiums. (2) Das zur Bachelorprüfung führende tudium soll unter Beachtung der allgemeinen tudienziele ( 58 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowohl theoretische als auch anwendungsbezogene Inhalte des tudienfachs vermitteln und dazu befähigen, Vorgänge und Probleme aus dem Berufsfeld des Pflege- und Gesundheitsmanagements zu analysieren, Lösungen methodisch und praxisgerecht zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das tudium soll die wissenschaftlichen und analytisch-konzeptionellen Fähigkeiten der tudierenden entwickeln und sie auf die Bachelorprüfung vorbereiten. (3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten. (4) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird gemäß 66 HG der Hochschulgrad Bachelor of Arts, Kurzbezeichnung B.A. verliehen. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung des tudiums im Bachelorstudiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Münster ist die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation und der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung. (2) Die einschlägige Berufsausbildung wird nachgewiesen durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger oder als Hebamme bzw. Entbindungspfleger oder eine gleichwertige vergleichbare Ausbildung. Über die Aufnahme von tudienbewerberinnen oder -bewerbern mit Ausbildungsabschlüssen für andere Gesundheitsberufe entscheidet der Prüfungsausschuss Pflege und Gesundheit im Einzelfall. (3) Die gemäß Absatz 1 geforderte einschlägige Berufsausbildung ist grundsätzlich vor Aufnahme des tudiums zu absolvieren und bei der Einschreibung nachzuweisen. 3

4 (4) tudienbewerberinnen oder -bewerber, die ihre tudienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, z. B. über den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDAF) mit einer Bewertung von 4 im Durchschnitt für die Bereiche Hörverstehen, Mündlicher Ausdruck, Leseverstehen und chriftlicher Ausdruck, oder über einen gleichwertigen Nachweis. 4 Regelstudienzeit, tudienumfang, Aufnahme des tudiums (1) Das tudium umfasst einschließlich aller Prüfungsleistungen eine Regelstudienzeit von sechs emestern. Die Regelstudienzeit schließt eine von der Fachhochschule Münster betreute Praxisphase von 12 Wochen ein. (2) Das für den erfolgreichen Abschluss des tudiums erforderliche tudienvolumen (mfang des notwendigen Lehrangebots) umfasst 118 emesterwochenstunden, bei tudierenden mit tudienbeginn ab Wintersemester 2010/11 kann, bei Ersatz der Wahlvertiefung durch das tudium Generale, die Anzahl der W variieren;, der tudienaufwand gemäß 8 AT PO beläuft sich auf 180 Leistungspunkte. (3) Das tudium des ersten Fachsemesters kann grundsätzlich nur im Jahresrhythmus zum Wintersemester aufgenommen werden. 5 Anrechnung von Leistungen [aufgehoben] II. Modulprüfungen 6 Besondere Prüfungsformen (1) Eine Modulprüfung kann anstatt aus der Klausurarbeit ( 15 AT PO) oder der mündlichen Prüfung ( 16 AT PO) auch aus einer Hausarbeit ( 7 dieser BB Besonderen Bestimmungen), einer Projektarbeit ( 8 BB), einer Präsentation ( 9 BB), einer Performanzprüfung ( 10 BB) bzw. aus einer Kombination von Klausurarbeit, mündlicher Prüfung oder einer der genannten besonderen Prüfungsformen bestehen. Für die Praxisphase stellt der Praxisbericht die abschließende Prüfungsform dar ( 11 BB). (2) Die Prüfungsaufgabe für eine besondere Prüfungsform wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn die Inhalte des Prüfungsfaches in mehreren Lehrveranstaltungen und von mehreren Lehrenden vermittelt worden sind, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren prüfenden Personen gestellt werden. Prüft jede Person nur den von ihr gestellten Anteil an der Prüfungsaufgabe, legen sie die Gewichtung der Anteile vorher gemeinsam fest. 4

