ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit /0288(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Corinne Lepage (PE v01-00) über den des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (COM(2012)0595 C7-0337/ /0288(COD)) AM\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_LegReport PE v /102 AM\ doc

3 Änderungsantrag 483 Jolanta Emilia Hibner, Bogusław Sonik, Filip Kaczmarek, Jarosław Kalinowski, Tadeusz Cymański, Andrzej Grzyb Anhang I Anhang entfällt Änderungsantrag 484 Vladko Todorov Panayotov Anhang I einleitender Teil Die Anhänge der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert: Die Anhänge der Richtlinie 98/70/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/30/EG vom 23. April 2009 werden wie folgt geändert: Begründung Aus Gründen der Klarheit. Änderungsantrag 485 Anne Delvaux, Romana Jordan Anhang I Nummer 1 Buchstabe -a (neu) Richtlinie 98/70/EG Anhang IV Teil C Nummer 1 AM\ doc 3/102 PE v01-00

4 (-a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Mit der Herstellung und dem Einsatz von Biokraftstoffen verbundene Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet: E = e ec + e dl + e iluc + e p + e td + e u e sca e ccs e ccr e ee dabei sind: E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs; eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; e dl = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge direkter Landnutzungsänderungen; e iluc = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen; ep = Emissionen bei der Verarbeitung; etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb; eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; eccs = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid; eccr Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid; sowie eee = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft- PE v /102 AM\ doc

5 Begründung Wärme-Kopplung. Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. Die Einführung des ILUC-Faktors (e iluc ) gewährleistet, dass die Emissionen aus indirekten Landnutzungsänderungen (ILUC) bei der Bestimmung der Einhaltung des THG- Einsparungskriteriums berücksichtigt werden. Änderungsantrag 486 Kriton Arsenis, Dan Jørgensen, Nessa Childers, Britta Thomsen Anhang I Nummer 1 Buchstabe -a (neu) Richtlinie 98/70/EG Anhang IV Teil C Nummer 1 (-a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Mit der Herstellung und dem Einsatz von Biokraftstoffen verbundene Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet: E = e ec + e l + e iluc + e p + e td + e u e sca e ccs e ccr e ee dabei sind: E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs; eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge direkter Landnutzungsänderungen; eiluc = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aus AM\ doc 5/102 PE v01-00

6 Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen; ep = Emissionen bei der Verarbeitung; etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb; eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; eccs = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid; eccr Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid; sowie eee = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft- Wärme-Kopplung. Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. Änderungsantrag 487 Bas Eickhout, Sabine Wils Anhang I Nummer 1 Buchstabe -a (neu) Richtlinie 98/70/EG Anhang IV Teil C Nummer 1 (-a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Mit der Herstellung und dem Einsatz von Biokraftstoffen verbundene PE v /102 AM\ doc

7 Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet: E = e ec + e l + e iluc + e p + e td + e u e sca e ccs e ccr e ee dabei sind: E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs; eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen; eiluc = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen; ep = Emissionen bei der Verarbeitung; etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb; eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; eccs = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid; eccr Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid; sowie eee = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft- Wärme-Kopplung. Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. AM\ doc 7/102 PE v01-00

8 Änderungsantrag 488 Britta Reimers Anhang I Nummer 1 Richtlinie 98/70/EG Anhang IV Teil C Nummern 7, 8 und 9 (1) Anhang IV Teil C wird wie folgt geändert: (a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet: e l = (CS R CS A ) 3,664 1/20 1/P, dabei sind: el = das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2- Äquivalent pro Biokraftstoff- Energieeinheit (Megajoule); CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; entfällt PE v /102 AM\ doc

9 CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; sowie P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr). (b) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen. Änderungsantrag 489 Pilar Ayuso Anhang I Nummer 1 Richtlinie 98/70/EG Anhang IV Teil C Absätze 7, 8, 9 1) Anhang IV Teil C wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: 7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet: el = (CSR CSA) 3,664 1/20 1/P, entfällt AM\ doc 9/102 PE v01-00

