elektronische Vorab-Fassung*
|
|
- Inge Kristina Fromm
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften A. Problem und Ziel In zahlreichen Landesteilen Deutschlands sind kommunale Zusammenschlüsse und Aufhebungen der Kreisfreiheit von Gemeinden notwendig, um bei zurückgehender Bevölkerung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten. Bei solchen Zusammenschlüssen und Einkreisungen gehen typischerweise auch kommunale Grundstücke oder kommunale Gesellschaftsanteile an Unternehmen, die ihrerseits über Grundeigentum verfügen, auf eine andere oder eine neu gebildete Kommune über. In zahlreichen dieser Fallkonstellationen kommt es dabei zu einem nach 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bzw. nach 1 Absatz 3 GrEStG steuerbaren Vorgang. Diese steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stellen ein spürbares Hemmnis für notwendige Gemeindezusammenschlüsse und Einkreisungen dar. Es ist daher erforderlich, für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und Einkreisungen in 4 GrEStG eine Ausnahme von der Besteuerung der zuvor genannten Fälle zu regeln. B. Lösung Es wird in den Katalog der bestehenden Ausnahmen von der Besteuerung in 4 GrEStG eine Ausnahme als Nummer 4 eingefügt, die nur für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und die Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden gilt. C. Alternativen * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
2 - 2 - Keine. D. Finanzielle Auswirkungen Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer stehen den Ländern zu (Artikel 106 Absatz 2 Nummer 3 GG). Die vorgesehene Gesetzesänderung führt bei diesen zu geringeren Einnahmen, deren Höhe sich nicht beziffern lässt. Sie hängt unter anderem von der Zahl der Gemeindezusammenschlüsse, deren konkreter Durchführung (Beitritt oder Vereinigung) und der Vermögenszusammensetzung der beteiligten Kommunen sowie dem im jeweiligen Land geltenden Steuersatz ab. Die meisten Länder haben nämlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Steuersatz abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung zu bestimmen (Artikel 105 Absatz 2a GG) und diesen von 3,5 Prozent auf 4 Prozent, 4,5 Prozent oder 5 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich in den von diesem Gesetzesentwurf erfassten durch Gesamtrechtsnachfolge ausgelösten Besteuerungsfällen nach dem gemäß 138 Absatz 2 bis 4 Bewertungsgesetz ermittelt Grundbesitzwert ( 8 Absatz 2 GrEStG). Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 2. März 2011 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil er die Verfassungsmäßigkeit dieser Wertermittlung bezweifelt. Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Juni 2011 mitgeteilt, dass die Grunderwerbsteuer in diesen Fällen nur vorläufig festgesetzt wird. E. Sonstige Kosten Keine.
3 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 4 bis 8 werden aufgehoben. 2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. der Übergang von Grundstücken gemäß 1 Absatz 1 Nummer 3 und von Gesellschaftsanteilen gemäß 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 als unmittelbare Rechtsfolge eines Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften, der durch Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder durch Gesetz zustande kommt, sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke gemäß 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Gesellschaftsanteile gemäß 1 Absatz 3 Nummer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit einer Gemeinde;" 3. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5.
4 - 2 - Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
5 - 3 - Begründung: A. Allgemeiner Teil I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs 1. In der Bundesrepublik Deutschland ist die demographische Entwicklung von einer fortschreitenden Alterung und einem Rückgang der Bevölkerung geprägt. Diese Entwicklung ist besonders in den neuen Ländern ausgeprägt, aber auch die alten Länder sind langfristig gesehen von ihr betroffen, da sich ihr Geburtendefizit immer weniger durch Nettowanderungsgewinne ausgleichen lässt. Nach der 12. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes vom Februar 2010 wird die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland von 82,0 Mio. Einwohnern im Jahr 2008 auf 77,4 Mio. Einwohner im Jahr 2030 zurückgehen (Variante Untergrenze der "mittleren" Bevölkerung). Diese Entwicklung ist insbesondere in den neuen Ländern ausgeprägt (Brandenburg -10,5 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern -15,2 Prozent, Sachsen -13,3 Prozent, Sachsen-Anhalt -21,2 Prozent, Thüringen -18,7 Prozent). Aber auch für alle alten Flächenländer wird vom Statistischen Bundesamt in dieser Prognose ein Bevölkerungsrückgang vorhergesagt, der insbesondere in Niedersachsen (-6,9 Prozent), in Nordrhein-Westfalen (-6,1 Prozent) und im Saarland (-13,8 Prozent) ausgeprägt ist. Die negative demografische Entwicklung tangiert die öffentlichen Finanzsysteme, die öffentlichen Verwaltungen und den öffentlichen Dienst u. a. dadurch, dass für die betroffenen Gebietskörperschaften der relative Anteil an den gesamten Steuereinnahmen abnimmt, die Ausgaben für öffentliche Leistungen mit hohem Fixkostenanteil je Einwohner aber steigen. In den neuen Ländern kommen die Belastungen durch das Auslaufen des Solidarpakts II bis zum Jahr 2020 noch erschwerend zu dieser Entwicklung hinzu. Ein wichtiges Instrument, um bei zurückgehender Bevölkerung und rückläufigen Einnahmen leistungsfähige Verwaltungseinhalten zu erhalten, sind Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und die Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden. Dabei geht es insbesondere darum, dass auch Kommunen in vom demographischen Wandel besonders betroffenen Regionen ihren Einwohnern und Unternehmen die erforderlichen Leistungen erbringen können, um im Wettbewerb mit anderen deutschen und
6 - 4 - europäischen Regionen ein attraktiver Standort zu bleiben. Von der Europäischen Union werden deshalb die vom demographischen Wandel betroffenen Regionen aus den Strukturfonds bei der Entwicklung von Lösungsansätzen unterstützt. 2. Bei Zusammenschlüssen von Kommunen und bei Einkreisungen gehen typischerweise kommunale Grundstücke oder kommunale Gesellschaftsanteile an Unternehmen, die ihrerseits über Grundeigentum verfügen, auf eine andere oder eine neu gebildete Kommune über. In zahlreichen dieser Fallkonstellationen kommt es dabei zu einem nach 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bzw. nach 1 Absatz 3 GrEStG steuerbaren Vorgang. 4 Nummer 1 GrEStG hatte ursprünglich den Erwerb eines Grundstücks durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Anlass des Übergangs von Aufgaben oder von Grenzänderungen von der Besteuerung ausgenommen. Durch Artikel 15 Nummer 2 Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) wurde diese Freistellung einerseits auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erweitert, andererseits aber davon abhängig gemacht, dass das Grundstück nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Bei kommunalen Zusammenschlüssen und Grundstücksübertragungen infolge von Einkreisungen fällt daher seither immer dann Grunderwerbsteuer an, wenn von dem Rechtsträgerwechsel Grundstücke betroffen sind, die dem gewerblich genutzten kommunalen Vermögen zugeordnet sind. Außerdem kann bei einem kommunalen Zusammenschluss oder einer Einkreisung der Übergang bzw. die Vereinigung von Anteilen, die die beteiligten Kommunen an Unternehmen in Privatrechtsform haben, gem. 1 Absatz 3 GrEStG einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang darstellen, wenn diese Unternehmen über Grundeigentum verfügen. Auch diese Fallkonstellation ist von der Befreiung in 4 Nummer 1 GrEStG nicht erfasst. Insbesondere bei Kommunen mit Wohnungsunternehmen kann die bei der neuen oder aufnehmenden Kommune anfallende Grunderwerbsteuer daher die mittel- bis langfristig zu erzielenden Einsparungen übersteigen. Diese steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stellen demzufolge ein spürbares Hemmnis für notwendige und an und für sich wirtschaftlich sinnvolle Gemeindezusammenschlüsse sowie Einkreisungen dar.
7 - 5 - Es ist daher erforderlich, für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, wozu Gemeinden und Kreise/Landkreise sowie einzelne Formen höherer Kommunalverbände (z. B. in Bayern die Bezirke) gehören, in 4 GrEStG eine Ausnahme von der Besteuerung zu regeln. Gleiches gilt für Gemeinden, die von der Aufhebung der Kreisfreiheit betroffen sind. Die Ausnahme soll nicht nur für gesetzliche Zusammenschlüsse, sondern auch für solche, die durch Vertrag vollzogen werden, gelten. Eine Beschränkung auf gesetzliche Zusammenschlüsse wäre nicht sachgerecht, weil diesen in der Praxis regelmäßig eine Freiwilligkeitsphase vorausgeht, um den Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen können nach den insofern übereinstimmenden Regelungen aller Länder freiwillige Zusammenschlüsse nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und mit Genehmigung der Rechtsaufsicht vollzogen werden. Deshalb kommen auch bei freiwilligen Zusammenschlüssen die durch die demographische Entwicklung bedingten landesplanerischen Überlegungen zum Tragen. 3. Die Regelung sollte nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert werden, um mögliche beihilferechtliche Bedenken auszuschließen. II. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 GG. III. Kosten der öffentlichen Haushalte Die Höhe der Steuermindereinnahmen lässt sich nicht beziffern. Sie hängt im Wesentlichen von der Zahl der Gemeindezusammenschlüsse, aber auch deren konkreter Durchführung (Beitritt oder Vereinigung) und der Vermögenszusammensetzung der beteiligten Kommunen ab.
