Vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) Erläuterungen zur GGVSEB insgesamt:

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1 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB) *) Erläuterungen zur GGVSEB insgesamt: Vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) Nunmehr fasst die GGVSEB die drei Verkehrsträger Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen in einer einzigen Verordnung zusammen. Gleichzeitig werden mit dieser Verordnung die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungen der 19. ADR- und 14. RID-Änderungsverordnung und die Änderungen für das ADNR sowie für das ab 28. Februar 2009 anwendbare ADN für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen übernommen. Die Verordnung setzt zudem die Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. EU L 260 vom , S. 13) in nationales Recht um. Diese EG-Richtlinie nennt als ihre wesentlichen Gründe und Ziele: Die Gewährleistung der Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter, von der eine erhebliche Unfallgefahr ausgehen kann. Die Festlegung aller Aspekte der Beförderung gefährlicher Güter zu Land und auf Binnenwasserstraßen in einer gemeinsamen Regelung. Ausdehnung der Vorschriften für grenzüberschreitende Beförderungen gefährlicher Güter auf innerstaatliche Beförderungen, um die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter gemeinschaftsweit zu harmonisieren und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Unter anderem wegen dieses Aspektes weitet die EU die Gefahrgutregelungen verbindlich auch auf diejenigen Mitgliedstaaten aus, die den internationalen Beförderungsabkommen noch nicht als Vertragspartei beigetreten sind. (vgl. die Erwägungsgründe zu den 1 bis 5 und 22). Auf Grund des 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und 7a sowie auf Grund des 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen 3 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 3 Absatz 5 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und 5 Absatz 2 sowie 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Zulassung zur Beförderung 4 Allgemeine Sicherheitspflichten 5 Ausnahmen 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom , S. 13). 28. EL 8/2009 Gefahrgut für die Praxis D EL 8/2009

2 D GGVSEB Band 2 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders 18 Pflichten des Absenders 19 Pflichten des Beförderers 20 Pflichten des Empfängers 21 Pflichten des Verladers 22 Pflichten des Verpackers 23 Pflichten des Befüllers 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC 26 Sonstige Pflichten 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenund Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr 37 Ordnungswidrigkeiten 38 Übergangsbestimmungen 39 Aufheben von Vorschriften 40 Inkrafttreten Anlage 1 (zu 35) Anlage 2 Anlage 3 Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung 35 gilt Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), 2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und 3. auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen. (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der 1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und 2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbe- D EL 8/2009 Gefahrgut für die Praxis

3 reich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 1. Nummer 1 genannten a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl II S. 396) sowie die Vorschriften der Anlagen 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3, b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlagen 1 und 3, 2. Nummer 2 genannten a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl II S. 1334) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4, b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und 3. Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl II S. 595) geändert worden ist, und die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BG- Bl II S. 1906, 1908), das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl II S. 534) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5. (4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes Vertragspartei jeweils der Begriff Mitgliedstaat. (5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte bis und bis ADNR/ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden. (6) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auch auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Verordnung. Erläuterungen zu 1 Zu Absatz 1 Diese Verordnung regelt die innerstaatlichen Beförderungen mit gefährlichen Gütern, also die Transportvorgänge innerhalb des deutschen Staatsgebietes. Nunmehr erfasst diese Verordnung die Beförderungen 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), 2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und 3. auf allen schiffbaren Binnengewässern. Der Seeverkehr wird nach wie vor in einer eigenständigen Verordnung, der GGVSee rechtlich normiert; er ist nicht Gegenstand der GGVSEB. Die Verordnung regelt auch grenzüberschreitende Beförderungen gefährlicher Güter einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) in Deutschland, aber nur soweit die konkrete Beförderung auf deutschem Staatsgebiet stattfindet. Zu Absatz 2 Nummer 1: 1 Abs. 2 GGVSEB bezieht wie bisher auch in den Geltungsbereich der Verordnung auch Beförderungen mit Fahrzeugen und Transportmitteln der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte ein. Sie knüpft dabei zunächst 28. EL 8/2009 Gefahrgut für die Praxis D 145

4 D GGVSEB Band 2 an die Eigentumslage an ( gehören ), lässt es aber auch genügen, dass die Bundeswehr oder die ausländischen Streitkräfte für die im Einzelfall eingesetzten Fahrzeuge und Transportmittel verantwortlich sind. Damit werden auch Fahrzeuge und Transportmittel erfasst, die nicht im Eigentum der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte stehen. Nummer 2: Hier wird eine Ausnahme normiert, wonach Beförderungen auf schiffbaren Binnengewässern ( 1 Satz 1 Nr. 3) der GGVSEB nicht unterliegen, wenn diese auf Fahrzeugen der Streitkräfte, einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, erfolgen. Die Ausnahme gilt aber nur, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. In der amtlichen Begründung wird dazu ausgeführt: Hinsichtlich der Gefahrgutbeförderung auf der Straße und mit der Eisenbahn werden die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen. Für die Binnenschifffahrt bleiben die Streitkräfte jedoch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Die gesetzliche Formulierung, wonach die Erforderlichkeit eine Rolle für die Geltung spielt, kommt in der amtlichen Begründung nicht zur Sprache. Maßgeblich ist selbstredend der Wortlaut des Gesetzes, so dass die Vorschriften der GGVSEB durchaus Bedeutung für Beförderungen der Streitkräfte auf Binnengewässern erlangen können. Zu Absatz 3 Von ganz wesentlicher Bedeutung ist die auf den ersten Blick nur schwer lesbare Bestimmung des Absatzes 3. Sie legt fest, welche materiellen Inhalte die GGVSEB hat, nämlich die der internationalen Vertragswerke über die Beförderung gefährlicher Güter, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei beigetreten ist. Diese werden auch innerstaatlich wie folgt eingeführt: Nummer 1a: Die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B des ADR. Weiter wird hier bestimmt, dass ergänzend die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3 GGVSEB gelten. Nummer 1b: Bei grenzüberschreitenden Gefahrguttransporten auf der Straße gelten ebenfalls die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des ADR und die Vorschriften der Anlagen 1 und 3 also anders als zuvor gilt die Anlage 2 der GGVSEB nicht. Nummern 2 und 3: In derselben Struktur und Systematik bestimmen die Nummern 2 und 3 des 1 Abs. 2 GGVSEB die Geltung der internationalen Vertragswerke für die Verkehrsträger Schiene (RID und COTIF) und Binnengewässer (ADN und ADNR) im dort genannten Umfang. Zu Absatz 4 Für die Anwendung der ADR/RID/ADN gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an Stelle des Begriffes Vertragspartei jeweils der Begriff Mitgliedstaat, da die Anwendung auf Grund von Gemeinschaftsrecht erfolgt und in der Europäischen Gemeinschaft stets von Mitgliedstaaten die Rede ist. 2 Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet: 1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender; 2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), b) einen MEGC, c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, d) einen Schüttgut-Container, e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung, f) ein Batterie-Fahrzeug, g) ein MEMU, h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung, i) einen Batteriewagen, j) ein Schiff oder k) einen Ladetank D EL 8/2009 Gefahrgut für die Praxis

5 einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; 3. Verlader ist das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Schiff, einen Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt sowie das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; 4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt; 5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein; 6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR die in Abschnitt ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren; 7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADNR/ADN gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter; 8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist; 9. GPSG ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist; 10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt ADR/RID/ADNR/ADN beschriebene Großpackmittel; 11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. S. 102); 12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt ADR/RID/ADNR/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC; 13. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug; 14. OrtsDruckV ist die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die durch Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist; 15. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr; 16. UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. 28. EL 8/2009 Gefahrgut für die Praxis D 147

6 D GGVSEB Band 2 Erläuterungen zu 2 Die Begriffsbestimmungen, die auf die Benennung von Abkürzungen wie beispielweise GPSG (Nr. 9) oder IBC (Nr. 10) erweitert worden sind, sollen der anwenderfreundlichen Handhabung der GGVSEB dienen. Gesetzliche Begriffsbestimmungen (sog. Legaldefinitionen) werden in aller Regel zum Zweck der begrifflichen Klarheit und Präzisierung verwendet. Ihr eigentlicher Sinn liegt in der Abgrenzung vom üblichen Sprachgebrauch, wie er etwa einem Lexikon entnommen werden könnte. Legaldefinitionen wirken stets nur in dem Rechtsgebiet, in dem sie eigens vom Gesetzgeber formuliert wurden. In der amtlichen Begründung hat der Verordnungsgeber zudem auf die Begriffsbestimmungen hingewiesen, die in den Werken ADR/RID/ADNR/ADN enthalten sind. Auf eine bloße Wiederholung der dortigen Begriffsbestimmungen hat der Verordnungsgeber verzichtet. Dies ist so zu verstehen, dass im Rahmen der Anwendung der GGVSEB die Begriffsbestimmungen der genannten Übereinkommen gelten. Er hat in der GGVSEB in 2 nur solche Begriffe selbst (neu) bestimmt, denen er eine abweichende nämlich eine inhaltlich erweiterte oder eingeschränkte Bedeutung geben wollte. Von einer Gegenüberstellung der Begriffe wurde abgesehen, da im Falle der eigenen Definition in der GGVSEB ohnehin nur dort die geregelten Begriffsbestimmungen maßgeblich, also rechtsverbindlich, sind. Der Sinn der Aufnahme von Abkürzungen versteht sich von selbst. Die amtliche Begründung führt hierzu aus: Außerdem werden Abkürzungen aufgenommen, um diese in der Verordnung weiter zu verwenden. Die Begriffsbestimmungen und die Abkürzungen wurden vom Verordnungsgeber zur besseren Übersichtlichkeit in ihrer jeweiligen Kategorie, also Begriffsbestimmung ( 2 Nummern 1 bis 7) und Abkürzung (Nummern 8 bis 16) alphabetisch sortiert. Zu Nr. 2 ( Befüller ) Nach dem Wortlaut des 2 Nr. 2 GGVSEB können per Definition zwei verschiedene Unternehmen gleichzeitig Befüller sein, nämlich das Unternehmen, welches gefährliche Güter in die aufgeführten Gefäße einfüllt und auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Unmittelbarer Besitzer ist gemäß 854 BGB, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt. Auf die Eigentumslage kommt es dabei nicht an. Nach der Rechtsprechung ist eine solche parallele Pflichtenlage im Gefahrgutrecht durchaus sinnvoll und auch praktisch handhabbar. Das Oberlandesgericht Thüringen hatte sich zu einem Fall bezüglich der Pflicht zur Ladungssicherung folgendermaßen geäußert: Die parallele Verantwortlichkeit von Verlader und Fahrzeugführer entspricht ferner dem Schutzzweck der Norm, umfassend und zuverlässig den von Gefahrguttransporten ausgehenden Gefahren zu begegnen. Unklarheiten, Irrtümer und Missverständnisse als nie auszuschließende Folge interner Absprachen über die Wahrnehmung der Aufgaben sind diesem Schutzzweck abträglich. Soweit einer der beiden Normadressaten die Pflichten vereinbarungsgemäß oder faktisch wahrnimmt, trifft den anderen daher zumindest eine Kontrollpflicht, der bloße Stichproben nicht gerecht werden. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom (Zeichen: 1 Ss 34/05) Zu Nr. 3 und Nr. 4 ( Verlader und Verpacker ) Die Ausführungen zu 2 Nr. 2 gelten hinsichtlich der parallelen Pflichtenlage sinngemäß auch für Verlader und Verpacker. Zu Nr. 6 ( Fahrzeuge ) Für den Fahrzeugbegriff verweist die GGVSEB an dieser Stelle auf die Definition des ADR in Abschnitt und weicht ausdrücklich von der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2008/68/EG ab, die im Grundsatz u.a. Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern vorsieht. Die amtliche Begründung der GGVSEB macht nicht zu allen Nummern des 2 Ausführungen. Zu 2 Nr. 6 sagt sie (allerdings unter der Überschrift zu Nr. 5 ): Für Fahrzeuge wird nicht die Begriffsbestimmung aus der Richtlinie Binnenland übernommen. Die Verwendung einer tatsächlichen Höchstgeschwindigkeit bei der Beförderung mit land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen zur Bestimmung der Anwendung des Gefahrgutrechts ist zu unbestimmt und kann nicht kontrolliert werden. Da keine Einschränkung auf die Anzahl der Räder an den Fahrzeugen erfolgt, sind auch 2- und 3-rädrige Fahrzeuge einbezogen, sofern diese eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h haben. D EL 8/2009 Gefahrgut für die Praxis

7 Zu Nr. 7 ( Gefährliche Güter ) Die amtliche Begründung der GGVSEB macht nicht zu allen Nummern des 2 Ausführungen. Zu 2 Nr. 7 sagt sie (allerdings unter der Überschrift zu Nr. 6 ): Die Begriffsbestimmung für gefährliche Güter schließt für die Binnenschifffahrt auch die Tabelle C des ADNR/ADN ein. Nur so kann Rechtssicherheit für die Verwendung von Tankschiffen erreicht werden. Bemerkenswert ist, dass die GGVSEB eine Definition des Begriffes gefährliche Güter enthält, die von 2 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) abweicht. Für den Praktiker besser anwendbar ist konkretere Bestimmung der GGVSEB. Die allgemeinere Definition des GGBefG steht der Definition in der Verordnung inhaltlich nicht entgegen, so dass mit der Begriffsbestimmung der GGVSEB sinnvoll und ohne Rechtsunsicherheit gearbeitet werden kann. 3 Zulassung zur Beförderung Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten , , , , , , , , , , , , Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN erfolgt. Erläuterungen zu 3 Die GGVSEB sieht keine Genehmigungstatbestände vor. Anders ist es nur in dem Fall, dass eine Beförderung abweichend von den Regelvorschriften durchgeführt werden soll; dann bedarf es einer Einzelausnahmegenehmigung nach 5 GGVSEB. Gemäß 3 dürfen gefährliche Güter befördert werden, wenn die Vorschriften von ADR/RID/ ADNR/ADN eingehalten werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beförderung nach den Bestimmungen in den genannten Vorschriften nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die amtliche Begründung zu 3 formuliert positiv: Es sind alle gefährlichen Güter zur Beförderung zugelassen, die das ADR/RID/ADNR/ADN benennt und nicht von der Beförderung ausschließt. Für die Binnenschifffahrt wird auch die Tabelle C des ADNR/ADN eingeschlossen. Bestehen Zweifel daran, ob ein Gut zur Beförderung zugelassen ist, empfiehlt sich in der Praxis die Beratung durch Sachverständige. Hilfreich sind in jedem Fall die Angabe der UN-Nummer oder die offizielle Benennung für die Beförderung nach Abschnitt Ist die Benennung des Gutes nicht bekannt und sind die notwendigen Informationen auch nicht vom Hersteller zu erhalten, so können Anfragen zur Klassifizierung z. B. für die Klassen 1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Unter den Eichen 87, Berlin, gerichtet werden. Je nach Sachzusammenhang kann es sinnvoll sein, sich zur Klärung der Zulassung eines Gutes zur Beförderung an die Sicherheitsbehörden und -organisationen zu wenden, die in 7a GGBefG aufgeführt sind, also das Bundesamt für Strahlenschutz insbesondere für die Klasse 7 das Bundesinstitut für Risikobewertung insbesondere für die Klassen 6.1 und 8 die Physikalisch-Technische Bundesanstalt insbesondere für die Klassen 2 und 3 das Robert-Koch-Institut insbesondere für die Klasse 6.2 das Umweltbundesamt insbesondere für die Klasse 9 das wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe. Aufgrund einer internen Entscheidung des BMVg werden dessen Aufgaben jedoch vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung wahrgenommen, insbesondere, soweit es sich um militärische Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff handelt. Vgl. die Erläuterungen zu Allgemeine Sicherheitspflichten (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat 28. EL 8/2009 Gefahrgut für die Praxis D 149

8 D GGVSEB Band 2 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, 2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr oder 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüglich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer zu benachrichtigen. (3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat 1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr, 2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind. Erläuterungen zu 4 Zu Absatz 1 Alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben 1. die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und 2. bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Schäden sind also zu vermeiden oder aber wenigstens zu minimieren. Diese verwaltungsrechtlichen Pflichten sind allerdings nicht mit einem Bußgeld bewehrt. Entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestände, die die GGVSEB aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit enthalten müsste, wenn sie diese Möglichkeit der Sanktion vorsehen wollte, weist sie in der maßgeblichen Vorschrift des 37 nicht auf. Dort sind vielmehr für die Verletzung anderer Pflichten des 4 bestimmte Ordnungswidrigkeitentatbestände vorgesehen. Zu Absatz 2 Bei besonderen Gefahren für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und diese nicht rasch beseitigt werden können, müssen der Fahrzeugführer der Eisenbahninfrastrukturunternehmer und der Schiffsführer die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden benachrichtigen oder zumindest dafür Sorge tragen, dass eine solche Benachrichtigung durch andere Personen erfolgt. Ferner müssen die Genannten diese Behörden mit den notwendigen Informationen versehen oder versehen lassen. Woran sich die Notwendigkeit der Information bemisst, sagt die GGVSEB nicht. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann man davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber daran denkt, dass die Behörden Gefahren abwehrende Maßnahmen ergreifen werden. Unter dieser Zielrichtung ist die Informationspflicht zu sehen; die Behörde muss also diejenigen Information erhalten, die effektive Abwehrmaßnahmen ermöglichen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer zudem unverzüglich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer zu benachrichtigen. Dieser ist dann selbst wieder gegenüber den Behörden meldepflichtig (s. o.). 37 Abs. 1 Nr. 1 enthält die Ordnungswidrigkeitentatbestände für die Fälle der Verletzung dieser Pflichten durch die genannten Personen. Mit Bußgeld ist demnach von ihnen bedroht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 4 Abs. 2 eine Behörde oder einen Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt. Aus der Formulierung des Tatbestandes ergibt sich, dass lediglich das gänzliche Unterlassen der erforderlichen Benachrichtigung oder Information und die verspätete Benachrichtigung oder Information mit einem Bußgeld belegt werden können. Nicht aufgeführt ist der denkbare Fall, dass eine Benachrichtigung oder eine Information zwar rechtzeitig erfolgen, aber die Angaben sachlich lückenhaft waren. In einem solchen Fall dürfte dann kein Bußgeld verhängt werden. Aus Gründen der Bestimmtheit darf der bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht auf diese Fälle ausgedehnt werden. Zu Absatz 3 Zu den allgemeinen Sicherheitspflichten gehört es ferner, eine Sendung möglichst rasch anzuhalten, D EL 8/2009 Gefahrgut für die Praxis

9 wenn ein Verstoß festgestellt wird, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte. Diese Pflicht trifft aber wieder nur einen bestimmten Personenkreis, nämlich den 1. Fahrzeugführer im Straßenverkehr 2. Beförderer im Eisenbahnverkehr und den 3. Schiffsführer in der Binnenschifffahrt. Diese Personen dürfen die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt worden sind. Wer von den Genannten unter den gesetzlich fixierten Voraussetzungen (festgestellter Vorschriftenverstoß, z. B. im Bereich der Ladungssicherung, und mögliche Beeinträchtigung der Sicherheit) die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt, der verstößt gegen die Pflichten des 4 Abs. 3 und handelt gemäß 37 Abs. 1 Nr. 2 ordnungswidrig. Laut amtlicher Begründung fehlte eine solche Pflicht im Gegensatz zu ADR/RID bisher im ADNR/ADN; aus Gründen der sicheren Beförderung soll sie jedoch mit der GGVSEB auch für den Schiffsführer eingeführt werden. 5 Ausnahmen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können 1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 ADR, 2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 RID und 3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 ADNR/ ADN für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom , S. 13) zulässig ist. (2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. (3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN ausgenommen Absatz ADNR, Abschnitt ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADNR/ADN für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. (4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten. (5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG. (6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, so- 28. EL 8/2009 Gefahrgut für die Praxis D 151

10 D GGVSEB Band 2 weit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. (7) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle darf in seinem Aufgabenbereich und die Innenminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (8) Die für den Bereich 1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes; 2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen, sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt. (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt ADN in Verbindung mit 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach deren Bestimmungen durchgeführt werden. (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Erläuterungen zu 5 Hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen wird die Richtlinie 2008/68/EG (im besonderen Artikel 6) durch 5 GGVSEB in nationales Recht umgesetzt. In den Gefahrgutverordnungen besteht seit vielen Jahren die Möglichkeit, Einzelausnahmegenehmigungen zu beantragen und zu gewähren. Hiervon wurde in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Wegen der restriktiveren Vorgaben der Richtlinie dürfte sich hier ein Wandel vollziehen. Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie, der von der GGVSEB inhaltlich umgesetzt werden muss, wenn nicht ein Vertragsverletzungsverfahren folgen soll, schränkt die Ausnahmemöglichkeiten im Wesentlichen auf die Beförderung kleiner Mengen und örtlich begrenzte Beförderungen über geringe Entfernungen ein. Da diese Kriterien getrennt voneinander geregelt sind, gelten sie nicht kumulativ, was sich in 5 GGVSEB richtiger Weise niederschlägt. Bevor diese Ausnahmen erteilt werden dürfen, prüft die Kommission jeden Einzelfall und entscheidet selbst nach dem in Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie genannten Verfahren, ob die Ausnahme genehmigt wird. Dazu hat die Kommission einen Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter eingerichtet. Die Ausnahmen sind auf maximal sechs Jahre zu begrenzen. Etwaige Verlängerungen prüft die Kommission nach dem Verfahren in Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie. Das Verfahren nach Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie ist nicht erforderlich für zeitlich zu begrenzende Einzelgenehmigungen nach Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie. Nach der Richtlinie sind Ausnahmen, die die technische Entwicklung berücksichtigen, nicht mehr zulässig. Allerdings bleibt die Möglichkeit erhalten, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen nach Kapitel 1.5 ADR/RID/ADN technische Entwicklungen vor Übernahme in das Regelwerk zuzulassen. Zu den Absätzen 1 bis 3 Hier wird festgelegt, welche Behörden für welche Verkehrsträger in welchem Umfang Ausnahmen zulassen können. Der Gesetzestext ist insoweit eindeutig. Auffällig ist der wiederholte Hinweis auf die Grenzziehung der EU-Richtlinie 2008/68/EG, nach der eine Ausnahme überhaupt zulässig sein muss. Welche Behörden konkret die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind, ergibt sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer. In Hessen ist beispielsweise das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Eisenbahn und Wasser vom 26. September 2007 GVBl. I S. 669). D EL 8/2009 Gefahrgut für die Praxis

11 Zu Absatz 4 Die Richtlinie fordert nicht zwingend die Vorlage eines Gutachtens, wie es nach deutschem Recht langjährig verlangt wurde. Die Richtlinie steht dem aber auch nicht entgegen. Um der zuständigen Behörde und der Kommission eine sachgerechte Prüfung und Entscheidung über Ausnahmen zu ermöglichen, muss dem Ausnahmeantrag laut 5 Abs. 4 GGVSEB ein Gutachten eines Sachverständigen beigefügt werden, das insbesondere die eventuell verbleibenden Gefahren aufzeigt und ihre Vertretbarkeit begründet. Die verbindliche Pflicht zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In der amtlichen Begründung heißt es dagegen, dem Ausnahmeantrag soll ein Gutachten eines Sachverständigen beigefügt werden. Sollen heißt in der Gesetzessprache, dass etwas hier: die Vorlage eines Sachverständigengutachtens regelmäßig zu geschehen hat; es werden allerdings begründete Ausnahmen akzeptiert. Muss oder ist zu bedeutet in der Gesetzessprache dagegen, dass etwas zwingend, also ausnahmslos zu geschehen hat. Den scheinbaren Widerspruch zwischen Gesetzestext und Begründung kann man dahingehend auflösen, dass ein Sachverständigengutachten dann zwingend vorzulegen ist, wenn es sich aufdrängt, dass erforderliche Sicherheitsvorkehrungen geprüft werden müssen. Denn genau an dieses Kriterium knüpft die Vorschrift die Pflicht zur Vorlage eines Gutachtens. Ein Gutachten ist also immer dann erforderlich, wenn von technischen Vorschriften abgewichen werden soll. Es muss nicht vorgelegt werden, wenn eine Ausnahme lediglich von einer administrativen Pflicht befreien soll, etwa durch eine Fristverlängerung. Die genehmigende Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten verlangen oder selbst welche erstellen lassen. Im zuletzt genannten Fall muss sie sich aber mit dem Antragsteller ins Benehmen setzen, also die Beauftragung eines Sachverständigen mit dem Antragsteller abstimmen. Hintergrund dieser Benehmensregelung dürfte die Kostenfrage sein, die im Fall der Anforderung weiterer Gutachten gesetzlich ausdrücklich zu Lasten des Antragstellers geregelt ist. Zu Absatz 5 Ausnahmen dürfen von den zuständigen Behörden nur schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Diese zwingend vorzusehende Nebenbestimmung zu der Ausnahmegenehmigung vermindert für die Genehmigungsinhaber natürlich die Rechtssicherheit, so wie genehmigt über einen längeren Zeitraum transportieren zu dürfen. Ein Widerruf ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend erweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der obligatorische Widerrufsvorbehalt als sinnvoll und verhältnismäßig. Vorgesehene Ausnahmen nach 6 Abs. 2 der Richtlinie müssen von den zuständigen Behörden, bei denen die Anträge vorliegen und die dem Antrag zustimmen wollen, vor einer Entscheidung dem BMVBS mitgeteilt werden. Dieses wendet sich dann an die Kommission in Brüssel, die ihrerseits das Vorliegen der Voraussetzungen prüft, unter denen solche Ausnahmen überhaupt zugelassen werden sollen. Die zeitliche Begrenzung einer Ausnahme auf maximal 6 Jahre ergibt sich aus Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie. Zu Absatz 6 Für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte darf das Bundesverteidigungsministerium Ausnahmen von der GGVSEB zulassen. Voraussetzung ist allerdings, dass Gründe der Verteidigung solches erfordern. Damit ist klar, dass sich die genannten Streitkräfte und die übrigen hier angesprochenen Unternehmen in Friedenszeiten den gesetzlichen Regelvorschriften unterwerfen müssen. Die Möglichkeit, Ausnahmen zu erteilen ist, wird dadurch eingeschränkt, dass die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt werden muss. Wie weit diese gebührende Berücksichtigung im Einzelfall reicht, ist offen; hier lässt die Verordnung durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes gebührend den im Einzelfall erforderlichen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum. Für den Bundesnachrichtendienst sind Ausnahmen nach Satz 1 zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. Nach der gesetzlichen Formulierung muss in diesem Fall die öffentliche Sicherheit anders als bei den Streitkräften nicht gebührend berücksichtigt 28. EL 8/2009 Gefahrgut für die Praxis D 153

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