Anforderungen beim Transport von Pflanzenschutzmitteln
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- Calvin Heini Bach
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1 Anforderungen beim Transport von Pflanzenschutzmitteln Ackerbautag 2016 Bezirksbauernkammer Bruck/L.-Schwechat rechtliche Grundlagen Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBG Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR ÖKL-Merkblatt Gefahrguttransport in der Landwirtschaft 1
2 Transportbestimmungen Der mit Land- u. forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen (lt. Zulassungsschein) und mit ihnen gezogener Anhänger ist vom GGBG ausgenommen nicht schneller als mit 40 km/h Sorgfaltspflicht gilt jedoch insbes. bei einem etwaigen Unfall in jedem Fall (Nachweis antreten) Sonderregelungen im GGBG Transport von freigestellten Mengen Beförderung begrenzten Menge landwirtschaftliche Transportbox Transport unter Vollanwendung des ADR freigestellte Menge 1. Möglichkeit: Freigestellte Menge je Beförderungseinheit UN Nummer Gefahrzettel der Gefahrgutklasse Baumusterprüfcode Was wird benötigt: Beförderungspapier Menge gem Punkte Regel und 3 Monate Aufbewahrung 2 kg-abc-feuerlöscher Taschenlampe Zusammenpackverbote und Trenngebote lt. ADR einhalten(ökl-merkblatt) 2
3 freigestellte Menge Beförderung von freigestellten Mengen je Beförderungseinheit Mengenbeschränkung je nach Gefährlichkeit beim Transport 3 Beförderungskategorien (max Punkte) Kat. 1 max. 20 kg oder l ( Gefährlichkeitsfaktor 50) Kat. 2 max. 333 kg oder l ( Gefährlichkeitsfaktor 3) Kat. 3 max kg oder l ( Gefährlichkeitsfaktor 1) Punkte Regel: Menge Faktor Gefahrguttransport - Diesel 3
4 begrenzte Menge 2. Möglichkeit: Begrenzte Menge Gefahrenzeichen Beförderung begrenzter Mengen Kein Baumusterprüfcode Keine UN Nummer Kein Beförderungspapier Kein Feuerlöscher Ladungssicherung! Sorgfaltspflicht des Lenkers! begrenzte Menge Beförderung begrenzter Mengen je Verpackung Kennzeichnung mit neuem Gefahrzettel Foto: DI Bauer, RUG Mengenlimits für Innenverpackung UND gesamten Versandstück (zb. 1 Karton) Anforderungen an Verpackung stoffbeständig standsicher verschlossen 4
5 Vergleich Wie sieht die Verpackung aus?? Freigestellte Menge Begrenzte Menge Beförderungspapier Feuerlöscher, Taschenlampe Ladungssicherung Kein Beförderungspapier Kein Feuerlöscher Ladungssicherung Vergleich Begrenzte Menge Freigestellte Menge Umverpackung kennzeichnen Ausrichtungspfeile Bei Ladearbeiten Rauchverbot Ladungssicherung Gefahrzettel Baumustergeprüfte Verpackung UN-Nummer(n) Beförderungspapier Zusammenpackverbote 2 kg-abc-feuerlöscher Taschenlampe 5
6 landwirtschaftliche Transportbox Einzelkanister entsprechen meist nicht dem ADR! Legaler Transport in dieser Form nicht möglich! Lösung: Gefahrguttransportbox Foto: DI Bauer, RUG landwirtschaftliche Transportbox Ausnahmegenehmigung für Landwirte (mit geringeren Auflagen) beim Transport der Pflanzenschutzmittel in einer baumuster-geprüften Box (falls der jeweilige Abgeber eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt und erhalten hat Bescheid liegt auf Kosten: ca. 70,-- Transportbox für Pflanzenschutzmittel Außenmaße: 600 x 400 x 440 mm Volumen: 75 l Gewicht: 5,5 kg Angeschweißte Etikettentaschen für Begleitpapiere Quelle: RWA 6
7 Bezettelung laut Bescheid Achtung: Bescheidkopie ist mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen!!!!! Baumusterprüfcode laut Bescheid 2.6 Pflanzenschutz DI Wolfgang Weigl 13 Foto: DI Bauer, RUG landwirtschaftliche Transportbox Ausnahmegenehmigung Inanspruchnahme Gefahrgutklassifizierung des/der Gefahrgutprodukte(s) auf Rechnung oder Lieferschein baumustergeprüfte Transportbox Aufschrift Landwirtschaftliches Gefahrgut Obergrenzen der Freigestellten Mengen (geprüft beim Händler) Bescheid während des Transportes mitzuführen (Übergabe Kopie beim Bezug einer Gefahrgutbox) nur für den Eigenbedarf Ladegutsicherung (gegen Verrutschen, Verkanten, Umkippen oder Beschädigung durch andere Gegenstände) 7
8 Übertretung des GGBG Übertretungen des GGBG sind mit hohen Strafen belegt ( kumulatives Strafprinzip ) Jedes Delikt wird extra berechnet (z.b. je Verpackung) Strafen oft empfindlich höher als der transportierte Warenwert Jeder Beteiligte (z.b. Lenker, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader) kann gesondert bestraft werden Delikte werden je nach Gefahrenkategorie bewertet (80,- bis ,-) 8
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