8 - 6 - B. Besonderer Teil Artikel 1 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes) Zu Nummer 1: Die Regelungen in den Nummern 4 bis 8 sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Sie werden deshalb aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben. Zu Nummer 2: Es wird eine weitere Ausnahme von der Besteuerung in 4 als Nummer 4 eingefügt. Die Regelung gilt nur für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und bei Einkreisungen. Bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften handelt es sich zum einen um den Fall der Eingliederung einer kommunalen Gebietskörperschaft. Die aufnehmende kommunale Gebietskörperschaft tritt in diesem Fall die Gesamtrechtsnachfolge der als Rechtsträger untergehenden beitretenden kommunalen Gebietskörperschaft an. Zum anderen handelt es sich um den Fall der Vereinigung kommunaler Gebietskörperschaften, bei dem die neu gebildete kommunale Gebietskörperschaft Gesamtrechtsnachfolger der an der Vereinigung teilnehmenden kommunalen Gebietskörperschaften wird. Durch die Regelung wird zum einen eine Ausnahme von der Besteuerung hinsichtlich derjenigen Grunderwerbsteuertatbestände eingeführt, die bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften "unmittelbar" aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge, die durch den Zusammenschluss ausgelöst wird, eintreten. Zum anderen werden die steuerbaren Rechtsgeschäfte, die aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit vorgenommen werden, von der Grunderwerbsteuer befreit. Die neue Regelung ist daher einerseits enger als die bestehende Ausnahme von der Besteuerung in 4 Nummer 1. Diese gilt nämlich für den Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts und erfasst die Fallkonstellation, dass das Grundstück aus Anlass von Grenzänderungen oder der Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben von einer juristischen Person auf
9 - 7 - die andere übergeht bzw. rechtsgeschäftlich übertragen wird. Andererseits ist die neue Regelung weiter gehend, weil sie auch für die von der Freistellung in 4 Nummer 1 ausgeschlossen Grundstücke kommunaler Gebietskörperschaften, die einem Betrieb gewerblicher Art dienen, gilt. Sie erfasst darüber hinaus auch Fälle der Besteuerung des Grundeigentums von kommunalen Gesellschaften, die bei einem kommunalen Zusammenschluss durch die Rechtsnachfolge in die Gesellschaftsanteile sowie im Falle der Aufhebung der Kreisfreiheit durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile nach 1 Absatz 3 ausgelöst werden. Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine Befreiungsvorschrift, die die grundsätzliche Steuerbarkeit nach dem Grunderwerbsteuergesetz nicht berührt. Demzufolge ist keine flankierende Maßnahme auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts erforderlich. Zu Nummer 3: Es handelt sich um eine durch die Regelung in Artikel 1 Nummer 1 notwendig gewordene Folgeänderung. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
10 - 8 - Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen des Bundesrates, bei notwendig werdenden Zusammenschlüssen von Gemeinden oder der Eingliederung von Gemeinden in Kreise Hilfestellung zu leisten. Die demografische Entwicklung wird die öffentliche Verwaltung in den kommenden Jahren vor große Herausforderungen stellen. Kommunale Zusammenschlüsse und die Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden können bei zurückgehender Bevölkerung einen Beitrag zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung leisten. Die Einführung neuer Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer auf Grundstücksübertragungen aus Anlass von Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften oder der Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden ist aus steuersystematischer Sicht nicht unproblematisch. Das geltende Grunderwerbsteuergesetz erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers alle Rechtsvorgänge, durch die ein inländisches Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Die Motive für die Grundstücksübertragung sind dabei unbeachtlich. Das Grunderwerbsteuerrecht besteuert den Grundstücksübergang als solchen ohne auf den Rechtsträger abzustellen. Es ist fraglich, ob ein hinreichender sachlicher Grund besteht, bei Grundstücksübergängen zwischen Betrieben gewerblicher Art der öffentlichen Hand und privaten Betrieben zu unterscheiden. Eine Vergleichbarkeit zum
11 - 9 - Hoheitsbereich ist nicht gegeben, da der Betrieb gewerblicher Art erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist. Die Einführung einer neuen Ausnahme von der Grunderwerbsteuer setzt im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 GG eine Rechtfertigung voraus. Eine Rechtfertigung kann durch Lenkungszwecke erfolgen. Legitime Lenkungszwecke sind solche, die gemeinwohlbezogen wirken (vgl. BVerfGE 110, 274 [299]). Der geltende 4 Nr. 1 GrEStG nimmt die Gemeinwohlgründe folgerichtig und zielgenau auf, indem der Übergang eines Grundstücks von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der Besteuerung ausgenommen wird. Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität werden bisher von der Begünstigung jedoch generell solche Grundstücke ausgenommen, die keinen öffentlich-rechtlichen Zwecken, sondern nur Erwerbszwecken dienen. Die angestrebte Ausnahme von der Grunderwerbsteuer bezieht hingegen Übertragungen von Grundstücken, die den Betrieben gewerblicher Art der öffentlichen Hand zuzurechnen sind, ein. Die Einbeziehung dieser Grundstücke bedarf im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG eines rechtfertigenden Grundes. Ob die Anknüpfung an den Zusammenschluss einer kommunalen Gebietskörperschaft dafür ausreichend ist, bedarf näherer Prüfung. Gleiches gilt im Hinblick darauf, ob durch die angestrebte Änderung möglicherweise das durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf Teilnahme am freien Wettbewerb tangiert ist. Die Rechte des Wettbewerbers wären betroffen, wenn durch die Nichtbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts hinsichtlich des Betriebs gewerblicher Art die Wettbewerbslage zum Nachteil des privaten Wettbewerbers beeinflusst werden würde.
12 Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die angestrebte Ausnahme eine staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen könnte. Im Gesetzesantrag wird selbst darauf hingewiesen, dass die Regelung nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert werden sollte, um mögliche beihilferechtliche Bedenken auszuschließen. Sofern das Gesetzgebungsverfahren weiter verfolgt werden soll, wäre im Hinblick auf dieses Risiko eine frühzeitige beihilferechtliche Abstimmung mit den zuständigen Stellen der EU-Kommission anzuraten. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz und den nachfolgenden gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurden die öffentliche Hand und die private Hand bei Umstrukturierungen in Konzern nach Maßgabe des 6a GrEStG gleichgestellt. Seit dem Jahr 2010 wird damit auch in Kommunalbereich unter den weiteren Voraussetzungen des 6a GrEStG die Grunderwerbsteuer nicht mehr erhoben. Begünstigt nach 6a GrEStG sind neben Umwandlungen im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG auch Umwandlungen im Sinne des 1 Abs. 2 UmwG, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Es obliegt dem jeweiligen Landesgesetzgeber bei Bedarf entsprechendes Recht zu schaffen. Die Einführung neuer Ausnahmen bei der Grunderwerbsteuer stünde dem mit der Reform der Grunderwerbsteuer 1983 erreichten Ziel, die Ausnahmetatbestände - bei gleichzeitiger Reduzierung des Steuersatzes - auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, entgegen. Infolgedessen wäre mit Forderungen nach weiteren Steuerbefreiungen zu rechnen. Diesen Bedenken könnte durch eine Befristung
13 eventuell Rechnung getragen werden. Die aus Gründen der Rechtsbereinigung beabsichtigte Streichung der durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Steuerbefreiungen zu 4 Nummer 4 bis 8 GrEStG kann im Rahmen eines späteren Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.
Bundesrat Drucksache 737/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 737/11 (Beschluss) 30.03.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Bundesrat Drucksache 737/11 17.11.11 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9668 17. Wahlperiode 16. 05. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen
Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
Anlage Grunderwerbsteuer; Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage A. Umwandlungen Nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)
Bundesrat Drucksache /16 [Datum] Gesetzesantrag der Länder [ ] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der Länder beabsichtigt eine Reform der
Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs.
Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom 19. September 2018 1. Allgemeines Nach der Rechtsprechung
GrEStG. in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009
GrEStG in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes Stand: 22. Dezember 2009 Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sind in fett dargestellt. Dargestellt werden nur die betroffenen
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1626 6. Wahlperiode 05.03.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)
Bundesrat Drucksache 514/16 (Beschluss) 04.11.16 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der Länder beabsichtigt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1038 16. Wahlperiode 23. 03. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes A. Problem und Ziel DieAuswahlderdeutschenRichterundGeneralanwälteandenGerichtender
Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/1924 10.05.2011 Neudruck Gesetzentwurf der Fraktion der SPD der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE Gesetz über die Festsetzung
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Bundesrat Drucksache 403/04 11.05.04 Gesetzesantrag der Freistaaten Thüringen, Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 A. Problem und Ziel Der Gesetzgeber hat in 20
Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil
Nr, 11 Bundessteuerblatt 2013 Teil I Seite 773 Teil I Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der 3 und 6 GrEStG in den Fällen des 1 Abs. 3 GrEStG vom
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10751 18. Wahlperiode 21.12.2016 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3269 16. Wahlperiode 07.11.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
Bearbeitungsstand: 28.05.2014 Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
Keine Kosten, da es sich lediglich um eine Klarstellung einer bereits bestehenden bundesgesetzlichen Ermächtigung handelt.
Deutscher Bundestag Drucksache 14/5263 14. Wahlperiode 08. 02. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes für Tariftreueerklärungen A. Zielsetzung Nach 97 Abs. 4 2. Halbsatz GWB dürfen bei
Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom 19.
Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder nwendung des 1 bs. 3a GrEStG vom 19. September 2018 1 llgemeines Durch rtikel 26 Nummer 1 des mtshilferichtlinie-umsetzungsgesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)
Bundesrat Drucksache 28/17 17.01.17 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein AV - Fz - U Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015
2015/1125772 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach 17 Absatz 2 und 3 GrEStG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
Bundesrat Drucksache 160/03 (Beschluss) 14.03.03 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung A. Zielsetzung Nach bisherigem Recht (seit 1. Januar 2001) setzt die
Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Bearbeitungsstand: 04.07.2011 11:11 Uhr Formulierungshilfe der Bundesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes A. Problem und Ziel Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7147 28.10.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk
Bundesrat Drucksache 107/17 02.02.17 Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Thüringen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk
Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 497 13. 09. 2011 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer A. Zielsetzung Um
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Gesetz zur Vereinfachung der Umsetzung der Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP-Vereinfachungsgesetz); hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen A. Problem und Ziel Es soll insbesondere
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung
Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten
Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Bundesrat Drucksache 198/14 (Beschluss) 11.07.14 Verordnungsentwurf des Bundesrates Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung A. Problem und Ziel Die Sportanlagenlärmschutzverordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG)
Bundesrat Drucksache 90/04 30.01.04 Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG) A. Problem
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012
Bundesrat Drucksache 681/13 10.09.13 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 A. Problem und Ziel 12 des
a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:
Stand 7.7.2016 Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Vom Nach Artikel 84 Absatz 2 des
Bundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 250/15 27.05.15 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz - In Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2015 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung
Unentgeltlicher Gesellschafterwechsel bei Grundstücksgesellschaften und Grunderwerbsteuer
Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst nicht nur unmittelbare Eigentumsübergänge von Grundstücken, sondern auch fiktive Übergänge insbesondere den Gesellschafterwechsel bei Gesellschaften, in deren Vermögen
Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 1520 22. 05. 97 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes A. Zielsetzung Kirchen und andere Religionsgemeinschaften
Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode
Deutscher Bundestag Drucksache 16/... 16. Wahlperiode 29.11.2005 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage A. Problem und Ziel Die Förderung
Bundesrat Drucksache 232/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 232/14 28.05.14 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz - In Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Bundesrat Drucksache 309/13 (Beschluss) 03.05.13 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes A. Problem und Ziel Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesrat Drucksache 149/17 15.02.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und
Bundesrat Drucksache 268/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 268/16 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2016 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
Bundesrat Drucksache 233/17. Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Bundesrat Drucksache 233/17 22.03.17 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011
Bundesrat Drucksache 94/16 22.02.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 A. Problem und Ziel 12 des Finanzausgleichsgesetzes
Bundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 268/16 (neu) 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten
Vorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0991 15.05.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Einführung einer Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/994 Landtag 18. Wahlperiode 09.07.13 Mitteilung des Senats vom 9. Juli 2013 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel
Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Gesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel
- 1 - Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 20.03.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur
- 2 - B. Lösung Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus fü
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9047 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur
Die staatliche Deputation für Inneres hat dem Gesetzentwurf am zugestimmt.
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 16/902 Landtag 31.01.06 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 31. Januar 2006 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitlichen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 506 04.05.73 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes A. Zielsetzung Der in Artikel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/1686 19. Wahlperiode 17.04.2018 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten
Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Grundgesetzes (GG)istallerdingsmitnichtunerheblichenSchwierigkeitenbehaftet.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5724 16. Wahlperiode 20. 06. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a) A. Problem und Ziel DasGerichtsvollzieherwesenbedarfstrukturellerReformen.UmdieEffizienz
Service steuertip Info-Paket st
Service steuertip Info-Paket st 480605 Vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1.
Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.
Bundesrat Drucksache 722/10 05.11.10 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - Wi Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach 5b des Einkommensteuergesetzes
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode zu Drucksache 6/4900 zu Drucksache 6/4497 17.01.2018 Änderungsantrag der Fraktion der CDU zu der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses - Drucksache 6/4900
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
Bundesrat Drucksache 641/12 BRFuss 02.11.12 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Wi - AV - G - In - R Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) Der Deutsche
Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Vorlage zur Beschlussfassung
Drucksache 17/0118 18.01.2012 17. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und
Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der
Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bundesrat Drucksache 40/14 07.02.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung EU - Fz - In Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr..../2013
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. DieLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-Anhalt
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13427 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes A. Problem und Ziel DieLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-Anhalt
Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.
Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
Gesetzentwurf. Der Bundesregierung
05.09.2018 Gesetzentwurf Der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Mehr Geld für die Kommunen! - Bürokratiebelastung als Fall des Konnexitätsprinzips?
Nationales Zentrum für Bürokratiekostenabbau Mehr Geld für die Kommunen! - Bürokratiebelastung als Fall des Konnexitätsprinzips? Hans-Georg Kluge Rechtsanwalt, Landrat a.d., Staatssekretär a.d. 15. Oktober
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Bundesrat Drucksache 333/15 (Beschluss) 25.09.15 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
Vorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11186 18. Wahlperiode (zu Drucksache 18/11131) 15.02.2017 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c,
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/... 17. Wahlperiode 24.04.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel
Vorblatt. A. Problem und Ziel
Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen A. Problem und Ziel Der Koalitionsvertrag
Gesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 A. Problem und Ziel Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr 2014 einen strukturell
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/917 Landtag 19. Wahlperiode 24.01.17 Mitteilung des Senats vom 24. Januar 2017 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage Mitteilung des Senats an
Lfd. Nr. Verordnung (ändernde) Fundstelle Begründung. 1. BGBl. I S Stand 1. Januar
Stand 1. Januar 2015 1049 Nachfolgend abgedruckt Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüssel und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1051 7. Wahlperiode 13.09.2017 GESETZENTWURF der Fraktionen der CDU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes A
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
Bun d esrat Drucksache 209/19 08.05.19 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel Mit der durch das 10.
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Bearbeitungsstand: 07.04.2017 15:19 Uhr Verordnung der Bundesregierung Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung
Bundesrat Drucksache 167/10 26.03.10 Verordnung der Bundesregierung AS - G Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Beschleunigung
Gesetzentwurf. 13. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG. Drucksache 13n der Landesregierung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 13. Wahlperiode Drucksache 13n 45 12.02.93 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame
Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. 1. Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 15/4466 - Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften Der Gesetzentwurf wird wie folgt
Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/330. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10.
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10. November 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz
Bundesrat Drucksache 309/13 23.04.13 Gesetzesantrag der Länder, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) A. Zielsetzung
Gesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 30. Jahrgang Potsdam, den 30. April 2019 Nummer 14 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Europa-Universität
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bundesrat Drucksache 233/17 (Beschluss) 12.05.17 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel Mit der durch das Zehnte Gesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 15/4534 15. Wahlperiode 15. 12. 2004 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen
Grunderwerbsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
- 1 - Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung des 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 GrEStG auf Organschaftsfälle vom 19. September 2018 1. Allgemeiner
Gesetzentwurf. Drucksache 17/4351. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode der Landesregierung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4351 28.11.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Referentenentwurf. des Auswärtigen Amtes
18.07.2018 Referentenentwurf des Auswärtigen Amtes Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Stand: Vorblatt. Entwurf
Stand: 14.04.2010 Vorblatt Entwurf Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4690 18. Wahlperiode 2016-09-29 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über den Aufbau der Bergbehörden Federführend
Dokumentation zum Flurbereinigungsrecht in der Förderalismusreform I
Dokumentation zum Flurbereinigungsrecht in der Förderalismusreform I im Auftrag der Deutschen Geodätischen Kommission Bearbeitung: Univ.-Prof. i. R. Dr.-Ing., Dr. h.c. mult. Erich Weiß; Bonn 2007 Herausgeber:
Änderungsantrag. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/6312. der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P.
Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/6312 01.12. 93 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz