EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL. Reglement über die Abwassergebühren

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1 EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Reglement über die Abwassergebühren Ausgabe vom 13. September 2004

2 Reglement über die Abwassergebühren Ausgabe vom Seite 2 von 5 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Recherswil erlässt, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, auf 30 der Gemeindeordnung vom 1. Februar 1993, 109 Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember , 35 Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September und 3 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom 3. Juli folgendes Reglement über die Abwassergebühren: 1 Die Gemeinde finanziert die öffentliche Abwasserbeseitigung durch Finanzierung der Abwasserbeseitigung a) Grundeigentümerbeiträge für Neuerschliessungen, b) Anschlussgebühren, c) Benützungsgebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren), d) allfällige Beiträge des Bundes und des Kantons gemäss besonderer Gesetzgebung. 2 1 Mit der Festsetzung der Höhe der Gebühren ist sicherzustellen, dass die Kosten für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, einschliesslich der Kosten für die Verwaltung der Abwasserbeseitigung sowie für die Erstellung und Nachführung des Generellen Entwässerungsplans (GEP), den Verursachern überbunden werden. 2 Die Gemeinde äufnet eine Spezialfinanzierung, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der öffentlichen Abwasseranlagen steht. Diese Spezialfinanzierung steht zur Deckung der Werterhaltungsmassnahmen und für künftige Investitionen zur Verfügung. 3 Die jährlich vorzunehmenden Abschreibungen und Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Absatz 2 betragen nach 154 Gemeindegesetz 4 mindestens 8 % vom jeweiligen Restbuchwert der öffentlichen Abwasseranlagen, mindestens jedoch 25 % von gesamthaft: 1.25 % des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeindeeigenen Kanalisationen und des Anteils der Gemeinde an den verbandseigenen Kanalisationen und 2.00 % des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeindeeigenen Spezialbauwerke, wie beispielsweise Regenbecken und Pumpstationen und des Anteils der Gemeinde an den verbandseigenen Spezialbauwerken % des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der gemeindeeigenen Abwasserreinigungsanlagen und des Anteils der Gemeinde an der verbandseigenen Abwasserreinigungsanlage. Kostendeckende verursacherorientierte Gebühren 3 1 Die Gemeinde hat die Abwasserrechnung nach den allgemeinen und besonderen Vorgaben zur Rechnungslegung Abwasser des Departements des Innern zu führen. Rechnungsführung 1 BGS BGS BGS BGS 131.1

3 Reglement über die Abwassergebühren Ausgabe vom Seite 3 von 5 2 Die Festlegung des Wiederbeschaffungswertes zur Bemessung der Abschreibungen der Anlagen erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde durch das Amt für Umwelt. 4 Grundeigentümerbeiträge für Neuerschliessungen richten sich nach der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge- und gebühren und dem Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren und dem Gebührentarif der Gemeinde 5. Grundeigentümerbeiträge für Neuerschliessungen 5 1 Zur Deckung der für die Abwasseranlagen getätigten Investitionen ist für jeden Anschluss an die öffentliche Kanalisation eine Anschlussgebühr zu bezahlen. 2 Die Anschlussgebühr für Schmutzabwasser wird aufgrund nachfolgender Auflistung erhoben: - pro Einfamilienhaus - pro Mehrfamilienhaus inkl. 1 Wohnung - Gewerbe / Handel / Industrie inkl. 1 Wohnung - Landwirtschaft inkl. 1 Wohnung Die Höhe der Gebühr ist im Gebührentarif der Gemeinde geregelt. 3 Die Anschlussgebühr für Meteorwasser ist in der Anschlussgebühr für Schmutzabwasser eingeschlossen. Bei Entsorgung des Meteorwassers in einer privaten Anlage (Versickerung, Ableitung in Gewässer) wird eine Reduktion der Anschlussgebühren von 10 % gewährt. Anschlussgebühr 6 1 Anschlussgebühren, welche vor Inkrafttreten dieses Reglements bezahlt wurden, werden nicht zurückerstattet. 7 1 Zur Deckung allfälliger Fehlbeträge aus getätigten Investitionen nach 5 Absatz 1 sowie zur Deckung der übrigen Kosten nach 2 Absatz 1 sind jährliche Benützungsgebühren zu bezahlen. 2 Die Benützungsgebühr setzt sich aus einem Anteil Grundgebühr und einem Anteil Verbrauchsgebühr zusammen. Der Anteil der Einnahmen aus der Grundgebühr beträgt 30 % und jene aus der Verbrauchsgebühr 70 %. 3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Grund- und Verbrauchsgebühr in der Gebührenordnung neu fest, wenn deren Anteile um mehr als 10 % von den Richtwerten nach Absatz 2 abweichen. 4 Die Grundgebühr wird für die folgenden Einheiten erhoben: - pro Einfamilienhaus - pro Mehrfamilienhaus inkl. 1 Wohnung - Gewerbe / Handel / Industrie inkl. 1 Wohnung - Landwirtschaft inkl. 1 Wohnung Die Gebührenhöhe ist im Gebührentarif der Gemeinde festgelegt. Benützungsgebühren Grundgebühr 5 BGS

4 Reglement über die Abwassergebühren Ausgabe vom Seite 4 von 5 5 Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben. Vorbehalten bleiben 9 und Wer das Wasser nicht oder nur teilweise aus der öffentlichen Wasserversorgung bezieht und in die Kanalisation einleitet, z.b. Regenwassernutzung und Niederdruckversorgungen für Hausentwässerungen (WC, Waschen, etc.), hat die zur Ermittlung des verbrauchten Wassers erforderlichen Wasserzähler auf eigene Kosten nach den Vorschriften der Wasserversorgung einbauen zu lassen. Andernfalls wird auf den geschätzten Wasserverbrauch abgestellt. Die Schätzung erfolgt nach Erfahrungswerten bei vergleichbaren Verhältnissen durch die Bau- und Werkkommission. Verbrauchsgebühr Regenwasserentzug und private Wasserversorgung 8 1 Auf Antrag des Gebührenpflichtigen wird die Grundgebühr um je 20 % reduziert, jeweils für Dachwasser und Wasser von Vorplätzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - das ganze Meteorwasser einer Versickerung (ohne Überlauf in die Kanalisation) zugeführt oder in einen Vorfluter eingeleitet wird 2 Bei Landwirtschaftsbetrieben, deren Abwässer in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, berechnet sich die Verbrauchsgebühr aufgrund der geschätzten Abwassermenge. 3 Der Gemeinderat beurteilt Anträge auf Gebührenreduktion. Gebührenreduktion und Spezialfälle 9 1 Besteht bei einem Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieb offensichtlich ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Abwasseranfall und dem Wasserbrauch, werden die Benützungsgebühren nach Massgabe der jeweils gültigen Richtlinie zur Finanzierung der Abwasserbeseitigung des VSA 6 und des FES 7 erhoben. 2 Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe mit mehr als 10 Parkplätzen, deren Platzwasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, zahlen pro m 2 die gleichen Grundgebühren für die befestigten Flächen, wie die Gemeinde für die Entwässerung des Strassenareals (z.zt. 40 Rp/m 2 ). Die Gebührenhöhe wird durch den Gemeinderat festgesetzt. Industrie-, Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe 10 1 Die Anschlussgebühr wird mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Erschliessungsanlage fällig und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 2 Zahlungspflichtig für die Anschlussgebühr ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses. 3 Die Benützungsgebühren werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Fälligkeit 11 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Gebührenforderung zum geltenden Verzugszinssatz der Staatssteuer verzinst. Bezug, Verzugszins und Verjährung 6 Verband Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute 7 Schweizerischer Städteverband / Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt

5 Reglement über die Abwassergebühren Ausgabe vom Seite 5 von 5 2 Die Anschlussgebühren verjähren 10 Jahre, die Benützungsgebühren 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes 8 sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung (wie Rechnungsstellung, Mahnung) unterbrochen Die Gemeinde kann für nicht bezahlte Beiträge innerhalb von 3 Monaten seit Fälligkeit ein gesetzliches Grundpfandrecht nach 284 lit. d und 285 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) 9 eintragen lassen. 2 Im Falle der Weigerung des Eigentümers hat die Gemeinde beim Amtsgerichtspräsidenten die vorläufige Eintragung nach 285 Absatz 4 EG ZGB 10 zu verlangen, welche innert derselben Frist zu erfolgen hat. 1 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. 2 Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann innert 10 Tagen bei der kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheid innert der gleichen Frist beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 1 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Wasserjahres 2005 (Oktober / November 2004) in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten des Reglements sind alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. Grundpfandrecht der Gemeinde Rechtsmittel Inkrafttreten Vom Gemeinderat beschlossen am 13. Mai 2004 Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am 9. Dezember 2004 Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2005/466 vom 22. Februar SR BGS BGS 211.1

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