Seite. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2006

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Seite. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2006"

Transkript

1 Seite Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 2006

2 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite i Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und Bemerkungen zur Entwicklung im Offenlegungsrecht Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Rechtliche Grundlagen Revision der rechtlichen Grundlagen Regulatorische Herausforderungen Organisation Offenlegungsstelle Fachkommission Darstellung der Praxis der OLS Rechtliche Grundlagen Auszug aus Empfehlungen und Anmerkungen zur Praxis Lock-up-Vereinbarungen Stimmbindungsverträge Statistische Angaben zu den Empfehlungen Meldewesen Anzahl der Meldungen Häufige Mängel bei Offenlegungsmeldungen Häufige Mängel bei SHAB-Publikationen Meldepflichtverletzungen Einnahmen aus Gebühren Öffentlichkeitsarbeit Allgemeines Datenbank Bedeutende Aktionäre Meldeformulare Mitteilungen der Offenlegungsstelle...15

3 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite 1 1. Einleitung und Bemerkungen zur Entwicklung im Offenlegungsrecht Der vorliegende neunte Jahresbericht der Offenlegungsstelle (OLS) der SWX Swiss Exchange (SWX) gibt einen Überblick über die wichtigsten Tätigkeiten während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember Im Berichtsjahr hat die OLS auf Einladung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) in der Arbeitsgruppe der EBK an der Revision der Börsenverordnung-EBK mitgewirkt. Diese Arbeiten waren Ende 2006 nicht abgeschlossen. Zur Verbesserung der Markttransparenz setzt sich die OLS im Rahmen der laufenden Revisionsarbeiten zur Börsenverordnung-EBK unter anderem für ein beschleunigtes Publikationswesen ein und hat deshalb vorgeschlagen, dass die Publikation der Offenlegungsmeldungen über eine von der OLS betriebene, web-basierte Datenbank erfolgen solle. Die EBK hat diesen Vorschlag im Rahmen der laufenden Revisionsarbeiten mit Zustimmung aufgenommen. Parallel zu den Bemühungen einer Revision des Offenlegungsrechts auf Verordnungsstufe nahm die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats wegen aktueller Fälle aus dem Offenlegungsund Übernahmerecht eine Revision von Art. 20 BEHG und weiterer für die Offenlegung von Beteiligungen relevanten Bestimmungen des Börsengesetzes in Angriff, welche das Revisionsvorhaben der EBK überholten (vgl. 2.2). 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange 2.1 Rechtliche Grundlagen Art. 20 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz / BEHG) statuiert eine Meldepflicht für jeden Aktionär, der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dabei die Grenzwerte von 5, 10, 20, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte erreicht, unter- oder überschreitet. Die relevanten Ausführungsbestimmungen dieser Offenlegungspflicht finden sich in Art der Verordnung der Eidg. Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK / BEHV-EBK). Gestützt auf Art. 22 BEHV-EBK hat die SWX eine Offenlegungsstelle geschaffen, welche für die Behandlung von eingehenden Meldungen sowie für die Bearbeitung von Gesuchen um Ausnahme und Erleichterung von der Meldepflicht sowie um Erlass von Vorabentscheiden zuständig ist. Die OLS erlässt gegenüber Gesuchstellern eine begründete Empfehlung, die auch der EBK zuzustellen ist. Kompetenzen, Organisation und Verfahren der OLS sind im Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 (Reglement OLS) dargelegt.

4 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite Revision der rechtlichen Grundlagen Aufgrund von verschiedenen Fällen, in denen bedeutende Aktien- und Optionsbestände aufgebaut wurden, bei welchen der Verdacht aufgekommen ist, die Meldepflichten seien nicht eingehalten oder allfällige Lücken in der bestehenden Regelung unlauter ausgenützt worden, wurden auf politischer Ebene Vorstösse unternommen, die börsengesetzlichen Offenlegungsbestimmungen zu verschärfen. Das Gesetz soll voraussichtlich im Herbst/Winter 2007 in Kraft treten. Im Gesetzesentwurf ist beabsichtigt: 2.3 Regulatorische Herausforderungen 3, 15 und 25 Prozent der Stimmrechte als neue Schwellenwerte einzuführen; Erwerbs- und Veräusserungsrechte einander gleichzustellen; für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, welche es wirtschaftlich ermöglichen, im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot Beteiligungspapiere zu erwerben, eine Auffangmeldepflicht einzuführen; die Erweiterung der bereits bisher möglichen Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts durch den Zivilrichter im Falle einer Nichtbeachtung der Angebotspflicht (Art. 32 Abs. 7 BEHG) auf Fälle, in welchen eine Verletzung der offenlegungsrechtlichen Meldepflicht auch ohne Bestehen einer Angebotspflicht vorgekommen ist, einzuführen; der EBK (künftig FINMA) die Kompetenz zu erteilen, für in- und ausländische Banken und Effektenhändler, in Anlehnung an international anerkannte Standards, Ausnahmen von der Meldeoder Veröffentlichungspflicht vorzusehen; einen Fahrlässigkeitstatbestand im Bereich der offenlegungsrechtlichen Meldepflichten, welcher mit einer Busse von bis zu CHF 1 Mio. bestraft werden kann, einzuführen. Daneben hat die EBK geplant, per 1. Juli 2007 die bisherige, in der Börsenverordnung der EBK vorgesehene Befreiung von der Offenlegungspflicht von Wandel- und Erwerbsrechten, welche ausschliesslich Cash Settlement zulassen (Art. 13 Abs. 1 BEHV-EBK), zu streichen. Weiter beabsichtigt die EBK, die von ihr in Art. 13 Abs. 3 Börsenverordnung-EBK eingeführte Freigrenze von 5 Prozent für Wandel- und Erwerbsrechte, resp. das Einräumen (Schreiben) von Veräusserungsrechten zurückzunehmen. Die Entwicklung im Bereich der derivativen Finanzinstrumente, der vermehrte Einsatz von Securities Lending und das Aufkommen von aktiven Hedge Fonds führte bei Aktien zunehmend zu einer Entkoppelung von ökonomischem Risiko und dem dazugehörigen Stimmrecht. So ist es durch den Einsatz von Securities Lending möglich, Stimmrechte auszuüben, ohne dass der Stimmende tatsächlich das wirtschaftliche Risiko der entsprechenden Aktien trägt ( empty voting ). Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ermöglicht es, dass sich jemand als Aktionär dermassen absichert, dass es für diesen ökonomisch interessant sein kann, gegen die Interessen

