Begründung (Seite 183) A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen I.1 UN-BRK

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1 Begründung (Seite 183) A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen I.1 UN-BRK Am 26. März 2009 ist das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) in Deutschland in Kraft getreten. B. Besonderer Teil (Seite 221) Zu Artikel 21 (Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung) (Seite 355) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Anpassung der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 ( 1) Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst künftig die Mitbestimmung und Mitwirkung der Werkstattbeschäftigten durch Werkstatträte und die Vertretung der weiblichen Werkstattbeschäftigten durch Frauenbeauftragte. Die Verordnung gilt für alle Werkstätten für behinderte Menschen unabhängig von der Trägerschaft. Die bisherige Möglichkeit, dass kirchliche Träger eigene Regelungen treffen können, hat in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Regelungen und zu Unzufriedenheit der Werkstatträte über diese Unterschiede geführt. Eine Beibehaltung dieser Rechtslage würde den Interessen der Werkstattbeschäftigten auch deshalb nicht gerecht, weil diese sich unabhängig vom jeweiligen Träger alle in der grundsätzlich gleichen Situation befinden. Dies gilt umso mehr, als mit diesem Gesetz neben der Mitwirkung für bestimmte Bereiche erstmals eine Mitbestimmung eingeführt wird. Diese Neuregelung disponibel zu halten, widerspräche dem Gedanken der Inklusion. Für eine einheitliche Regelung spricht auch der Grundgedanke des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II S. 1419). Dessen Zweck ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern (Artikel 1). Zu Nummer 3 ( 3) Ein Werkstattrat besteht derzeit aus mindestens drei Mitgliedern, bei 200 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern und bei mehr als 400 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern ( 3 Absatz 1 WVO). Bei großen Werkstätten (Beispiel: Elbe-Werkstatt Hamburg mit rund Beschäftigten) ist diese Regelung unzureichend, weil sich die Werkstatt dann in der Regel auch auf mehrere Betriebsstätten verteilt. Deswegen wird die Zahl der Mitglieder des Werkstattrates in größeren Einrichtungen angemessen erhöht. Alternativ ist die Einführung von Zweigwerkstatträten in einzelnen Werkstattteilen diskutiert worden. Dieser Weg empfiehlt sich jedoch nicht. Zweigwerkstatträte und ein Gesamtwerkstattrat waren im Schwerbehindertengesetz noch vorgesehen. Sie sind 2001 mit dem SGB IX abgeschafft worden, weil eine unterschiedliche Meinungsbildung in den einzelnen Betriebsstätten die Stellung der Interessenvertreter der Werkstattbeschäftigten gegenüber der Werkstattleitung schwächen würde. Deshalb sollten die Interessen der Beschäftigten durch einen einzigen Werkstattrat gebündelt werden (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Lage der Behinderten vom 16. Dezember 2004 /BT-Drs. 15/4575 S. 115). Die Wiedereinführung von Zweigwerkstatträten würde die erreichte Interessenbündelung wieder rückgängig machen

2 und zudem zu einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand führen. Zweigwerkstatträte erscheinen auch nicht mehr vordringlich, wenn die Zahl der Werkstattratsmitglieder erhöht wird. Denn dann steigt auch die Chance von Beschäftigten in Zweigwerkstätten, gewählt zu werden und die Interessen ihrer dortigen Kolleginnen und Kollegen zu vertreten. Zu Nummer 4 ( 5) Künftig wird zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung unterschieden. Die aus der Sicht der Werkstatträte besonders wichtigen Bereiche werden zum Gegenstand einer Mitbestimmung gemacht. Im Wesentlichen sind dies Arbeitszeit, Arbeitsentgelte, technische Einrichtungen, Weiterbildung, soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten (Absatz 2). Die in der Mitwirkung verbleibenden Bereiche sind in Absatz 1 zusammengefasst. Die Gegenstände, die insgesamt der Mitbestimmung und der Mitwirkung unterliegen, sind im Wesentlichen unverändert. Neu ist, dass die für die Lohnhöhe maßgeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse auch in leichter Sprache darzulegen sind (Absatz 1 Nummer 1). Neu ist auch ein Mitwirkungsrecht bei Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz (Absatz 1 Nummer 5). Absatz 3 (Unterrichtungs- und Anhörungsrecht, Anrufung der Vermittlungsstelle) bleibt inhaltlich unverändert. Nach Absatz 4 verbleibt es für die Mitwirkung beim geltenden Recht, d.h. die Vermittlungsstelle macht einen Einigungsvorschlag, und die Werkstatt entscheidet unter Berücksichtigung dieses Vorschlages endgültig. Sie ist dabei - wie bisher - nicht verpflichtet, den Einigungsvorschlag zu übernehmen. Bei der Mitbestimmung (Absatz 5) erhält die Vermittlungsstelle eine stärkere Position. In diesen Fällen entscheidet die Vermittlungsstelle wie im Betriebsverfassungsrecht endgültig. In Angelegenheiten, die nur einheitlich für Werkstattbeschäftigte und das Anleitungs- und Betreuungspersonal geregelt werden können und die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sind oder sein sollen, haben Betriebsrat und Werkstattrat unverändert auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken (Absatz 6 Satz 1). Absatz 6 Satz 2 entspricht den heutigen Absätzen 2 und 4. Er ermöglicht damit weitergehende, in einer Vielzahl von Werkstätten in der Vergangenheit bereits praktizierte, einvernehmliche Formen der Beteiligung in Mitwirkungsangelegenheiten, so bei Festen, Feiern, Dienstjubiläen und Freizeitveranstaltungen. Zu Nummer 5a ( 6) Absatz 2 regelt das allgemeine Verfahren der Vermittlungsstelle. Mit dem neuen Satz 1 wird klargestellt, dass die Vermittlungsstelle wie auch die Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern tätig werden muss. Die 12- Tage-Frist für die Mitwirkung wird in Absatz 3 wieder aufgegriffen. Zu Nummer 5b ( 6) Absatz 3 wird redaktionell so angepasst, dass er auch die neu eingeführte Mitbestimmung berücksichtigt. Zu Nummer 6 ( 13) Nach 13 bestellt der Werkstattrat für die nächste Wahl einen Wahlvorstand. Durch die Einfügung wird sichergestellt, dass einem so bestellten Wahlvorstand immer auch eine Frau angehört. Zu Nummer 7 ( 32) Die Einfügung stellt sicher, dass zu den Sitzungen des Werkstattrats auch die Frauenbeauftragte rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wird.

3 Zu Nummer 8a ( 37) Der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Werkstattrats in größeren Werkstätten auf bis zu 13 Mitglieder folgend hat durch die Ergänzung des Satzes 3 nun neben der oder dem Vorsitzenden auch die Person, die sie oder ihn vertritt, Anspruch auf Freistellung von der Tätigkeit. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in größeren Werkstätten, die in der Regel mehrere Betriebsstätten haben, die wahrzunehmenden Aufgaben so umfangreich sein, dass die oder der Vorsitzende Unterstützung durch ein weiteres freigestelltes Mitglied des Werkstattrats benötigt. Zu Nummer 8b ( 37) Der Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen wird von zehn auf 15 Tage je Amtszeit erhöht. Dies entspricht der Regelung in 37 Absatz 7 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz für die Mitglieder des Betriebsrats. Zu Nummer 9a ( 39) Der neue Satz 2 regelt, dass neben den Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach 37 Absatz 4 auch die Kosten von der Werkstatt zu tragen sind, die durch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundes- und Landesebene entstehen. Die durch die Erfüllung dieser Aufgabe entstehenden Kosten werden den Werkstätten im Rahmen der Vergütungen nach 41 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 