Verordnung über die Abwassergebühr

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über die Abwassergebühr"

Transkript

1 STADT ZÜRICH Verordnung über die Abwassergebühr Gemeinderatsbeschluss vom 22. September 1999 mit Änderung vom 14. November 2001 Art. 1 Für die Einleitung von verschmutztem oder unverschmutztem Abwasser in die städtische Kanalisation ist eine Abwassergebühr zu entrichten. Diese besteht aus einer Grundgebühr (Meteorwasser- und Schmutzwasserkomponente) und einem Arbeitspreis. Die Gebühr ist bestimmt für die Deckung: a) der Aufwendungen, welche der Stadt aus dem Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen für die Entwässerung erwachsen, und b) der Kosten für die Kontrolle privater Abwasserbeseitigungsanlagen, soweit diese nicht direkt den Verursachenden belastet werden können. Art. 2 Zahlungspflichtig für die Abwassergebühren sind die Bezügerinnen und Bezüger gemäss dem Wasserabgabe- Reglement. Die Gebühr bemisst sich nach der von der Wasserversorgung bezogenen Wassermenge und nach der Grösse des Wasserzählers. In den übrigen Fällen sind für Einleitungen mittels ortsfester Anlagen deren Eigentümerinnen und Eigentümer, für Einleitungen mittels beweglicher Vorrichtungen deren Benützerinnen und Benützer gebührenpflichtig. Zahlungspflichtig für die Meteorwasserkomponente der Grundgebühr, die nach der gewichteten Parzellenfläche berechnet wird, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der jeweiligen Liegenschaft. Vorbehalten bleibt in besonderen Fällen die Bezeichnung der Zahlungspflichtigen durch Vertrag oder durch Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes. Art. 3 Die Grundgebühren setzen sich aus einer Schmutzwasser- und einer Meteorwasserkomponente zusammen und beziehen sich auf eine Jahresperiode. a) Die Schmutzwasserkomponente bemisst sich nach der von der Wasserversorgung festgesetzten Nenngrösse des Was- 1

2 serzählers. Die Bemessungsgrösse entspricht der Nenngrösse des Wasserzählers. Bei Wasserzählern von 3 m³/h Nenngrösse beträgt sie jedoch 2 m³/h. Im weiteren kann bei nur sporadisch benützten Wasserzählern die Schmutzwasserkomponente pro rata der Benützungsdauer bis auf den doppelten Betrag des Arbeitspreises ermässigt werden, aber nicht unter den Jahresbetrag für 1 m³/h Bemessungsgrösse. Wird die Wassermenge nicht durch einen Wasserzähler der Wasserversorgung gemessen, werden die Messeinrichtungen und deren Ablesung, Prüfung und Wartung von Entsorgung + Recycling Zürich bestimmt. Entsorgung + Recycling Zürich setzt die Schmutzwasserkomponente nach der Grösse desjenigen Wasserzählers fest, der für die massgebende Wassermenge erforderlich wäre. Für Bauwasseranschlüsse wird die Schmutzwasserkomponente auf Gesuch hin entsprechend der mutmasslich in die Kanalisation eingeleiteten Wassermenge von Entsorgung + Recycling Zürich festgesetzt. Die Mindestgebühr entspricht derjenigen für einen Wasserzähler mit 3 m³/h Nenngrösse. b) Die Meteorwasserkomponente bemisst sich bei überbauten und nicht überbauten Parzellen, soweit sie durch Entwässerungsleitungen am öffentlichen Kanalnetz oder an einem durch die Stadt unterhaltenen Gewässer angeschlossen sind, nach der Parzellengrösse und dem für die entsprechende Zone (Bau- und Zonenordnung) festgelegten Gewichtungsfaktor. Unüberbaute Parzellen in den Zonen G, I, K, Oe und W, die keinen solchen Anschluss aufweisen, werden mit einem einheitlichen, reduzierten Gewichtungsfaktor versehen. Für Parzellen in den Zonen G, I, K, Oe und W, deren versickerungsfähige Flächen (Grünflächen, Äcker, Schrebergärten, Wiesen, Gärten, Reben, Kiesgruben, Spiel- und Sportplätze) mindestens das 20fache der Gebäudegrundfläche betragen, sowie für Liegenschaften ausserhalb der Zonen G, I, K, Oe und W, wird eine reduzierte Gebühr erhoben. Eine reduzierte Gebühr wird in den Zonen G, I, K, Oe und W erhoben, wenn der tatsächliche Versiegelungsgrad eines Grundstückes (Summe aus befestigter Fläche und 15% der übrigen Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche) den in der Gebührenverordnung angenommenen Gewichtungsfaktor 2

