EINWOHNERGEMEINDE UETENDORF ABWASSERGEBÜHRENVERORDNUNG
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- Bernd Kruse
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1 EINWOHNERGEMEINDE UETENDORF ABWASSERGEBÜHRENVERORDNUNG 004
2 GEBÜHRENVERORDNUNG Der Gemeinderat Uetendorf beschliesst, gestützt auf Artikel 8 ff. des Abwasserentsorgungsreglements vom 06. September 004 I. Allgemeines Gebührenerhebung Artikel Die wiederkehrenden Gebühren (Grund- Verbrauchs- und Regenabwassergebühren) werden jährlich in mindestens zwei Raten erhoben. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung (Datum der Rechnung). 3 Alle Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Reduktionsfaktoren für Regenabwassergebühren Artikel Wird das Regenabwasser einer entwässerten Fläche gemäss Artikel 6 Abwasserentsorgungsreglement über ein Retentionssystem in die Kanalisation, über einen Reinabwasseroder einen Regenabwasserkanal in ein öffentliches Gewässer eingeleitet, wird die entwässerte Fläche vor der Berechnung der Gebühren mit einem Reduktionsfaktor multipliziert. Der Reduktionsfaktor liegt zwischen 0. und 0.5. Die anlagebezogenen Faktoren werden durch die Bauabteilung, resp. den Bereichsleiter Tiefbau festgelegt. 3 Retentionsmassnahmen welche nur temporär wirken oder nur eine geringfügige Verminderung der eingeleiteten Regenabwassermenge bewirken (z.b.- Ausspeier) haben keine Reduktion der Abwassergebühr zur Folge. Messvorrichtungen bei Bewässerungen Artikel 3 Werden grössere Mengen (> 5%) des Wasserbezugs für Bewässerungen eingesetzt und gelangt dieses Wasser nachweislich nicht in die Kanalisation, ist dieser Wasserbezug in der Regel separat zu messen (Gärtnereien, Masthallen, etc.). Dieser Wasserverbrauch ist von der verbrauchsabhängigen Abwassergebühr befreit. Die Grundgebühr wird im Verhältnis zur befreiten Wassermenge angepasst.
3 3 II. Gebührenansätze Grundsatz jährliche Gebühren Artikel 4 Der Gemeinderat setzt die Grund- und die Verbrauchsgebühr innerhalb der in den Artikel 5-8 festgelegten Grenzen nach dem Rechnungsergebnis des Vorjahres und dem voraussichtlichen Bedarf des laufenden Jahres in Ausführungsbestimmungen fest. Die Abwassergebührenverordnung und die nachfolgenden Änderungen sind zu veröffentlichen. Grundgebühr Wohnbauten Artikel 5 Der Rahmen für die Grundgebühr beträgt abgestuft nach Nenn-grösse des Wassermessers pro Wasseruhr: pro m 3 Nennleistung CHF 5.00, oder lichte Weite Nennleistung Ansatz mm m 3 /h 0 5 CHF CHF CHF CHF CHF Für grössere Gebäude wie Industrie und Gewerbebetriebe lichte Weite Querschnitt Ansatz mm m 3 /h 65 mm 40 CHF mm 55 CHF mm 90 CHF ' zusätzlich pro Wohneinheit Für Einfamilienhäuser CHF Für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern CHF Grundgebühr übrige Bauten (Gewerbe und Industrie und Landwirtschaft) Artikel 6 Die Grundgebühr beträgt: pro Wasseruhr analog Artikel 5 Absatz Zusätzlich pro 50 m 3 Wasserverbrauch CHF
4 4 3 Die Grundgebühren für Landwirtschaftsbetriebe mit Wohnungen und gemischte Bauten, Industrie- und Gewerbebauten mit Wohnungen umfassen die Summe von Artikel 5 und Artikel 6 Absatz. Bei Landwirtschaftsbetrieben kommt die Reduktion gemäss Artikel 3 Absatz 7 des Abwasserentsorgungsregelementes zum tragen, sofern ein Trennschacht vorgeschaltet ist. Verbrauchsgebühr Artikel 7 Die Verbrauchsgebühr beträgt CHF 0.80 bis CHF.50 pro bezogenem m 3 Wasser. Regenwassergebühr Artikel 8 Die jährlichen Gebühren für die Einleitung von Regenwasser von Dachflächen und Hofflächen, eingeschlossen Strassenanteilen von Privatstrassen werden in Form von Zuschlägen auf der Grundgebühr erhoben. Sie betragen a) 0 % für das Einleiten von Dachwasser und b) zusätzlich 5 % für das Einleiten von Hofflächen, eingeschlossen Strassenanteilen von Privatstrassen. Die jährlichen Gebühren von öffentlichen Strassen (Gemeinde-, Staats- und Nationalstrassen) werden nach angeschlossener Fläche erhoben und betragen: - bis 00 m entwässerte Fläche CHF bis 00 m entwässerte Fläche CHF bis 300 m entwässerte Fläche CHF bis 400 m entwässerte Fläche CHF bis 500 m entwässerte Fläche CHF über 500 m entwässerte Fläche, pro 500 m CHF Nichtbenützung der Abwassereinrichtung Artikel 9 Die von Artikel 5 und 6 vom Abonnenten verlangte Grundgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn kein Abwasser eingeleitet wird. Neue Abwassererzeugerinnen und Abwassererzeuger haben die Grundgebühr ab Bezug der Wohn- oder Industrie- oder Gewerbebauten zu entrichten. Ungemessene Abwassereinleitungen Artikel 0 Für ungemessene Abwassereinleitungen (Bauwasser und andere vorübergehende Abwasseranfälle) wird eine Grundgebühr von CHF und eine Verbrauchsgebühr von CHF 0.00 pro Tag erhoben.
5 5 Artikel Fallen der Gemeinde beim Vollzug der Abwasser- Gesetzgebung durch einzelne Verursacher oder durch die Missachtung von Vorschriften ausserordentliche Aufwände an, können diese dem oder den Verursachern zu den Ansätzen gemäss geltendem Gebührentarif in Rechnung gestellt werden. Gebühren für Bewilligungen und andere Verfügungen Artikel Für das Ausstellen von Bewilligungen und andere Verfügungen nach Abwasserentsorgungsreglement wird eine Verwaltungsgebühr von CHF bis (ohne MwSt) nach Zeitaufwand erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Richtlinien über die Gebührenerhebung durch das Gewässerschutzamt (GSA) des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern. Artikel 3 Alle Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
6 6 III. Übergangsbestimmungen Übergang für die Erhebung der Regenwassergebühr Artikel 4 Bis von der Gemeinde eine definitive Einschätzung der entwässerten Flächen vorliegt, basiert die Erhebung der jährlichen Regenabwassergebühren auf einer Selbsteinschätzung der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers. Inkrafttreten Artikel 5 Die Abwassergebührenverordnung tritt am 0. Oktober 004 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle mit dieser Abwassergebührenverordnung im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. Uetendorf den 07. Oktober 004 Namens des Einwohnergemeinderates Der Präsident Der Sekretär: H. Zaugg-Graf K. Spöri
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