13. Wahlperiode Steuerfreigrenzen bei Entschädigungen ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
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- Sabine Acker
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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Thomas Oelmayer u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Finanzministeriums Steuerfreigrenzen bei Entschädigungen ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob die Landesregierung beabsichtigt, die Freigrenzen bei Fortschreibung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 entsprechend anzupassen, da die Freigrenzen für die Entschädigung ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträgerinnnen und Mandatsträger seit 1990 unverändert sind; 2. in welcher Höhe auf Grund der seit 1990 in Baden-Württemberg gültigen Steuerfreigrenzen jährliche Steuervergünstigungen gewährt werden; 3. wie hoch die jährlichen Steuerausfälle wären, wenn die Steuerfreigrenze auf mindestens 400 DM monatlich für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Gemeinden mit bis zu Einwohner angepasst würden und die Anpassung der weiteren Gemeinde-Größenklassen entsprechend dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 1. August 1978 erfolgen würde; 4. welche Steuerfreigrenzen bei kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern in den anderen Flächenstaaten der Bundesrepublik Deutschland gelten und wann dort die Freigrenzen zuletzt und in welcher Höhe angepasst wurden Oelmayer, Dr. Salomon, Dr. Witzel, Walter, Dederer, Boris Palmer, Raststätter GRÜNE Eingegangen: / Ausgegeben:
2 Begründung Die Steuerfreigrenzen für die Entschädigungen an ehrenamtliche Mandatsträger wurden in Baden-Württemberg zuletzt zum 1. Januar 1990 angepasst. Mit dem Antrag sollen die jährlich entstehenden Steuerausfälle auf der Grundlage des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 1. August 1978 in der Fassung vom 22. Januar 1990 bestehenden Regelung dargestellt und die Grundlage für die Entscheidung über die erforderliche Erhöhung der Freigrenzen geschaffen werden. Die Entscheidung soll auch im Kontext mit den Regelungen in den anderen Flächenstaaten der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden. Stellungnahme Mit Schreiben vom 16. August 2001 Nr. 3 S 233.7/3 nimmt das Finanzministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob die Landesregierung beabsichtigt, die Freigrenzen bei Fortschreibung der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 entsprechend anzupassen, da die Freigrenzen für die Entschädigung ehrenamtlicher kommunaler Mandatsträgerinnen und Mandatsträger seit 1990 unverändert sind; 4. welche Steuerfreigrenzen bei kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern in den anderen Flächenländern der Bundesrepublik Deutschland gelten und wann dort die Freigrenzen zuletzt und in welcher Höhe angepasst wurden. Nach 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Die Steuerverwaltung muss daher prüfen, ob die jeweilige Aufwandsentschädigung die Zweckbestimmung dieser Vorschrift, nämlich steuerlich anzuerkennende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugelten, im Einzelfall erfüllt (Richtlinie R 13 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2001 LStR 2001 ). Zur Verwaltungsvereinfachung ist im R 13 Abs. 3 LStR 2001 festgelegt, dass bei ehrenamtlich tätigen Personen ein Drittel der Aufwandsentschädigung, mindestens 50 DM und höchstens 300 DM monatlich, ohne Einzelnachweis steuerfrei bleiben kann (sog. Drittelregelung). Das einzelne Landesfinanzministerium hat darüber hinaus die Möglichkeit, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Anpassungen an die gegebenen Verhältnisse vorzunehmen. Höhere Beträge können hierbei aber nur dann allgemein von der Besteuerung ausgenommen werden, wenn für den betroffenen Personenkreis nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein entsprechend höherer Aufwand typischerweise tatsächlich entsteht. Dementsprechend sind in der Vergangenheit bundesweit für die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Vertretungen von den Lohnsteuer-Richtlinien abweichende Sonderregelungen getroffen worden. Nach dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 1. August 1978 S 2337 A 2/76, der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen 2