5 (3) Bei der Abgabe bzw. vor der Präsentation der besonderen Prüfungsarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (4) Bei einer Projektarbeit, einer Performanzprüfung oder einer Präsentation sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt zu geben. (5) Präsentationen können auch als integrierte Modulprüfung während der Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. (6) Weitere besondere Prüfungsformen können durch den Prüfungsausschuss zugelassen werden. (7) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Klausurprüfungen und mündliche Prüfungen entsprechend. 7 Hausarbeiten (1) In der Hausarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt und hierzu spezielle Aufgabenstellungen eigenständig bearbeiten kann. (2) Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen von in der Regel Zeichen mfang und einer Bearbeitungsdauer von 8 Wochen, die nach Ausgabe begleitend zu einer Lehrveranstaltung erstellt werden. Abweichungen sind vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. (3) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Frist bei der prüfenden Person oder bei einer der prüfenden Personen in einfacher Ausfertigung abzuliefern. Für die Fristberechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird, hinsichtlich der Ablieferung ist bei Zustellung durch ein Postbeförderungsunternehmen der Zeitpunkt der Einlieferung bei diesem maßgebend. Ausgabeund Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. 8 Projektarbeiten (1) In der Projektarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt und zur praxisbezogenen Entwicklung, Präsentation und msetzung von Konzepten fähig ist und hierzu spezielle Aufgabenstellungen eigenständig bearbeiten kann. (2) Projektarbeiten sind Ausarbeitungen oder Produkte, die im Rahmen der Bearbeitung und Dokumentation eines praxisbezogenen Projektes über einen Bearbeitungszeitraum von maximal 6 Monaten erstellt werden. 5

6 (3) Die Ausarbeitung der Projektarbeit ist innerhalb der festgelegten Frist bei der prüfenden Person oder bei einer der prüfenden Personen in einfacher Ausfertigung abzuliefern. Für die Fristberechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird, hinsichtlich der Ablieferung ist bei Zustellung durch ein Postbeförderungsunternehmen der Zeitpunkt der Einlieferung bei diesem maßgebend. Ausgabe- und Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. 9 Präsentationen (1) Eine Präsentation soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt und hierzu spezielle Aufgabenstellungen eigenständig bearbeiten und gegenüber anderen in einem begrenzten Zeitraum verständlich darstellen kann. (2) Präsentationen sind mündliche Darstellungen von in der Regel 15 bis 20 Minuten Dauer. Ein von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten selbst erstelltes schriftliches Konzeptpapier im mfang von Zeichen ist Bestandteil der Prüfung und fließt mit 50 % in die Note ein. (3) Das Thema des Referates / der Präsentation wird von der oder dem Prüfenden in der Regel mindestens 4 Wochen vor dem festgelegten Termin der mündlichen Darstellung ausgegeben. Für die Fristberechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 10 Performanzprüfungen (1) Performanzprüfungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich aus verschiedenen Anteilen (theoretischen und praktischen) zusammensetzen. In den Performanzprüfungen soll insbesondere festgestellt werden, ob die Kandidatin ihr bzw. der Kandidat sein theoretisches Wissen praktisch anwenden kann. (2) Die Performanzprüfung wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt und in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzenden ( 5 Abs. 2 AT PO) durchgeführt. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden und dauert als Einzelprüfung Minuten. 11 Praxisbericht (1) Der Praxisbericht stellt die abschließende Prüfungsform der Praxisphase (s. 14) dar und beinhaltet Beschreibungen späterer beruflicher Tätigkeitsfelder, konkrete Aufgabenstellungen und die Beschreibung der praktischen Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis im Gesundheitswesen. Im bisherigen tudium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sollen angewendet und die bei der praktischen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen reflektiert und ausgewertet werden. 6

