WASSERVERSORGUNG GEBÜHRENREGLEMENT mit Gebührentarif

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1 E I N W O H N E R G E M E I N D E W I L E R B. U WASSERVERSORGUNG GEBÜHRENREGLEMENT mit Gebührentarif REVISION JANUAR 07

2 INHALTSVERZEICHNIS GEBÜHRENREGLEMENT ZUM Art. Art. Anschlussgebühren Einmalige Löschgebühr Jährliche Gebühren Art. Art. Art. 3 Art. 4 Grundgebühr Ungemessene Wasserbezüge Art. 5 Art. 6 Art. 7 GEBÜHRENTARIF ZUM Art. Art. Anschlussgebühren Einmalige Löschgebühr Jährliche Gebühren Art. Art. Art. 3 Art. 4 Grundgebühr Ungemessene Wasserbezüge Art. 5 Art. 6 Art. 7

3 GEBÜHRENREGLEMENT ZUM Der Gemeinderat Wiler b.u. beschliesst, gestützt auf Artikel 3ff. des Wasserversorgungsreglements vom 9. November 06 Einmalige Anschlussgebühren Einmalige Anschlussgebühren Art. Anschlussgebühren Die Anschlussgebühr wird wie nachstehend berechnet: - Bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieben nach den installierten Loading Units (LU) gemäss SVGW und nach dem umbauten Raum (m 3 ur nach SIA 46 oberirdisch). - Bei den Wohnbauten / Wohnbauteilen, je Liegenschaft und zusätzlich je Wohnung. Sie beträgt: - bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieben a pro LU Fr b und pro m3 ur Fr..00 Es werden in jedem Fall mindestens 0 LU (Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieben) und 00m 3 ur berechnet. - Bei Wohnbauten / Wohnteilen: Für jede Wohnung: Pro LU Fr Reiheneinfamilienhaus: - jeder einzelne Wohnbauteil gilt als separate Wohnbaute Doppeleinfamilienhaus: - die zwei Wohnbauten / Wohnbauteile gelten je als separate Wohnbaute 3 Bei unverhältnismässig hohen Kosten für die private Anschlussleitung ausserhalb der Bauzone kann der Gemeinderat die Anschlussgebühr auf Gesuch hin reduzieren. Die Bau- und Liegenschaftskommission hat zu diesen Gesuchen Stellung zu nehmen. Die Reduktion beträgt maximal 50% der Anschlussgebühr. 4 Die Ansätze verstehen sich inklusive. Einmalige Löschgebühr Art. Einmalige Löschgebühr Die einmalige Löschgebühr einer nicht angeschlossenen Baute oder Anlage im Bereich des Hydrantenlöschschutzes wird nach ihrem umbauten Raum berechnet. ur [m 3 ] * Tarif Einmalige Löschgebühr pro m3 = Fr..00

4 Jährliche Gebühren Grundgebühr Art. Grundgebühr Die Grundgebühr je Belastungswert (LU) bei den Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieben sowie bei gemischten Gebäuden beträgt je LU Fr bis Fr Die Grundgebühr pro Wohnung beträgt je LU Fr bis Fr Ungemessene Wasserbezüge Art. Die pro m3 Wasserverbrauch beträgt Fr bis Fr..50 Art. 3 Für nicht angeschlossene Bauten und Anlagen im Bereich des Hydrantenlöschschutzes und Baugebiets beträgt die jährliche Löschgebühr Fr bis Fr Art. 4 Ungemessene Wasserbezüge Die Grundgebühr für ungemessene Wasserbezüge beträgt Fr bis Fr Pro zusätzlichen m 3 eine Gebühr von Fr bis Fr..0 für umbauten Raum (ur) Fr bis Fr pro Tag für Anlagen ohne ur. Art. 5 Die Ansätze verstehen sich inkl. (MwSt.). Art. 6 Der Wassertarif wird vom Gemeinderat auf Antrag der Bau- und Liegenschaftskommission erlassen. Art. 7 Das Gebührenreglement tritt auf den. Januar 07 in Kraft. Mit dem werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gebührenreglement zum Wasserversorgungsreglement vom 8. November 0. Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat Wiler am 9. November 06 erlassen. Gemeinderat Wiler b.u. Markus Schütte Präsident Barbara Gerber Sekretärin

5 Publikation / Auflage / Fakultatives Referendum Die unterzeichnete Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass das Gebührenreglement zum Wasserversorgungsreglement vom. Dezember 06 bis zum 3. Januar 07 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Wiler b.u. öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss publiziert. Das fakultative Referendum gegen das Reglement und die Reglementsinkraftsetzung wurde nicht ergriffen. 348 Wiler, 4. Januar 07 Die Gemeindeschreiberin Barbara Gerber

6 GEBÜHRENTARIF ZUM Der Gemeinderat Wiler b.u., gestützt auf Artikel 3 ff. des Wasserversorgungsreglements vom 8. November 06 Publiziert im Anzeiger vom. Dezember 06. Jährliche Gebühren Art. Grundgebühr Grundgebühr Die Grundgebühr je Loading Unit (LU) bei den Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieben sowie bei gemischten Gebäuden beträgt je LU Fr Ungemessen Wasserbezüge Die Grundgebühr pro Wohnung beträgt je LU Fr Art. Die pro m3 Wasserverbrauch beträgt Fr..00 Art. 3 Für nicht angeschlossene Bauten und Anlagen im Bereich des Hydrantenlöschschutzes und Baugebiet beträgt die jährliche Löschgebühr Fr Art. 4 Ungemessene Wasserbezüge Die Grundgebühr für ungemessene Wasserbezüge beträgt Fr Pro zusätzlichen m 3 eine Gebühr von Fr..00 für umbauten Raum (ur) Fr pro Tag für Anlagen ohne ur. Art. 5 Die Ansätze verstehen sich inkl. (MwSt.). Art. 6 Der Abwassertarif wird vom Gemeinderat auf Antrag der Bau- und Liegenschaftskommission erlassen. Art. 7 Der Tarif tritt auf den. Januar 07 in Kraft. Mit dem werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften und alle Vereinbarungen aufgehoben. Dieser Tarif wurde vom Gemeinderat Wiler am 9. November 06 erlassen. Gemeinderat Wiler b. U. Markus Schütte Präsident Barbara Gerber Sekretärin

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