Verordnung über die Abwassergebühr
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- Rosa Pohl
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1 STADT ZÜRICH Verordnung über die Abwassergebühr Gemeinderatsbeschluss vom 22. September 1999 mit Änderung vom 14. November 2001 Art. 1 Für die Einleitung von verschmutztem oder unverschmutztem Abwasser in die städtische Kanalisation ist eine Abwassergebühr zu entrichten. Diese besteht aus einer Grundgebühr (Meteorwasser- und Schmutzwasserkomponente) und einem Arbeitspreis. Die Gebühr ist bestimmt für die Deckung: a) der Aufwendungen, welche der Stadt aus dem Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen für die Entwässerung erwachsen, und b) der Kosten für die Kontrolle privater Abwasserbeseitigungsanlagen, soweit diese nicht direkt den Verursachenden belastet werden können. Art. 2 Zahlungspflichtig für die Abwassergebühren sind die Bezügerinnen und Bezüger gemäss dem Wasserabgabe- Reglement. Die Gebühr bemisst sich nach der von der Wasserversorgung bezogenen Wassermenge und nach der Grösse des Wasserzählers. In den übrigen Fällen sind für Einleitungen mittels ortsfester Anlagen deren Eigentümerinnen und Eigentümer, für Einleitungen mittels beweglicher Vorrichtungen deren Benützerinnen und Benützer gebührenpflichtig. Zahlungspflichtig für die Meteorwasserkomponente der Grundgebühr, die nach der gewichteten Parzellenfläche berechnet wird, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der jeweiligen Liegenschaft. Vorbehalten bleibt in besonderen Fällen die Bezeichnung der Zahlungspflichtigen durch Vertrag oder durch Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes. Art. 3 Die Grundgebühren setzen sich aus einer Schmutzwasser- und einer Meteorwasserkomponente zusammen und beziehen sich auf eine Jahresperiode. a) Die Schmutzwasserkomponente bemisst sich nach der von der Wasserversorgung festgesetzten Nenngrösse des Was- 1
2 serzählers. Die Bemessungsgrösse entspricht der Nenngrösse des Wasserzählers. Bei Wasserzählern von 3 m³/h Nenngrösse beträgt sie jedoch 2 m³/h. Im weiteren kann bei nur sporadisch benützten Wasserzählern die Schmutzwasserkomponente pro rata der Benützungsdauer bis auf den doppelten Betrag des Arbeitspreises ermässigt werden, aber nicht unter den Jahresbetrag für 1 m³/h Bemessungsgrösse. Wird die Wassermenge nicht durch einen Wasserzähler der Wasserversorgung gemessen, werden die Messeinrichtungen und deren Ablesung, Prüfung und Wartung von Entsorgung + Recycling Zürich bestimmt. Entsorgung + Recycling Zürich setzt die Schmutzwasserkomponente nach der Grösse desjenigen Wasserzählers fest, der für die massgebende Wassermenge erforderlich wäre. Für Bauwasseranschlüsse wird die Schmutzwasserkomponente auf Gesuch hin entsprechend der mutmasslich in die Kanalisation eingeleiteten Wassermenge von Entsorgung + Recycling Zürich festgesetzt. Die Mindestgebühr entspricht derjenigen für einen Wasserzähler mit 3 m³/h Nenngrösse. b) Die Meteorwasserkomponente bemisst sich bei überbauten und nicht überbauten Parzellen, soweit sie durch Entwässerungsleitungen am öffentlichen Kanalnetz oder an einem durch die Stadt unterhaltenen Gewässer angeschlossen sind, nach der Parzellengrösse und dem für die entsprechende Zone (Bau- und Zonenordnung) festgelegten Gewichtungsfaktor. Unüberbaute Parzellen in den Zonen G, I, K, Oe und W, die keinen solchen Anschluss aufweisen, werden mit einem einheitlichen, reduzierten Gewichtungsfaktor versehen. Für Parzellen in den Zonen G, I, K, Oe und W, deren versickerungsfähige Flächen (Grünflächen, Äcker, Schrebergärten, Wiesen, Gärten, Reben, Kiesgruben, Spiel- und Sportplätze) mindestens das 20fache der Gebäudegrundfläche betragen, sowie für Liegenschaften ausserhalb der Zonen G, I, K, Oe und W, wird eine reduzierte Gebühr erhoben. Eine reduzierte Gebühr wird in den Zonen G, I, K, Oe und W erhoben, wenn der tatsächliche Versiegelungsgrad eines Grundstückes (Summe aus befestigter Fläche und 15% der übrigen Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche) den in der Gebührenverordnung angenommenen Gewichtungsfaktor 2