10 dabei sind: el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2- Äquivalent pro Biokraftstoff- Energieeinheit (Megajoule); CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr). b) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen. Or. es Änderungsantrag 490 Vladko Todorov Panayotov PE v /102 AM\ doc

11 Anhang I Nummer 1 Richtlinie 98/70/EG Anhang IV Teil C Nummern 7, 8 und 9 (1) Anhang IV Teil C wird wie folgt geändert: (a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen(el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet: (1) Anhang IV Teil C wird wie folgt geändert: (a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen(el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet: e l = (CS R CS A ) 3,664 1/20 1/P, e l = (CS R CS A ) 0,1832/P e B /2, dabei sind: el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule); CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CS A - dabei sind: el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule); CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als AM\ doc 11/102 PE v01-00

12 Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; sowie P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr). (b) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen. CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr); sowie eb = Bonus für 29 gco2eq/mj Biokraftstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird. Begründung Die Verbesserung der Qualität degradierter Flächen, insbesondere auf Hanglagen, trägt zur Verringerung des Risikos natürlicher Gefahren wie etwa Erdrutschen bei, während die Flächen zugleich für einen sinnvollen Zweck verwendet werden, d. h. die Gewinnung von bei der Herstellung von Energie benutztem Pflanzenmaterial, einschließlich in Form von Biokraftstoff. Die Reduktion von Kohlenstoffemissionen sollte nicht um ihrer selbst willen berücksichtigt werden, sondern in Verbindung mit der am häufigsten auftretenden Sicherheitsfrage, d. h. dem verringertem Risiko von Naturkatastrophen mit ernsten Folgen. Änderungsantrag 491 Sabine Wils Anhang I Nummer 1 Buchstabe b a (neu) Richtlinie 98/70/EG Anhang IV Teil C Nummer 19 a (neu) (ba) Folgender Buchstabe wird angefügt: 19a. Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau (eec), infolge direkter Landnutzungsänderung (el) und infolge indirekter Landnutzungsänderung (eiluc) werden auf der Grundlage ihres PE v /102 AM\ doc

13 Energiegehalts Nebenerzeugnissen zugewiesen. Die den Nebenerzeugnissen zugerechneten Emissionen gelten als zusätzliche Emissionen zu denjenigen, die den Haupterzeugnissen zugerechnet werden. Änderungsantrag 492 Anne Delvaux Anhang II Nummer 1 Buchstabe b a (neu) Richtlinie 98/70/EG Anhang IV Teil C Nummer 19 a (neu) Begründung (ba) Folgender Buchstabe wird angefügt: 19a. Emissionen von direkten Landnutzungsänderungen, eiluc, werden bis zum 31. Dezember 2017 auf Null angesetzt und gemäß Anhang V vom 1. Januar 2018 berechnet. Die Methodologie für die Berechnung dieses Faktors sollte aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit den anderen Methodologien zugeordnet werden, und insbesondere der Einbeziehung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ab 2018 Rechnung tragen. Änderungsantrag 493 Kriton Arsenis, Dan Jørgensen, Nessa Childers, Britta Thomsen Anhang I Nummer 1 Buchstabe b a (neu) Richtlinie 98/70/EG Anhang IV Teil C Nummer 19 a (neu) AM\ doc 13/102 PE v01-00

14 (ba) Folgender Buchstabe wird angefügt: 19a. Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderung, eiluc, werden gemäß Anhang V berechnet. Änderungsantrag 494 Erik Bánki Anhang I Nummer 2 Richtlinie 98/70/EG Anhang V (2) Der folgende Anhang V wird angefügt: "Anhang V Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen Rohstoffgruppe Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen Geschätzte Emissionen infolge indirekter Landnutzungsän derungen (gco2eq/mj) 12 Zuckerpflanzen 13 Ölpflanzen 55 Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null entfällt PE v /102 AM\ doc

15 angesetzt werden Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt: (a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind. (b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung; bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen in Kulturflächen oder Dauerkulturen. In diesem Fall war ein Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) nach Anhang IV Teil C Absatz 7 zu berechnen. Begründung Vgl. Begründungen zu Artikel 7a Absatz 6 und Artikel 7b Absatz 2. Änderungsantrag 495 Pilar Ayuso Anhang I Nummer 2 Richtlinie 98/70/EG Anhang V 2) Der folgende Anhang V wird angefügt: entfällt Anhang V: Teil A: Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen AM\ doc 15/102 PE v01-00