7 (2) Der Praxisbericht hat einen mfang von ca Zeichen. Er ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Beendigung der Praxisphase bei der prüfenden Person und beim Prüfungsamt in zweifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form (CD-ROM) abzugeben. Hinsichtlich der Ablieferung ist bei Zustellung durch ein Postbeförderungsunternehmen der Zeitpunkt der Einlieferung bei diesem maßgebend. Ausgabe- und Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. 12 Modulprüfungen des tudiums (1) Im Bachelorstudiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Münster sind die in der Tabelle 2 (s. Anhang, Modulübersicht) aufgeführten Modulprüfungen erfolgreich zu absolvieren. (2) Die Prüfungsaufgabe wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn die Inhalte des Prüfungsfaches in mehreren Lehrveranstaltungen und von mehreren Lehrenden vermittelt worden sind, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren prüfenden Personen gestellt werden. Dabei prüft und bewertet jede prüfende Person nur den von ihr gestellten Anteil an der Prüfungsaufgabe. (3) Werden Inhalte in englischer prache vermittelt, können diese auch in englischer prache geprüft werden. 13 Leistungsnachweis (1) Leistungsnachweise werden durch die für das betreffende Modul zuständigen Lehrenden angeboten und abgenommen. Die zuständigen Lehrenden geben in der Regel zu emesterbeginn Zeitpunkt, Ort und Form des Leistungsnachweises bekannt und erläutern die Anforderungen. In jedem emester wird mindestens ein Termin zur Erbringung des Leistungsnachweises angeboten. (2) Von einem Leistungsnachweis kann nur ausgeschlossen werden, wer einen als Voraussetzung festgelegten Teilnahmenachweis gemäß Anlage 1 oder 2 nicht erbracht hat. III. Praxisphase 14 Praxisphase (1) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs Pflege- und Gesundheitsmanagement an der Fachhochschule Münster ist eine Praxisphase von mindestens 12 Wochen zu absolvieren. (2) Die Praxisphase soll die Kandidatin oder den Kandidaten an die spätere berufliche Tätigkeit durch konkrete Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen. Die Praxisphase soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen tudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden 7

8 und die bei der praktischen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten. (3) Zur Praxisphase wird zugelassen, wer 90 Leistungspunkte aus Modulprüfungen gemäß der Tabelle 2 (s. Anhang, Modulübersicht) erworben hat. (4) Über die Zulassung zur Praxisphase entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Bekanntgabe der Entscheidung durch Aushang und/oder über das Internet ist ausreichend. (5) Während der Praxisphase wird die praktische Tätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten durch eine lehrende Person der Fachhochschule Münster begleitet und betreut. (6) Die Praxisphase ist erfolgreich absolviert, wenn 1. ein Nachweis der Einrichtung der Berufspraxis über die aktive Mitarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten vorliegt, 2. die praktische Tätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten dem Zweck der Praxisphase entsprochen und die Kandidatin oder der Kandidat die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben zufrieden stellend ausgeführt hat. (7) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Praxisphase stellt die oder der für die Begleitung der Praxisphase zuständige Lehrende der Fachhochschule Münster anhand des bewerteten Praxisberichtes einen benoteten Nachweis aus. Mit Vorliegen dieses Nachweises erwirbt die Kandidatin oder der Kandidat 15 Leistungspunkte für die Praxisphase. IV. Bachelorarbeit 15 Bachelorarbeit (1) Der Richtwert für den mfang des Textteils der Bachelorarbeit beträgt ca bis Zeichen. (2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Bachelorarbeit) beträgt bis zu zehn Wochen. Wird die Bachelorarbeit berufsbegleitend abgelegt, verlängert sich die Bearbeitungszeit um bis zu fünf Wochen. Über die Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer 1. mindestens seit zwei emestern an der Fachhochschule Münster im Bachelorstudiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement eingeschrieben oder als große Zweithörerin oder großer Zweithörer zugelassen ist, 2. alle Modulprüfungen des 1. bis 4. emesters bestanden sowie die Praxisphase erfolgreich absolviert hat und damit insgesamt 135 Leistungspunkte erreicht hat. (4) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende nterlagen beizufügen, sofern diese nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. der Nachweis über die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelorarbeit und zur Ablegung der Bachelorprüfung in dem gewählten oder in einem verwandten oder vergleichbaren tudiengang sowie darüber, ob durch Versäumen einer Wiederholungsfrist 8

9 der Prüfungsanspruch erloschen ist. Dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare tudiengänge. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche prüfungsberechtigte Person zur Betreuung der Bachelorarbeit bereit ist. (5) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist regelmäßig zu versagen, wenn 1. die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die nterlagen unvollständig sind oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelorarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist. Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen tudiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. (7) Für die bestandene Bachelorarbeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat 12 Leistungspunkte. V. chlussbestimmungen 16 Inkrafttreten, Geltungsbereich, Außerkrafttreten Die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement ersetzen gemeinsam mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement vom 18. Dezember 2006 (Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster Nr. 58/2006, eite ). Die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. ie werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster bekannt gegeben. Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement (BPO Pflege- und Gesundheitsmanagement) vom (Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster Nr. 58/2006 vom , eite ) tritt am 28. Februar 2016 außer Kraft und wird aufgehoben. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Pflege und Gesundheit vom , geändert aufgrund eines Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Pflege und Gesundheit vom

10 Münster, den 3. März 2016 Die Präsidentin der Fachhochschule Münster Prof. in Dr. te von Lojewski 10

11 Tabelle 1: tudienplan (für tudierende mit tudienbeginn ab dem Wintersemester 2011/2012) Bachelor Pflege- und Gesundheitsmanagement tudienplan Abkürzungen: F = Fachsemester; W = emesterwochenstunden; V = Vorlesung; Ü = Übung; = eminar; PE = Prüfungselement; LP = Leistungspunkte; MP = Modulprüfung; Nr. Modulname 1. F 2. F 3. F 4. F 5. F 6. F LP V Ü PE V Ü PE V Ü PE V Ü PE V Ü PE V Ü PE W 1 B-IWV-01 Methodisch-Technische Grundlagen 5 2 MP B-BA-01 Beraten chulen Anleiten I 3 1 MP B-BA-02 Beraten chulen Anleiten II 2 2 MP B-GM-01 Gesundheitsmanagement I 6 2 MP B-IWV-02 Datengewinnung und Datenanalyse MP B-BA-03 Beraten chulen Anleiten III 8 MP B-GM-02 Gesundheitsmanagement II 4 MP B-PV-01 Berufliches Handeln pflegetheoretisch fundieren MP A-IWV Datengewinnung und Datenanalyse II 2 2 MP A-EVA-01 Maßnahmen im GW evaluieren 4 4 MP A-Man-01 8 MP

12 Nr. Modulname 1. F 2. F 3. F 4. F 5. F 6. F LP V Ü PE V Ü PE V Ü PE V Ü PE V Ü PE V Ü PE W Management I 12 A-PV-01 Versorgung spezifischer Zielgruppen 4 MP A-MOE-01 Mitarbeiterführung und Organisationsentwicklung 4 4 MP A-Man-02 Management II 12 MP A-Eth-01 Ethik 4 MP V-Prax Praxisphase 1 2 MP A-oWi-01 oziologie 2 2 MP V-WV-01 Wahlvertiefung I* 2 MP V-WV-02 Wahlvertiefung II* 2 MP V-Proj-01 Projekt 2 2 MP V-WV-03 Wahlvertiefung III* 2 MP V-WV-04 Wahlvertiefung IV* 2 MP BA-Arbeit 12 W Lehrveranstaltungsarten Lehrveranstaltungen / LP 180 *) Eine Wahlvertiefung kann durch Leistungen im tudium Generale ersetzt werden. In dem tudium Generale sind 5 LP in Form von Teilnahmenachweisen und/oder Leistungsnachweisen zu erbringen. Diese 5 Leistungspunkte können in anderen tudiengängen oder anderen Fachbereichen erbracht werden. Wird die Wahlvertiefung durch das tudium Generale ersetzt, kann die Anzahl der W variieren. 12

13 Tabelle 2: Modulübersicht PGM mit Teilmodulen (für tudierende mit tudienbeginn ab dem W 2011/2012) Modul B-IWV-01 Methodisch-Technische Grundlagen B-IWV-01-1: EDV und formale Grundlagen B-IWV-01-2: Pflegeklassifikationssysteme und Pflegefachsprachen B-IWV-01-3: Einführung in wissenschaftliches Arbeiten B-BA-01 Beraten chulen Anleiten I B-BA-01-1: Grundlagen der Kommunikation B-BA-01-2: Einführung in die Psychologie B-BA-02 Beraten chulen Anleiten II B-BA-02-1: Methodische Aspekte in der Fortund Weiterbildung B-GM-01 Gesundheitsmanagement I B-GM-01-1: Gesundheitsrecht B-GM-01-2: Public Health I B-GM-01-3: Einführung in Wirtschaftswissenschaften B-IWV-02 Datengewinnung und Datenanalyse B-IWV-02-1: Beobachtungsverfahren B-IWV-02-2: Deskriptive tatistik B-BA-03 Beraten chulen Anleiten III B-BA-03-1: Moderationsprozesse und ausgewählte Methoden der Moderation B-BA-03-2: Beratungskonzepte und Gruppenpädagogische Ansätze B-BA-03-3: Wissenschaftliches Arbeiten in tudium und Beruf B-GM-02 Gesundheitsmanagement II B-GM-02-1: Public Health II B-GM-02-2: Gesundheitspsychologie Prüfungsnummern Zeitpunkt der PL zum Ende des em. LP Zulassungsvoraussetzung (tudienleistung) keine keine keine keine keine keine keine

14 B-PV-01 Berufliches Handeln pflegetheoretisch fundieren B-PV-01-1: Einführung in die Pflegewissenschaft B-PV-01-2: Einführung in Pflegemodelle /- theorien B-PV-01-3: Einführung ins Versorgungsmanagement B-PV-01-4: Pflege chronisch psychisch Kranker und gerontopsychiatrischer Patienten B-PV-01-5: Medizinsoziologie A-IWV Datengewinnung und Datenanalyse II A-IWV-01-1: Befragungsmethoden A-IWV-01-2-WP: EDV- Tools für Gesundheitsfachberufe A-EVA-01 Maßnahmen im GW evaluieren A-EVA-01-1: Leistungserbringerrecht A-EVA-01-2: Public Health III A-EVA-01-3: Forschungsdesign und Evaluation A-EVA-01-4: Journal Club A-Man-01 Management I A-QM-01: Qualität managen A-BWL-01: Rechnungswesen A-PV-01 Versorgung spezifischer Zielgruppen A-PV-01-1: Versorgungsmanagement A-MOE-01 Mitarbeiterführung und Organisationsentwicklung A-MOE-01-1: Personalmarketing und Personalentwicklung) A-MOE-01-2: Konfliktmanagement A-MOE-01-3: Organisation und Führung - Theorien, Methoden und Techniken A-MOE-01-4: Ausgewählte Managementansätze keine keine B-IWV-02 B-GM keine BPV B-BA-01, B-BA-02, B-BA-03

15 A-Man-02 Management II A-BWL-02: ausgewählte betriebswirtschaftliche Handlungsfelder A-PW-01-1: Personalplanung A-PW-01-2: Arbeitsrecht A-Eth-01: Ethik A-Eth-01-1: Ethik V-Prax Praxisphase Prax-01: Praxismodulvorbereitung Prax-02: Praxismodul und Begleitveranstaltung A-oWi-01 oziologie A-oWi-01-1: oziales Handeln, oziale Gruppen und Organisationen A-oWi-01-2: ozialstruktur und soziale ngleichheit V-WV-01* Wahlvertiefung I V-WV-02* Wahlvertiefung II V-Proj-01 Projekt V-WV-03* Wahlvertiefung III V-WV-04* Wahlvertiefung IV keine 4 5 keine LP keine 5 5 keine 5 5 keine keine BA-Arbeit keine 6 5 keine 120 LP (1.-4.em.) zzgl. 15 LP Praxisphase * Eine Wahlvertiefung kann durch Leistungen im tudium Generale ersetzt werden. In dem tudium Generale sind 5 LP in Form von Teilnahmenachweisen und/oder Leistungsnachweisen zu erbringen. Diese 5 Leistungspunkte können in anderen tudiengängen oder anderen Fachbereichen erbracht werden. Wird die Wahlvertiefung durch das tudium Generale ersetzt, kann die Anzahl der W variieren. Die Wahlvertiefungsmodule I bis IV (V-WV-01 bis V-WV-04) sind aus dem Lehrangebot des Fachbereichs zu wählen.

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