Merkblatt zur Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen der familienund schulergänzenden Kinderbetreuung

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1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen Pflegekinderaufsicht Mühlentalstrasse 65A CH-8200 Schaffhausen Merkblatt zur Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen der familienund schulergänzenden Kinderbetreuung I. Rechtsgrundlagen Das Merkblatt zur Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung des Kantons Schaffhausen basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen: - Bundesverordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung [PAVO], SR ); - Kantonale Pflegekinderverordnung vom 22. Mai 2018 (SHR ) inkl. Anhang 2. II. Geltungsbereich Kindertagesstätten sind Einrichtungen, welche mehr als sechs Kinder unter zwölf Jahren zur regelmässigen Betreuung tagsüber aufnehmen. Werden mehr als sechs Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufgenommen, muss eine Betriebsbewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeholt werden. Es gelten die Vorschriften über die Heimpflege ( 7 Abs. 1 lit b kantonale Pflegekinderverordnung). Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen ( 1 kantonale Pflegekinderverordnung). Folgende Betreuungsangebote für Kinder fallen nicht unter die Bewilligungspflicht: - Mittagstische, welche Betreuung von schulpflichtigen Kindern nur über Mittag und nur während der Schulzeit anbieten - Spielgruppen - Ferienbetreuungsangebote, welche Betreuung befristet während den Ferien anbieten (z.b. Ferienlager, Ferienhort) - stundenweise, unregelmässige und befristete Kinderbetreuung ('Kinderhüeti' z.b. in Einkaufscentern, Fitnessstudios) III. Bewilligungsverfahren Die Bewilligung wird für eine bestimmte Anzahl Kinder erteilt. Ablauf des Bewilligungsverfahrens: 1. Brandschutztechnisches Betriebsverfahren: Bei der kantonalen Feuerpolizei ist eine brandschutztechnische Betriebsbewilligung einzuholen. Das Vorliegen des feuerpolizeilichen Protokolls ist zwingend nötig zur Erteilung der Betriebsbewilligung durch die KESB. 1/5

2 2. Einreichen des Bewilligungsgesuches: Das Gesuch um Betriebsbewilligung muss mindestens 3 Monate vor geplantem Betriebsstart bei der KESB eingereicht werden. 3. Bewilligungserteilung: Die KESB prüft das Gesuch und die dazu eingereichten Unterlagen. Entsprechen alle Unterlagen den Anforderungen, ist die brandschutztechnische Bewilligung der kantonalen Feuerpolizei vorhanden und sind die Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern geeignet, erfolgt nach einem Gespräch mit der gesuchstellenden Person und einer Besichtigung der Räumlichkeiten, die Erteilung der Betriebsbewilligung. Die Betriebsbewilligung muss vor der Eröffnung der Einrichtung vorliegen. 4. Erster Aufsichtsbesuch: Der erste Aufsichtsbesuch der KESB findet im ersten Betriebsjahr der Einrichtung statt. Anschliessend finden die Aufsichtsbesuche alle zwei Jahre statt. Das Gesuchformular kann bei der KESB entweder elektronisch ( Erwachsenenschutzb html) oder per Mail (kesb@ktsh.ch) bezogen werden.die Betriebsbewilligung wird der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung erteilt. Wechselt die Leitung, so ist eine Anpassung der Bewilligung zu beantragen. Die Bewilligung wird für eine bestimmte, maximale Anzahl Kinder erteilt. Soll die maximale Anzahl betreuter Kinder erhöht werden, muss ebenfalls eine Anpassung der Bewilligung beantragt werden. Die Bewilligung kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (Art. 16 PAVO). IV. Das Gesuch um Bewilligung einer Einrichtung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung muss zu folgenden Punkten Angaben enthalten und die aufgeführten Voraussetzungen erfüllen (vgl. Gesuchformular): 1. Wirtschaftliche Grundlage der Einrichtung bzw. Betriebsbudget und -rechnung, Taxordnung, Besoldungsreglement (Art. 15 Abs. 1 lit. e PAVO) Die wirtschaftliche Grundlage insbesondere in Form der Startfinanzierung sowie der mittelfristigen Finanzierung ist gesichert. 2. Rechtliche Form der Einrichtung Die Trägerschaft einer Einrichtung können natürliche Personen (Einzelpersonen) oder juristische Personen [Verein, Stiftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), öffentlich rechtliche Körperschaft (z.b. Gemeinde), u.a.] sein. 3. Betriebskonzept Das Betriebskonzept umfasst die Rahmenbedingungen und die Führungs- und Organisationsstruktur (mit Kompetenzenregelung). Angegliedert sind weitere Regelungen z.b. über Kommunikation, Vorgehen im Notfall, Gewaltprävention. 4. Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten richten sich nach den Betreuungserfordernissen der Kinder und den betrieblichen Möglichkeiten der Einrichtung. Die Öffnungszeiten sind im Betriebskonzept festgehalten. 5. Pädagogisches Konzept Das pädagogische Konzept enthält Angaben über Art und Weise der Betreuung, Pflege, Bildung, Integration, Förderung, Chancengerechtigkeit, Erziehung und Prävention. Es macht Aussagen zur 2/5