3 um mehr als 0.30 unterschreitet (vgl. Regelung der Sonderfälle). Die betroffene Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner hat die Voraussetzungen für eine Gebührenreduktion glaubhaft zu machen. Wird das gesamte Dachwasser einer Liegenschaft mit Hilfe einer von Entsorgung + Recycling Zürich abgenommenen Versickerungsanlage abgeleitet, ist die gewichtete Parzellenfläche bei der Berechnung der Meteorwasserkomponente um 60% zu reduzieren. Wird nur ein Teil des Dachwassers abgeleitet, erfolgt die Reduktion anteilmässig. Die Gewichtungsfaktoren für die Berechnung der Meteorwasserkomponente werden wie folgt festgelegt: Zoneneinteilung (Gemäss Plan «Meteorgebühren» von Entsorgung + Recycling Zürich, welcher sich am Bundesgerichtsentscheid für die Inkraftsetzung der BD-BZO vom 14. Juni 1996 sowie an den inkraftgesetzten Teilen der Bauordnung der Stadt Zürich vom 17. Mai 1992 orientiert.) Gewichtungsfaktoren der Parzellenfläche F Freihaltezone 1.00* FA Allmend 1.00* FC Sport- und Badeanlagen 1.00* FD Familiengärten 1.00* FE Friedhöfe 1.00* FK Kantonale und Regionale Freihaltezone 1.00* G Gewerbezone 0.70 GWS Gewässer 1.00* I Industriezone 0.70 K0 Kernzonen, übrige 0.70 K2 Kernzone 2-geschossig 0.40 K3 Kernzone 3-geschossig 0.40 K4 Kernzone 4-geschossig 0.45 K5 Kernzone 5-geschossig 0.70 K6 Kernzone 6-geschossig
4 Oe1 Zonen für öffentliche Bauten; Hochschulen Zentrum 0.45 Oe2 UniIrchel 0.40 Oe3 Tierspital 0.40 Oe4 ETH Hönggerberg 0.40 Oe5 Reckenholz 0.40 R Reservezone 1.00* SuP Strassen und Plätze 1.00 W2 Wohnzone W2A Bes. Wohngebiet I 0.35 W2B Bes. Wohngebiet II 0.35 W2C Bes. Wohngebiet III 0.35 W3 Wohnzone W4 Wohnzone W5 Wohnzone W5Z Wohnzone 5 mit Zentrumsfunktion 0.70 W6D Wohnzone 6 mit Dienstleistungsfunktion 0.70 W6Z Wohnzone 6 mit Zentrumsfunktion 0.70 WLD Wald 1.00* UP unüberbaute Parzellen in den Zonen G, I, K, Oe, W 0.15 * Als Bemessungsgrösse gilt die Gebäudegrundfläche Die Sonderfälle werden wie folgt geregelt: 1. Wird gemäss Art. 3 lit. b Abs. 3 und 4 eine reduzierte Gebühr erhoben, gilt folgendes: Für die Gebäudegrundfläche, die über Leitungen ins öffentliche Kanalnetz oder in ein Gewässer, welches die Stadt unterhält, entwässert wird, beträgt der Gewichtungsfaktor Die übrige Fläche wird mit dem Gewichtungsfaktor 0.15 bewertet. 4
5 2. Bei Parzellen mit den Nutzungsarten Eisenbahn, Gleisanlagen oder Seilbahn wird nur die Gebäudegrundfläche mit dem einheitlichen Gewichtungsfaktor 1.00 berechnet. 3. Für Gebäude, welche mit einer Sanierungsleitung entsprechend der SN entwässert sind, wird keine Meteorwassergebühr erhoben. 4. Der minimale Fakturbetrag wird auf Fr. 10. festgelegt. Art. 4 Der Arbeitspreis berechnet sich nach der Menge des von der Wasserversorgung bezogenen oder sonstwie beschafften Wassers. Für nicht von der Wasserversorgung bezogenes Wasser werden Messeinrichtungen und deren Ablesung, Prüfung und Wartung durch Entsorgung + Recycling Zürich bestimmt. Kann mit zumutbarem Aufwand keine Messeinrichtung installiert oder bedient werden, wird die massgebliche Wassermenge durch Entsorgung + Recycling Zürich festgesetzt. Für den über der Zuteilungsmenge liegenden Wasserbezug wird der Arbeitspreis verdoppelt. Die Zuteilungsmenge beträgt: Zählergrösse m³/h Zuteilungsmenge in m³ pro Tag der Ableseperiode * 16* 16* 20* * 40* 26* 55*
6 *fiktive Rechnungswerte Überschreitet aus besonderen Gründen die Menge des bezogenen Wassers die Menge des eingeleiteten Wassers dauernd um mehr als einen Drittel oder in einer halbjährlichen Ableseperiode um mehr als zwei Drittel, kann die überschiessende Abweichung der Wassermenge bei der Arbeitspreisbemessung durch Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes berücksichtigt werden. Dabei darf jedoch der Arbeitspreis nicht unter den Betrag der Grundgebühr herabgesetzt werden. Für Bauwasseranschlüsse wird der Arbeitspreis auf Gesuch hin entsprechend den mutmasslich in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen durch Entsorgung + Recycling Zürich festgesetzt. Als minimale Abwassermenge gilt ein Drittel der Frischwassermenge. Für Reinwassereinleitungen in Meteorwasserkanäle im Trennsystem, die unverarbeitet einem Vorfluter zugeführt werden können, wird der volle Arbeitspreis um 50% reduziert. Art. 5 Die Grundgebühren betragen pro Jahr: a) Schmutzwasserkomponente Fr. 50. je m³/h der Bemessungsgrösse des Wasserzählers plus MwSt.; b) Meteorwasserkomponente Fr je m² der gewichteten Parzellengrösse plus MwSt. 1 Der Arbeitspreis beträgt Fr je m³ der gemäss Art. 4 massgebenden Wassermenge plus MwSt. 2 Art. 6 Sind Abwässer einer gewerblich oder industriell genutzten Liegenschaft regelmässig wesentlich stärker verschmutzt als häusliche Abwässer oder sind sie stossweise ausserordentlich stark verschmutzt, ist ein der Mehrbelastung der Kläranlagen angemessener Zuschlag zur Abwassergebühr zu entrichten. Der Stadtrat erlässt nähere Ausführungsvorschriften. Art. 7 Der Stadtrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fest. 3 6
7 Art. 8 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Abwassergebühr vom 31. Januar 1990 mit ihren Änderungen vom 7. Juli 1993, 14. Dezember und 22. September Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar Rückwirkend auf den 1. Januar 1999 (StRB vom 21. Juli 1999) 4 AS 40, 94; AS 41, 284, 676; AS 42, 23; AS 43, 374 7
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