5 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite 3 der übrigen Mitaktionäre zu stimmen, um von einem Kursverlust profitieren zu können ( empty voting ). Der Aufbau grosser Positionen in derivativen, bar abgegoltenen Finanzinstrumenten bei einer oder wenigen Banken ermöglicht die Schaffung von versteckten, abrufbaren oder parkierten Stimmrechtspositionen ( hidden [morphable] ownership ). Selbst wenn nie vereinbart wurde die Position real zu erfüllen, kann es zu Situationen kommen, wo die Interessenlage von Bank und vom Erwerber der Finanzinstrumente derart gleich sind, dass die Bank sehr bereitwillig ihre entsprechende Hedge Position dem Erwerber der Finanzinstrumente überträgt. Dem klassischen Verständnis des Aktionärs als Risikoträger und mit entsprechenden Mitbestimmungsrechten ausgestatteten Akteur laufen diese Entwicklungen diametral entgegen. Dies ist keine schweizerische Eigenart, verschiedene Rechtsordnungen beschäftigen sich mit diesem Problem. Wahrscheinlich sind Lösungen im Transparenzbereich des Offenlegungs- und Übernahmerechts, aber auch im Bereich des Aktienrechts zu suchen. Der Fragenkomplex bedarf jedenfalls verstärkter Erforschung und Diskussion. 2.4 Organisation Offenlegungsstelle Die Offenlegungsstelle ist dem Geschäftsbereich Zulassung der Abteilung Publizität der SWX Swiss Exchange administrativ angegliedert, wobei der EBK die direkte rechtliche Aufsicht über die Offenlegungsstelle zukommt. Die Leitung der Offenlegungsstelle oblag bis Ende August 2006 RA lic.iur. Michael Gruber. Anfangs September 2006 übernahm RA lic.iur. et lic.rer.publ. HSG Stefan Lüchinger (Leiter Abt. Publizität), welcher die OLS bereits in der Vergangenheit geführt hatte, interimistisch die Leitung der OLS. Weitere Mitarbeiter der OLS waren im Berichtsjahr RA lic.iur. Chantal Blättler, RA lic.iur. Samuel Stadelmann, RA lic.iur. Christian Widmer und cand.iur. Simone Schnarwiler.

6 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite Fachkommission Der Offenlegungsstelle ist eine Fachkommission mit beratender Funktion beigestellt, die im Jahr 2006 aus folgenden Mitgliedern bestand: Vorsitz: Daniel Keist Stv. Vorsitz: Stefan Lüchinger Mitglieder: Michèle Burger Andreas Cané Prof. Dr. Karl Hofstetter Christian Lubicz Dr. Martin Taufer Prof. Dr. Rolf Watter Beobachter: Franz Stirnimann Dr. Adriano Margiotta SWX Swiss Exchange Leiter Offenlegungsstelle SWX Nestlé S.A. Pictet & Cie Schindler Holding AG Bank Sarasin & Cie AG Credit Suisse Group Bär & Karrer Rechtsanwälte Sekretariat EBK Sekretariat Übernahmekommission Im Berichtsjahr sind Lorenzo Kyburz (Swiss Life Holding) und Michael Gruber (ehem. Leiter Offenlegungsstelle SWX) aus der Fachkommission ausgeschieden. Die Mitglieder der Fachkommission werden ad personam durch den Verwaltungsratsausschuss der SWX gewählt.

7 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite 5 3. Darstellung der Praxis der OLS 3.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 22 Abs. 1 BEHV-EBK ist die OLS zuständig für die Bearbeitung von Gesuchen um Ausnahmen und Erleichterungen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht sowie um Vorabentscheide. Die OLS erlässt gegenüber den Gesuchstellern eine begründete Empfehlung. Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht können gemäss Art. 20 Abs. 1 BEHV-EBK aus wichtigen Gründen gewährt werden, insbesondere wenn die Geschäfte a.) kurzfristiger Natur sind; b.) mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder c.) an Bedingungen geknüpft sind. Wer Effekten erwerben will, hat nach Art. 20 Abs. 6 BEHG zudem die Möglichkeit, über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Vorabentscheid einzuholen. Die Gesuche um Ausnahme oder Erleichterung resp. Vorabentscheid sind jeweils rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die OLS zu richten. 3.2 Auszug aus Empfehlungen und Anmerkungen zur Praxis Lock-up-Vereinbarungen Empfehlung der OLS In einem der OLS vorgelegten Gesuch hatte diese über Erleichterungen von der Melde- und Publikationspflicht hinsichtlich Aktionären zu entscheiden, welche auf Grund von Lock-up-Vereinbarungen, die sie im Hinblick auf die Publikumseinführung der Gesellschaft eingegangen waren, eine Gruppe im Sinne von Art. 20 Abs. 3 BEHG i.v.m. Art. 15 BEHV-EBK bildeten. Die bisherigen drei Hauptaktionäre und 26 Partners und Principals der Gesellschaft hatten dabei im Hinblick auf das Initial Public Offering (IPO) je einzeln Lock-up-Vereinbarungen abgeschlossen. Sodann hielt die Gesellschaft selber eigene Aktien, die ebenfalls einem Lockup unterstanden. Insgesamt hielten diese Aktionäre ca. 70% der Stimmrechte der Gesellschaft. Weiter gingen 52 Arbeitnehmer der Gesellschaft je individuelle Lock-up-Vereinbarungen mit der Gesellschaft ein. Diese Aktionäre hielten gesamthaft ca. 0.05% der Stimmrechte der Gesellschaft. Die OLS hielt zunächst in Bestätigung ihrer ständigen Praxis fest, dass auch parallel abgeschlossene Lock-up-Vereinbarungen zu einer Gruppenmeldepflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 3 BEHG i.v.m. Art. 15 BEHV-EBK führen, da sie eine Koordination des Verhaltens der Aktionäre mit sich bringen und dabei, wenn auch zeitlich und sachlich beschränkt, individuelle Präferenzen einem kollektiven Ziel untergeordnet werden. Auf Grund erheblicher Unterschiede zwischen den Lock-up-Vereinbarungen der Hauptaktionäre, den Partners und Principals sowie der