16 Rohstoffgruppe Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen geschätzte Emissionen infolge veränderter Landnutzung (gco2eq/mj) 12 Zuckerpflanzen 13 Ölpflanzen 55 Teil B: Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt: (a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind. (b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen in Kulturflächen oder Dauerkulturen[14]. In diesem Fall war ein Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) nach Anhang IV Teil C Absatz 7 zu berechnen. Or. es Änderungsantrag 496 Christa Klaß PE v /102 AM\ doc

17 Anhang I Nummer 2 Richtlinie 98/70/EG Anhang V Teil A Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen Rohstoffgruppe Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen Geschätzte Emissionen infolge indirekter Landnutzungsän derungen (gco2eq/mj) Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen Für durch die Umwandlung von pflanzlichen Stärken, Zuckerpflanzen und/oder Fettsäuren aus dem Anbau hergestellte Biokraftstoffe werden Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen gelten, welche die Kommission für jedes Gerichtsjahr festlegt. 12 Für die Schätzung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen werden folgende Regeln angewandt: Zuckerpflanzen 13 Für die Schätzung der jährlichen Bruttoemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen, die von indirekten Landnutzungsänderungen verursacht werden, Egross iluc global, wird die folgende Regel angewandt: Ölpflanzen 55 Egross iluc global = (LUCglobal - dluc) x ((CSRW - CSAW) x 3,664) CSRW dabei sind: LUCglobal = Globale Landnutzungsänderungen in dem Jahr, das dem Jahr der Biokraftstoffherstellung vorhergeht (Referenzjahr)(geschätzt in Flächeneinheiten (ha)); dlucglobal = Akkumulierte globale direkte Landnutzungsänderungen für Biokraftstoffherstellung im vorhergehenden Jahr (geschätzt in Flächeneinheiten (ha)); CSRW = der bisherige Kohlenstoffbestand (geschätzt in Masse (Tonnen)) an Kohlenstoff, einschließlich Boden und AM\ doc 17/102 PE v01-00

18 Vegetation) der weltweit im Vorjahr neu angebauten Flächen. CSRW = der tatsächliche Kohlenstoffbestand (geschätzt in Masse (Tonnen)) an Kohlenstoff, einschließlich Boden und Vegetation) der weltweit im Vorjahr neu angebauten Flächen. Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; Für die Berechnung der jährlichen Nettoemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen, die von indirekten Landnutzungsänderungen verursacht werden, Enet iluc global, wird die folgende Regel angewandt: Enet iluc global = Egross iluc global (20% x Egross iluc global) dabei sind: Enet iluc global = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (geschätzt in Masse (Tonnen) an CO2- Äquivalent), reduziert um 20 % zum Ausgleich von Schätzungsunsicherheiten Für die Schätzung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen werden folgende Regeln angewandt: eiluc = ((FSbiofuels x Enet iluc global) / Enbiofuel global) x 1000 dabei sind: FSbiofuels = Anteil von Rohstoffen (pflanzliche Stärken, Zuckerpflanzen und/oder Fettsäuren aus dem Anbau, geschätzt in Masse (Tonnen)), umgewandelt in Biokraftstoff im vorhergehenden Jahr, geteilt durch globale Vegetationspflanzen aus dem Anbau (geschätzt als Masse (Tonnen)), PE v /102 AM\ doc

19 Begründung produziert im Jahr vor dem Referenzjahr. Enbiofuels = Energiegehalt (geschätzt als Energiegehalt (Gigajoule), bestimmt durch niedrigeren Heizwert)der globalen Biokraftstoffherstellung im vorhergehenden Jahr = Umwandlungsfaktor t/gj to g/mj Einführung einer Methodologie, die der in Anhang IV Teil C Absatz 7 enthaltenen Methodologie für die Schätzung der Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entspricht, basierend auf bei der Herstellung von Biokraftstoffen verbrauchten Rohstoffen. Änderungsantrag 497 Bas Eickhout, Anhang I Nummer 2 Richtlinie 98/70/EG Anhang V Teil A Tabelle Zeile 4 a (neu) Non-Food- Energiepflanzen 15 Änderungsantrag 498 Christa Klaß Anhang I Nummer 2 Richtlinie 98/70/EG Anhang V Teil B Buchstabe a AM\ doc 19/102 PE v01-00

