EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL. Gebührentarif zum GBL-Reglement

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1 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Gebührentarif zum GBL-Reglement Ausgabe 06

2 Der Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil beschliesst gestützt auf Artikel 7, 9 und 0 sowie die Anhänge und GBL-Reglement vom 0. Januar 07 folgenden Gebührentarif zum GBL-Reglement Breitbandkommunikation Art. wiederkehrende Gebühren Die Grundgebühren für den Kabelanschluss beinhalteten alle allgemeinen Unterhalts-Verwaltungs- und Betriebskosten usw. Das Grundangebot umfasst den Empfang von Radio und TV-Sendern sowie die Bereitstellung der Datenleitungen für diverse Mehrdienste wie Internet, Telefonie und Digital TV. Diese können zusätzlich von der RENET AG abonniert werden. Die Abgaben an die Swisscable beinhalten die Entschädigungen für die Verbreitung geschützter Werke und Leistungen in Kabelnetzen (Urheberrecht). Die Übertragungsgebühren werden in vollem Umfang erhoben, auch wenn nur ein Teil der angebotenen Dienste (TV, Radio, Internet oder Digital TV) genutzt wird. Teilnehmeranschlüsse, welche nicht einwandfrei durch eine Plombierung unterbrochen wurden, sind gebührenpflichtig. Als Teilnehmeranschlüsse gelten: Wohnungen bzw. Haushalte Gewerbe, Industrie, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe 5% der Gästezimmer in Hotels, Pensionen, Personalwohnungen und andere von Angestellten bewohnte Räume usw. ab 5 Zimmer Anschlüsse, ab 9 Zimmer Anschlüsse usw. Aufenthaltsräume, Foyers usw. für Personal und Gäste Heime, Schulen (Taxierung als ein Anschluss pro Objekt) Spitäler, Krankenzimmer und Aufenthaltsräume für Patienten werden nicht taxiert. Die Grundgebühr Kabelanschluss beträgt monatlich Fr (exkl. MwSt) Abgaben an Swisscable (Urheberrechtsgebühr) beträgt monatlich: Gemäss Rechnungstellung Swisscable. Die Gebühren unterliegen der MwSt.

3 Erklärung zu den Empfangsgebühren: Gesetzliche Gebühren Konzessionsabgaben Zuständig SRG/BAKOM Inkasso durch Billag Die gesetzlichen Empfangsgebühren werden auch bei Off-air oder Satellitenempfang sowie bei Internetzugang geschuldet und durch die Billag erhoben. Für Fragen zu den gesetzlichen Gebühren (BAKOM/SRG) kontaktieren Sie am besten direkt die Billag unter der Nummer oder informieren Sie sich auf der Homepage Urheberrecht Zuständig Swisscable Suisa, Swissimage etc. Inkasso durch die Finanzverwaltung Lotzwil im Auftrag von Swisscable Grundgebühr Kabelnetz Lotzwil Grundgebühr für Kabelanschluss Gemeindebetriebe Zuständig Lotzwil Inkasso durch Finanzverwaltung Lotzwil Falls der Kunde oder die Kundin die Radio- und TV-Programme nicht ab dem Kabelnetz empfangen will und keine Mehrdienste benützt, wird auf die Grundgebühr für den Kabelanschluss der Gemeindebetriebe Lotzwil und die Abgaben an Swisscable verzichtet. Mehrwertdienste (optional) Internet, Telefonie und Digital TV Zuständig RENET AG Inkasso durch RENET AG Wird ein Mehrdienst genutzt ohne dass vom Radio- und TV- Anschluss Gebrauch gemacht wird, ist die Grundgebühr für den Kabelanschluss und die Abgaben an die Swisscable trotzdem geschuldet. Art. einmalige Anschlussgebühr Die gültigen Anschlussgebühren (exkl. MwSt) betragen: a) pro Einfamilienhaus Fr b) pro Mehrfamilienhaus inkl. eine Wohnung Fr c) pro Industrie- oder Gewerbebetrieb Fr d) Zuschlag pro zusätzliche Wohnung Fr Die in Absatz genannten Anschlussgebühren basieren auf einem GVB- Baukostenindex von 85 Punkten (Stand ). Die Gebühren unterliegen der MwSt. Art. Kündigung des Breitbandkommunikationsanschlusses Die Kündigung des Breitbandkommunikationsanschlusses hat schriftlich zu erfolgen. Es ist eine zweimonatige Kündigungsfrist von per Ende Monat einzuhalten.