8 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite 6 Gesellschaft einerseits und den Lock-up-Bestimmungen der 52 Arbeitnehmer anderseits stellte die OLS fest, dass die 52 Arbeitnehmer nicht Gruppenmitglieder der Gruppe bestehend aus den Hauptaktionären, den Partners und Principals sowie der Gesellschaft sind. Die OLS erachtete die vollständige Publikation der Namen und Adressen sämtlicher Mitglieder der Gruppe bestehend aus den drei Hauptaktionären, den 26 Partners und Principals und der Gesellschaft als unpraktikabel. Die Gesuchsteller boten im Rahmen ihres Gesuchs an, über die normale Gruppenmeldepflicht hinausgehend, zusätzliche Informationen zu den drei namentlich zu nennenden Hauptaktionären und der Gesellschaft je einzeln gehaltenen Beteiligungen zu veröffentlichen. Die OLS gewährte deshalb eine Erleichterung von der Meldeund Publikationspflicht, weil die von den Gesuchstellern angebotene zusätzliche Publikation den Verlust an Information kompensierte. Demnach wurde die Gruppe davon befreit, die Namen und Wohnorte der 26 Partners und Principals offen legen zu müssen, sofern die drei namentlich zu nennenden Hauptaktionäre und die Gesellschaft mit deren individuellen Stimmrechtsanteilen zusätzlich zum Stimmrechtsanteil der Gruppe insgesamt gemeldet und veröffentlicht werden. Praxis der OLS Nach ständiger Praxis der OLS, die von der EBK bestätigt worden ist, führen Lock-up-Vereinbarungen unter den gegebenen Umständen zu einem Gruppentatbestand nach Art. 20 Abs. 3 BEHG i.v.m. Art. 15 BEHV-EBK. Solche Lock-up-Vereinbarungen werden häufig im Rahmen von IPOs abgeschlossen und führen dazu, dass die der Veräusserungssperre unterliegenden Aktionäre eine Gruppe bilden. Insbesondere bei Bestehen breit angelegter Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, die Sperrfristen für die Veräusserung der Aktien enthalten, können so äusserst umfangreiche Gruppen entstehen. Deren Offenlegung kann Mühe bereiten, zumal für die Dauer der Lock-up-Vereinbarung auch alle zukünftigen Änderungen im Bestand der Gruppe zur Offenlegungspflicht führen. Weiter weist die OLS darauf hin, dass die Offenlegungspflicht von Lock-up-Gruppen nicht nur beim IPO zu beachten ist, sondern auch bei bestehender Kotierung. So können umfangreiche Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dazu führen, dass der aggregierte Bestand von Mitarbeiteraktien, die einer Veräusserungssperre unterliegen, mehr als 5% der Stimmrechte entspricht, womit eine unter Umständen sehr grosse Anzahl von Mitarbeitern/Aktionären eine Gruppe im Sinne der genannten Bestimmungen bilden kann Stimmbindungsverträge In einer weiteren Empfehlung hatte die OLS unter anderem die Frage zu beantworten, wie Beteiligungen eines Mitglieds einer stimmrechtsverbundenen Aktionärsgruppe zu behandeln sind, welche dem Stimmbindungsvertrag zwischen den Gruppenmitgliedern nicht unterstehen. Die OLS hielt dabei fest, dass nicht dem Stimmbindungsvertrag unterliegende Beteiligungen in der Regel der Gruppe zuzurechnen sind, wobei je nach Ausgestaltung der verschiedenen Stimmbindungsverträge oder Konstellationen von Beherrschungsmöglichkeiten im Einzelfall auch andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind und eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen ist.

9 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite Statistische Angaben zu den Empfehlungen In Tabelle 1 sind die im Berichtsjahr eingegangenen Gesuche um Ausnahme/Erleichterung und Vorabentscheide sowie deren Erledigungsarten aufgeführt. Erledigungsarten Formeller Entscheid OLS (Empfehlung) Ausnahmen 2 2 Rückzug durch Gesuchsteller Total Anderweitige Erledigung Ersuchen OLS an EBK um direkten Entscheid Am pendent Total In Tabelle 2 sind die Rechtsfolgen der im Berichtsjahr von der OLS erlassenen Empfehlungen ersichtlich. Empfehlung OLS/ Verfügung EBK (vgl. Art. 22 Abs. 4 BEHV-EBK) Annahme der Empfehlung durch Gesuchsteller Ablehnung der Empfehlung durch Gesuchsteller Missachtung der Empfehlung durch Gesuchsteller Ausnahmen/ Erleichterungen erledigt Vorabentscheide Vorabentscheide erledigt Attraktion durch EBK 0 0 Total 2 2

10 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite 8 Tabelle 3 zeigt die Entwicklung der Anzahl Ausnahmegesuche und Vorabentscheide in den letzten acht Jahren Ausnahmegesuche Vorabentscheide

11 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite 9 4. Meldewesen 4.1 Anzahl der Meldungen Im Berichtsjahr erhielt die OLS insgesamt 563 Meldungen. Die meisten Meldungen trafen im Dezember ein (75), während im Juli und Oktober am wenigsten Meldungen zu verarbeiten waren (jeweils 36). Wie bereits in den Vorjahren waren bei vielen Meldungen zusätzliche, teilweise sehr zeitraubende Abklärungen durch die OLS erforderlich. In Tabelle 4 ist die Anzahl der eingegangenen Meldungen pro Monat ersichtlich. Meldungen Januar 47 Februar 43 März 42 April 44 Mai 54 Juni 58 Juli 36 August 41 September 39 Oktober 36 November 48 Dezember 75 Total 563 Tabelle 5 gibt einen Überblick über die Anzahl der eingegangenen Offenlegungsmeldungen. Gegenüber dem Vorjahr ist eine Abnahme um fünf Meldungen zu erkennen. Somit sind im Berichtsjahr annähernd gleich viele Offenlegungsmeldungen wie im Rekordjahr 2005 eingegangen. Meldungen Meldungen Meldungen Meldungen Meldungen Meldungen Meldungen 2005 Meldungen

