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1 LANUV NRW, Postfach , Recklinghausen Auskunft erteilt: Geänderte Telefonnummern s. Hinweis S.7 Aktenzeichen: 58.2/9.10erVersand bei Antwort bitte angeben Abwasserabgabe für Schmutzwasser aus Kleineinleitungen Abgabeerklärung gem. 11 Abs. 2 AbwAG i. V. m. 10 AbwAG NRW für das Veranlagungsjahr 2018; Verrechnung der Abwasserabgabe von Kleineinleitern nach 10 Abs. 4 AbwAG Anlage: Abgabeerklärung 2018 Sehr geehrte Damen und Herren, Datum: Hauptsitz: Leibnizstraße Recklinghausen Telefon Fax poststelle@lanuv.nrw.de Dienstgebäude: Duisburg, Wuhanstr. 6 bei der Ausfüllung der Abgabeerklärung bitte ich Sie, die folgenden Informationen zu beachten: Öffentliche Verkehrsmittel: Haltestellen: Unter 1.) habe ich die Erläuterungen zur Abgabeerklärung für das Veranlagungsjahr 2018 aufgeführt. Die Gliederungspunkte a) bis h) befassen sich jeweils mit den entsprechenden Zeilen des Erklärungsformulars und erläutern, welche Einwohner in der entsprechenden Zeile aufzuführen sind. Unter 2.) erläutere ich Ihnen das Verfahren zur Verrechnung der Abwasserabgabe von Kleineinleitern. Ebenfalls bitte ich um Mitteilung wie die Einwohnerzahlen ermittelt wurden. Unterscheiden Sie durch Ankreuzen des jeweiligen Kästchens. Bankverbindung: Landeskasse Düsseldorf Helaba BIC-Code: WELADEDD IBAN-Code: DE

2 Seite 2 / 7 1. Erläuterungen zum Abgabeerklärungsformular für das Veranlagungsjahr 2018 Nach 8 Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes NRW (AbwAG NRW) vom (GV. NRW. S. 559) ist bei der Festsetzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von den Verhältnissen am 31. Dezember des Veranlagungsjahres auszugehen, also im Veranlagungsjahr 2018 von den Verhältnissen am 31. Dezember In den folgenden Zeilen sind nur Einwohner, die den 1. Wohnsitz in der Gemeinde haben, zu berücksichtigen. a) Einwohner insgesamt: Hier ist die Anzahl der im Gemeindegebiet gemeldeten Einwohner anzugeben. b) An die Kanalisation angeschlossene Einwohner: In dieser Zeile sind alle an öffentliche und private Kanalisationen angeschlossenen Einwohner anzugeben, die nicht zu den Kleineinleitungen zählen. Nicht zu den Kleineinleitungen zählen alle die Einleitungen, die zur Schmutzwasserabgabe individuell zu veranlagen sind. Geben Sie deshalb unbedingt auf der Rückseite der Abgabeerklärung die von mir erfassten und zu veranlagenden Einleitungen aus Kläranlagen und sog. Bürgermeisterkanälen mit der entsprechenden Anzahl der angeschlossenen Einwohner vollständig an, nur so kann eine Doppelveranlagung ausgeschlossen werden. c) Einwohner, deren gesamtes Abwasser zu einer öffentlichen Abwasseranlage abgefahren wird: Wird das gesamte Schmutzwasser eines oder mehrerer Häuser in einer abflusslosen, dichten Sammelgrube (gem. LWA - Merkblatt Nr. 4: Grundsätze für die Bemessung und Gestaltung von abflusslosen Abwassersammelgruben, August 1989) gesammelt und regelmäßig zu einer kommunalen Kläranlage abgefahren, so sind die an die abflusslosen Gruben angeschlossenen Einwohner in der Zeile c) einzutragen. Da aus diesen Gruben keine Einleitung erfolgt, ist hier auch keine Abwasserabgabe zu erheben. Die Einwohner werden im Rahmen der Schmutzwasserabgabe für die Kläranlage, zu der das Abwasser abgefahren wird, veranlagt.

3 Seite 3 / 7 d) Einwohner, deren gesamtes Abwasser auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung aufgebracht wird: Gemäß 2 Abs. 2 letzter Halbsatz AbwAG gilt das Verbringen von Abwasser in den Untergrund nicht als Einleiten, sofern es im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung geschieht. Diese Ausnahme vom Abgabetatbestand kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom C 71/88 [NVwZ 1991, 482]) nur vorliegen, wenn eine "ordnungsgemäße Bodenbehandlung" mit dem Aufbringen durchgeführt wird. Der Senat des BVerwG hat festgestellt, dass das Aufbringen von ungeklärtem häuslichem Schmutzwasser, vermischt oder unvermischt mit Gülle, in der Regel keine "ordnungsgemäße Bodenbehandlung" darstellt. Eine "ordnungsgemäße Bodenbehandlung" und damit die Voraussetzung für eine Einordnung in Zeile d) der Abgabeerklärung liegt vor, wenn vor dem Aufbringen des Abwassers eine Vorbehandlung des Abwassers in einer Mehrkammerabsetz- oder -ausfaulgrube oder einer gleichwertigen Anlage geschieht. Einwohner, deren Schmutzwasser nach Behandlung zur landbaulichen Bodenbehandlung - vermischt oder unvermischt mit Gülle - aufgebracht wird, sind in der Zeile d) einzutragen. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass hier nur solche Einwohner einzutragen sind, die ihr gesamtes Abwasser - d. h. vorbehandeltes Schmutzwasser und Klärschlamm - im Rahmen einer ordnungsgemäßen landbaulichen Bodenbehandlung aufbringen. e) Kleineinleiter: Durch Subtraktion der Einwohnerzahlen unter den Zeilen b) - d) von der Einwohnerzahl unter a) ergibt sich die Zahl der Kleineinleiter. Von der Zahl der Kleineinleiter sind nunmehr die Personen abzuziehen, für die eine Befreiung nach Bundes-/Landesrecht eintritt (Zeilen f) und g)).

4 f) Einwohner, deren Abwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und deren Fäkalschlamm durch die Gemeinde entsorgt bzw. auf Veranlassung des Betreibers durch eine Fachfirma oder Betrieb entsorgt wird: Seite 4 / 7 In dieser Zeile sind zunächst diejenigen Einwohner einzutragen, deren gesamtes Schmutzwasser in einer den a.a.r.d.t. entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und bei denen die Gemeinde ihrer Verpflichtung zum Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des in der Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Schlamms gem. 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LWG nachkommt. Das Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des Schlamms für eine ordnungsgemäße Beseitigung hat durch die Gemeinde oder einen im Namen der Gemeinde tätigen Unternehmer zu erfolgen. Dieses ist, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung, durch Vorlage der entsprechenden aktuellen Satzung nachzuweisen (soweit diese noch nicht vorgelegt wurde). Zusätzlich sind hier diejenigen Kleineinleiter (Landwirte und "Private") anzugeben, die eine Kleinkläranlage betreiben, welche den a.a.r.d.t. entspricht und bei denen - auf Veranlassung des Betreibers (auch ohne satzungsrechtliche Regelung) - die Entsorgung des Fäkalschlamms zu einer Kläranlage durch eine Fachfirma oder Fachbetrieb geschieht (s. hierzu auch meine ausführliche Information v über die Folgen des Urteils des BVerwG zur ordnungsgemäßen Schlammbeseitigung i. S. d. 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG für die Kleineinleiterfestsetzung - BVerwG 8 C 51/95). Hier bedarf es einer verlässlichen Einschätzung durch die abgabepflichtigen Gemeinden, dass die Schlammbeseitigung tatsächlich den rechtlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen wurde. Diese Einschätzung haben Sie in eigener Verantwortung unter Beachtung der wasserrechtlichen Pflicht aus 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LWG vorzunehmen. Mit der am in Kraft getretenen fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) wurde deren Anhang 1 geändert. Für alle Anlagen mit einer BSB 5 -Fracht des unbehandelten Schmutzwassers im Zulauf mit kleiner als 60 kg/d BSB 5 (roh) sind Überwachungswerte festgeschrieben worden (CSB = 150 mg/l, BSB 5 = 40 mg/l). Diese Überwachungswerte sind auch für Kleinkläranlagen anzuwenden. Über die Fiktionsregelung nach Buchstabe C Abs. 4 des Anhangs 1 der AbwV gelten die vorgenannten Anforderungen nach dem Stand der Technik auch als

5 erfüllt, wenn die Kleinkläranlage wie folgt zugelassen ist und nach Maßgabe dieser Zulassung eingebaut und betrieben wird: Seite 5 / 7 die Abwasserbehandlungsanlage ist allgemein bauaufsichtlich zugelassen oder die Abwasserbehandlungsanlage hat eine europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder die Abwasserbehandlungsanlage ist sonst nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen. Nicht mehr den a. a. R. d. T. entsprechen: 1. Kleinkläranlagen, die lediglich aus einem System zur anaerob biologischen Behandlung gem. DIN 4261 Teil 1, Nr (Mehrkammerausfaulgruben) ohne Abwasserbelüftung bestehen. Sie sind nur als mechanische Reinigungsstufe vor einer biologischen Behandlung zulässig. (Erlass MUNLV vom , Ziffer 1 Abs. 2, Az.: IV ) 2. Anlagen ohne Probenahmeeinrichtung (z.b. Untergrundverrieselungsanlagen oder Sickerschächte). (Ziffer 3 des o. g. Erlasses) 3. Anlagen mit Sanierungsverfügungen oder bei denen die Einleitungserlaubnis abgelaufen ist oder aufgehoben wurde (Ziffer 2 des o. g. Erlasses). Dies wird insbesondere Anlagen mit einer Genehmigung die vor Inkrafttreten der fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung erteilt worden ist betreffen. (Ziffer 2 des o. g. Erlasses)

6 g) Einwohner, deren Abwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes behandelt wird. Voraussetzung ist ferner, dass dem Landwirt die Pflicht zur Beseitigung des Fäkalschlamms gem. 49 Abs. 5 Satz 2 LWG übertragen worden ist: Seite 6 / 7 Auch die hier einzutragenden Einwohner fallen unter die Befreiungsregelung des 8 Abs. 1 AbwAG NRW. Voraussetzung ist zum einen, dass das gesamte Abwasser der betr. Einwohner in einer Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage) behandelt wird, welche den a.a.r.d.t. entspricht (zu den Kriterien verweise ich auf die diesbzgl. ausführlichen Erläuterungen unter 1. f). Des Weiteren muss die Abwasserbeseitigungspflicht bzgl. des Fäkalschlamms gem. 49 Abs. 5 Satz 2 LWG auf die nutzungsberechtigten Landwirte der betroffenen Grundstücke übertragen worden sein. h) Einwohner, für die eine Kleineinleiterabgabe anfällt: Durch die Subtraktion der Einwohner in den Zeilen f) und g) von den Einwohnern in der Zeile e) ergibt sich die Zahl der zu veranlagenden Einwohner. 2. Erläuterungen zur Verrechnung der Abwasserabgabe von Kleineinleitern nach 10 Abs. 4 AbwAG (4. Novelle) Die Abgabe für gemeldete nicht befreite Kleineinleiter, welche an eine Kläranlage angeschlossen werden, ist verrechenbar. Diese Kläranlage muss den Anforderungen des 60 Abs. 1 WHG entsprechen oder angepasst werden. Die Aufwendungen für diese Kleineinleiteranschlüsse können verrechnet werden, soweit sie von der abgabepflichtigen Gemeinde geleistet wurden. Bitte füllen Sie für jede relevante Anschlussmaßnahme das Formblatt Mitteilung über den vorgesehenen/tatsächlichen Anschluss von Kleineinleitern an eine Abwasserbehandlungsanlage nach 10 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz aus. Nähere Einzelheiten finden Sie in der entsprechenden Erläuterung hierzu auf unserer Internetseite (Link s. S. 7).

7 Die Mitteilung über vorgesehene Anschlüsse von Kleineinleitern nach 10 Abs. 4 AbwAG sollte im Rahmen der Erklärung nach 10 AbwAG NRW erfolgen. Seite 7 / 7 3. Allgemeine Hinweise Die Abgabeerklärung gem. 11 Abs. 2 AbwAG i. V. m. 10 AbwAG NRW für das Jahr 2018 ist gem. 10 S. 1 AbwAG NRW bis zum unter Verwendung des beiliegenden Erklärungsbogens unaufgefordert vorzulegen. Die Formblätter für das Veranlagungsjahr 2018 sowie weitere hier erwähnte Formulare können Sie auch im Internet über die Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, und dort unter»umwelt» Wasser» Umweltabgaben» Abwasserabgabe und dort Formulare abrufen. Bitte senden Sie die ausgefüllten Formblätter per Post an folgende Adresse: LANUV NRW Fachgebiet 58.2 Postfach Recklinghausen Ich weise darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 10 S. 1 AbwAG NRW die Abgabeerklärung nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt ( 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AbwAG NRW). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter Herrn Thomas Pagenkopf ( ). Hinweis: Ab 14. Februar 2019 wird der FB 58 zum neuen Dienstort in Duisburg wechseln. Ab diesem Zeitpunkt gilt die oben aufgeführte neue Telefonnummer. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Fred Schultze

8

9 Gemeinde: Gem.-Schlüsselz.: LANUV NRW Datum: Fachgebiet 58.2 Az.: Postfach Recklinghausen Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Abgabeerklärung gem. 11 Abs. 2 AbwAG i. V. mit 10 AbwAG NRW für das veranlagungsjahr 2018 für die an Stelle der Kleineinleiter zu zahlende Abgabe ( 8, 9 Abs. 2 AbwAG, 8 Abs. 1 AbwAG NRW) Die Abgabeerklärung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Anzahl zum Einwohner insgesamt (1. Wohnsitz) a) An die Kanalisation angeschlossene Einwohner, s. umseitige Auflistung b) (KA, BMK - Bitte unbedingt ausfüllen!) Einwohner, deren gesamtes Abwasser zu einer öffentlichen c) Abwasseranlage abgefahren wird ( z.b. aus einer abflusslosen Grube) Einwohner, deren gesamtes Abwasser auf landwirtschaftlich, d) forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung aufgebracht wird Zahl der Kleineinleiter a - ( b + c + d ) e) Einwohner, deren Abwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln f) der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und deren Fäkalschlamm durch die Gemeinde entsorgt ( 8 Abs. 1 AbwAG NRW) bzw. auf Veranlassung des Betreibers durch eine Fachfirma oder Betrieb entsorgt wird Einwohner, deren Abwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln g) der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes behandelt wird. Voraussetzung ist ferner, dass dem Landwirt die Pflicht zur Beseitigung des Fäkalschlamms gem. 49 Abs. 5 Satz 2 LWG übertragen worden ist. Einwohner, für die eine Kleineinleiterabgabe anfällt e - ( f + g ) h) Bescheinigung: Der von den Einwohnern unter f) anfallende und durch die Gemeinde entsorgte Fäkalschlamm wird der (den) Kläranlage(n) zugeführt. Die Schlammbeseitigung der übrigen unter f) eingetragenen Einwohner wurde den rechtlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen. Berechnung der Schadeinheiten: Einwohnerzahl h) : 2 = Schadeinheiten Grundlagen der Einwohnerzahlen: ermittelt: geschätzt: beides: Sollten Sie über die in diesem Formular abgefragten Angaben hinaus Gesichtspunkte vortragen wollen, die nach Ihrer Auffassung von Bedeutung sein könnten, tragen Sie dies bitte unter Beifügung entsprechender Nachweise und Unterlagen vor. Ort, Datum Unterschrift Nur von der Festsetzungsbehörde auszufüllen: bearbeitet: erfaßt: 10 (4) bearbeitet: erfaßt: Korr./Neuübergabe festzusetzende Einw.: verrechenbare Einw.: zu zahlender Betrag: EUR Bescheid geprüft KE_Formular.docx

10 Auflistung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner zum (Zeile b): Einleitungsnummer: angeschl. Einw. Einleitungsnummer: angeschl. Einw. Zwischensumme: a) Zwischensumme: b) Gesamtsumme: a) + b) KE_Formular.docx

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