4 4 Wasserversorgung Art. 4, wiederkehrende Gebühren inkl. Löschschutz Die jährlichen Grundgebühren betragen pro Anschluss (exkl. MwSt) Fr je Wohnung oder Betrieb. Die Verbrauchsgebühren je bezogenen m Wasser beträgt (exkl. MwSt) Fr..50. Die Gebühren werden zuzüglich MwSt (reduzierter Satz) in Rechnung gestellt. Art. 5, einmalige Anschlussgebühr inkl. Löschschutz Die Anschlussgebühr beträgt pro 0,l/s maximaler Spitzenvolumenstrom Fr pro Hausanschluss jedoch mindestens Fr Spitzenvolumenstrom ab.5 l/s. (SVGW Leitsätze) Die in Absatz genannte Anschlussgebühr basiert auf einem GVB-Baukostenindex von 85 Punkten (Stand ). Die Anschlussgebühr wird zuzüglich MwSt. (reduzierter Satz) in Rechnung gestellt. Art. 6, Bauwassergebühr Die Bauwassergebühr beträgt für Klein-, An- und Nebenbauten Fr exkl. MwSt. Für Bauten bis 000m umbauter Raum Fr exkl. MwSt. Für weitere 000m umbauter Raum Fr exkl. MwSt. 4 Die Gebühren werden zuzüglich MwSt. (reduzierter Satz) in Rechnung gestellt. Abwasserentsorgung Art. 7 wiederkehrende Gebühren Die jährlichen Grundgebühren betragen pro Anschluss (exkl. MwSt) Fr je Wohnung oder Betrieb. Die Verbrauchsgebühr je eingeleiteten m Abwasser beträgt (exkl. MwSt) Fr..00. Die Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer Art. 8, einmalige Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr beträgt pro 0,l/s Fr pro Hausanschluss jedoch mindestens Fr Sie werden nach dem Schmutzwasserabfluss Qww erhoben. Spitzenvolumenstrom ab.00 l/s gemäss Ziffer.9.. SN Liegenschaftsentwässerung. Der gültige Gebührensatz für die Einleitung von Regenwasser aus Hof und Dachflächen 5% der Anschlussgebühr. Für eingeleitetes Regenwasser von Strasse und Trottoirs beträgt die Grundgebühr Fr..00 /m entwässerte Fläche. Die in Absatz und genannten Anschlussgebühren basieren auf einem GVB- Baukostenindex von 85 Punkten (Stand ).

5 5 4 Die Gebühren unterliegen der MwSt. Regenabwasser Art. 0 wiederkehrende Gebühren Für Regenwasser von Hof- und Dachflächen, das in die Kanalisation oder Meteorleitung eingeleitet wird, ist einmal jährlich je Wohnung, Betrieb (Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungsbetrieb) oder Anlage eine Zusatzgebühr in Prozenten der jährlichen Abwassergrundgebühr zu bezahlen. Bei Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben ist für den Betrieb nur dann eine separate Zusatzgebühr zu entrichten, wenn die Gewerberäume vom Wohnteil abtrennbar sind, d.h. separate Einheiten bilden. Der Zuschlag beträgt pro: Wohnung +5 % der Grundgebühr in - bis 6-Familienhäusern (hiernach FH) Wohnung +.5 % der Grundgebühr in 7 - -FH Wohnung +.5 % der Grundgebühr in - 5-FH Betrieb oder Anlage 40 % der Grundgebühr Art. einmalige Anschlussgebühren Für in die Kanalisation oder Meteorleitung eingeleitetes Regenabwasser aus Hofund Dachflächen ist ein Zuschlag auf die Anschlussgebühr von 5% zu entrichten. Für eingeleitetes Regenabwasser von Strassen und Trottoirs beträgt die Grundgebühr Fr..00, pro Quadratmeter entwässerte Fläche. Art. Verrechnung Die Verrechnung erfolgt vierteljährlich. Die Rechnungen sind innert 0 Tagen netto zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden für Mahnungen und Inkassomassnahmen Gebühren erhoben. Art. Inkrafttreten Die Tarife treten auf den 0. Januar 07 in Kraft und ersetzen die am. Januar 0 durch den Betriebsrat Gemeindebetriebe beschlossenen Tarife. Beschlossen und genehmigt durch den Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil, am 9. November 06. BETRIEBSRAT GEMEINDEBETRIEBE LOTZWIL Präsidentin Betriebsrat Margrit Hofer Leiter Gemeindebetriebe Dieter Wagner

6 6 Auflagezeugnis: Der unterzeichnende Leiter Gemeindebetriebe bescheinigt, dass das der Gebührentarif zum GBL-Reglement vom 08. Dezember 06 bis 08. Januar 07 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Lotzwil öffentlich auflag. Die Auflage wurde vorschriftsmässig publiziert. Leiter Gemeindebetriebe Dieter Wagner

TARIFE / WASSER. Der Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil gestützt auf Artikel 27, 29 und 30 GBL-Reglement vom 01. Juli 2007, beschliesst:

TARIFE / WASSER. Der Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil gestützt auf Artikel 27, 29 und 30 GBL-Reglement vom 01. Juli 2007, beschliesst: TARIFE / WASSER Der Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil gestützt auf Artikel 7, 9 und 0 GBL-Reglement vom 0. Juli 007, beschliesst: Art., wiederkehrende Gebühren Die jährlichen Grundgebühren betragen

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