3 um mehr als 0.30 unterschreitet (vgl. Regelung der Sonderfälle). Die betroffene Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner hat die Voraussetzungen für eine Gebührenreduktion glaubhaft zu machen. Wird das gesamte Dachwasser einer Liegenschaft mit Hilfe einer von Entsorgung + Recycling Zürich abgenommenen Versickerungsanlage abgeleitet, ist die gewichtete Parzellenfläche bei der Berechnung der Meteorwasserkomponente um 60% zu reduzieren. Wird nur ein Teil des Dachwassers abgeleitet, erfolgt die Reduktion anteilmässig. Die Gewichtungsfaktoren für die Berechnung der Meteorwasserkomponente werden wie folgt festgelegt: Zoneneinteilung (Gemäss Plan «Meteorgebühren» von Entsorgung + Recycling Zürich, welcher sich am Bundesgerichtsentscheid für die Inkraftsetzung der BD-BZO vom 14. Juni 1996 sowie an den inkraftgesetzten Teilen der Bauordnung der Stadt Zürich vom 17. Mai 1992 orientiert.) Gewichtungsfaktoren der Parzellenfläche F Freihaltezone 1.00* FA Allmend 1.00* FC Sport- und Badeanlagen 1.00* FD Familiengärten 1.00* FE Friedhöfe 1.00* FK Kantonale und Regionale Freihaltezone 1.00* G Gewerbezone 0.70 GWS Gewässer 1.00* I Industriezone 0.70 K0 Kernzonen, übrige 0.70 K2 Kernzone 2-geschossig 0.40 K3 Kernzone 3-geschossig 0.40 K4 Kernzone 4-geschossig 0.45 K5 Kernzone 5-geschossig 0.70 K6 Kernzone 6-geschossig

4 Oe1 Zonen für öffentliche Bauten; Hochschulen Zentrum 0.45 Oe2 UniIrchel 0.40 Oe3 Tierspital 0.40 Oe4 ETH Hönggerberg 0.40 Oe5 Reckenholz 0.40 R Reservezone 1.00* SuP Strassen und Plätze 1.00 W2 Wohnzone W2A Bes. Wohngebiet I 0.35 W2B Bes. Wohngebiet II 0.35 W2C Bes. Wohngebiet III 0.35 W3 Wohnzone W4 Wohnzone W5 Wohnzone W5Z Wohnzone 5 mit Zentrumsfunktion 0.70 W6D Wohnzone 6 mit Dienstleistungsfunktion 0.70 W6Z Wohnzone 6 mit Zentrumsfunktion 0.70 WLD Wald 1.00* UP unüberbaute Parzellen in den Zonen G, I, K, Oe, W 0.15 * Als Bemessungsgrösse gilt die Gebäudegrundfläche Die Sonderfälle werden wie folgt geregelt: 1. Wird gemäss Art. 3 lit. b Abs. 3 und 4 eine reduzierte Gebühr erhoben, gilt folgendes: Für die Gebäudegrundfläche, die über Leitungen ins öffentliche Kanalnetz oder in ein Gewässer, welches die Stadt unterhält, entwässert wird, beträgt der Gewichtungsfaktor Die übrige Fläche wird mit dem Gewichtungsfaktor 0.15 bewertet. 4

5 2. Bei Parzellen mit den Nutzungsarten Eisenbahn, Gleisanlagen oder Seilbahn wird nur die Gebäudegrundfläche mit dem einheitlichen Gewichtungsfaktor 1.00 berechnet. 3. Für Gebäude, welche mit einer Sanierungsleitung entsprechend der SN entwässert sind, wird keine Meteorwassergebühr erhoben. 4. Der minimale Fakturbetrag wird auf Fr. 10. festgelegt. Art. 4 Der Arbeitspreis berechnet sich nach der Menge des von der Wasserversorgung bezogenen oder sonstwie beschafften Wassers. Für nicht von der Wasserversorgung bezogenes Wasser werden Messeinrichtungen und deren Ablesung, Prüfung und Wartung durch Entsorgung + Recycling Zürich bestimmt. Kann mit zumutbarem Aufwand keine Messeinrichtung installiert oder bedient werden, wird die massgebliche Wassermenge durch Entsorgung + Recycling Zürich festgesetzt. Für den über der Zuteilungsmenge liegenden Wasserbezug wird der Arbeitspreis verdoppelt. Die Zuteilungsmenge beträgt: Zählergrösse m³/h Zuteilungsmenge in m³ pro Tag der Ableseperiode * 16* 16* 20* * 40* 26* 55*

