Amtliche Bekanntmachungen

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1 Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße Münster Fon Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen Fachrichtung Pflege an der Fachhochschule Münster (BB BA BiG Pflege) vom 26. Mai 201 Nr. 39/201 Seite

2 Fachbereich Pflege und Gesundheit Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen Fachrichtung Pflege an der Fachhochschule Münster (BB BA BiG Pflege) vom 26. Mai 201 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 47) und des 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster hat der Fachbereich Pflege und Gesundheit der Fachhochschule Münster die folgende Ordnung erlassen.

3 Inhaltsübersicht Seite 1 Geltungsbereich Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad Zugangsvoraussetzungen Regelstudienzeit, Studienumfang, Aufnahme des Studiums... 4 Anerkennung von Leistungen Prüfungsformen Hausarbeiten... 8 Projektarbeiten... 9 Präsentationen Performanzprüfungen Prüfungsform in der Praxisphase I: Praxisbericht Prüfungsformen in der Praxisphase II: Anleitung, Schulung, Beratung Modulprüfungen des Studiums Praxisphasen Bachelorarbeit Inkrafttreten... 9 Anlage 1: Studienplan Anlage 2: Modulübersicht mit Lehrveranstaltungen 2

4 1 Geltungsbereich Diese Besonderen Bestimmungen gelten für den Bachelorstudiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen Fachrichtung Pflege an der Fachhochschule Münster (BA BiG Pflege) und bilden mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster (AT PO) die Prüfungsordnung für diesen Studiengang. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad (1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. (2) Das zur Bachelorprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele ( 8 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowohl theoretische als auch anwendungsbezogene Inhalte des Studienfachs vermitteln und dazu befähigen, Vorgänge und Probleme aus dem Berufsfeld Berufspädagogik im Gesundheitswesen Fachrichtung Pflege zu analysieren, Lösungen methodisch und praxisgerecht zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die wissenschaftlichen und analytisch-konzeptionellen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Bachelorprüfung vorbereiten. (3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für eine selbstständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten. (4) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird gemäß 66 HG der Hochschulgrad Bachelor of Arts (Kurzbezeichnung B.A. ) verliehen. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen Fachrichtung Pflege an der Fachhochschule Münster ist die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation und der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung. (2) Die einschlägige Berufsausbildung ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studiums zu absolvieren und bei der Einschreibung nachzuweisen. Sie wird nachgewiesen durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin bzw. Altenpfleger oder als Hebamme bzw. Entbindungspfleger. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Studienbewerberinnen bzw. -bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Zugangsvoraussetzung ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, z. B. über den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit einer Bewertung von 4,0 oder besser im Durchschnitt für die Bereiche Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck, Mündlicher Ausdruck oder über einen gleichwertigen Nachweis. 3

5 4 Regelstudienzeit, Studienumfang, Aufnahme des Studiums (1) Das für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Studienvolumen (Umfang des notwendigen Lehrangebots) umfasst 110 Semesterwochenstunden (SWS). Der Studienaufwand gemäß 8 AT PO beläuft sich auf 180 Leistungspunkte. Das Studium umfasst einschließlich aller Prüfungsleistungen eine Regelstudienzeit von sechs Semestern. Die Regelstudienzeit schließt zwei von der Fachhochschule Münster betreute Praxisphasen ein (siehe 14). Das Nähere ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan gemäß Anlage. (2) Das Studium des ersten Fachsemesters kann grundsätzlich nur im Jahresrhythmus zum Wintersemester aufgenommen werden. Anerkennung von Leistungen (1) Leistungen im Sinne von 7 AT PO können im Umfang von maximal 90 Leistungspunkten anerkannt und angerechnet werden. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Bachelorarbeit ist grundsätzlich im Studiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen Fachrichtung Pflege an der Fachhochschule Münster zu absolvieren. 6 Prüfungsformen (1) Eine Modulprüfung kann anstatt aus einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung im Sinne der 1 f. AT PO auch aus einer Hausarbeit ( 7), einer Projektarbeit ( 8), einer Präsentation ( 9), einer Performanzprüfung ( 10), einem Praxisbericht ( 11) oder einer Anleitung, Schulung bzw. Beratung ( 12) bestehen. Weitere Prüfungsformen können durch den Prüfungsausschuss zugelassen werden. Eine Kombination unterschiedlicher Prüfungsformen in einer Modulprüfung ist möglich, wenn dies die Kompetenzorientierung der Prüfung erfordert. (2) Bei der Ablegung der Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (3) Bei einer Performanzprüfung, einer Präsentation oder bei einer Anleitung, Schulung bzw. Beratung sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Im Übrigen gelten die Vorschriften über Klausurprüfungen und mündliche Prüfungen entsprechend. 4