3 Qualitätssicherung in der pädagogischen Arbeit. Aktuelle fachliche Grundlagen werden im pädagogischen Konzept berücksichtigt (z.b. Orientierungsrahmen für frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung in der Schweiz; Marie Meierhofer Institut für das Kind; Zürich, UNO-Kinderrechtskonvention).Bei schulpflichtigen Kindern in der Ganztages- oder Nachmittagsbetreuung begleitet das Betreuungsteam die anwesenden Kinder während bestimmten Zeiten beim Erledigen der Hausaufgaben. 6. Versicherungsschutz (Art. 15 Abs. 1 lit. f PAVO) Sozialversicherungen für die Angestellten sowie weitere Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Gebäude- und Hausratversicherung, Rechtsschutz) obliegen dem Betrieb. Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung der Kinder sind Sache der Eltern bzw. gesetzlichen Vertretungen. 7. Anzahl und Alter der Kinder (Art. 17 Abs. 2 PAVO) Über die aufgenommenen Kinder ist ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis enthält die Personalien der Kinder und ihrer Eltern sowie der gesetzlichen Vertretungen. 8. Name und Ausbildung der Leitungsperson, Anzahl und Ausbildung der Mitarbeitenden (Art. 15 Abs.1 lit. b PAVO) Die Leitung und die Mitarbeitenden müssen nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sein. Die Zahl der Mitarbeitenden muss für die zu betreuenden Minderjährigen genügen. Während der gesamten Betriebszeit muss mindestens eine ausgebildete Person anwesend sein. - Strafregisterauszug Für sämtliche Mitarbeitende muss bei Stellenantritt ein aktueller Sonderprivatauszug vorliegen. - Verhältnis ausgebildete / nicht ausgebildete Personen In der Betreuungsarbeit darf der Anteil der nicht ausgebildeten Personen denjenigen der ausgebildeten Personen nicht überschreiten. Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen mit unter 'Ausbildung Fachpersonal' aufgeführten Berufsabschlüssen. Als nicht ausgebildete Personen gelten geeignete Personen ohne anerkannte Ausbildung, Lernende und PraktikantInnen. - Ausbildung Fachpersonal Das Fachpersonal verfügt über eine anerkannte Ausbildung als: Fachperson Betreuung EFZ Kinder (FaBeK), Fachperson EFZ Betreuung generalistische Ausbildung, dipl. Kindererzieher /-in HF, dipl. Sozialpädagoge/-in HF,FH Sozialpädagogik, FH Soziale Arbeit, Lehrperson Kindergarten, Lehrperson Primarstufe (nur bei Betreuung von Schulkindern), Kleinkinderzieher/- in (KKE) (ehemalige Ausbildung) Über die Anerkennung ausländischer Diplome entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). - Mitarbeitende in Ausbildung Personen in Ausbildung dürfen die Kinder nur in Zusammenarbeit mit Fachpersonal betreuen. Informationen und Bewilligung zur Ausbildung von Lernenden EFZ FaBe Kinder und zur Anstellung von Absolvierenden einer Vorlehre erteilt die Dienststelle Mittelschul- und Berufsbildung, Erziehungsdepartement des Kantons Schaffhausen 3/5