6 *fiktive Rechnungswerte Überschreitet aus besonderen Gründen die Menge des bezogenen Wassers die Menge des eingeleiteten Wassers dauernd um mehr als einen Drittel oder in einer halbjährlichen Ableseperiode um mehr als zwei Drittel, kann die überschiessende Abweichung der Wassermenge bei der Arbeitspreisbemessung durch Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes berücksichtigt werden. Dabei darf jedoch der Arbeitspreis nicht unter den Betrag der Grundgebühr herabgesetzt werden. Für Bauwasseranschlüsse wird der Arbeitspreis auf Gesuch hin entsprechend den mutmasslich in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen durch Entsorgung + Recycling Zürich festgesetzt. Als minimale Abwassermenge gilt ein Drittel der Frischwassermenge. Für Reinwassereinleitungen in Meteorwasserkanäle im Trennsystem, die unverarbeitet einem Vorfluter zugeführt werden können, wird der volle Arbeitspreis um 50% reduziert. Art. 5 Die Grundgebühren betragen pro Jahr: a) Schmutzwasserkomponente Fr. 50. je m³/h der Bemessungsgrösse des Wasserzählers plus MwSt.; b) Meteorwasserkomponente Fr je m² der gewichteten Parzellengrösse plus MwSt. 1 Der Arbeitspreis beträgt Fr je m³ der gemäss Art. 4 massgebenden Wassermenge plus MwSt. 2 Art. 6 Sind Abwässer einer gewerblich oder industriell genutzten Liegenschaft regelmässig wesentlich stärker verschmutzt als häusliche Abwässer oder sind sie stossweise ausserordentlich stark verschmutzt, ist ein der Mehrbelastung der Kläranlagen angemessener Zuschlag zur Abwassergebühr zu entrichten. Der Stadtrat erlässt nähere Ausführungsvorschriften. Art. 7 Der Stadtrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fest. 3 6

7 Art. 8 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Abwassergebühr vom 31. Januar 1990 mit ihren Änderungen vom 7. Juli 1993, 14. Dezember und 22. September Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar Rückwirkend auf den 1. Januar 1999 (StRB vom 21. Juli 1999) 4 AS 40, 94; AS 41, 284, 676; AS 42, 23; AS 43, 374 7

Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren

Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren Gemeinde Beringen Reglement über die Abwassergebühren Reglement über die Abwassergebühren 2 Artikel 1 Allgemeines Die Eigentümer und Baurechtsberechtigten (nachgenannt Besitzer), deren Liegenschaften über

Mehr

Merkblatt Entwässerungsgebühr

Merkblatt Entwässerungsgebühr Stadt St.Gallen Entsorgung St.Gallen Merkblatt Entwässerungsgebühr 1 Allgemeines Die Entwässerungsgebühr wird jährlich von den Eigentümern von Grundstücken erhoben, von denen Regenwasser in die öffentliche

Mehr

Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren

Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 01. Januar 2000 Grundsätze 1 Geltungs- und Anwendungsbereiche 1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge

Mehr

Siedlungsentwässerungsanlagen

Siedlungsentwässerungsanlagen Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (Gebührenverordnung) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Umfang und Anlagen 3 Art. 3 Volle Kostendeckung

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich I GR Nr.2002/447 I Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 19. März 2003 425. Interpellation von Marcel Knörr und Hans Diem betreffend Gebühren fur Wasser, Abwasser und Meteorwasser, Zusammensetzung.

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS)

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) Vom 5. September 009 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf die Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 5. September 009 beschliesst:

Mehr

Reglement 2008 über Grundeigentümer- beiträge und -gebühren

Reglement 2008 über Grundeigentümer- beiträge und -gebühren Reglement 2008 über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Einwohnergemeinde Gretzenbach Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich 3 II. Verkehrsanlagen 3 III. Abwasserbeseitigungsanlagen 4 IV. Wasserversorgungsanlagen

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 78 4 Fax 044 78 5 90 Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (vom. September 996) nachgeführt bis 7. Januar 04 SKR

Mehr

Gemeinde Obfelden. Verordnung über die Gebühren an Abwasseranlagen. vom 2. Dezember 1985 (Nachgeführt mit Änderungen bis

Gemeinde Obfelden. Verordnung über die Gebühren an Abwasseranlagen. vom 2. Dezember 1985 (Nachgeführt mit Änderungen bis Gemeinde Obfelden Verordnung über die Gebühren an Abwasseranlagen vom 2. Dezember 1985 (Nachgeführt mit Änderungen bis 31.12.1997) A. Grundsatz Art. 1 1 Für die Erstellung und den Betrieb von Abwasseranlagen

Mehr

Verordnung über Beiträge und Gebühren an die Abwasseranlagen

Verordnung über Beiträge und Gebühren an die Abwasseranlagen Verordnung über Beiträge und Gebühren an die Abwasseranlagen vom 6. November 99 VERORDNUNG ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN AN DIE ABWASSERANLAGEN vom 6. November 99 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gebührenart

Mehr

Verordnung über die Abwassergebühr

Verordnung über die Abwassergebühr Verordnung über die Abwassergebühr 84.0 Verordnung über die Abwassergebühr vom. Januar 990 Der Einwohnerrat, gestützt auf das Bundesgesetz über den Gewässerschutz vom 4. Januar 99, das Einführungsgesetz

Mehr

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Präambel Gestützt auf Art. 43 und 52 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, Art. 38, Abs. 5,

Mehr

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014 TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10

Mehr

Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 18. September 2012 Vom Gemeinderat beschlossen am 13. November 2012 2 Gebührenordnung ab 18. September 2012 A Gebühren für Abwasser

Mehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

der Einwohnergemeinde Münchenstein Rechtssammlung Verordnung zum Abwasserreglement Genehmigung Gemeinderat vom 13. November 2012 I GRB Nr. 637 in Kraft seit 18. September 2012 I GRB 637 Stand 18. September 2012 Verordnung zum Abwasserreglement

