Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2000
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- Heinrich Steinmann
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1 Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 2000
2 Jahresbericht 2000 Seite ii Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Gesetzliche Grundlagen Organisation der OLS Darstellung der Praxis der OLS Empfehlungen Ausnahmen/Erleichterungen Vorabentscheide Praxis der OLS Festübernahmen "Korridor" bei einem Aktienrückkaufprogramm Meldepflicht der Erben Meldepflicht einer Gruppe mit einer sehr grossen Anzahl an Mitgliedern Familienbeteiligungen Verhältnis von Stiftungen zu ihren Destinatären Beherrschung einer Gesellschaft Meldepflicht eines Trusts Statistische Angaben zu den Empfehlungen Meldewesen Anzahl und Arten von Meldungen Öffentlichkeitsarbeit Meldepflichtverletzungen Einnahmen aus Gebühren Fachkommission Publikationen Aktueller Internetauftritt Mitteilungen Merkblatt zum Ablauf der Übergangsfrist Schlusswort...10
3 Jahresbericht 2000 Seite 1 1. Einleitung Der vorliegende dritte Jahresbericht der Offenlegungsstelle (OLS) der SWX Swiss Exchange gibt in kurzer Form einen Überblick über die wichtigsten Tätigkeiten während des Zeitraums vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange 2.1 Gesetzliche Grundlagen Während des Berichtszeitraums gab es keine Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (BEHG, BEHV-EBK, Reglement der OLS-SWX). 2.2 Organisation der OLS Die OLS ist eine Abteilung im Geschäftsbereich Emittenten der SWX Swiss Exchange, dessen Leitung RA Dr. iur. Heinrich Henckel, CEO der SWX Swiss Exchange, obliegt. Leiter der aus insgesamt drei Personen bestehenden OLS ist RA lic. iur. Willi Jäggi, LL.M. Die zwei weiteren juristischen Mitarbeiter waren in der ersten Hälfte des Berichtszeitraums RA lic. iur. Ursina Schiffmann und RA lic. iur. Patrice-René Piccand, sie verliessen die OLS auf Ende Mai. Seit anfangs April bzw. anfangs Juli arbeiten neu RA lic. iur. et lic. rer. publ. HSG Stefan Lüchinger und RA lic. iur. Thomas Aregger bei der OLS. Der OLS ist eine Fachkommission mit beratender Funktion beigegeben, die für das Jahr 2000 aus folgenden sechs Mitgliedern besteht: - Michèle Burger, Corporate Counsel Néstle SA - PD Dr. Karl Hofstetter, Rechtskonsulent Schindler Holding SA - Lorenzo Kyburz, Head Compliance UBS Warburg - Christian Lubicz, Managing Director CSFB - Sylvain Matthey, Vizedirektor Pictet & Cie - Prof. Dr. Rolf Watter, Rechtsanwalt Bär & Karrer
4 Jahresbericht 2000 Seite 2 3. Darstellung der Praxis der OLS 3.1 Empfehlungen Ausnahmen/Erleichterungen Im Berichtszeitraum wurden zwölf Gesuche um Ausnahmen/Erleichterungen eingereicht: In elf Fällen ergingen formelle Empfehlungen der OLS, welche allesamt von den Gesuchstellern akzeptiert wurden. Ein Gesuch wurde von der Gesuchstellerin zurückgezogen. Einer der zwei Fälle, die am 31. Dezember 1999 noch pendent waren (vgl. Jahresbericht 1999 der OLS), wurde ebenfalls infolge Rückzuges erledigt. Das andere Gesuch wurde durch eine formelle Empfehlung der OLS erledigt und von der Gesuchstellerin akzeptiert (vgl. nachfolgend Ziff. 3.2., Tabellen 1 und 2) Vorabentscheide Im Berichtsjahr gingen neun Gesuche ein. Ein Gesuch wurde zurückgezogen. Acht Gesuche wurden durch eine Empfehlung erledigt, welche allesamt von den Gesuchstellern akzeptiert wurden. Bei einem Entscheid machte die EBK von ihrem Attraktionsrecht Gebrauch, um für die Prüfung des Entscheides mehr Zeit zu beanspruchen. Der Entscheid der OLS wurde schliesslich bestätigt. Zu jenem Gesuch, welches am 31. Dezember 1999 noch pendent war (vgl. Jahresbericht 1999 der OLS), erging im Jahr 2000 ebenfalls eine Empfehlung, diese wurde jedoch von der Gesuchstellerin abgelehnt. Der Entscheid