6 7 Hausarbeiten (1) In der Hausarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt und hierzu spezielle Aufgabenstellungen eigenständig bearbeiten kann. (2) Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungen von in der Regel bis Zeichen Umfang und einer Bearbeitungsdauer von acht Wochen. Abweichungen sind vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. (3) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Frist bei der prüfenden Person oder bei einer der prüfenden Personen in einfacher Ausfertigung abzuliefern. Für die Fristberechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird, hinsichtlich der Ablieferung ist bei Zustellung durch ein Postbeförderungsunternehmen der Zeitpunkt der Einlieferung bei diesem maßgebend. Ausgabeund Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. 8 Projektarbeiten (1) In der Projektarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt, sie bzw. er zur praxisbezogenen Entwicklung, Präsentation und Umsetzung von Konzepten fähig ist und sie bzw. er hierzu spezielle Aufgabenstellungen eigenständig bearbeiten kann. (2) Projektarbeiten sind Ausarbeitungen oder Produkte, die im Rahmen der Bearbeitung und Dokumentation eines praxisbezogenen Projektes über einen Bearbeitungszeitraum von maximal sechs Monaten erstellt werden. (3) Die Ausarbeitung der Projektarbeit ist innerhalb der festgelegten Frist bei der prüfenden Person oder bei einer der prüfenden Personen in einfacher Ausfertigung abzuliefern. Für die Fristberechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird, hinsichtlich der Ablieferung ist bei Zustellung durch ein Postbeförderungsunternehmen der Zeitpunkt der Einlieferung bei diesem maßgebend. Ausgabe- und Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. 9 Präsentationen (1) In einer Präsentation soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er im jeweiligen Prüfungsmodul die Zusammenhänge erkennt und hierzu spezielle Aufgabenstellungen eigenständig bearbeiten und gegenüber anderen in einem begrenzten Zeitraum verständlich darstellen kann. Präsentationen können als integrierte Modulprüfung auch während der Lehrveranstaltung durchgeführt werden. (2) Präsentationen sind mündliche Darstellungen von in der Regel 1 bis 20 Minuten Dauer. Ein von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten selbst erstelltes schriftliches Konzeptpapier im Umfang von bis Zeichen ist Bestandteil der Prüfung und fließt mit 0 % in die Note ein. (3) Das Thema der Präsentation wird von der oder dem Prüfenden in der Regel mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin der mündlichen Darstellung ausgegeben. Für die

7 Fristberechnung gilt als Zeitpunkt der Ausgabe der Tag, an dem das Thema der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bekannt gegeben wird; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 10 Performanzprüfungen (1) Performanzprüfungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich aus verschiedenen (theoretischen und praktischen) Anteilen zusammensetzen. In der Performanzprüfung soll insbesondere festgestellt werden, ob die Kandidatin ihr bzw. der Kandidat sein theoretisches Wissen praktisch anwenden kann. (2) Die Performanzprüfung wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt und soll in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzenden ( Abs. 2 Satz 2 AT PO) durchgeführt werden. Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden und dauert als Einzelprüfung 20 bis 4 Minuten. 11 Prüfungsform in der Praxisphase I: Praxisbericht (1) Der Praxisbericht stellt die abschließende Prüfungsform der Praxisphase I dar und beinhaltet die Beschreibung von systematischen Beobachtungen und Auswertungen oder der Durchführung und Reflexion von Beratungs-, Schlungs- und Anleitungssituationen oder der konzeptionellen Mitarbeit bei Beratungs-, Schulungs- und Anleitungssituationen. (2) Der Praxisbericht hat einen Umfang von ca Zeichen. Der Bericht ist bei der prüfenden Person oder bei einer der prüfenden Personen in einfacher Ausfertigung abzuliefern. 12 Prüfungsformen in der Praxisphase II: Anleitung, Schulung, Beratung (1) In der Praxisphase II ist im Rahmen des fachpraktischen Unterrichts, der sowohl in der Schule als auch in der Praxis stattfinden kann, eine der folgenden Prüfungsformen anzuwenden: a) Anleitung Eine Anleitung ist die Demonstration und theoretische Begründung einer pflegerischen Maßnahme. b) Schulung Eine Schulung ist die Vermittlung personenorientierten theoretischen und praktischen Hintergrundwissens, unter Umständen verbunden mit einer praktischen Übung. c) Beratung Eine Beratung ist die Vermittlung konzeptioneller und praktischer Informationen im Hinblick auf eine Lösungsfindung. Zielgruppen können Patienten bzw. Klienten, Angehörige oder Auszubildende sein. (2) Eine Anleitung, Schulung oder Beratung setzt sich jeweils aus theoretischen und praktischen Anteilen zusammen, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung liegt. In den Praxisfeldern von Praxisanleitung (Praxisanleitern) und von Praxisbegleitung (Theorielehrern) soll insbesondere festgestellt werden, ob die Kandidatin ihr bzw. der Kandidat sein theoretisches Wissen praktisch anwenden kann. Neben dem fachpraktischen Unterricht 6

8 können diese Prüfungsformen auch im Bereich der Lernortkooperation angewendet werden; möglich sind etwa Theorie-Praxis-Tage, Theorie-Praxis-AGs, Praxisanleiterkreise oder Qualitätszirkel für Praxisanleiter. Zu diesen Anlässen, die häufig als Seminare gestaltet werden, sind die Studierenden hierfür an Aktivitäten zu beteiligen, die den Charakter einer Anleitung, Schulung bzw. Beratung haben. (3) Der Inhalt einer Anleitung, Schulung oder Beratung wird mit der Einrichtung und der betreuenden lehrenden Person der Fachhochschule Münster abgesprochen. Die Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und dauert 30 bis 4 Minuten je Kandidatin bzw. Kandidat. (4) Für die zu prüfende Anleitungs-, Schulungs- oder Beratungssituation in der Praxisphase II ist ein schriftliches Planungskonzept mit einem Umfang von ca Zeichen zu erstellen, das den prüfenden Personen mindestens sechs Werktage vor der geplanten Anleitungs-, Schulungs- oder Beratungssituation schriftlich in dreifacher Ausfertigung vorzulegen ist. Bei der Benotung wird dieses Planungskonzept mit 30 %, die Durchführung der Anleitungs-, Schulungs- oder Beratungssituationen mit 30 % sowie eine Reflexion beider Teile mit 40 % berücksichtigt. () Mit der Abgabe des schriftlichen Planungskonzepts ist zugleich eine schriftliche Einwilligungserklärung des gewählten Patienten bzw. Angehörigen zu dessen Teilnahme an der Prüfung vorzulegen. 13 Modulprüfungen des Studiums (1) Im Bachelorstudiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen Fachrichtung Pflege an der Fachhochschule Münster sind die in den Anlagen aufgeführten Module durch Modulprüfungen erfolgreich abzuschließen. (2) Die Prüfungsaufgabe wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn die Inhalte des Prüfungsfaches in mehreren Lehrveranstaltungen und von mehreren Lehrenden vermittelt worden sind, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren prüfenden Personen gestellt werden. Dabei prüft und bewertet jede prüfende Person nur den von ihr gestellten Anteil an der Prüfungsaufgabe. (3) Werden Inhalte in englischer Sprache vermittelt, können diese auch in englischer Sprache geprüft werden. 14 Praxisphasen (1) Das Studium umfaßt zwei Praxisphasen. Die Praxisphasen sollen die Studentin bzw. den Studenten an die spätere berufliche Tätigkeit durch konkrete Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen. Die Praxisphasen sollen insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten. (2) Die Praxisphase I besteht aus dem begleitenden Besuch einer Einrichtung der beruflichen Praxis von insgesamt mindestens 96 Stunden. Die Praxisphase II besteht aus dem begleitenden Besuch einer Einrichtung der beruflichen Praxis von mindestens 12 Wochen Dauer, die zusammenhängend abgeleistet werden sollen. 7

9 (3) Zur Praxisphase I wird zugelassen, wer an der zugeordneten Vorbereitungsveranstaltung im dritten Fachsemester teilgenommen hat. Zur Praxisphase II wird zugelassen, wer mindestens 80 Leistungspunkte aus Modulprüfungen gemäß Anlage 2 erworben sowie die Praxisphase I erfolgreich absolviert und an der zugeordneten Vorbereitungsveranstaltung im vierten Fachsemester teilgenommen hat. Über die Zulassung zu den Praxisphasen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Bekanntgabe der Entscheidung durch Aushang und/oder über das Internet ist ausreichend. (4) Während der Praxisphasen wird die praktische Tätigkeit der Studentin oder des Studenten durch eine lehrende Person der Fachhochschule Münster begleitet und betreut, die auch die Feststellung darüber trifft, ob die jeweilige Praxisphase erfolgreich absolviert worden ist. () Die Praxisphase I ist erfolgreich absolviert, wenn 1. die Studentin bzw. der Student an den der Praxisphase I zugeordneten Begleitveranstaltungen teilgenommen hat, 2. ein Nachweis der Einrichtung der Berufspraxis über mindestens 96 Stunden Anwesenheit der Studentin bzw. des Studenten in der Einrichtung vorliegt und 3. der abschließende Praxisbericht nach 11 mit mindestens der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. (6) Die Praxisphase II ist erfolgreich absolviert, wenn 1. die Studentin bzw. der Student an der der Praxisphase II zugeordneten Begleitveranstaltung teilgenommen hat, 2. ein Nachweis der Einrichtung der Berufspraxis über 12 Wochen berufspädagogische Tätigkeit in der Einrichtung vorliegt, 3. ein Nachweis der Einrichtung der Berufspraxis über sechs selbstständig geplante und durchgeführte Anleitungs-, Schulungs- oder Beratungssituationen vorliegt, von denen eine in einer Prüfungssituation gemäß 12 geprüft und mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. 1 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist von zwei prüfungsberechtigten Personen zu bewerten. Eine der prüfenden Personen soll die Bachelorarbeit betreut haben (Erstgutachterin bzw. -gutachter). Die prüfenden Personen werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Eine der beiden prüfenden Personen soll eine Professur innehaben. (2) Der Richtwert für den Umfang des Textteils der Bachelorarbeit beträgt bis Zeichen. (3) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Bachelorarbeit) beträgt bis zu zehn Wochen. Wird die Bachelorarbeit berufsbegleitend abgelegt, verlängert sich die Bearbeitungszeit auf Antrag um bis zu fünf Wochen. Über die Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer 1. mindestens seit zwei Semestern an der Fachhochschule Münster im Bachelorstudiengang Berufspädagogik im Gesundheitswesen Fachrichtung Pflege eingeschrieben oder als große Zweithörerin oder großer Zweithörer zugelassen ist und 2. alle Modulprüfungen des ersten bis vierten Semesters bestanden sowie die Praxisphasen mit Erfolg absolviert und damit insgesamt 13 LP erbracht hat. () Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. der Nachweis über die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelorarbeit und zur 8

10 Ablegung der Bachelorprüfung in dem gewählten oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang sowie darüber, ob durch Versäumen einer Wiederholungsfrist der Prüfungsanspruch erloschen ist. Dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche prüfungsberechtigte Person zur Betreuung der Bachelorarbeit bereit ist. (6) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (7) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist regelmäßig zu versagen, wenn 1. die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelorarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend (,0) bewertet worden ist. Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. 16 Inkrafttreten Diese Besonderen Bestimmungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle Studierenden, die das Bachelorstudium Berufspädagogik im Gesundheitswesen Fachrichtung Pflege ab dem Wintersemester 201/2016 aufnehmen. Sie werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Pflege und Gesundheit vom Münster, den Die Präsidentin der Fachhochschule Münster Prof. Dr. Ute von Lojewski 9

11 Anlage 1 Abkürzungen: FS = Fachsemester LP = Leistungspunkte SWS = Semesterwochenstunden V = Vorlesung Studienplan Bachelor Berufspädagogik im Gesundheitswesen Fachrichtung Pflege SU = seminaristischer Unterricht S = Seminar PP = Praxisphase/Praktikum P = Projekt Nr. Modulname 1. FS (SWS) 2. FS (SWS) 3. FS (SWS) 4. FS (SWS). FS (SWS) 6. FS (SWS) V SU S PP P V SU S PP P V SU S PP P V SU S PP P V SU S PP P V SU S PP P LP SWS 1 B-PGW B-PGW B-PGW B-GAB B-BWTP-1 6 B-PGW B-PGW B-GAB B-GAB B-BWTP B-GAB B-PGW B-GAB B-BWTP B-BWTP B-PP-1 1, 0, B-PGW B-GAB B-BWTP B-PP B-PGW B-WV B-WV B-Proj B-WV B-WV BA-Arbeit 12 SWS / LP , * + 96 Std. Praktikum 10

12 Anlage 2 Modulübersicht Bachelor Berufspädagogik im Gesundheitswesen Fachrichtung Pflege Nr. Module mit Lehrveranstaltungen Zeitpunkt der Prüfung (zum Ende des FS) Abschluss durch LP der Lehrveranstaltungen LP Modul Zulassungsvoraussetzung (Studienleistung) 1 B-PGW-1 Pflege- und Gesundheitswissenschaften I B-PGW-1-BWG001 Einführung in die Pflegewissenschaft 1 MP 2 B-PGW-2 Pflege- und Gesundheitswissenschaften II B-PGW-2-BWG002 Gesundheitsrecht B-PGW-2-BWG003 Public Health I 1 MP 10 keine B-PGW-2-BWB001 Konfliktmoderation 3 B-PGW 3 Pflege- und Gesundheitswissenschaften III B-PGW-3-BWG004 Allgemeine und spezielle Krankheitslehre 1 MP 4 B-GAB-1 Grundlagen ausgewählter Bezugswissenschaften I B-GAB-1-BWB002 Grundlagen der Kommunikation 1 MP B-GAB-1-BWB003 Einführung in die Psychologie B-BWTP-1 Bildungswissenschaften Theorie und Praxis I B-BWTP-1-BWD001 Lehren und Lernen 1 MP 6 B-PGW-4 Pflege- und Gesundheitswissenschaften IV B-PGW-4-BSG00 Pflegerisches Versorgungsmanagement B-PGW-4-BSG006 2 MP Pflege von Kindern und Jugendlichen 7 B-PGW- Pflege- und Gesundheitswissenschaften V B-PGW--BSG007 Public Health II 2 MP B-PGW--BSG008 Gesundheitspsychologie 8 B-GAB-2 Grundlagen ausgewählter Bezugswissenschaften II B-GAB-2-BSB004 Englisch 2 MP B-GAB-2-BSB00 EDV-Einführung 9 B-GAB-3 Grundlagen ausgewählter Bezugswissenschaften III B-GAB-3-BSB006 Empirie und deskriptive Statistik 2 MP 10 B-BWTP-2 Bildungswissenschaften Theorie und Praxis II B-BWTP-2-BSD002 Berufspädagogik B-BWTP-2-BSD003 2 MP 10 keine Moderationsprozesse und ausgewählte Methoden der Moderation 11 B-GAB-4 Grundlagen ausgewählter Bezugswissenschaften IV B-GAB-4-BWB007 Qualitative Forschung 3 MP B-GAB-4-BWB008 Soziologie 12 B-PGW-6 Pflege- und Gesundheitswissenschaften VI B-PGW-6-BWG009 Schmerzmanagement B-PGW-6-BWG010 3 MP Gesundheit und Krankheit älterer und alter Menschen 11

13 Nr. Module mit Lehrveranstaltungen Zeitpunkt der Prüfung (zum Ende des FS) Abschluss durch LP der Lehrveranstaltungen LP Modul Zulassungsvoraussetzung (Studienleistung) 13 B-GAB- Grundlagen ausgewählter Bezugswissenschaften V B-GAB--BWB009 Qualitätsmanagement 3 MP 14 B-BWTP-3 Bildungswissenschaften Theorie und Praxis III B-BWTP-3-BWD004 Bildungsprozessmanagement 3 MP 1 B-BWTP-4 Bildungswissenschaften Theorie und Praxis IV B-BWTP-4-BWD00 Erwachsenenpädagogik B-BWTP-4-BWD006 3 MP 10 keine Beratungskonzepte und gruppenpädagogische Ansätze 16 B-PP-1 Praxisphase I B-PP-1-BWD007 Vorbereitung Praxisphase I 4 MP B-PP-1-BWD008 7, Durchführung Praxisphase I 10 keine 17 B-PGW-7 Pflege- und Gesundheitswissenschaften VII B-PGW-7-BSG011 Steuerung klinisch- pflegerischer Prozesse 4 MP und Krankheitsverläufe B-PGW-7-BSG012 Geriatrische Pflege 18 B-GAB-6 Grundlagen ausgewählter Bezugswissenschaften VI B-GAB-6-BSB010 Arbeitsrecht 4 MP B-GAB-6-BSB011 Ausbildungsrecht 19 B-BWTP- Bildungswissenschaften Theorie und Praxis V B-BWTP--BSD009 Schulpädagogik B-BWTP--BSD010 4 MP 10 keine Konzepte der beruflichen Bildung 20 B-PP-2 Praxisphase II B-PP-2-BSD011 erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitung Praxisphase II MP 1 Modul PP-1 sowie B-PP-2-BWD012 1 Erwerb von 80 LP Durchführung Praxisphase II 21 B-PGW-8 Pflege- und Gesundheitswissenschaften VIII B-PGW-8-BSG013 Ethik B-PGW-8-BWG014 MP Professionalisierung von Pflegeberufen 22 B-WV-1 Wahlvertiefung I Wahlvertiefung I* MP 23 B-WV-2 Wahlvertiefung II Wahlvertiefung II* MP 24 B-Proj Projekt Projekt* 6 MP 8 8 keine 2 B-WV-3 Wahlvertiefung III Wahlvertiefung III* 6 MP 26 B-WV-4 Wahlvertiefung IV Wahlvertiefung IV* 6 MP 27 BA-Arbeit Bachelorarbeit Bachelorarbeit 6 BA-Arbeit alle Modulprüfungen des 1. bis 4. Semesters sowie erfolgreiche Teilnahme an den Praxisphasen * Die Wahlvertiefungsmodule I bis IV (B-WV-1 bis B-WV-4) sowie das Projekt (B-Proj) sind aus dem Lehrangebot des Fachbereichs Pflege und Gesundheit zu wählen. 12

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