4 - Ausbildung Leitung Die Leitungsperson muss eine der Betriebsgrösse angemessene Ausbildung im Führungsbereich absolviert haben; ab 15 betreute Kinder gelten die angegebenen Bedingungen. 1 Wird die Leitung auf mehrere Personen aufgeteilt, muss mindestens eine davon die geforderte Ausbildung absolviert haben. In der Betriebsbewilligung werden sämtliche Leitungspersonen aufgeführt. Ist die Einrichtung einer Schule angegliedert, so kann die Schulleitung als Leitungsperson der ausserschulischen Betreuung eingesetzt werden. Voraussetzung dafür ist eine Ausbildung als Schulleiter/-in. - Altersgruppen Kinder Baby 0-18 Monate Kleinkind 19 Monate - zum Kindergarteneintritt Kindergartenkind Kindergarten - Schuleintritt Schulkind ab 1. Primarklasse - Gewichtung der Plätze Babys belegen 1,5 Plätze Kleinkinder belegen 1 Platz Kindergartenkinder belegen 0,75 Plätze Schulkinder belegen 0,5 Plätze - Betreuungsschlüssel / Anzahl Betreuungspersonen Der Betreuungsschlüssel beträgt 1:6 Plätze. Sind in einer Kindergruppe mehr als 6 gewichtete Plätze besetzt, ist eine zweite Betreuungsperson erforderlich. Die benötigte Anzahl Betreuungspersonen bezieht sich auf die Plätze und nicht auf die Kinder. Das heisst, eine zweite Betreuungsperson ist nötig ab: - 5 Babys - 7 Kleinkindern - 9 Kindergartenkindern - 13 Schulkindern Bei altersgemischten Gruppen wird die Anzahl Kinder entsprechend ausgerechnet. Werden Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreut, können diese stärker gewichtet werden, der Personalbedarf ist dementsprechend anzupassen. Der Betreuungsschlüssel muss jederzeit erfüllt sein. 9. Anordnung und Aufteilung der Räume - Für die Räume muss eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzungsbewilligung vorliegen. 1 Mindestens CAS, Leiter/in von Tageseinrichtungen für Kinder (mmi) oder Diplom: 'Führen einer Institution im sozialen und sozialmedizinischen Bereich' (bke). Hat die Leitungsperson eine anerkannte Ausbildung plus mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in einer KiTa, kann die Leitungsausbildung auch in einem branchenfremden Bereich absolviert werden (CAS). Es gilt eine Übergangsfrist: Bis zum muss eine anerkannte Leitungsweiterbildung abgeschlossen sein. 4/5

5 - Die Räume müssen über genügend Tageslicht verfügen und den Bedingungen angepasst und zweckdienlich sein. - Für die Betreuung der Kinder stehen pro Kind mindestens 6m 2, für schulpflichtige Kinder 4m 2 Fläche zu Verfügung (ohne Nebenräume). - Neben den üblichen Nebenräumen (Küche, WC, Büro- und Gesprächsraum etc.) müssen mindestens zwei Räume für die Kinder zur Verfügung stehen. Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten sind sichergestellt. - Der Pflegebereich trägt der Intimsphäre der Kinder Rechnung. - Geeignete Spielmöglichkeiten im Freien sind ums Haus oder in unmittelbarer Nähe vorhanden. 10. Ernährung (Art. 15 Abs. 1 lit. c PAVO) Eine altersgerechte, ausgewogene, vielseitige und gesunde Ernährung ist gewährleistet. 11. Hygiene, Brandschutz, Sicherheit (Art. 15 Abs. 1 lit. d PAVO) - Das Wohlbefinden, die Sicherheit und die gesunde Entwicklung des Kindes haben erste Priorität. Die Sicherheit der Mitarbeitenden, des Materials und des Gebäudes ist gewährleistet. - Die gesetzlichen Bau- und Brandschutzvorschriften sind erfüllt. - Ein Sicherheitskonzept liegt vor. Es beinhaltet ein Notfall- und Unfallkonzept. - Die gesetzlichen Vorschriften der Lebensmittelkontrolle sind erfüllt. Ein Hygienekonzept liegt vor. Darin ist die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften definiert. V. Aufsicht Für die interne Aufsicht hat die Institution besorgt zu sein. Für die externe Aufsicht nach erteilter Betriebsbewilligung ist die KESB zuständig ( 1 kantonale Pflegekinderverordnung). Die zuständige Fachperson der Pflegekinderaufsicht der KESB besucht die Institution sooft als nötig, mindestens aber alle zwei Jahre. Dabei überprüft sie, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin erfüllt sind und die allenfalls damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden (Art. 19 PAVO). Ausserdem kann die Aufsichtsbehörde den Betrieb aus aktuellem Anlass jederzeit und ohne Vorankündigung besuchen. Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Aufsichtsbericht. Können Mängel durch Beratung oder Vermittlung fachkundiger Hilfe nicht beseitigt werden, so fordert die KESB die Leitung der Einrichtung unter Mitteilung an den Träger auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Vorkehrungen zu treffen (Art. 20 Abs. 1 PAVO). Sind diese Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein ungenügend, so entzieht die KESB die Betriebsbewilligung (Art. 20 Abs. 3 PAVO). Juni 18 5/5

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