wurde an die EBK weitergezogen, welche den Entscheid der OLS stützte (vgl. Ziff. 3.2., Tabellen 1 und 2) Praxis der OLS Festübernahmen Die OLS hat wie schon im letzten Jahr festgehalten, dass im Zusammenhang mit Börsengängen und Kapitalerhöhungen bei Festübernahmen durch Banken oder Effektenhändler eine Ausnahme von der Melde- und Veröffentlichungspflicht möglich ist, wenn die Aktien ausschliesslich zum Zweck der späteren Platzierung im Publikum übernommen werden. Die Platzierungsphase ist im allgemeinen kurz und eine Absicht zur Stimmrechtsausübung besteht nicht "Korridor" bei einem Aktienrückkaufprogramm Bis zum Abschluss eines Aktienrückkaufprogrammes kann eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht gewährt werden, wenn durch das Oszillieren um einen Grenzwert eine grosse Meldeintensität ausgelöst würde, die nicht im Interesse der angestrebten Transparenz läge. Gemeldet und veröffentlicht werden muss jedoch das erstmalige Erreichen und/oder Überschreiten des Grenzwertes. Die Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht wird, verbunden mit Bedingungen, nur innerhalb eines sogenannten "Korridors" gewährt. In den bisherigen Fällen wurde die Ausnahme nur für kurze Zeit, für einen engen Korridor und unter der Bedingung, dass der Inhalt der Ausnahme zu publizieren sei, gewährt.
5 Jahresbericht 2000 Seite Meldepflicht der Erben Im Falle eines Todesfalles wird den Erben keine Fristerstreckung der Meldebzw. Veröffentlichungspflicht gewährt, auch wenn der Umfang des Vermögens und die Erben noch nicht definitiv feststehen, da das Börsengesetz nur die Meldung qualifizierter Beteiligungen und keine Bewertung der Beteiligungen verlangt; weiter muss die Erbengemeinschaft als Gruppe melden. Veränderungen der Gruppe sind nach den üblichen Regeln meldepflichtig Meldepflicht einer Gruppe mit einer sehr grossen Anzahl an Mitgliedern Handelt es sich bei der meldepflichtigen Gruppe um eine Gruppe mit einer sehr grossen Anzahl an Mitgliedern (mehrere Tausend), müssen die einzelnen Mitglieder nicht publiziert werden, die detaillierte Liste muss jedoch auf Anfrage vom Emittenten grundsätzlich kostenlos jedem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt werden, worauf in der Publikation hingewiesen werden muss. Ändert sich die Zusammensetzung des Personenkreises, muss eine solche Änderung nicht in jedem Fall publiziert werden. Es ist jedoch der OLS eine Meldung zu erstatten, worauf diese entscheidet, ob eine Publikation nötig ist oder ob sich diese wegen Unwesentlichkeit erübrigt Familienbeteiligungen Insofern sich eine Familie oder Teile einer Familie nicht vertraglich oder auf andere Weise als Gruppe organisiert, wird sie nicht von Art. 20 Abs. 3 BEHG (Art. 15 BEHV-EBK) erfasst und es ergibt sich dementsprechend keine Zurechnung der von einzelnen Familienmitgliedern direkt oder indirekt gehaltenen freien Aktien zu je einer Familie. Die blosse verwandtschaftliche Beziehung allein genügt grundsätzlich nicht als Kriterium für die Annahme einer Gruppe Verhältnis von Stiftungen zu ihren Destinatären Bei den Vorabentscheiden gingen u.a. Anfragen über das Verhältnis von Stiftungen zu ihren Destinatären ein. Vor dem Hintergrund der börsengesetzlichen Regelung zur Offenlegung von Beteiligungen war zu prüfen, inwiefern sich aufgrund der beim Börsengang aktuellen, konkreten Ausgestaltung dieses Verhältnisses die Rechtsstellung der namentlich nicht bestimmten Destinatäre zu einem möglicherweise indirekten Halten von Stimmrechtsanteilen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BEHG bzw. Art. 9 BEHV-EBK verdichtet. Wenn die Destinatäre über keine offenlegungsrelevanten Mitwirkungsrechte in der Stiftung verfügen und sie keine Organstellung innehaben, sie sich somit also als reine Genussberechtigte "ausserhalb" der eigentlichen Stiftung befinden, brauchen die Destinatäre einer Stiftung nicht offengelegt zu werden; Voraussetzung ist ferner, dass für die Destinatäre zusätzlich auch kein Anspruch auf Ausschüttungen aus dem Grundstockvermögen bestehen darf Beherrschung einer Gesellschaft Weiter erging ein Entscheid darüber, wann von Beherrschung einer Gesellschaft gesprochen werden kann. Die Offenlegungsstelle hat für die Erfassung bei der Offenlegung von Beteiligungen als Konzern/Unternehmensgruppe (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BEHV-EBK) hinsichtlich der Annahme einer Beherrschung folgende Praxis entwickelt: Neben der Stimmenmehrheit als Möglichkeit, die Generalversammlung zu beherrschen und in der Folge die Zusammensetzung der Verwaltungs- und Leitungsorgane zu bestimmen,
6 Jahresbericht 2000 Seite 4 kann nach Auffassung der Offenlegungsstelle eine Beherrschung namentlich vorliegen aufgrund - massgeblicher Stellung infolge einer qualifizierten Minderheitsbeteiligung, falls im übrigen Streubesitz der Aktien gegeben ist (faktische Präsenzmehrheit an der Generalversammlung; die einmalige, mehr zufällige faktische Präsenzmehrheit an einer Generalversammlung reicht für die Annahme einer Beherrschung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. c BEHV- EBK nicht aus), - personeller Verflechtungen (insbesondere Personalunion auf der Ebene des Verwaltungsrates, indem beispielsweise die Verwaltungsräte zweier Aktiengesellschaften mehrheitlich aus denselben Personen zusammengesetzt sind), - vertraglicher Vereinbarungen (beispielsweise Vertragskonzerne), - statutarischer Regelungen (beispielsweise Einräumung des Rechts zur Bestellung der Mehrheit der Verwaltungsräte), oder auch von Kombinationen der besagten, nicht abschliessend genannten Tatbestandsmerkmale (beispielsweise Personalunion mit Unterlegung einer massgeblichen Stimmrechtsbeteiligung). Die OLS hat am 29. November 2000 auch eine entsprechende Mitteilung III/00 publiziert Meldepflicht eines Trusts Das Rechtsinstitut des Trusts bildet den wohl augenfälligsten Normenkomplex des angelsächsischen Rechts. Der Trust erscheint schon deshalb als Besonderheit, weil er im Zivilrecht der kontinentalen Rechtsordnungen keine gleichartige Rechtsfigur findet, die all die Aufgaben erfüllt, welche mit Hilfe des Trust bewältigt werden können. Die wichtigste Funktion des Trusts heutiger Prägung besteht darin, ein Vermögen einem Treuhänder (Trustee) in der Weise zuzuwenden, dass der Trustee zwar legal owner des Vermögens wird, aber gleichzeitig in equity verpflichtet ist, das Vermögen zugunsten der begünstigten Personen (beneficiaries) zu verwalten. Das Eigentum kann somit in einen legal title und einen equitable title aufgespalten werden; ein und dieselbe Sache kann in equity einer anderen Person zugeordnet sein als in law. Damit kann der einen Person ein Recht auf Nutzung und Erträge, der anderen Person die Befugnis nach aussen hin wie ein unbeschränkter Eigentümer oder Rechtsinhaber aufzutreten, also praktisch eine Eigentumsspaltung gewährt werden. Aufgrund der Vielzahl von möglichen rechtlichen Ausgestaltungen von Trust- Formen muss bezüglich der Beurteilung der Meldepflicht der konkrete Trust im Einzelfall geprüft werden (vgl. S. 14 der Broschüre "Offenlegung von Beteiligungen" der OLS). Grundsätzlich kann gesagt werden, dass, falls dem Protector in Bezug auf den Trustee (Treuhänder) und letztendlich auch dem Settlor bezüglich des Protectors und über diesen schliesslich auf den Trustee erhebliche Einflussmöglichkeiten zukommen, aus rein offenlegungsrechtlicher Sicht von einem beherrschungsähnlichen Verhältnis, welches im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln kann (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 3 lit. d BEHV-EBK), auszugehen ist.