3 Länder ergangen ist, können aus Vereinfachungsgründen die an Mitglieder kommunaler Vertretungen gewährten pauschalen Sitzungsgelder und Entschädigungen ohne Einzelnachweis der Aufwendungen nach 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei belassen werden, soweit sie bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigen. Diese nach Gemeinde- und Kreisgröße gestaffelten Steuerfreibeträge wurden im Jahr 1990 durch die Finanzministerkonferenz angehoben und betragen derzeit zwischen 175 DM und 520 DM monatlich. Nach Kenntnis des Finanzministeriums gelten diese Beträge auch in den anderen Bundesländern. Im Einzelnen sind für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats mit Wirkung ab 1. Januar 1990 pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: in einer Gemeinde oder Stadt mit monatlich jährlich höchstens Einwohnern 175 DM DM bis Einwohnern 280 DM DM bis Einwohnern 345 DM DM bis Einwohnern 435 DM DM mehr als Einwohnern 520 DM DM Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag nur dann angesetzt werden, wenn die Ratsmitgliedschaft während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. Neben den oben genannten steuerfreien Beträgen wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend. Die oben genannten steuerfreien Beträge erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der jeweiligen Beträge. Einem im Jahr 1996 gestellten Antrag der Innenministerkonferenz, die steuerfreien Beträge erneut anzuheben, konnten die Finanzminister(innen) und Finanzsenatoren der Länder im Januar 1997 nicht zustimmen. Eine generelle Anhebung der in dieser Vereinfachungsregelung aufgeführten Höchstbeträge ist nach Ansicht der Finanzminister(innen) und Finanzsenatoren der Länder sowohl für die Verwaltung als auch für den Gesetzgeber nur unter der Voraussetzung möglich, dass von den betroffenen Personen über einen repräsentativen Zeitraum hinweg anhand von Aufzeichnungen die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in der kommunalen Vertretung typischerweise anfallenden und steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben nachgewiesen werden. Durch einen solchen Nachweis kann gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass die Entschädigung insoweit für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird. Diese auf den Grundgedanken des 3 Nr. 12 Satz 2 ESG zurückgehende Rechtsaufffassung wurde mittlerweile durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1998 zur sog. Zulage Ost ausdrücklich bestätigt bzw. deren Beachtung mit Blick auf den Gleichheitssatz (gegenüber Zahlungen aus privaten Kassen) geradezu gefordert. Dem Finanzministerium ist nicht bekannt, dass ein entsprechender Nachweis bislang erbracht worden ist. Auch die Innenministerkonferenz hat im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag auf pauschale Anhebung der steuerfreien Beträge keine auf repräsentative Erhebungen im gesamten Bundesgebiet zurückgehenden konkreten Zahlen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund war bislang eine Anhebung der pauschalen steuerfreien Beträge nicht möglich. Die betroffenen Gemeinderäte haben jedoch stets die Möglichkeit, ihre tatsächlichen Betriebsausgaben 3
4 gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, sodass ihnen kein steuerlicher Nachteil entstehen kann. Allerdings wird sich die für 2002 geplante Verbesserung der sog. Drittelregelung auch auf die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates auswirken: Die Bundesregierung beabsichtigt, im Zusammenhang mit der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 die Drittelregelung ab dem Kalenderjahr 2002 zu verbessern. So soll in den Fällen des R 13 Abs. 3 Satz 2 LStR (Anspruchsberechtigter und Betrag der Aufwandsentschädigung ist durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt) an der Drittelregelung festgehalten werden und gleichzeitig der Mindestbetrag auf 154 Euro monatlich angehoben werden. In den Fällen des R 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 LStR (Aufwandsentschädigung ist nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt) soll die Dritttelregelung gänzlich entfallen. Stattdessen sollen entsprechende Aufwandsentschädigungen grundsätzlich bis zu einem Betrag von 154 Euro steuerfrei bleiben. Die Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 bedarf der Zustimmmung des Bundesrates. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich im September 2001 mit der Angelegenheit befassen. Baden-Württemberg hat bereits im Zusammenhang mit der Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien für das Jahr 2001 im Bundesrat beantragt, die Beträge bei der Drittelregelung deutlich zu verbessern. Danach sollten der Höchstbetrag von 300 DM auf 600 DM und der Mindestbetrag von 50 DM auf 200 DM angehoben werden. Bedauerlicherweise wurde ein entsprechender Antrag von den SPD-regierten Ländern nicht unterstützt und fand daher keine Mehrheit. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzministerium ohne einer endgültigen Entscheidung der Landesregierung vorgreifen zu wollen bereits zum Ausdruck gebracht, dass der nun zur Entscheidung anstehende Vorschlag der Bundesregierung zur Verbesserung der Drittelregelung zumindest mitgetragen werden sollte. Ggf. ergeben sich bis zur Verabschiedung der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 weitere Gesichtspunkte, die sogar eine darüber hinausgehende Verbesserung der Vereinfachungsregelungen des R 13 Abs. 3 LStR rechtfertigen. Sollte der Bundesrat der vorgeschlagenen Verbesserung in den Lohnsteuer- Richtlinien 2002 zustimmen, könnten für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates in einer Gemeinde oder Stadt bis zu Einwohnern monatlich bis zu 154 Euro an pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgeldern steuerfrei gezahlt werden. Für die ehrenamtlichen Mitglieder eines Gemeinderates in größeren Gemeinden und Städten bliebe es zunächst bei den bisherigen Beträgen. Möglicherweise wird sich aber für diese Gruppe im Zusammenhang mit der zum Jahreswechsel 2002 ohnehin erforderlichen Umrechnung auf Euro-Beträge eine Glättung oder Anhebung der maßgebenden Beträge erreichen lassen. Materielle Verbesserungen werden allerdings nur im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten zu erreichen sein. Zudem können Änderungen von Baden-Württemberg nicht im Alleingang umgesetzt werden; sie bedürfen vielmehr nach Abschnitt 13 Abs. 3 Satz 3 LStR der Zustimmung des Bundes und der übrigen Länder. 2. in welcher Höhe auf Grund der seit 1990 in Baden-Württemberg gültigen Steuerfreigrenzen jährliche Steuervergünstigungen gewährt werden; Die Pauschalierungsregelung bewirkt lediglich eine Verwaltungsvereinfachung, weil tatsächlich steuerlich abzugsfähige Aufwendungen pauschaliert anerkannt werden, für die sonst ein Einzelnachweis geführt werden müsste. Diese Regelung kann zu Gunsten der Gemeinderatsmitglieder wirken, wenn 4
5 die tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft niedriger waren, als der Pauschalbetrag. Umgekehrt kann die Regelung ungünstig wirken, wenn ein Gemeinderatsmitglied tatsächlich höhere Aufwendungen trägt, aber im Hinblick auf die Pauschale und auf den mit dem Einzelnachweis verbundenen persönlichen Aufwand auf den Einzelnachweis verzichtet. Repräsentative Erhebungen zu den tatsächlich typischerweise anfallenden Aufwendungen liegen nicht vor, sodass die finanziellen Auswirkungen der bisherigen Pauschalen auf Bund, Länder und Gemeinden nicht geschätzt werden können. 3. wie hoch die jährlichen Steuerausfälle wären, wenn die Steuerfreigrenze auf mindestens 400 DM monatlich für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Gemeinden mit bis zu Einwohner angepasst würden und die Anpassung der weiteren Gemeinde-Größenklassen entsprechend dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 1. August 1978 erfolgen würde; Wie bereits ausgeführt liegen repräsentative Erhebungen zu den typischerweise anfallenden Aufwendungen nicht vor. Aufzeichnungen über die Zahl der Gemeinderäte, die nachgewiesene Kosten geltend machen, die höher sind als die jeweils geltende Pauschale, werden nicht geführt. Die Steuerausfälle auf Grund einer Erhöhung der Pauschalen können daher nicht geschätzt werden. Lediglich unter der Annahme, dass alle Gemeinderatsmitglieder die Pauschalen in Anspruch nehmen, ergäben sich durch die Erhöhung nach einer groben Schätzung Steuerausfälle von bundesweit zwischen 100 und 150 Mio. DM pro Jahr. In Vertretung Leibold Ministerialdirigent 5
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