12 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite Häufige Mängel bei Offenlegungsmeldungen 4.3 Häufige Mängel bei SHAB-Publikationen Im Berichtsjahr wurde wiederum festgestellt, dass Beherrschungsstrukturen häufig unzureichend offen gelegt werden. So wurde beispielsweise der indirekte Erwerber (d.h. der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Offenlegungsrechts) nicht gemeldet. Teilweise wurden auch ganze Kontrollketten nicht aufgezeigt, die dann in sehr zeitaufwändigen Abklärungen von der OLS eruiert werden mussten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BEHV-EBK sind die Grenzwerte gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte laut dem Eintrag im Handelsregister zu berechnen. Somit sind für die Grenzwertberechnung nicht nur die kotierten Aktien zu berücksichtigen, sondern es müssen auch alle nicht kotierten Stimmrechte Eingang in die Berechnung finden. Dies blieb wiederholt unberücksichtigt, wodurch es zur Einreichung von Offenlegungsmeldungen kam, die auf falschen Berechnungsgrundlagen beruhten. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BEHG muss eine Offenlegungsmeldung an die Gesellschaft und an die Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, gerichtet werden. Im Berichtsjahr konnte vermehrt festgestellt werden, dass Offenlegungsmeldungen entweder nur der Gesellschaft oder nur der OLS eingereicht werden. Dies stellt eine Meldepflichtverletzung dar (vgl. Ziff. 5 Meldepflichtverletzungen). Gegenüber dem Vorjahr konnte einmal mehr eine Verbesserung der Qualität der SHAB-Publikationen festgestellt werden. Diese dürfte wahrscheinlich auch auf die unentgeltliche Dienstleistung der OLS zurückzuführen sein, die Publikationsentwürfe der Emittenten vorgängig auf ihre formelle Vollständigkeit hin zu prüfen. Eine grosse Anzahl von Emittenten machte von dieser Dienstleistung der OLS Gebrauch und liess die Publikationsentwürfe der OLS vorgängig zukommen (offenlegung@swx.com). Gemäss Art. 18 Abs. 2 BEHV-EBK sind die Meldungen innert zwei Börsentagen nach Eintreffen der Meldung zu veröffentlichen. Es musste vermehrt festgestellt werden, dass die Emittenten eine teils deutlich längere Frist verstreichen lassen, bevor sie ihrer Publikationspflicht nachkommen. Die diesbezügliche Überprüfung der OLS und Aufforderungen an die Emittenten fristgerecht zu publizieren, stellen einen erheblichen Zeitaufwand für die OLS dar. Gemäss Art. 19 Abs. 1 i.v.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK ist der Stimmrechtsanteil, die Art und die Anzahl der Beteiligungspapiere zu publizieren. Mit anderen Worten muss in der SHAB-Publikation darauf hingewiesen werden, ob es sich um Namen- oder Inhaberaktien handelt. Es reicht nicht aus, lediglich den Stimmrechtsanteil, d.h. die Prozentzahl zu publizieren. Die genaue Anzahl der Beteiligungspapiere muss ebenfalls angegeben werden. Einzig beim Unterschreiten des 5%-Schwellenwerts kann die Veröffentlichung auf die Tatsache des Unterschreitens beschränkt werden (Art. 17 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK). Gemäss Art. 19 Abs. 1 i.v.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d BEHV-EBK sind natürliche Personen in der SHAB-Publikation mit Namen, Vornamen und Wohnort zu nennen. Bei juristischen Personen sind Firma, Sitz und Adresse zu publizieren. Dies wird in SHAB-Publikationen häufig vergessen. Viele Emittenten beschränken sich zu Unrecht darauf, nur

13 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite 11 Firmennamen und Firmensitz der juristischen Person, die ihre Aktien erworben hat, zu nennen. Gleich wie bei den Offenlegungsmeldungen (siehe unter Ziff. 4.2) werden in den SHAB-Publikationen häufig die indirekten Halter nicht genannt. Auch werden oftmals ganze Kontrollketten nicht aufgezeigt.

14 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite Meldepflichtverletzungen Der Eidgenössischen Bankenkommission wird vom Gesetz die Aufsicht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten zugewiesen. Sie ist es auch, welche die Mitteilungen der Offenlegungsstellen und der Emittenten wegen möglicher Verletzungen der Meldepflicht (Art. 20 Abs. 4 BEHG) entgegennimmt und untersucht. Daneben kommt der EBK als Aufsichtsbehörde zu, weiteren Hinweisen auf mögliche Meldepflichtverletzungen nachzugehen. Führen die Ermittlungen der EBK zum Schluss, dass ein strafbarer Verstoss gegen das Börsengesetz vorliegt, so stellt sie im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens das Dossier dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zur Beurteilung zu (Art. 44 Abs. 2 BEHG). Seit dem 1. Januar 1998 hat der Rechtsdienst des EFD wegen Verletzung der Meldepflichten in einem einzigen Fall eine Sanktion ausgesprochen (vgl. EBK Jahresbericht 2003, S. 104). Die Verfolgung der entsprechenden Meldepflichtverletzungen erweist sich als sehr anspruchsvoll und aufwändig. Bei ihr unterstellten Rechtssubjekten (z.b. Banken, Effektenhändler) kann die EBK mit so genannten Untersuchungsbeauftragten vorgehen, bei den ihr nicht unterstellten natürlichen und juristischen Personen ist nach Massgabe des Bundesgesetzes über Verwaltungsstrafverfahren vorzugehen (Art. 44 Abs. 1 BEHG). Dabei stehen den Beschuldigten die üblichen rechtsstaatlich garantierten Verfahrensrechte zu. Das geltende Börsengesetz verlangt zudem für eine Sanktionierung, dass beim subjektiven Tatbestand Vorsatz vorliegt. Dies ist durch die Verwaltung nachzuweisen. Gemäss Art. 20 Abs. 4 BEHG hat die Offenlegungsstelle der EBK Mitteilung zu machen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ein Aktionär seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die Offenlegungsstelle, welche nicht über hoheitliche Kompetenzen verfügt, hat im Gegensatz zur EBK rechtlich keine Möglichkeiten einen allfälligen Verdacht abzuklären. Aus diesem Grund hat die Offenlegungsstelle allfällige Meldepflichtverletzungen der EBK mitzuteilen. Im Berichtsjahr hatte die OLS bei insgesamt 36 Offenlegungsmeldungen Grund zur Annahme, dass der jeweilige Aktionär eine Meldepflichtverletzung begangen hat. Diese Fälle wurden von der OLS als potenzielle Meldepflichtverletzungen an die EBK weitergeleitet.

15 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite 13 Tabelle 6: Meldepflichtverletzungen Keine Offenlegungsmeldung 9 Fristverletzung und Keine Mld. an Gesellschaft 4 Fristverletzung und keine Mld. an OLS 4 Fristverletzung Offenlegungsmeldungen wurden wegen Verdachts einer Fristverletzung an die EBK weitergeleitet. Wie bereits unter Ziff. 4.2 erwähnt, wurden im Berichtsjahr vermehrt Offenlegungsmeldungen entweder nur der Gesellschaft oder nur der Börse zugestellt, obwohl gemäss Art. 20 Abs. 1 BEHG an beide Stellen eine Offenlegungsmeldung zu richten ist. Wie der Tabelle 6 zu entnehmen ist, gingen diese einseitigen Meldungen im Berichtsjahr immer mit einer Fristverletzung einher. In neun weiteren Fällen erfolgte, trotz Eintreten eines meldepflichtigen Tatbestands, weder an die Gesellschaft noch an die Börse eine Offenlegungsmeldung. Gemäss dem Jahresbericht 2006 der EBK (S. 70 f.) hat die Übernahmekammer der EBK im Jahr 2006 in keinem einzigen Fall eine Strafanzeige beim Eidg. Finanzdepartement eingereicht.

16 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite Einnahmen aus Gebühren Für die Bearbeitung der Gesuche betr. Ausnahme/Erleichterung von der Meldepflicht bzw. betr. Vorabentscheid wurden den Gesuchstellern je nach Komplexität und Zeitaufwand Beträge bis zu CHF 11'000 in Rechnung gestellt. Die Einnahmen aus den Gebühren für die Bearbeitung der Ausnahmegesuche und Vorabentscheide deckten die Kosten der OLS bei weitem nicht. 7. Öffentlichkeitsarbeit 7.1 Allgemeines Die wichtigsten Informationen zur Offenlegung von Beteiligungen sind unter einzusehen. 7.2 Datenbank Bedeutende Aktionäre 7.3 Meldeformulare Die Datenbank betreffend Abfrage von bedeutenden Aktionären wird rege benützt. Mit dieser Datenbank ist es möglich, gezielt nach Angaben über kotierte Gesellschaften und Aktionäre im Zusammenhang mit den börsengesetzlichen Offenlegungspflichten zu suchen. Die Datenbank basiert ausschliesslich auf den seit 1. Januar 1998 im SHAB durch die Gesellschaften publizierten Meldungen. Es ist somit möglich, dass bereits über elektronische Medien veröffentlichte Stimmrechtsanteile noch nicht in der Datenbank enthalten sind. In der Regel werden die Stimmrechtsanteile spätestens innerhalb von zwei Börsentagen seit deren Veröffentlichung im SHAB in die Datenbank aufgenommen. Zur Verbesserung der Markttransparenz setzt sich die OLS im Rahmen der laufenden Revisionsarbeiten zur Börsenverordnung-EBK unter anderem für ein beschleunigtes Publikationswesen ein und hat deshalb vorgeschlagen, dass die Publikation der Offenlegungsmeldungen auch über eine von der OLS betriebene, kostenlose, webbasierte Datenbank erfolgen können solle. Die EBK hat diesen Vorschlag im Rahmen der laufenden Revisionsarbeiten mit Zustimmung aufgenommen. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist im Rahmen der Revision der Börsenverordnung-EBK zu schaffen. Auf der SWX-Website finden sich als Hilfsmittel für die Offenlegungsmeldungen zwei fakultativ zu verwendende Meldeformulare. Das eine Formular betrifft die Meldung bei direktem oder indirektem Erwerb bzw. Veräusserung (Art. 9 i.v.m. Art. 17 BEHV-EBK), das andere die Meldung beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe (Art. 15 i.v.m. Art. 17 BEHV-EBK).

17 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2006 Seite Mitteilungen der Offenlegungsstelle Die OLS erläutert ihre Praxis hinsichtlich der Anwendung einzelner Bestimmungen des Börsengesetz und der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission in Form von Mitteilungen. Zürich, 14. Juni 2007 Daniel Keist Mitglied der Geschäftsleitung Stefan Lüchinger Leiter Offenlegungsstelle Verteiler: - Eidgenössische Bankenkommission - Fachkommission der Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange - Geschäftsleitung der SWX Swiss Exchange - Leiter Abteilung Publizität, SWX Swiss Exchange - SWX-Webpage

Seite. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2005

Seite. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2005 Seite Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 2005 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2005 Seite i Ä Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung...1 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange...1

Mehr

Seite. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2004

Seite. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2004 Seite Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 2004 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2004 Seite i Ä Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung...1 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange...1

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK) Vom 25. Juni 1997 (Stand am 1. Dezember 2007) (Sprachliche Korrekturen vorbehalten)

Mehr

Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2002

Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2002 Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 2002 Jahresbericht 2002 Seite ii Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 1 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange... 1 2.1 Gesetzliche Grundlagen...

Mehr

Offenlegung von Beteiligungen

Offenlegung von Beteiligungen Offenlegung von Beteiligungen FORMULAR II Meldung beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe sowie bei Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und der Absprache oder

Mehr

Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997

Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 1 Tätigkeit Gestützt auf Art. 22 der Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) hat die Schweizer Börse eine Offenlegungsstelle geschaffen

Mehr

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Zusammenfassung: Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK umfassen nicht nur Aktien, sondern auch

Mehr

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 7. April 2009 I/09

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 7. April 2009 I/09 Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 7. April 2009 I/09 Erfüllung der Meldepflichten im Prospekt Zusammenfassung: Meldepflichten beim IPO (ersetzt Mitteilung I/99) Die Meldepflichten bedeutender Aktionäre

Mehr

Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 1999

Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 1999 Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 1999 Jahresbericht 1999 Seite ii Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 1 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange... 1 2.1 Gesetzliche Grundlagen...

Mehr

Mitteilung der Offenlegungsstelle I/09

Mitteilung der Offenlegungsstelle I/09 Mitteilung der Offenlegungsstelle I/09 Erfüllung der Meldepflichten im Prospekt und erleichterte Offenlegung von Lock-up-Gruppen Datum vom 7. April 2009 Version Geänderte Fassung vom 20. September 2018

Mehr

Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2001

Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2001 Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 2001 Jahresbericht 2001 Seite ii Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 1 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange... 1 2.1 Gesetzliche Grundlagen...

Mehr

Offenlegung von Beteiligungen

Offenlegung von Beteiligungen Offenlegung von Beteiligungen FORMULAR I Meldung bei direktem oder indirektem Erwerb bzw. direkter oder indirekter Veräusserung gemäss Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 21 Börsenverordnung-FINMA Adressaten

Mehr

UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme

UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2016 * ) Angebote zum Kauf eigener, börsenkotierter Beteiligungspapiere (Beteiligungspapiere) durch eine Emittentin (Anbieter)

Mehr

Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2000

Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2000 Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 2000 Jahresbericht 2000 Seite ii Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung...1 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange...1 2.1 Gesetzliche Grundlagen...1

Mehr

Seite... Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange AG. Jahresbericht 2007

Seite... Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange AG. Jahresbericht 2007 Seite... Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange AG Jahresbericht 2007 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2007 Seite i Inhaltsverzeichnis 1. Übersicht...1 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange

Mehr

Holcim Ltd. Nominee-Reglement

Holcim Ltd. Nominee-Reglement Holcim Ltd Nominee-Reglement 1. Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd (die Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat das folgende Nominee-Reglement (das Reglement). 2. Geltungsbereich

Mehr

Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange. Jahresbericht 2012

Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange. Jahresbericht 2012 Seite... Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange Jahresbericht 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 1.1 Umsetzung revidierte Bestimmungen BEHV-FINMA... 3 1.1.1 Meldepflicht ausländischer kollektiver

Mehr

Kotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen

Kotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen Börsenkotierung (I/II) Kotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen "börsenkotierte Gesellschaft" Begriff der Publikumsgesellschaft Börsenkotierung als Tatbestandsvoraussetzung

Mehr

FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)

FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März 2013 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Neu aufgeschaltete Gesuchsvorlagen

Mehr

Kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz im Lichte moderner Finanzinstrumente zur Perspektive der Schweiz

Kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz im Lichte moderner Finanzinstrumente zur Perspektive der Schweiz Deutsch-österreichisch-schweizerisches Symposium 2010 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg, 20./21. Mai 2010 Kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz im Lichte

Mehr

der Implenia AG Gestützt auf Art. 7 Abs. 7 der Statuten der Implenia AG (nachfolgend "Gesellschaft") erlässt der Verwaltungsrat folgendes Reglement:

der Implenia AG Gestützt auf Art. 7 Abs. 7 der Statuten der Implenia AG (nachfolgend Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat folgendes Reglement: Stand 4. Februar 2013 Reglement über die Eintragung und Führung des Aktienregisters der Implenia AG Gestützt auf Art. 7 Abs. 7 der Statuten der Implenia AG (nachfolgend "Gesellschaft") erlässt der Verwaltungsrat

Mehr

Eintragungsreglement (Anhang 8 zum Organisationsreglement)

Eintragungsreglement (Anhang 8 zum Organisationsreglement) Eintragungsreglement (Anhang 8 zum Organisationsreglement) EINTRAGUNGSREGLEMENT Betreffend die Eintragung der Aktionäre und die Führung des Aktienregisters 1. Geltungsbereich und Zweck 1.1. Das Reglement

Mehr

Mitteilung der Offenlegungsstelle

Mitteilung der Offenlegungsstelle Mitteilung der Offenlegungsstelle III/13 Erfüllung der Offenlegungspflichten bei der ildung von Gruppen, bei Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und bei der uflösung von Gruppen atum

Mehr

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 25. April 2001

EMPFEHLUNG. vom 25. April 2001 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 07/09 Inhaltsverzeichnis Reglement

Mehr

Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange

Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange Jahresbericht 2015 Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 1.1. Ausübung von Stimmrechten nach freiem Ermessen... 2 1.2. Umfang und Einreichung von Offenlegungsmeldungen...

Mehr

Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten

Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten Ereignis Anmerkung Frist Dokumente Adressaten BX Ordentliche Generalversammlung (OGV) OGV ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des

Mehr

Addex Pharmaceuticals Ltd, Plan-les Ouates

Addex Pharmaceuticals Ltd, Plan-les Ouates Addex Pharmaceuticals Ltd, Plan-les Ouates Nichtbestehen einer Angebotspflicht Stellungnahme des Verwaltungsrats der Addex Pharmaceuticals Ltd zum Gesuch vom 17. September 2010 von Biotechnology Value

Mehr

Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV

Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV Meldepflicht für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange, schweizerische Effektenhändler und ausländischen Zweigniederlassungen eines schweizerischen Effektenhändlers Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Pflichten des Aktionärs

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Aktiengesellschaft Pflichten des Aktionärs Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Aktiengesellschaft Pflichten des Aktionärs Inhalt 1. Allgemeine Charakterisierung der Mitgliedschaft 2. Pflichten des Aktionärs

Mehr

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt

Mehr

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 04/6 Inhaltsverzeichnis Reglement

Mehr

Stellungnahme des Verwaltungsrates der OC Oerlikon Corporation AG, Pfäffikon

Stellungnahme des Verwaltungsrates der OC Oerlikon Corporation AG, Pfäffikon Stellungnahme des Verwaltungsrates der OC Oerlikon Corporation AG, Pfäffikon zum Gesuch der Natixis S.A., der Credit Suisse AG, der J.P. Morgan Securities Plc, der Société Générale, der ING Bank N.V. und

Mehr

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art. Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage 0. Juni 0 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,

Mehr

Verfügung 384/04. Sachverhalt. vom 11. Februar 2009

Verfügung 384/04. Sachverhalt. vom 11. Februar 2009 Verfügung 384/04 vom 11. Februar 2009 Öffentliches Kaufangebot der Behr Deflandre & Snozzi BDS AG, Buchberg, sowie der Scintilla AG, Solothurn, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der sia

Mehr

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art. Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,

Mehr

Mergers & Acquisitions Fall Sika und Fall Schindler

Mergers & Acquisitions Fall Sika und Fall Schindler Mergers & Acquisitions Annina Lippuner Übersicht Fall Sika 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion 3. Gesellschaftsrechtliche Aspekte Fall Schindler 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion

Mehr

EMPFEHLUNG VI. vom 30. August 2005

EMPFEHLUNG VI. vom 30. August 2005 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. +41 (0)58 854 22 90 Postfach Fax +41 (0)58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE 1 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange (vom 31. Juli 1998,

Mehr

Reglement SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED SEGMENT

Reglement SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED SEGMENT Reglement SIX Swiss Exchange-Sponsored Segment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED SEGMENT Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 0/0

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD Geschäftsordnung Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Geschäftsordnung Inhaltsverzeichnis. KONSTITUIERUNG.... Vizepräsident.... Ausschüsse....3 Ausschuss

Mehr

Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange AG Jahresbericht 2009

Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange AG Jahresbericht 2009 Seite... Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange AG Jahresbericht 2009 Seite... Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 1.1 Verletzungen der Offenlegungspflichten und Informationsfluss Ceterum censeo...

Mehr

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art. Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie

Mehr

Richtlinie betr. Veräusserungsverbote (Lock up Agreements)

Richtlinie betr. Veräusserungsverbote (Lock up Agreements) Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 77a KR; Rz. 24 Richtlinie betr. Ausnahmen zur Dauer des Bestehens des Emittenten (Track Record) vom 29. Januar 2004 Beschluss vom 29. Januar 2004 Inkraftsetzung am

Mehr

EMPFEHLUNG VIII. vom 15. September 2005

EMPFEHLUNG VIII. vom 15. September 2005 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. +41 (0)58 854 22 90 Postfach Fax +41 (0)58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Verfügung 469/02. vom 25. März 2011

Verfügung 469/02. vom 25. März 2011 Verfügung 469/02 vom 25. März 2011 Öffentliches Umtauschangebot der Swiss Re AG an die Aktionäre der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG Angebotsprospekt und Verwaltungsratsbericht Sachverhalt:

Mehr

Holcim Ltd Reglement betreffend Eintragung im Aktienbuch (12. März 2013)

Holcim Ltd Reglement betreffend Eintragung im Aktienbuch (12. März 2013) Holcim Ltd Reglement betreffend Eintragung im Aktienbuch (12. März 2013) Gestützt auf seine gesetzliche Sorgfaltspflicht (Art. 717 OR) und Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd ( Gesellschaft ) erlässt

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-FINMA, BEHV-FINMA) 954.193 vom 25. Oktober 2008 (Stand am 1. Juni 2012) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Mehr

Richtlinie betr. anerkannte Vertretung. (Richtlinie anerkannte Vertretung, RLaV) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Gegenstand. Art.

Richtlinie betr. anerkannte Vertretung. (Richtlinie anerkannte Vertretung, RLaV) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Gegenstand. Art. Richtlinie betr. (Richtlinie, RLaV) Vom Regl. Grundlage [Validity.From] Art. 4 und 58a KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Begriffe Art. Anwendungsbereich Diese Richtlinie regelt das Konzept

Mehr

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl. Richtlinie Meldeplattform RLRMP Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (Richtlinie Meldeplattform RLRMP, RLMR) Vom

Mehr

Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD)

Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD) Richtlinie betr. von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie, RLD) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 58 Abs. KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Anwendungsbereich

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 11. August 2000

EMPFEHLUNG. vom 11. August 2000 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Richtlinie betr. die elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen

Richtlinie betr. die elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen Richtlinie elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen Richtlinie betr. die elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen (Richtlinie elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen,

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 14. Juli 2000

EMPFEHLUNG. vom 14. Juli 2000 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung: Verfügung 382/02 vom 11. März 2009 Öffentliches Kaufangebot der BASF Handels- und Exportgesellschaft mbh für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Ciba Holding AG Verlängerung Vollzugsaufschub

Mehr

Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange AG Jahresbericht 2010

Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange AG Jahresbericht 2010 Seite... Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange AG Jahresbericht 2010 Seite... Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 1.1 Verletzungen der Offenlegungspflichten Tamensi movetur... 3 1.2 Meldepflicht

Mehr

Änderung vom 13. Februar 2014 des Angebotsprospekts vom 8. November Öffentliches Kaufangebot. AEVIS Holding SA, Fribourg, Schweiz

Änderung vom 13. Februar 2014 des Angebotsprospekts vom 8. November Öffentliches Kaufangebot. AEVIS Holding SA, Fribourg, Schweiz Änderung vom 13. Februar 2014 des Angebotsprospekts vom 8. November 2013 Öffentliches Kaufangebot der AEVIS Holding SA, Fribourg, Schweiz für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien mit einem Nennwert

Mehr

Jahresbericht 2017 Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange

Jahresbericht 2017 Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange Jahresbericht 2017 Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange... 3 2.1. Rechtliche Grundlagen...3 2.2. Rechtsquellen...4

Mehr

Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie

Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (Richtlinie Meldeplattform RLRMP, RLMR) Vom 0. März 08 Datum des Inkrafttretens:.

Mehr

Teilrevision der Börsenverordnung-EBK per 1. Dezember 2007

Teilrevision der Börsenverordnung-EBK per 1. Dezember 2007 Teilrevision der Börsenverordnung-EBK per 1. Dezember 2007 Erläuterungen zu den Art. 9 bis 23 BEHV-EBK und dem Übergangsrecht Bern, 24. November 2007 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...4 Übersicht...5

Mehr

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen vom 03. Juli 03 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich: Dieses Reglement regelt den Datenschutz Personendaten 3 Amtliche Publikation 4 Bekanntgabe von Personendaten

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 9. März 2005

EMPFEHLUNG. vom 9. März 2005 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. 41 (0) 58 854 22 90 Postfach Fax 41 (0) 58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Teilrevision BEHV-EBK per 1. Dezember Erläuterungsbericht für Anhörung

Teilrevision BEHV-EBK per 1. Dezember Erläuterungsbericht für Anhörung Teilrevision BEHV-EBK per 1. Dezember 2007 Erläuterungsbericht für Anhörung 27. September 2007 Übersicht / Zusammenfassung Das Parlament entschied am 22. Juni 2007, dass die Offenlegungspflichten bezüglich

Mehr

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) 954.195.1 vom 21. August 2008 (Stand am 1. Juni 2010) Von der Eidgenössischen Bankenkommission 1 genehmigt am

Mehr

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom 0. März 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Richtlinie Ausländische Gesellschaften 0.05.08

Mehr

EMPFEHLUNG III. vom 28. Juni 2007

EMPFEHLUNG III. vom 28. Juni 2007 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. +41 (0)58 854 22 90 Postfach Fax +41 (0)58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung Referenz: FINMA-RS 08/10 Selbstregulierung als Mindeststandard

Mehr

EMPFEHLUNG. vom 22. März Öffentliches Rückkaufsprogramm zwecks Kapitalherabsetzung der Swisscom AG, Ittigen

EMPFEHLUNG. vom 22. März Öffentliches Rückkaufsprogramm zwecks Kapitalherabsetzung der Swisscom AG, Ittigen B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. 41 (0) 58 854 22 90 Postfach Fax 41 (0) 58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

zersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben)

zersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben) Besonderheiten börsenkotierter Gesellschaften grosser Aktionärskreis zersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben) institutionalisierter

Mehr

(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013)

(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Meldung eines Rückkaufprogramms (die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Dieses Formular und der Entwurf des Angebotstextes

Mehr

FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA)

FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA) FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA) Bericht über die Anhörung vom 28. August bis 26. Oktober 2018 zum Entwurf der Teilrevision der GwV-FINMA 5. Dezember 2018

Mehr

Richtlinien. des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV)

Richtlinien. des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) www.bpv.admin.ch Richtlinien des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) vom 31. Dezember 2006 13.2/2006 Berichterstattung über die Struktur von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten Rechtliche

Mehr

ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN. Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen

ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN. Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange SWX Swiss Exchange 12/08 Inhaltsverzeichnis Zusatzreglement

Mehr

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) 954.195.1 vom 21. August 2008 (Stand am 1. Mai 2013) Von der Eidgenössischen Bankenkommission 1 genehmigt am

Mehr

Jahresbericht 2016 zu Handen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Jahresbericht 2016 zu Handen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Ombudsstelle der privaten Radio- und Fernsehveranstalter der deutschen und rätoromanischen Schweiz Jahresbericht 2016 zu Handen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 1. Einleitung

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

Geschäftsordnung für das Regulatory Board

Geschäftsordnung für das Regulatory Board Geschäftsordnung für das Regulatory Board (Geschäftsordnung, GesO) Vom 4. April 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Geschäftsordnung 0.05.08 Inhaltsverzeichnis Konstituierung... 3. Vizepräsident... 3.

Mehr

Richtlinien über das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

Richtlinien über das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller Richtlinien über das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vom 0. Januar 04 Inhaltsverzeichnis Art. Voraussetzungen... Art. Abgabe der Einbürgerungsunterlagen... Art.

Mehr

Verfügung 462/01. vom 26. November Feststellungsgesuch von Basilea Pharmaceutica AG betreffend Anpassung Mitarbeiteroptionen.

Verfügung 462/01. vom 26. November Feststellungsgesuch von Basilea Pharmaceutica AG betreffend Anpassung Mitarbeiteroptionen. Verfügung 462/01 vom 26. November 2010 Feststellungsgesuch von Basilea Pharmaceutica AG betreffend Anpassung Mitarbeiteroptionen Sachverhalt: A. Basilea Pharmaceutica AG (Basilea oder Gesuchstellerin)

Mehr

Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange. Jahresbericht 2013

Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange. Jahresbericht 2013 Seite... Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange Jahresbericht 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 1.1 Offenlegungsrecht vor Bundesgericht 2C_98/2013... 3 1.2 Offenlegungsrecht überschreitet Grenzen

Mehr

In Zusammenhang mit dieser Meldung siehe bitte die Beteiligungsmeldung gem 91 ff BörseG auf den folgenden Seiten. Bekanntmachung gemäß 93 Abs 2 BörseG

In Zusammenhang mit dieser Meldung siehe bitte die Beteiligungsmeldung gem 91 ff BörseG auf den folgenden Seiten. Bekanntmachung gemäß 93 Abs 2 BörseG Bekanntmachung gemäß 93 Abs 2 BörseG Wien, am 5. Mai 2017 Gemäß 93 Abs 2 BörseG gibt die Semperit Aktiengesellschaft Holding (ISIN AT0000785555) bekannt, dass ihr am 3. Mai 2017 gemäß 91 ff BörseG folgendes

Mehr

BERICHTSTEIL INFORMATIONEN FÜR INVESTOREN

BERICHTSTEIL INFORMATIONEN FÜR INVESTOREN Die Börse war wie schon im Vorjahr stark beeinflusst durch Interventionen der Notenbanken. Zusätzlich wurden die Aktienkurse unterstützt durch die positive konjunkturelle Entwicklung der USA, die weitere

Mehr

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG)

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Richtlinie Ausländische Gesellschaften Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 7 und 5 KR I. ALLGEMEINE

Mehr

Produkte & Vertrieb. Märkte. FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014

Produkte & Vertrieb. Märkte. FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014 FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014 Produkte & Vertrieb Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Kooperationsvereinbarung

Mehr

EMPFEHLUNG. Vom 13. Oktober 2004

EMPFEHLUNG. Vom 13. Oktober 2004 B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse30 Tel. 41 (0) 58 854 22 90 Postfach Fax 41 (0) 58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG

Mehr

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 19. Oktober 2015 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 3. Dezember 2015

Mehr

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art. Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLR) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt, durch die Festlegung entsprechender Anforderungen

Mehr

Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX

Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX (Reglement Beschwerdeinstanz, RBI) Vom. April 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Reglement Beschwerdeinstanz 0.0.08 Inhaltsverzeichnis Aufgabe...

Mehr

SWX Swiss Exchange Organisationsreglement

SWX Swiss Exchange Organisationsreglement SWX Swiss Exchange, Das regelt den organisatorischen Aufbau der SWX Swiss Exchange und zeigt den Mitgliedern, welchem Organ welche Aufgaben und Befugnisse zukommen. Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben

Mehr

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC Sanktions- und Schiedsgerichtsreglement 1. Zweck und Geltungsbereich 1.1 Dieses Sanktions- und Schiedsgerichtsreglement

Mehr