Mehr

Mehrwertsbeiträge, Anschlussgebühren Benutzungsgebühren; Zonengewichtung für Abwassergebühren; Neufestsetzung per

Mehrwertsbeiträge, Anschlussgebühren Benutzungsgebühren; Zonengewichtung für Abwassergebühren; Neufestsetzung per gemeinderat Juri Ritter Leiter Fachbereich direkt 044 835 83 06 juri.ritter@dietlikon.org Protokollauszug vom 16.01.2017 19 23.07 Mehrwertsbeiträge, Anschlussgebühren Benutzungsgebühren; Zonengewichtung

Mehr

Reglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser

Reglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser GEMEINDE HERBETSWIL Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren Wasser und Abwasser vom 23. Juni 2016 22.12.15 2 Gestützt auf 118 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und 52 2 der kantonalen Verordnung

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser

Stadt Frauenfeld. Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser Stadt Frauenfeld Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser 950.0.2 STADT FRAUENFELD Reglement über den Tarif für die Abgabe von Trinkwasser vom 03. Oktober 1991 I INHALTSVERZEICHNIS Seite

Mehr

Verordnung zum Wassergesetz, zum Abwassergesetz und zum Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer (GEG) der Stadt Maienfeld

Verordnung zum Wassergesetz, zum Abwassergesetz und zum Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer (GEG) der Stadt Maienfeld Verordnung zum Wassergesetz, zum Abwassergesetz und zum Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer (GEG) der Stadt Maienfeld 1 Gestützt auf das Gesetz über die Wasserversorgung der

Mehr

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz vom 18. April 1989 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Finanzierungsgrundsätze Beiträge, Gebühren...1 Kosten besonderer Anlagen...2 Festsetzung

Mehr

über die Gebühren für Inkraftsetzung 1. Oktober 2000 Gemeinde Bassersdorf Verordnung Siedlungsentwässerungsanlagen

über die Gebühren für Inkraftsetzung 1. Oktober 2000 Gemeinde Bassersdorf Verordnung Siedlungsentwässerungsanlagen Gemeinde Bassersdorf Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Inkraftsetzung 1. Oktober 2000 Von der Gemeindeversammlung genehmigt am 24. August 1998 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3

Mehr

Tarif für die Wasserabgabe

Tarif für die Wasserabgabe Tarif für die Wasserabgabe Gültig ab 1. Oktober 1991 Gestützt auf Art. 32, Ziff. 2 lit c des Organisationsreglementes erlässt der Gemeinderat den nachstehenden Tarif für die Abgabe von Wasser. I. Allgemeine

Mehr

Datum der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses: 6. Januar 2012

Datum der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses: 6. Januar 2012 Gemeinde Olsberg Kanton Aargau Gebühren zum Abwasserreglement Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 2. Dezember 2011 Datum der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses: 6. Januar 2012 IM NAMEN

Mehr

Verordnung. über die Gebühren. für Siedlungsentwässerungsanlagen

Verordnung. über die Gebühren. für Siedlungsentwässerungsanlagen GEMEINDE RÜMLANG Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen 1. Februar 2000 I n h a l t s v e r z e i c h n i s - 2 - II. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Umfang

Mehr

Gebührenverordnung (GebVO) zur Siedlungsentwässerungsverordnung

Gebührenverordnung (GebVO) zur Siedlungsentwässerungsverordnung Gebührenverordnung (GebVO) zur Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) vom 7. August 004 Gemeinde Erlenbach Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde Erlenbach (GebVO)

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 06.08.2013 Bekanntmachung: 10./11.08.2013 (Dachauer Nachrichten) 1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für

Mehr

Verordnung. über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen

Verordnung. über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 27. Juni 2006 2 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Seite Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Umfang der öffentlichen Anlagen 3 Art. 3

Mehr

Gebührenverordnung. Siedlungsentwässerungsanlagen. Gemeinde Kleinandelfingen (GebSeVo)

Gebührenverordnung. Siedlungsentwässerungsanlagen. Gemeinde Kleinandelfingen (GebSeVo) Gebührenverordnung für Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde Kleinandelfingen (GebSeVo) vom 14. September 2005 25.05.2016 Art. 3.3 durch GV geändert, ab 01.09.2016 in Kraft gesetzt 25.05.2016 Art.

Mehr

GEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach

GEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach GEMEINDE Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach vom 5. September 07 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Art. Einleitung Seite B. Allgemeine Bestimmungen Art.