7 Jahresbericht 2000 Seite Statistische Angaben zu den Empfehlungen In Tabelle 1 sind sämtliche im Berichtsjahr eingegangenen Gesuche um Ausnahmen/Erleichterungen und Vorabentscheide festgehalten: Tabelle 1 Ausnahmen/Erleichterungen Vorabentscheide Total pro Monat Gesuchstyp Eingang erledigt Eingang erledigt Eingang erledigt Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Gesamttotal Gemäss Tabelle 1 sind insgesamt 24 Gesuche um Ausnahmen/Erleichterungen bzw. um Erlass eines Vorabentscheides erledigt worden. In Tabelle 2 wird aufgezeigt, in welcher Form diese Gesuche erledigt wurden: Tabelle 2 Erledigungsarten Ausnahmen/ Erleichterungen Vorabentscheide Rückzug durch Gesuchsteller Total Anderweitige Erledigung Ersuchen OLS an EBK um direkten Entscheid Formeller Entscheid OLS (Empfehlung) Am pendent Gesamttotal In Tabelle 3 wird dargestellt, mit welchem Resultat die insgesamt 21 in Form einer Empfehlung erledigten Gesuche (vgl. dazu Tabelle 2) entschieden worden sind, zwei Gesuche wurden abgelehnt:
8 Jahresbericht 2000 Seite 6 Tabelle 3 Inhaltliche Ausgestaltung der Empfehlungen Gesuch vollumfänglich bewilligt / Gesuch antragsgemäss erledigt Gesuch unter Auflagen/ Bedingungen bewilligt Ausnahmen / Erleichterungen 9 1 Total Gesuch teilweise bewilligt Gesuch abgelehnt Gesamttotal Tabelle 4 zeigt auf, inwieweit die im Berichtsjahr von der OLS erlassenen Empfehlungen von den Gesuchstellern bzw. von der EBK akzeptiert wurden: Tabelle 4 Empfehlung OLS/ Verfügung EBK (vgl. Art. 22 Abs. 4 BEHV-EBK) Ausnahmen/ Erleichterungen erledigt Vorabentscheide Vorabentscheide erledigt Empfehlung OLS 12 7 Ablehnung Empfehlung durch Gesuchsteller Missachtung Empfehlung durch Gesuchsteller Attraktion durch EBK 0 1 Gesamttotal 12 9 Bei einem Entscheid machte die EBK von ihrem Attraktionsrecht Gebrauch, der Entscheid der OLS wurde von der EBK schliesslich bestätigt (vgl. vorne Ziff ).
9 Jahresbericht 2000 Seite 7 4. Meldewesen 4.1 Anzahl und Arten von Meldungen Im Berichtsjahr erhielt die OLS insgesamt 428 Meldungen: Der Monatsdurchschnitt lag bei fast 36 Meldungen, mit einer Spitze im Dezember von 120 Meldungen. Diese hohe Anzahl an Meldungen im Dezember ist darauf zurückzuführen, dass am 31. Dezember 2000 die Übergangsfrist zur Offenlegung von Beteiligungen abgelaufen ist (Art. 51 BEHG). Bei vielen Meldungen waren zusätzliche, teilweise sehr zeitraubende Abklärungen erforderlich. In Tabelle 5 ist die Anzahl der eingegangenen Meldungen pro Monat ersichtlich: Tabelle 5 Meldungen Januar 34 Februar 22 März 33 April 14 Mai 26 Juni 37 Juli 25 August 26 September 30 Oktober 35 November 26 Dezember 120 Gesamttotal 428 Zur geplanten Veröffentlichung der Meldungen über Internet vgl. nachfolgend Ziff. 4.2.
10 Jahresbericht 2000 Seite 8 Aus Tabelle 6 ist die Zunahme der eingegangenen Meldungen seit 1998 ersichtlich. Gegenüber 1998 hat sich im Berichtsjahr die Anzahl Meldungen fast verdreifacht. Tabelle Meldungen 1998 Meldungen 1999 Meldungen Öffentlichkeitsarbeit - Die geplante Internetseite der OLS, auf der die im SHAB veröffentlichten Informationen betreffend die Offenlegung von Beteiligungen im Abrufverfahren dem Publikum zugänglich sein werden, konnte noch nicht realisiert werden. Laut dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ist für die Veröffentlichung dieser Daten im Rahmen eines Abrufverfahrens (Internet) keine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden. Die OLS sei mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut, weshalb sie aus datenschutzrechtlicher Sicht als Bundesorgan betrachtet werde (Art. 3 lit. h DSG). Bundesorgane dürften Personendaten durch ein Abrufverfahren nur zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen sei (Art. 19 Abs. 3 DSG). Nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten existiere eine solche gesetzliche Grundlage nicht. Die OLS hat bei der EBK beantragt, eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 19 Abs. 3 DSG in der Börsenverordnung- EBK zu verankern. - Am 29. November 2000 fand in den Räumen der SWX das von der OLS veranstaltete Seminar "Drei Jahre Offenlegung von Beteiligungen gemäss Börsengesetz - eine Zwischenbilanz" statt. Es referierten Dr. Heinrich Henckel (SWX), Stefan Lüchinger (SWX), Willi Jäggi (SWX), Franz Stirnimann (EBK) und Dr. Ralph Stadler (BZ Gruppe) vor rund 120 Zuhörern, bei denen es sich v.a. um Rechtsanwälte, Compliance Officers und Bankiers handelte. Das Echo auf die Veranstaltung war sehr positiv, die Auswertung der Feedbackformulare, Pausengespräche, Telefonate und E- Mails lassen darauf schliessen, dass die Veranstaltung ein Kundenbedürfnis decken konnte.
11 Jahresbericht 2000 Seite 9 5. Meldepflichtverletzungen Potentielle Meldepflichtverletzungen wurden der EBK gemäss Art. 20 Abs. 4 BEHG durch die Offenlegungsstelle zur Kenntnis gebracht. Im Berichtsjahr wurden der EBK über 30 potentielle Meldepflichtverletzungen gemeldet. Weiter wurden von der OLS auch diverse Anfragen der EBK bezüglich eingegangenen Meldungen beantwortet. Von in diesem Zusammenhang erfolgten Benachrichtigungen des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die EBK (Art. 35 Abs. 6 i.v.m. Art. 44 Abs. 2 Börsengesetz) hat die Offenlegungsstelle auch dieses Jahr keine Kenntnis erhalten. 6. Einnahmen aus Gebühren Für die Bearbeitung der Gesuche wurden den Gesuchstellern Beträge bis zu CHF in Rechnung gestellt. Die Einnahmen aus den Gebühren für die Bearbeitung der Vorabentscheide und Ausnahmegesuche deckten die Kosten der OLS bei weitem nicht. 7. Fachkommission Im Berichtsjahr hat eine Sitzung der Fachkommission stattgefunden. Diskutiert wurde über offenlegungsrechtliche Fragen des Securities Lending und des "Repo"-Geschäftes. Weiter wurde diskutiert, dass nur eine geringe Anzahl von Meldungen Derivate betreffen. Von den Diskussionsteilnehmern wurde zu bedenken gegeben, dass 5% Derivate einer kotierten Gesellschaft ein sehr hoher Wert sei, es also relativ selten überhaupt eine derart hohe Anzahl von Derivaten eines Titels gebe. Derivatbestände unter 5% sind meldefrei. Ein weiteres Thema waren die offenlegungsrechtlichen Probleme, die im Erbgang auftreten können. Es wurde allgemein als unpassend empfunden, dass gemäss Art. 18 Abs. 2 BEHV-EBK innerhalb von vier Tagen nach dem Tod des Erblassers gemeldet werden muss (vgl. Ziff ). Im Todesfall hätten die Erben i.d.r. andere Probleme, als sofort allfällige Beteiligungen zu melden.
12 Jahresbericht 2000 Seite Publikationen 8.1 Aktueller Internetauftritt Unter betreibt die OLS eine eigene Seite innerhalb der SWX-Homepage. Auf dieser Seite finden sich in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch diverse Informationen zur Offenlegung von Beteiligungen. Zur Erhöhung der Transparenz einerseits der Tätigkeit der Offenlegungsstelle anderseits auch der Praxis des Offenlegungsrechts wird vorgeschlagen, dass dieser und künftige Jahresberichte auf der Homepage der SWX zu veröffentlichen sind. 8.2 Mitteilungen Im Berichtsjahr wurden folgende drei Mitteilungen auf der SWX-Webseite veröffentlicht ( - I/00 betr. Umfang der Meldepflicht eines Konzerns bzw. einer Unternehmensgruppe - II/00 betr. Erleichterungen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht bei Handelsbeständen - III/00 betr. Erfassung bei der Offenlegung von Beteiligungen als Konzern / Unternehmensgruppe 8.3 Merkblatt zum Ablauf der Übergangsfrist Die OLS hat, frühzeitig vor dem Ablauf der Übergangsfrist ein Merkblatt zum Ablauf der Übergangsfrist verfasst und an diverse Adressaten versandt. Ausserdem wurde es auf der OLS-Internetseite unter veröffentlicht. 9. Schlusswort Die OLS hat in ihrem letzten Jahresbericht festgehalten, dass sie ihr Augenmerk vermehrt auf die Information und Schulung der Öffentlichkeit bezüglich der börsengesetzlichen Meldepflichten richten will. Mit dem Seminar der Offenlegungsstelle im November des Berichtsjahres (vgl. Ziff. 4.2, letzter Absatz) konnte die OLS die Kenntnisse vieler Aktionäre gerade in Hinblick auf den Ablauf der Übergangsfrist erweitern. Die OLS bedauert sehr, dass die Offenlegungsmeldungen nicht in einem Abrufverfahren einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden konnten (vgl. Ziff. 4.2 Abs. 1). Die heutige Form der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt wird von der OLS schon seit geraumer Zeit nicht mehr als zeitgemäss empfunden, da durch diese veraltete Publikationsform nur ein kleiner Teil des Publikums erreicht werden kann. Regelmässige Anfragen von Marktteilnehmern zeigen, dass ein konkretes Bedürfnis nach diesen Informationen besteht.
13 Jahresbericht 2000 Seite 11 Die Praxis der Offenlegung von Beteiligungen zeigte auch im Jahr 2000, dass sich die Meldepflichtigen v.a. bei der Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten schwertun und die OLS oft zusätzliche Abklärungen vornehmen musste. Auch bei der Offenlegung von meldepflichtigen Gruppen musste die OLS zum Teil umfangreiche Nachforschungen durchführen. Grosse Probleme ergeben sich in der Praxis auch mit der Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Fristen. Die OLS wird nach dem Ablauf der Übergangsfrist eine systematische Überprüfung von Beteiligungen vornehmen, bei welchen eine Offenlegungsmeldung erwartet worden wäre. Zürich, 15. November 2001 Heinrich Henckel CEO der SWX Swiss Exchange Stefan Lüchinger Leiter der Offenlegungsstelle Verteiler: Eidgenössische Bankenkommission Fachkommission der Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Geschäftsleitung der SWX Swiss Exchange
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