20 a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind. a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind und Rohstoffe, die in Teil A dieses Anhangs enthalten sind, für die Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen für das Referenzjahr nicht festgelegt sind. Begründung Einführung einer Methodologie, die der in Anhang IV Teil C Absatz 7 enthaltenen Methodologie für die Schätzung der Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entspricht, basierend auf bei der Herstellung von Biokraftstoffen verbrauchten Rohstoffen. Änderungsantrag 499 Jo Leinen Anhang I Nummer 2 Richtlinie 98/70/EG Anhang V Teil B Buchstabe b a (neu) (ba) Rohstoffe, die nicht auf den Markt gebracht wurden und auf lokaler Ebene für den Verbrauch von Straßenfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten hergestellt wurden, die hauptsächlich für interne landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Änderungsantrag 500 Anne Delvaux, Romana Jordan PE v /102 AM\ doc

21 Anhang II Nummer 1 Buchstabe -a (neu) Anhang V Teil C Nummer 1 (-a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Mit der Herstellung und dem Einsatz von Biokraftstoffen verbundene Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet: E = e ec + e dl + e iluc + e p + e td + e u e sca e ccs e ccr e ee dabei sind: E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs; eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; edl = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge direkter Landnutzungsänderungen; eiluc = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen; ep = Emissionen bei der Verarbeitung; etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb; eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; eccs = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlenstoff; eccr Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von AM\ doc 21/102 PE v01-00

22 Begründung Kohlendioxid; sowie eee = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft- Wärme-Kopplung. Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. Die Einführung des ILUC-Faktors (e iluc ) gewährleistet, dass die Emissionen aus indirekten Landnutzungsänderungen (ILUC) bei der Bestimmung der Einhaltung des THG- Einsparungskriteriums berücksichtigt werden. Änderungsantrag 501 Kriton Arsenis, Dan Jørgensen, Nessa Childers, Britta Thomsen Anhang II Nummer 1 Buchstabe -a (neu) Anhang V Teil C Nummer 1 (-a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Mit der Herstellung und dem Einsatz von Biokraftstoffen verbundene Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet: E = e ec + e l + e iluc + e p + e td + e u e sca e ccs e ccr e ee dabei sind: E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs; eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge PE v /102 AM\ doc

23 direkter Landnutzungsänderungen; eiluc = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen; ep = Emissionen bei der Verarbeitung; etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb; eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; eccs = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlenstoff; eccr Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid; sowie eee = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft- Wärme-Kopplung. Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. Änderungsantrag 502 Bas Eickhout, Sabine Wils Anhang II Nummer 1 Buchstabe -a (neu) Anhang V Teil C Nummer 1 AM\ doc 23/102 PE v01-00

24 (-a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Mit der Herstellung und dem Einsatz von Biokraftstoffen verbundene Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet: E = e ec + e l + e iluc + e p + e td + e u e sca e ccs e ccr e ee dabei sind: E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs; eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen; eiluc = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen; ep = Emissionen bei der Verarbeitung; etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb; eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; eccs = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlenstoff; eccr Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid; sowie eee = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft- PE v /102 AM\ doc

25 Wärme-Kopplung. Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. Änderungsantrag 503 Britta Reimers Anhang II Nummer 1 Richtlinie 98/70/EG Anhang V Teil C Nummern 7, 8 und 9 (1) Anhang V Teil C wird wie folgt geändert: (a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet: e l = (CS R CS A ) 3,664 1/20 1/P, dabei sind: el = das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2- Äquivalent pro Biokraftstoff- Energieeinheit (Megajoule); CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro entfällt AM\ doc 25/102 PE v01-00

26 Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; sowie P= die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr). (b) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen. Änderungsantrag 504 Pilar Ayuso, Pablo Arias Echeverría Anhang II Nummer 1 Richtlinie 98/70/EG Anhang V Teil C Nummern 7, 8, 9 (1) Anhang V Teil C wird wie folgt geändert: (a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: 7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge entfällt PE v /102 AM\ doc

27 geänderter Flächennutzung (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet el = (CSR CSA) 3,664 1/20 1/P, dabei sind: el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2- Äquivalent pro Biokraftstoff- Energieeinheit (Megajoule); CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr). b) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen. AM\ doc 27/102 PE v01-00

28 Or. es Änderungsantrag 505 Jolanta Emilia Hibner, Bogusław Sonik, Filip Kaczmarek, Jarosław Kalinowski, Tadeusz Cymański, Andrzej Grzyb Anhang II Nummer 1 Richtlinie 98/70/EG Anhang V Teil C Nummern 7, 8 und 9 (1) Anhang V Teil C wird wie folgt geändert: (a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet: entfällt e l = (CS R CS A ) 3,664 1/20 1/P, dabei sind: el = das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2- Äquivalent pro Biokraftstoff- Energieeinheit (Megajoule); CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, PE v /102 AM\ doc

29 welcher Zeitpunkt der spätere ist; CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; sowie P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr). (b) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen. Änderungsantrag 506 Vladko Todorov Panayotov Anhang II Nummer 1 Richtlinie 98/70/EG Anhang V Teil C Nummern 7, 8 und 9 (1) Anhang V Teil C wird wie folgt geändert: (a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt (1) Anhang V Teil C wird wie folgt geändert: (a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt AM\ doc 29/102 PE v01-00

30 berechnet: berechnet: e l = (CS R CS A ) 3,664 1/20 1/P, e l = (CS R CS A ) 0,1832/P e B /2, dabei sind: el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule); CS R = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; CS A = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CS A - Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; sowie P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr). (b) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen. dabei sind: el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule); CS R = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; CS A = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CS A - Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr); sowie eb = Bonus für 29 gco2eq/mj Biokraftstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird. PE v /102 AM\ doc

31 Begründung Die Verbesserung der Qualität degradierter Flächen, insbesondere auf Hanglagen, trägt zur Verringerung des Risikos natürlicher Gefahren wie etwa Erdrutschen bei, während die Flächen zugleich für einen sinnvollen Zweck verwendet werden, d. h. die Gewinnung von bei der Herstellung von Energie benutztem Pflanzenmaterial, einschließlich in Form von Biokraftstoff. Die Reduktion von Kohlenstoffemissionen sollte nicht um ihrer selbst willen berücksichtigt werden, sondern in Verbindung mit der am häufigsten auftretenden Sicherheitsfrage, d. h. dem verringertem Risiko von Naturkatastrophen mit ernsten Folgen. Änderungsantrag 507 Riikka Pakarinen Anhang II Nummer 1 Buchstabe b a (neu) Anhang V Teil C Nummer 11 Begründung (ba) Der Nummer 11 wird folgender Unterabsatz angefügt: Wenn in der Kraftstoffherstellungsanlage an anderer Stelle erzeugte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen eingesetzt wird, die unter die Ursprungsgarantie nach Artikel 15 fällt, sind die durch diese Elektrizität bedingten Treibhausgasemissionen mit Null anzusetzen. Im Fall der Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die in der Herstellungsanlage erzeugt wird, sind die Treibhausgasemissionen mit Null anzusetzen. Es gäbe Grund, die Herstellungsbetriebe dazu anzuspornen, Strom aus erneuerbaren Quellen einzusetzen, wenn der Betrieb woanders erzeugte Energie nutzt. Das käme auch den Anlagen der Region für Energie aus erneuerbaren Quellen zugute, denn dadurch stiege die Nachfrage nach solcher Energie. AM\ doc 31/102 PE v01-00