Mehr

Politische Gemeinde Fischenthal

Politische Gemeinde Fischenthal Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO) Politische Gemeinde Fischenthal 19. März 2010 Inhaltsübersicht Seite 1 Allgemeine Bestimmungen... 5 Art. 1 Grundsatz...5 Art. 2 Umfang

Mehr

Gemeinde Beringen. Reglement über die Wassergebühren

Gemeinde Beringen. Reglement über die Wassergebühren Gemeinde Beringen Reglement über die Wassergebühren gültig ab 1. Januar 2003 Reglement über die Wassergebühren 2 Artikel 1 Allgemeines Die Eigentümer und Baurechtsberechtigten (nachgenannt Besitzer), deren

Mehr

Verordnung über Abwassergebühren

Verordnung über Abwassergebühren Gemeinde Turbenthal Verordnung über Abwassergebühren I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz Die Gemeinde erhebt, gestützt auf die Bestimmungen von 45 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

Mehr

Gebührenverordnung für Siedlungsentwässerungsanlagen. Gemeinde Birmensdorf

Gebührenverordnung für Siedlungsentwässerungsanlagen. Gemeinde Birmensdorf Gebührenverordnung für Siedlungsentwässerungsanlagen Gemeinde Birmensdorf Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Grundsatz Die Gemeinde Birmensdorf erhebt, gestützt auf 45 des Einführungsgesetzes zum

Mehr

REGLEMENT GRUNDEIGENTÜMER

REGLEMENT GRUNDEIGENTÜMER REGLEMENT GRUNDEIGENTÜMER BEITRÄGE UND GEBÜHREN Einwohnergemeinde Wangen bei Olten INHALTSVERZEICHNIS Seite: I. Geltungs- und Anwendungsbereich 3 II. Verkehrsanlagen 3 III. Abwasserbeseitigungsanlagen

Mehr

Gemeinde Weisslingen VERORDNUNG. über die. Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen

Gemeinde Weisslingen VERORDNUNG. über die. Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Gemeinde Weisslingen VERORDNUNG über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. Juni 1999 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz

Mehr

Gebührenverordnung zum Siedlungsentwässerungs-Reglement

Gebührenverordnung zum Siedlungsentwässerungs-Reglement Gebührenverordnung zum Siedlungsentwässerungs-Reglement 12. Januar 2006 Der Gemeinderat erlässt, als Ergänzung zum aktuellen Siedlungsentwässerungs-Reglement der Gemeinde Luthern und gestützt auf Art.

Mehr

1. Grundlagen. 2. Wassertarife. 4. Inkrafttreten

1. Grundlagen. 2. Wassertarife. 4. Inkrafttreten Tarife und Gebühren 1. Grundlagen 2. Wassertarife 3. Anschlussgebühren 3.1 Anschlussgebühr für den Anschluss an eine Versorgungsleitung 3.2 Anschlussgebühr für den Anschluss an eine Hauptleitung 4. Inkrafttreten

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen. (Gebührenverordnung)

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen. (Gebührenverordnung) Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (Gebührenverordnung) vom. April 008 Bau Oberlandstrasse 78 860 Uster www.uster.ch Gebührenverordnung Siedlungsentwässerung Vom Gemeinderat

Mehr

Reglement über die Abwassergebühren

Reglement über die Abwassergebühren Einwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil Reglement über die Abwassergebühren vom. Juni 00 (mit allen Änderungen bis 07. Dezember 00) Reglement über die Abwassergebühren vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung

Mehr

GEMEINDE SEUZACH VERORDNUNG ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN FÜR SIEDLUNGSENT- WÄSSERUNGSANLAGEN (GEBÜHRENVERORDNUNG)

GEMEINDE SEUZACH VERORDNUNG ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN FÜR SIEDLUNGSENT- WÄSSERUNGSANLAGEN (GEBÜHRENVERORDNUNG) GEMEINDE SEUZACH VERORDNUNG ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN FÜR SIEDLUNGSENT- WÄSSERUNGSANLAGEN (GEBÜHRENVERORDNUNG) FESTSETZUNG: 23.09.1999 GENEHMIGUNG: 19.11.1999 INKRAFTTRETEN: 24.02.2000 1 VERORDNUNG über

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS )

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS ) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS ) Aufgrund der 10, 13 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Mehr

für Siedlungsentwässerungsanlagen

für Siedlungsentwässerungsanlagen POLITISCHE GEMEINDE HÜTTIKON Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (SEGebVO 2003) 2 Inhaltsverzeichnis II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz Art. 2 Umfang der Anlagen

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO SEVO)

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO SEVO) Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO SEVO) vom 11. Dezember 2014 Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...

Mehr

Tarifordnung. für die. Wasserversorgung Sisikon

Tarifordnung. für die. Wasserversorgung Sisikon Tarifordnung für die Wasserversorgung Sisikon Seite 1/10 Tarifordnung für die Wasserversorgung Sisikon vom 12. Dezember 2011 revidiert 20. Juni 2016 Tarifordnung für die Wasserversorgung Sisikon Seite

Mehr

Reglement über die Abwassergebühren der Einwohnergemeinde Gerlafingen

Reglement über die Abwassergebühren der Einwohnergemeinde Gerlafingen Reglement über die Abwassergebühren der Einwohnergemeinde Gerlafingen Inhalt: REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN ANHANG: GEBÜHRENORDNUNG 1 Abkürzungen: AfU ARA GEP VSA EG ZGB FES OR Amt für Umwelt Abwasserreinigungsanlage

Mehr

Reglement Grundeigentümer, Beiträge und Gebühren (GBR) der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten

Reglement Grundeigentümer, Beiträge und Gebühren (GBR) der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten Reglement Grundeigentümer, Beiträge und Gebühren (GBR) der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten Synoptische Darstellung Bisher Gestützt auf 117 und 118 des kantonalen Planungsund Baugesetzes (PBG) und 52

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE UETENDORF ABWASSERGEBÜHRENVERORDNUNG

EINWOHNERGEMEINDE UETENDORF ABWASSERGEBÜHRENVERORDNUNG EINWOHNERGEMEINDE UETENDORF ABWASSERGEBÜHRENVERORDNUNG 004 GEBÜHRENVERORDNUNG Der Gemeinderat Uetendorf beschliesst, gestützt auf Artikel 8 ff. des Abwasserentsorgungsreglements vom 06. September 004 I.

Mehr

Abwasserreglement. Richtlinien bezüglich Anwendung der Gebühren und Beiträge. Inhalt: Politische Gemeinde Thal Arbeitsgruppe Abwasserreglement

Abwasserreglement. Richtlinien bezüglich Anwendung der Gebühren und Beiträge. Inhalt: Politische Gemeinde Thal Arbeitsgruppe Abwasserreglement Politische Gemeinde Thal Arbeitsgruppe Richtlinien bezüglich Anwendung der Gebühren und Beiträge Stand: Dezember 2005 Inhalt: 1. Ausgangslage...2 1.1 neues...2 2. Entwässerungsgebühr...2 2.1 Ermittlung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL. Reglement über die Abwassergebühren

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL. Reglement über die Abwassergebühren EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Reglement über die Abwassergebühren Ausgabe vom 13. September 2004 Reglement über die Abwassergebühren Ausgabe vom 13. 9. 2004 Seite 2 von 5 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Reglement über Gebühren für Sondernutzungskonzessionen

Reglement über Gebühren für Sondernutzungskonzessionen 722.120 Reglement über Gebühren für Sondernutzungskonzessionen Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember 1976 mit Änderung vom 31. Juli 1979 1 Art. 1 Der Konzession unterliegende Nutzungen 1 Für die Inanspruchnahme

Mehr

GEMEINDEAMT HARGELSBERG A-4483, BEZIRK LINZ-LAND, O.Ö. Zahl: Gem-851,kanalgebührenordnung2013. Verordnung

GEMEINDEAMT HARGELSBERG A-4483, BEZIRK LINZ-LAND, O.Ö. Zahl: Gem-851,kanalgebührenordnung2013. Verordnung Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hargelsberg vom 13. Dezember 2012, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Hargelsberg erlassen wird. Aufgrund des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes

Mehr

WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 2016 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am genehmigt. Gültig ab 1.

WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 2016 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am genehmigt. Gültig ab 1. 700. WASSER TARIFORDNUNG Die TOW 06 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am 9.08.05 genehmigt. Gültig ab. Januar 06 SH POWER Bereich Wasserversorgung (WSH) Mühlenstrasse 9 80 Schaffhausen Telefon

Mehr

Wassergebührenreglement

Wassergebührenreglement Wassergebührenreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Einmalige Anschlussgebühren 1 3 Grundgebühren Wohnbauten 2 3 Grundgebühren übrige Bauten 3 3 Verbrauchsgebühren 4 3 Nichtbenützen

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Reglement über Grundeigentümerbeiträge Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil

Mehr

Vollzugsverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement

Vollzugsverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement Vollzugsverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement Der Gemeinderat erlässt, als Ergänzung zum aktuellen Wasserversorgungs-Reglement der Gemeinde Vitznau folgende Vollzugsverordnung: Art. 1 Zweck Mit dieser

Mehr

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 14 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April als Reglement:

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 14 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April als Reglement: Abwasserreglement vom 26. April 2005 1 Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 14 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS) Az.: 961-01/1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS) Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schongau (BGS/EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schongau (BGS/EWS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Schongau (BGS/EWS) vom 14.07.2010 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Schongau folgende Beitrags-

Mehr

Gemeinde Feldafing. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Feldafing (BGS-EWS)

Gemeinde Feldafing. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Feldafing (BGS-EWS) Gemeinde Feldafing Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Feldafing (BGS-EWS) 2 Inhaltsverzeichnis 1 Beitragserhebung... 3 2 Beitragstatbestand... 3 3 Entstehen der Beitragsschuld...

Mehr

Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/EWS)

Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/EWS) Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/EWS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Berchtesgaden

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung. zur Entwässerungssatzung. und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung. der Stadt Eggenfelden (BGS EWS / FES)

Beitrags- und Gebührensatzung. zur Entwässerungssatzung. und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung. der Stadt Eggenfelden (BGS EWS / FES) Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Eggenfelden (BGS EWS / FES) vom 27. November 2013 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Die Stadt Horb betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung.

Die Stadt Horb betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. Allgemeines Die Stadt Horb betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. Abwasserkosten entstehen unter anderem durch die Reinigung des in die Kanalisation

Mehr

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung Aufgrund des Art. 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lappersdorf den Gebührenteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. September 1991, in der Fassung der

Mehr

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom )

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom ) Gebührenreglement Wasserversorgung (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom 10.11.2003) vom 07.12.1994 in Kraft seit 01.01.1995 2 Gebührenreglement Wasserversorgung Die Einwohnergemeinde Ittigen beschliesst,

Mehr

Gebührenverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement

Gebührenverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement Gebührenverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement vom 9. Mai 007 Inhaltsverzeichnis Art. Zweck... Art. Grundsätze... Art. Anschlussgebühr... Art. 4 Betriebsgebühr... Art. 5 Korrektur der Tarifzonen-Grundeinteilung...

Mehr

GEMEINDE BEINWIL. Reglement über die Abwassergebühren

GEMEINDE BEINWIL. Reglement über die Abwassergebühren GEMEINDE BEINWIL Reglement über die Abwassergebühren Inhaltsverzeichnis 1 Finanzierung der Abwasserbeseitigung 2 2 Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren 2 3 Rechnungsführung 3 4 Grundeigentümerbeiträge

Mehr

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes "Nordkreis Weimar" (GS-EWS)

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes Nordkreis Weimar (GS-EWS) Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes "Nordkreis Weimar" (GS-EWS) vom Aufgrund der 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der Abwasserzweckverband

Mehr

Vollzugsverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement

Vollzugsverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement Vollzugsverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement vom 23. März 2014 Alle männlichen Namensbezeichnungen in dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für weibliche Personen. Um der besseren Lesbarkeit zu

Mehr

Einführung der getrennten Abwassergebühr Begriffe

Einführung der getrennten Abwassergebühr Begriffe Einführung der getrennten Abwassergebühr Begriffe Abflusswirksame Fläche Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet wird.

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des KU Gemeindewerke Weyarn (BGS/WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des KU Gemeindewerke Weyarn (BGS/WAS) vom Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des KU Gemeindewerke Weyarn (BGS/WAS) vom 26.09.2016 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt das KU Gemeindewerke Weyarn,

Mehr

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. (GS EWS) vom

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. (GS EWS) vom Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland (GS EWS) vom 24.03.2004 Präambel: Aufgrund der 2, 12 und 14 des

Mehr

vom 26. Juni 2000 Kirchgasse 4 Postfach Russikon

vom 26. Juni 2000 Kirchgasse 4 Postfach Russikon vom 26. Juni 2000 Kirchgasse 4 Postfach 18 8332 Russikon www.russikon.ch 043 355 61 13 gemeinderatskanzlei@russikon.ch Seite 2 von 6 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Umfang der Anlagen 3 Art. 3 Volle Kostendeckung

Mehr

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR GESPLITTETEN ABWASSERGEBÜHR

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR GESPLITTETEN ABWASSERGEBÜHR 700.30 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR GESPLITTETEN ABWASSERGEBÜHR Inhaltsübersicht Seite 1. Allgemeine Infos auf einen Blick... 2 2. Fragen zur Gebührenermittlung... 2 3. Fragen zur Flächenermittlung... 5

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN

EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN EINWOHNERGEMEINDE UNTERRAMSERN R E G L E M E N T ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Reglement über die Abwassergebühren Seite 1 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Unterramsern erlässt, gestützt auf 56

Mehr

ABWASSERGEBÜHRENREGLEMENT. vom. 25. März 2003

ABWASSERGEBÜHRENREGLEMENT. vom. 25. März 2003 ABWASSERGEBÜHRENREGLEMENT vom 25. März 2003 Verteiler: Stand: 26. April 2005 - Kantonales Amt für Umwelt - Gemeinderat - Tiefbaukommission - Kommission Bau und Liegenschaften - Gemeindeverwaltung 2 ABWASSERGEBÜHREN-REGLEMENT

Mehr

Zweckverband zur Wasserversorgung Wenzenbach - Wenzenbacher Gruppe - Kürner Str. 60. Beitrags- und Gebührensatzung. zur Wasserabgabesatzung

Zweckverband zur Wasserversorgung Wenzenbach - Wenzenbacher Gruppe - Kürner Str. 60. Beitrags- und Gebührensatzung. zur Wasserabgabesatzung Zweckverband zur Wasserversorgung 93173 Wenzenbach - Wenzenbacher Gruppe - Kürner Str. 60 zur Wasserabgabesatzung Inhaltsübersicht 1 Beitragserhebung 2 Beitragstatbestand 3 Entstehen der Beitragsschuld

Mehr

WASSERBEITRAGSSATZUNG

WASSERBEITRAGSSATZUNG WASSERBEITRAGSSATZUNG Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung Auf Grund der Art.5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Iffeldorf folgende mit Schreiben des Landratsamtes

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Altenkunstadt (BGS-EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Altenkunstadt (BGS-EWS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Altenkunstadt (BGS-EWS) Vom 10. März 1999 In der Fassung der 7. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Mehr

Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/WAS)

Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/WAS) Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/WAS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Berchtesgaden

Mehr

Vollzugsverordnung. Siedlungsentwässerungsreglement

Vollzugsverordnung. Siedlungsentwässerungsreglement Vollzugsverordnung Siedlungsentwässerungsreglement vom 19. Juli 2007 in Kraft ab 01. Januar 2008 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Grundsätze 3 Art. 3 Anschlussgebühr 3 Art. 4 Betriebsgebühr 3 Art.

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Gültig ab. Januar 05 0. November 04 Seite / Gestützt auf 8 Planungs- und Baugesetz und der Kantonalen Verordnung über

Mehr

WASSERTARIF. Emmental Trinkwasser. Gemeindeverband. Burgdorf. Wassertarif vom

WASSERTARIF. Emmental Trinkwasser. Gemeindeverband. Burgdorf. Wassertarif vom WASSERTARIF 0 Emmental Trinkwasser WT Gemeindeverband Burgdorf Wassertarif vom 06..00 Die Delegiertenversammlung beschliesst auf Antrag des Verwaltungsrates gestützt auf Art. 40 des Wasserversorgungsreglements

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133)

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133) Seite von 5 Schänzlistrasse, 545 Selzach Tel. 0 64 4 4, Fax 0 64 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S ) Gestützt auf 8 des Planungs- und Baugesetzes

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Affing (BGS/EWS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Affing (BGS/EWS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Affing (BGS/EWS) vom 01.12.2008 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Affing folgende Beitrags-

Mehr

Gemeinde Thumby Damp, den Der Bürgermeister

Gemeinde Thumby Damp, den Der Bürgermeister Gemeinde Thumby 24351 Damp, den 24.10.2002 Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde T h u m b y vom 24.10.2002 (Gebührensatzung) Aufgrund

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mauerstetten -(BGS-EWS)-

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mauerstetten -(BGS-EWS)- Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mauerstetten -(BGS-EWS)- Vom 20. November 2000 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 17.10.2007 Aufgrund der Art. 5, 8 und

Mehr

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27.

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 27. Einwohnergemeinde 45 Bellach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (Grundeigentümer-Beitragsreglement) vom 7. Januar 98 Stand:. Januar 0 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: der Gemeinde Lamerdingen (BGS/EWS) vom ,

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: der Gemeinde Lamerdingen (BGS/EWS) vom , Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Lamerdingen (BGS/EWS) vom 25.10.2010, geändert durch die Erste Satzung der Gemeinde Lamerdingen zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

Mehr

Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 17.12.2015: 1 Allgemeines Die Stadt Westerstede betreibt die zentrale Abwasserbeseitigung

Mehr

2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Wolframs-Eschenbach. vom 14.

2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Wolframs-Eschenbach. vom 14. 2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der vom 14. Januar 2015 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die folgende Änderungssatzung

Mehr

B E I T R A G S - U N D G E B Ü H R E N S A T Z U N G

B E I T R A G S - U N D G E B Ü H R E N S A T Z U N G - 1 - B E I T R A G S - U N D G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (BGS-EWS) DER GEMEINDE BERNGAU Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die GEMEINDE BERNGAU

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Denkendorf - Kipfenberg (BGS - WAS) vom 26.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Denkendorf - Kipfenberg (BGS - WAS) vom 26. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Denkendorf - Kipfenberg (BGS - WAS) vom 26. Juni 2002 Aufgrund der Art 23 Abs. 2, 43 Abs. 4 und 27 Abs. 1 des

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Seeshaupt (BGS/WAS) vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Seeshaupt (BGS/WAS) vom Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Seeshaupt (BGS/WAS) vom 04.10.2010 Auf Grund der Art.5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Seeshaupt folgende

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: der Gemeinde Gaissach (BGS/EWS) Vom.22. September 2009.

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung: der Gemeinde Gaissach (BGS/EWS) Vom.22. September 2009. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Gaissach (BGS/EWS) Vom.22. September 2009. Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Gaißach folgende

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung. zur Wasserabgabesatzung. des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Treunitz-Wiesentfels

Beitrags- und Gebührensatzung. zur Wasserabgabesatzung. des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Treunitz-Wiesentfels Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Treunitz-Wiesentfels (BGS/WAS) Vom 0 5. N o v e m b e r 2 0 1 3 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

WASSER TARIF WASSERVERSORGUNG DER GEMEINDE NEUHAUSEN AM RHEINFALL. Tarifordnung 2018

WASSER TARIF WASSERVERSORGUNG DER GEMEINDE NEUHAUSEN AM RHEINFALL. Tarifordnung 2018 WASSER TARIF WASSERVERSORGUNG DER GEMEINDE NEUHAUSEN AM RHEINFALL Tarifordnung 2018 Wasserversorgung Neuhausen am Rheinfall Mühlenstrasse 19 8201 Schaffhausen Telefon +41 (0)52 635 11 00 Fax +41 (0)52

Mehr

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zeitlofs (BGS-EWS) Vom (zuletzt geändert durch Satzung vom

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zeitlofs (BGS-EWS) Vom (zuletzt geändert durch Satzung vom 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zeitlofs (BGS-EWS) Vom 17.11.2004 (zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2016) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr