Schnittstelle Abfall Gefahrgut und Verantwortlichkeiten

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1 Schnittstelle Abfall Gefahrgut und Verantwortlichkeiten Abfälle werden i.a. vom Abfallerzeuger zum Entsorgungsort über öffentliche Verkehrswege transportiert und tangieren deshalb auch das Gefahrguttransportrecht. Abfälle sind dann Gefahrgut, wenn sie die Einstufungskriterien mindestens einer der 9 Gefahrgutklassen erfüllen. Es gibt hierbei keine eindeutige Querverbindung bzw. Zuordnung zwischen Abfall- und Gefahrgutrecht. Viele als gefährlich eingestufte Abfälle sind beim Transport nicht als Gefahrgut eingestuft, anderseits gibt es Gefahrgüter, die im Sinne des Abfallrechts nicht als gefährlich eingestuft sind. Die folgenden Ausführungen sollen dem Abfallerzeuger und Abfalltransporteur bzw. den von ihnen beauftragten Personen die wichtigsten Aspekte insbesondere die zu beachtenden Unternehmerpflichten anschaulich erläutern. Im Wesentlichen, und wenn nicht anders zitiert, sind die Fakten aus der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB, 1. Änderungsverordnung BGBl. 2011, Teil I, Nr. 9, Seite 347) und dem ADR (21. ADR- Änderungsverordnung, BGBl. 2010, Teil II, Nr. 28, Seite 1134) entnommen. Bei der GGVSEB handelt es sich um die nationale Rahmenverordnung zur Umsetzung des internationalen Regelwerks, d.h. des ADR für den Straßentransport. ADR steht für Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route, zu Deutsch Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, dem mittlerweile 47 Staaten angehören. Abbildung 1 zeigt eine typische Transportkette beim Transport von Abfällen nach dem Gefahrgutrecht und stellt die wichtigsten Begriffe gegenüber, die in Tabelle 1 einander zugeordnet wurden. Die Übertragung der Gefahrgut-Transportsystematik auf den Abfallbereich ist nicht ohne weiteres möglich, da die Konstellationen hier sehr unterschiedlich sein können. Lässt man die Behörden mal außer Acht sind es beim Abfalltransport im Regelfall 3 beteiligte Firmen, denen aus Sicht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft Pflichten zugeordnet werden Abfallerzeuger Abfalltransporteur oder Einsammler Abfallentsorger In Abbildung 2 wird dies exemplarisch dargestellt und die Zuordnung der Verantwortlichkeiten gemäß GGVSEB aufgezeigt. Beim Verpacker eines Gefahrgutes kommt es beispielsweise nicht darauf an, wem das Behältnis, z.b. der IBC, gehört. Entscheidend ist ausschließlich, wer die gemäß GGVSEB erfüllt (siehe Tabelle 2) und dies ist eindeutig der Abfallerzeuger, da er seinen Abfall in das Behältnis einfüllt, wenn dieses dann auch das Transportbehältnis ist und nicht mehr umgefüllt wird. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob man vertraglich anderslautende Vereinbarungen treffen kann. Eine vertragliche Regelung ist zunächst nur beim Absender möglich, da die des Absenders dies über den Abschluss eines Beförderungsvertrages ermöglicht. Insofern kann man beispielsweise eine Festlegung treffen, dass der Abfalltransporteur die Absenderpflichten gemäß GGVSEB wahrnehmen kann. Das würde bei Sammelentsorgungen Sinn machen, da der Einsammler hier ohnehin die Transportdokumente erstellt. Für alle anderen Verantwortlichkeiten gestaltet sich dies problematisch, da eine Übertragung originärer Unternehmerpflichten auf ein anderes Unternehmen vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Aus der Verpacker- und Verladerpflicht kommt damit der Abfallerzeuger zunächst nicht heraus. Denkbar wäre, dass die Abfallsammelstelle beim Erzeuger vom Abfallbeförderer eigenständig betrieben wird und er dort uneingeschränkte Verfügungsgewalt hat. Dann könnte man den unmittelbaren Besitz beim Beförderer sehen und zumindest die Verlader- bzw. Befüllerpflichten könnten auf ihn übergehen. Unter diesen Aspekten ist die weit verbreitete Ansicht bei den Abfallerzeugern Mein Entsorger kümmert sich um alles und ist dann auch dafür verantwortlich im Sinne eines Wunschlos-Glücklich-Paketes für den Gefahrguttransport nicht empfehlenswert. Die Ordnungsbehörden halten sich ausschließlich an die legalen en in der GGVSEB und ermitteln dann im Regelfall auch gegen den Abfallerzeuger. Abb. 1: Transportkette und Begriffsgegenüberstellung Abfall-Gefahrgutrecht Die Begrifflichkeiten in Abbildung 1 sind in Anlehnung an die Begriffe in Abbildung 2 gewählt, die aus dem Abfallrecht stammen.

2 Abb. 2: Transportkette und Begriffe nach dem Abfallrecht In Tabelle 1 werden die wesentlichen Elemente des Abfall- und Gefahrgutrechts, angefangen von Rechtsgrundlagen über Klassifizierungsgrundsätze bis hin zur Kennzeichnung von Fahrzeugen in einer synoptischen Darstellung gegenübergestellt und erläutert. Gegenüberstellung Abfall- und Gefahrgutrecht (Word, 384 KB) Gegenüberstellung Abfall- und Gefahrgutrecht (Stand 01. Juni 2011) Für die in Abbildung 1 skizzierten Unternehmen gibt es in der GGVSEB und im ADR en, die wichtig sind für die Analyse, welche Firma nun in welcher Funktion beteiligt ist. Diese Analyse des Who is who muss am Anfang aller Überlegungen stehen, wenn es um die Frage der Unternehmerverantwortlichkeiten geht. Hat man festgestellt, in welcher Funktion das eigene Unternehmen an der Gefahrgutbeförderung beteiligt ist, kann man anhand der GGVSEB seine Pflichten in den betreffenden Paragraphen nachlesen und in die Praxis umsetzen. Die folgende Tabelle 2 listet die o.g. Beteiligten auf - anhand der aus GGVSEB/ ADR -, wobei für den Auftraggeber des Absender keine offizielle besteht. Die GGVSEB enthält nur in den Fällen eine eigene, wenn diese vom ADR abweicht. Die für die Beteiligten zutreffenden Pflichtenparagraphen der GGVSEB sind ebenfalls angegeben und einige zur Umsetzung. Tabelle 2: Beteiligte beim Gefahrguttransport (Stand GGVSEB / ADR 2011) Hinweise: Für alle Beteiligten gelten die allgemeinen Sicherheitspflichten gemäß 4 GGVSEB. Diese werden daher nicht mehr in der Spalte Pflichten aufgeführt. Der erstgenannte Paragraf in der Spalte Pflichten nach ist immer derjenige, der die alleinigen Pflichten des Beteiligten auflistet. Die nachfolgenden beinhalten Pflichten mehrerer, die unter Umständen Absprachen erfordern. Bemerkung zur Umsetzung beim Straßentransport Abfallerzeuger/ Auftrag-geber des Absenders Derjenige, der einen Absender mit dem Versand des Gefahrgutes beauftragt. Keine in GGVSEB und ADR enthalten, daher eigene. 17 Häufig handelt es sich um den Hersteller des Gefahrgutes, der eine Spedition mit der Versendung beauftragt. Absender Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten Abfälle/ gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem 18 Damit wird der Spediteur unter Umständen zum Absender im Sinne der GGVSEB, da er die Versendung für einen Dritten, d.h. für seinen Kunden, übernimmt. Mit einem Beförderungsvertrag lässt sich der Absender jedoch eindeutig

3 Vertrag. festlegen. ( 2, Nr. 1 GGVSEB; bzgl. Straßenverkehr identisch mit Abschnitt ADR) Beförderer Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. (Abschnitt ADR) 19 Beim Transport in loser Schüttung Absprachen mit Befüller erforderlich, da einige Pflichten bei beiden aufgeführt sind. Empfänger Empfänger ist derjenige gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne der GGVSEB/des ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt. (Abschnitt ADR) 20 Verlader Das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt. Verlader im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. ( 2, Nr. 3 GGVSEB; abweichende zum ADR) 21 Achtung: In den Fällen, in denen der Fahrer das Fahrzeug selbst belädt, gibt es zwei Verlader: Der Fahrer ist als Erfüllungsgehilfe für seinen Chef tätig, so dass z.b. der Beförderer als Unternehmen Verladerpflichten hat und zusätzlich das übergebende Unternehmen. Nur wenn der Verlader für eigene Zwecke fährt oder das Fahrzeug selbst belädt, bleibt alles in einer Hand. 29 (1) Entlader Das Unternehmen, das a) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug absetzt oder 23a Neue gemäß ADR / GGVSEB Damit kann man der Tatsache Rechnung tragen, dass Logistikdienstleister für andere Unternehmen (Empfänger) die Warenannahme durchführen. b) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder Container entlädt oder c) gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug,

4 Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert. Verpacker Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt. ( 2, Nr. 3 GGVSEB; abweichende zum ADR) 22 Bei Lohnabfüllungen bleibt somit auch das auftraggebende Unternehmen in der Mitverantwortung. Es bedarf hier also klarer vertraglicher Regelungen und Pflichtenfestlegungen bzw.- aufteilungen. Befüller Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in eine der folgenden Umschließungen einfüllt: 23 Beim Transport in loser Schüttung Absprachen mit Beförderer erforderlich, da einige Pflichten bei beiden aufgeführt sind. - einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), - ein Batterie-Fahrzeug - einen MEGC - ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung - einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung - einen Schüttgut-Container - ein MEMU Befüller im Sinne der GGVSEB ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. ( 2, Nr. 2 GGVSEB; abweichende zum ADR) Fahrzeugführer Derjenige, der das Fahrzeug lenkt. 28 In Österreich heißt der Fahrzeugführer auch Fahrzeuglenker. Keine in GGVSEB und ADR enthalten, daher eigene. 29 (1) Die folgenden Beteiligten sind in der Grafik oben nicht erwähnt, könnten aber unter Umständen auch für Abfalltransporte relevant sein und sind daher der Vollständigkeit halber hier aufgeführt. Übergebender leerer Tanks Das Unternehmen, das leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert. Keine in GGVSEB und ADR enthalten, daher eigene. 26 Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweg-lichen Tanks, MEGC, Schüttgut- Containers oder Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. (Abschnitt ADR; allerdings nur für die beiden genannten 24 Für die übrigen Betreiber (von MEGC, Schüttgut-Container und MEMU) kann man die sinngemäß übertragen.

5 MEMU Umschließungen aufgeführt) Die Pflichten als Abfallerzeuger, sprich Verpacker, Verlader, etc. lassen sich am besten anhand von Checklisten in die Praxis umsetzen, die man nachstehend bzw. auf der CD-ROM findet, die aber noch auf die betriebliche Situation angepasst werden müssen. Ein Beispiel einer kompletten Verlader-Checkliste ist als Muster nachfolgend abgedruckt. Checkliste Verlader (Word, 125 KB) Checkliste Verlader 2012 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG

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