32 Änderungsantrag 508 Sari Essayah Anhang II Nummer 1 Buchstabe b a (neu) Anhang V Teil C Nummer 16 Begründung (ba) Nummer 16 erhält folgende Fassung: 16. Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft- Wärme-Kopplung [ ] wird im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, außer wo der für die Kopplung verwendete Kraftstoff ein Beiprodukt ist, das sich von landwirtschaftlichen Pflanzenreststoffen unterscheidet. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK- Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage. Ziel der Richtlinie 2004/8/EG ist es, die Nachfrage nach Primärenergie dadurch zu PE v /102 AM\ doc

33 verringern, dass KWK-Anlagen gefördert werden, wenn eine Nachfrage nach nützlicher überschüssiger Wärme besteht. In Nordeuropa besteht ganz sicher eine Nachfrage nach überschüssiger Wärmeenergie. Gemäß dieser Richtlinie sollten effiziente KWK-Anlagen als Teil der Biokraftherstellung anerkannt werden. Daher sollte die Zuordnungsmethode erweitert werden, um die nützliche überschüssige Wärme innerhalb der Emissionsberechnungskriterien gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie einzuschließen. Änderungsantrag 509 Anne Delvaux Anhang II Nummer 1 Buchstabe b a (neu) Anhang V Teil C Nummer 19 c (neu) Begründung (ba) Folgender Buchstabe wird angefügt: 19a. Emissionen von direkten Landnutzungsänderungen, eiluc, werden bis zum 31. Dezember 2017 auf Null angesetzt und gemäß Anhang VIII vom 1. Januar 2018 berechnet. Die Methodologie für die Berechnung dieses Faktors sollte zur Klarheit und für leichte Konsultation den anderen Methodologien zugeordnet werden und insbesondere der Einbeziehung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ab 2018 Rechnung tragen. Änderungsantrag 510 Kriton Arsenis, Dan Jørgensen, Nessa Childers, Britta Thomsen Anhang II Nummer 1 Buchstabe b a (neu) Anhang V Teil C Nummer 19 c (neu) AM\ doc 33/102 PE v01-00

34 (ba) Folgender Buchstabe wird angefügt: 19a. Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, eiluc, werden gemäß Anhang VIII berechnet. Änderungsantrag 511 Britta Reimers Anhang II Nummer 2 Anhang VIII (2) Folgender Anhang VIII wird angefügt: Anhang VIII Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen Rohstoffgruppe Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen Geschätzte Emissionen infolge Landnutzungsver änderungen (gco2eq/mj) 12 Zuckerpflanzen 13 Ölpflanzen 55 Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null entfällt PE v /102 AM\ doc

35 angesetzt werden Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt: (a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind. (b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung; bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen in Kulturflächen oder Dauerkulturen. In diesem Fall war ein Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) nach Anhang IV Teil C Absatz 7 zu berechnen. Begründung Solange die Wissenschaft zu Landnutzungsänderungen und indirekten Folgen unausgereift ist (wie in Artikel 3 angegeben), würde es unvereinbar sein, die ILUC-Faktoren zur Berechnung heranzuziehen. Änderungsantrag 512 Erik Bánki Anhang II Nummer 2 Anhang VIII (2) Folgender Anhang VIII wird angefügt: Anhang VIII entfällt AM\ doc 35/102 PE v01-00

36 Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen Rohstoffgruppe Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen Geschätzte Emissionen infolge Landnutzungsver änderungen (gco2eq/mj) 12 Zuckerpflanzen 13 Ölpflanzen 55 Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt: (a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind. (b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung; bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen in Kulturflächen oder Dauerkulturen. In diesem Fall war ein Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) nach Anhang IV Teil C Absatz 7 zu berechnen. PE v /102 AM\ doc

37 Änderungsantrag 513 Jolanta Emilia Hibner, Bogusław Sonik, Filip Kaczmarek, Jarosław Kalinowski, Tadeusz Cymański, Andrzej Grzyb Anhang II Nummer 2 Anhang VIII (2) Folgender Anhang VIII wird angefügt: Anhang VIII Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen Rohstoffgruppe Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen Geschätzte Emissionen infolge Landnutzungsver änderungen (gco2eq/mj) 12 Zuckerpflanzen 13 Ölpflanzen 55 Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt: (a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind. (b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. entfällt AM\ doc 37/102 PE v01-00

38 h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung; bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen in Kulturflächen oder Dauerkulturen. In diesem Fall war ein Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) nach Anhang IV Teil C Absatz 7 zu berechnen. Änderungsantrag 514 Pilar Ayuso, Pablo Arias Echeverría Anhang II Nummer 2 Anhang VIII 2) Folgender Anhang VIII wird angefügt: entfällt Anhang VIII Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Rohstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen Rohstoffgruppe Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen geschätzte Emissionen infolge veränderter Landnutzung (gco2eq/mj) 12 Zuckerpflanzen 13 Ölpflanzen 55 Teil B: Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen PE v /102 AM\ doc

39 infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden Bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt: (a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind. (b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen in Kulturflächen oder Dauerkulturen[15]. In diesem Fall hätte ein Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) nach Anhang V Teil C Absatz 7 berechnet werden müssen. Or. es Änderungsantrag 515 Christa Klaß Anhang II Nummer 2 Richtlinie 98/70/EG Anhang VIII Teil A Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen Rohstoffgruppe Geschätzte Emissionen infolge Landnutzungsver Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen Für durch die Umwandlung von pflanzlichen Stärken, Zuckerpflanzen und/oder Fettsäuren aus dem Anbau hergestellte Biokraftstoffe werden AM\ doc 39/102 PE v01-00

40 Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen änderungen (gco2eq/mj) Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen gelten, welche die Kommission für jedes Gerichtsjahr festlegt. 12 Für die Schätzung der Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen werden folgende Regeln angewandt: Zuckerpflanzen 13 Für die Schätzung der jährlichen Bruttoemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen, Egross iluc global, wird die folgende Regel angewandt: Ölpflanzen 55 Egross iluc global = (LUCglobal - dluc) x ((CSRW - CSAW) x 3,664) dabei sind: LUCglobal = Globale direkte Landnutzungsänderungen für Biokraftstoffherstellung im vorhergehenden Jahr (geschätzt in Flächeneinheiten (ha)); dlucglobal = Akkumulierte globale direkte Landnutzungsänderungen für Biokraftstoffherstellung im vorhergehenden Jahr (geschätzt in Flächeneinheiten (ha)); CSRW = der bisherige Kohlenstoffbestand (geschätzt in Masse (Tonnen)) an Kohlenstoff, einschließlich Boden und Vegetation) der weltweit im Vorjahr neu angebauten Flächen. CSAW = der tatsächliche Kohlenstoffbestand (geschätzt in Masse (Tonnen)) an Kohlenstoff, einschließlich Boden und Vegetation) der weltweit im Vorjahr neu angebauten Flächen. Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSAW-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; PE v /102 AM\ doc

41 Begründung Für die Schätzung der jährlichen Nettoemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen, Egross iluc global, wird die folgende Regel angewandt: Enet iluc global = Egross iluc global (20% x Egross iluc global) dabei sind: Enet iluc global = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (geschätzt in Masse (Tonnen) an CO2- Äquivalent), reduziert um 20 % zum Ausgleich von Schätzungsunsicherheiten Für die Schätzung der Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen pro Biokraftstoffenergieeinheit wird folgende Regel angewandt: e iluc = ((FSbiofuels x Enet iluc global) / Enbiofuel global) x 1000 dabei sind: FSbiofuels = Anteil von Rohstoffen (pflanzliche Stärken, Zuckerpflanzen und/oder Fettsäuren aus dem Anbau, geschätzt in Masse (Tonnen)), umgewandelt in Biokraftstoff im vorhergehenden Jahr, geteilt durch globale Vegetationspflanzen aus dem Anbau (geschätzt als Masse (Tonnen)), produziert im Jahr vor dem Referenzjahr; Enbiofuels = Energiegehalt (geschätzt als Energiegehalt (Gigajoule), bestimmt durch niedrigeren Heizwert)der globalen Biokraftstoffherstellung im vorhergehenden Jahr = Umwandlungsfaktor t/gj to g/mj Einführung einer Methodologie, die der in Anhang V Teil C Absatz 7 enthaltenen AM\ doc 41/102 PE v01-00

42 Methodologie für die Schätzung der Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entspricht, basierend auf bei der Herstellung von Biokraftstoffen verbrauchten Rohstoffen. Änderungsantrag 516 Bas Eickhout Anhang II Nummer 2 Anhang VIII Teil A Tabelle Zeile 4 a (neu) Non-Food- Energiepflanzen 15 Änderungsantrag 517 Christa Klaß Anhang II Nummer 2 Anhang VIII Teil B Buchstabe a (a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind. (a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind und Rohstoffe, die in Teil A dieses Anhangs enthalten sind, für die Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen für das Referenzjahr nicht festgelegt sind. Begründung Einführung einer Methodologie, die der in Anhang V Teil C Absatz 7 enthaltenen Methodologie für die Schätzung der Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entspricht, basierend auf bei der Herstellung von Biokraftstoffen PE v /102 AM\ doc

43 verbrauchten Rohstoffen. Änderungsantrag 518 Jo Leinen Anhang II Nummer 2 Anhang VIII Teil B Buchstabe b a (neu) (ba) Rohstoffe, die nicht auf den Markt gebracht wurden und auf lokaler Ebene für den Verbrauch von Straßenfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten hergestellt wurden, die hauptsächlich für interne landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Änderungsantrag 519 Erik Bánki Anhang II Nummer 2 a (neu) ANHANG VIII a (neu) (2a) Folgender Anhang wird eingefügt: A. Biomasse, durch die es nicht zu indirekten Flächennutzungsänderungen kommt, ist gemäß den durch die Kommission genehmigten Verfahren eines genehmigten nationalen Systems: 1. Biomasse, die als Zweitfrucht auf Flächen angebaut wird, die zuvor nicht für eine Zweitfrucht genutzt wurden; AM\ doc 43/102 PE v01-00

44 2. Biomasse, die aus einer Ertragssteigerung resultiert, zu der es ohne die Nachfrage der Biokraftstoffindustrie gemäß Teil B dieses Anhangs nicht kommen würde; B. Bewertung der Ertragssteigerung 1. In einem nationalen System kann Biomasse als Biomasse, durch die es nicht zu Landnutzungsänderungen kommt, in einer bestimmten Menge für jede Pflanze zertifiziert werden, die auf Flächen angebaut wird, die mindestens 1 % der Ackerfläche dieses Mitgliedstaats (oder jedes Drittlandes, das ein nationales System vorlegen möchte) ausmachen, und zwar bis zu der Menge, um die die in Teil B.4 vorgesehene Tonnage dieser Pflanze die in Teil B.3 niedergelegte Tonnage dieser Pflanze übersteigt. 2. Für jede Pflanzenart, die 2008 auf Flächen angebaut wurde, die mindestens 1 % der Ackerfläche dieses Mitgliedstaats (oder jedes Drittlands, das ein nationales System vorlegen möchte) betragen, berechnet der Staat die jährliche Zunahme des Ernteertrags der Pflanze auf seinem Hoheitsgebiet durch die Berechnung der Gesamternte auf der Grundlage eines dreijährigen rollierenden Ausgangsdurchschnittswerts und eines dreijährigen rollierenden Enddurchschnittswerts. a) Der dreijährige rollierende Ausgangsdurchschnittswert bezeichnet den durchschnittlichen Mittelwert in t/ha dieser Pflanze in den Jahren 1997, 1998 und b) Der dreijährige rollierende Enddurchschnittswert bezeichnet den durchschnittlichen Mittelwert in t/ha dieser Pflanze in den Jahren 2006, 2007 und c) Der implizite jährliche Ertrag ist die Ertragszunahme (in Prozent), diesich aus der Steigerung des Ertrags vom PE v /102 AM\ doc

Text Anhang X. A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto CO 2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen;

Text Anhang X. A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto CO 2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen; Kurztitel Kraftstoffverordnung 2012 Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 398/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2014 /Artikel/Anlage Anl. 10 Inkrafttretensdatum 17.10.2014 Text Anhang X Regeln für

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