SGB IX ersetzt. Zu Nummer 9b ( 39) Die Streichung ermöglicht dem Werkstattrat, auch auf eine Vertrauensperson zurückzugreifen, die nicht in der Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist, sondern von außen kommt. In der Vergangenheit hatten Werkstatträte darüber geklagt, dass Vertrauenspersonen, die aus dem Fachpersonal der Einrichtung stammen, von der Werkstattleitung abhängig seien und bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe von der Werkstattleistung beeinflusst werden könnten. Die Möglichkeit, eine Vertrauensperson aus dem Fachpersonal der Werkstatt zu wählen, bleibt aber bestehen. Zu Nummer 10 (Abschnitt 4a) Abschnitt 4a regelt die Frauenbeauftragten näher, die durch den neuen 139 Absatz 5 SGB IX in den Werkstätten für behinderte Menschen eingeführt worden sind. Zu 39a (Aufgaben und Rechtsstellung) Die Frauenbeauftragten sollen den in den Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung stehen und ihre Interessen gegenüber der Werkstattleitung vertreten. Zu diesem Zweck sollen Werkstattleitung und Frauenbeauftragte in der Regel einmal im Monat zu einem Gespräch zusammen kommen ( 39a Absatz 1). Wesentlicher Anknüpfungspunkt der Frauenbeauftragten sind die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung und der Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt. Über Maßnahmen der Werkstattleitung, die in diesen Bereichen Auswirkungen haben können, ist die Frauenbeauftragte deshalb rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise zu unterrichten ( 39a Absatz 2). Dies entspricht den Unterrichtungsrechten des Werkstattrates in 5 Absatz 3. Eine Möglichkeit zur Anrufung einer Vermittlungsstelle ist anders als bei der Mitwirkung des Werkstattrats nicht vorgesehen. Eine solche Instanz besteht auch für Gleichstellungsbeauftragte in Betrieben und Verwaltungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht. In Fällen, in denen die Frauenbeauftragte mit einer durch die Werkstattleitung beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Die Arbeitsgerichte sind in den

4 Angelegenheiten der Mitwirkung und nunmehr auch der Mitwirkung der Frauenbeauftragten nach 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ( 2a Absatz 1 Nummer 3a Arbeitsgerichtsgesetz). Um die Belange der behinderten Frauen auch gegenüber dem Werkstattrat und allen Werkstattbeschäftigten deutlich machen zu können, kann die Frauenbeauftragte an den Sitzung des Werkstattrates und an den Werkstattversammlungen teilnehmen und hat auch das Recht, dort zu sprechen ( 39a Absatz 3). Nach 39a Absatz 4 gelten für die persönlichen Rechte und Pflichten der Frauenbeauftragten die für die Werkstatträte geltenden Vorschriften des 37 entsprechend. Das heißt insbesondere, dass Frauenbeauftragte in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie sind von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In Werkstätten mit mindestens 200 weiblichen Wahlberechtigten ist die Frauenbeauftragte auf Wunsch von der Tätigkeit freizustellen, in Werkstätten mit mehr als 700 weiblichen Wahlberechtigten auch die Stellvertreterin. Für erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungen besteht pro Amtszeit ein Freistellunganspruch von 15 Tagen, bei erstmaliger Amtsführung von 20 Tagen. Über in Ausübung des Amtes bekannt gewordene Tatsachen ist Stillschweigen zu bewahren. Nach 39a Absatz 4 in Verbindung mit 38 kann die Frauenbeauftragte Sprechstunden einrichten. Der Besuch dieser Sprechstunden berechtigt die Werkstatt nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes der Werkstattbeschäftigten. Nach 39a Absatz 4 in Verbindung mit 39 trägt die Werkstatt die durch die Tätigkeit der Frauenbeauftragten entstehenden notwendigen Kosten. Dazu gehört auch der Aufwand für die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während der Arbeitsbefreiung und für Fortbildungsveranstaltungen. Da die Mitwirkung durch Frauenbeauftragte zu den von der Werkstatt zu erfüllenden fachlichen Anforderungen gehört ( 139 Absatz 5 SGB IX, 14 WVO), hat der Rehabilitationsträger diese Kosten zu übernehmen ( 41 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 SGB IX). Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf zur Minderung dieser Kosten nicht in Anspruch genommen werden ( 41 Absatz 4 letzter Satz SGB IX). Weiterhin sind für die Sprechstunden und die laufende Geschäftstätigkeit in erforderlichem Umfang Räume, sächliche Mittel und eine Bürokraft zur Verfügung zu stellen. Je nach Größe der Werkstatt wird es ausreichen, wenn der Frauenbeauftragten eine Bürokraft auf Anforderung, sei es stundenweise oder für bestimmte Tage, zur Verfügung gestellt wird. Schließlich ist der Frauenbeauftragten auf Wunsch eine Person an die Seite zu stellen, die sie bei ihrer Tätigkeit unterstützt. Die Frauenbeauftragte kann auch eine Vertrauensperson von außerhalb der Werkstatt wählen. Die Stellvertreterin vertritt die Frauenbeauftragte im Verhinderungsfall. Auch sie darf nicht in der Ausübung ihres Amtes behindert oder wegen dieser Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. Die Frauenbeauftragte kann ihre Vertreterin nach dem Vorbild der Schwerbehindertenvertretung zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Soweit sie in dieser Funktion tätig wird, ist sie ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von der Arbeitsleistung zu befreien. Ab 700 wahlberechtigten Frauen ist auch die Stellvertreterin auf Wunsch von ihrer Tätigkeit freizustellen ( 39a Absatz 5 in Verbindung mit 37)). Zu 39b (Wahlen und Amtszeit) Nach 39b Absatz 1 sollen die Wahlen der Frauenbeauftragten zusammen mit den Wahlen der Werkstatträte stattfinden, also regelmäßig alle vier Jahre ( 12). Das hat den Vorteil,

5 dass Werkstattrat und Frauenbeauftragte dann dieselbe Amtszeit haben, in der sie zusammen arbeiten können. Darüber hinaus sprechen auch praktische Gründe dafür, die Wahlen gleichzeitig stattfinden zu lassen. Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind wie beim Werkstattrat geregelt. Berechtigt, eine Frauenbeauftragte zu wählen, sind also alle in der Werkstatt beschäftigten behinderten Frauen, die keine Arbeitnehmerinnen sind ( 10). Wählbar sind alle wahlberechtigten Frauen, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Dabei werden Zeiten des Eingangsverfahrens und der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich angerechnet ( 11). Nach 39b Absatz 2 folgen die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl grundsätzlich denselben Regeln wie die Wahl zum Werkstattrat. Der Wahlvorstand für die Werkstattratswahl soll auch die Wahl der Frauenbeauftragten vorbereiten und durchführen. Dies ist bei gleichzeitiger Wahl sinnvoll. Es ist auch deswegen angemessen, weil der neue 13 Absatz 1 Satz 2 sicherstellt, dass dem vom Werkstattrat bestellten Wahlvorstand in jedem Fall auch eine Frau angehören muss. Trotzdem ist es nicht ausgeschlossen, dass die wahlberechtigten Frauen in einer eigenen Versammlung ihren eigenen Wahlvorstand wählen, wenn sie dies für angebracht halten. Unabhängig davon gelten für Vorbereitung und Durchführung der Wahl die 14 bis 28, die auch für die Wahl des Werkstattrates gelten. 39b Absatz 3 regelt die Amtszeit der Frauenbeauftragten. Wie die Amtszeit des Werkstattrates beträgt sie in der Regel vier Jahre ( 29). Die Regelungen zum Erlöschen des Amtes und zum Nachrücken lehnen sich an die Regelungen für den Werkstattrat an (vgl. 30). Wenn die Ämter der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterin aus der Vorschlagliste nicht mehr besetzt werden können, findet für beide Positionen eine außerplanmäßige Wahl statt.

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