BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT FREISTELLUNGEN FÜR HANDWERKER, AUSSENDIENSTMITARBEITER etc.

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1 MERKBLATT FREISTELLUNGEN FÜR HANDWERKER, AUSSENDIENSTMITARBEITER etc. AUSGABE

2 AUSGABE SEITE 2 ALLGEMEINES EINLEITUNG Die Beförderung gefährlicher Güter wird durch die SDR und das ADR geregelt. Unternehmen welche gefährliche Güter im Rahmen ihrer Haupttätigkeit befördern, können dabei verschiedene Freistellungen nutzen: RECHTSGRUNDLAGEN ADR b Beförderung von Maschinen und Geräte welche im ADR nicht näher bezeichnet werde und die in ihrem inneren Aufbau oder in Ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten (z.b. Schweisswagen mit Acetylen- und Sauerstoffflaschen, Spritzwagen etc.) ADR c Beförderung durch Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit (z.b. Maler, Sanitär-Installateure, Bauunternehmen, Reinigungsinstitute, Servicemonteure, Pannendienste etc.) Versorgungstransporte sind ausgeschlossen ADR a bis c Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen ADR Freistellung in Zusammenhang mit Mengen die je Beförderungseinheit befördert werden (Belieferungen von Baustellen durch Werkhofpersonal, Versorgungstransporte etc.) (1'000 Punkte-Regelung) SV 363 Beförderung flüssiger Kraft- und Brennstoffe in Maschinen und Geräten SDR b Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Baustellentanks 1'210l Fassungsraum SDR Freistellung Tankrevisionsunternehmen MÖGLICHE FREISTELLUNGEN Freistellung Wer transportiert Was wird transportiert Mengenbeschränkungen ADR b* ADR c** ADR a bis c* ADR SV 363 ADR ** SDR Baustellenpersonal, Tankrevisoren, Aussendienstmitarbeiter, Schädlingsbekämpfer, Reinigungsdienste Servicemonteure, Pannendienst etc. Baustellenpersonal, Tankrevisoren, Aussendienstmitarbeiter, Schädlingsbekämpfer, Reinigungsdienste Servicemonteure, Pannendienst etc.. Baustellenpersonal, Tankrevisoren, Aussendienstmitarbeiter, Schädlingsbekämpfer, Reinigungsdienste Servicemonteure, Pannendienst etc. Baustellenpersonal, Tankrevisoren, Aussendienstmitarbeiter, Schädlingsbekämpfer, Reinigungsdienste Servicemonteure, Pannendienst etc. Baustellenpersonal, Tankrevisoren, Aussendienstmitarbeiter, Schädlingsbekämpfer, Reinigungsdienste Servicemonteure, Pannendienst etc.werkhofpersonal, Dritte Gefährliche Güter in Maschinen und Geräte die im ADR nicht näher bezeichnet werden (z.b. Schweissanlage, Spritzwagen etc.) Gefährliche Güter in Versandstücken inkl. IBC, unverpackte Spraydosen etc. welche durch das Personal am Einsatzort verwendet werden (max. Tagesbedarf / keine Versorgungstransporte) inkl. Rückführung (keine Tanks) Reservekraftstoff für das Träger- bzw. Zugfahrzeug, Fahrzeuge als Ladung, Baumaschinen etc. Mobile Heizungen, Generatoren, Kompressoren etc. (soweit nicht bereits nach a bis c freigestellt) Gefährliche Güter in Versandstücken (inkl. Grossverpackungen und IBC's), leere Verpackungen, Baustellentanks mit einem Fassungsraum 1'210l SDR Tankrevisoren Teil-Freistellung der leeren Zwischenlagerbehälter * diese Freistellungen sind ohne Berücksichtigung der beförderten Menge an Gefahrgut mit den übrigen Freistellungen kombinierbar ** diese Freistellungen sind kombinierbar, die Menge der Beförderten Güter pro Beförderungseinheit darf gesamthaft 1'000 Punkte jedoch nicht überschreiten keine max. 1'000 Punkte pro Beförderungseinheit max. 450l / Versandstück keine Tanks 60l Reservekraftstoff Keine (Betzettelungsvorschriften beachten) max. 1'000 Punkte pro Beförderungseinheit

3 AUSGABE SEITE 3 GEFÄHRLICHE GÜTER (Beispiele zur Identifikation) Gruppe Beispiele Chemikalienrecht Mögliche Kennzeichnung ADR (Beförderung) Explosive Stoffe Munition für Nagelpistolen, Zünder etc. Gase Sauerstoff, Acetylen, Propan, Butan, Kältemittel, unverpackte Spraydosen etc. Entzündbare Stoffe Benzin, Diesel, Heizöl, 2-Takt- Gemische, Farben, Lacke, Reinigungsmittel etc. Entzündbare feste Stoffe, Selbstentzündliche Stoffe Gebrauchte Ölfilter, ölgetränkte Putzlappen, gebrauchte Bindemittel Oxidierende Stoffe, Diverse Bauchemikalien, Organische Peroxide Bleichmittel. Schutzanstriche Giftige Stoffe Schädlingsbekämpfungsmittel Ätzende Stoffe Reinigungsmittel (Säuren / Laugen), Batterien / Batterieflüssigkeit etc. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Diverse Bauchemikalien, Geräte mit Lithiumbatterien etc.

4 AUSGABE SEITE 4 FREISTELLUNG c (HANDWERKERREGELUNG) a) Erleichterte Beförderung gefährlicher Güter durch Mitarbeitende welche die gefährlichen Güter am Einsatzort selbst anwenden / verwenden. b) Für Versorgungstransporte (> Tagesbedarf) kann die Freistellung c nicht angewandt werden. c) Die verwendeten Verpackungen müssen geeignet, ausreichend stabil, unbeschädigt und dicht verschlossen sein. d) Verpackungen für flüssige Stoffe mit einem Fassungsraum > 450l müssen UN-geprüft sein. e) Die Bezettelung der Versandstücke mit Gefahrzetteln ist nicht vorgeschrieben (vorgeschrieben ab 450l Fassungsraum) f) Maximal darf der üblicherweise verwendet Tagesbedarf transportiert werden. Die Höchstmenge von 1'000 Punkten pro Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) darf dabei nicht überschritten werden. g) Die Beförderung von befüllten oder leeren Tanks (auch Baustellentanks < 1'210l Fassungsraum) ist nicht gestattet. h) Zusätzlich dürfen 60l Reservekraftstoff für das Träger- bzw. Zugfahrzeug mitgeführt werden (ohne Berücksichtigung der Höchstmenge von 1'000 Punkten) i) Die gesamte Ladung ist gemäss den geltenden Vorschriften zu sichern Übersicht: Gefahrgut Fahrzeug / Fahrzeugführer Beförderungspapier NEIN Fahrzeugausrüstung / -Zusatzausrüstung NEIN UN-geprüfte Verpackung ab 450l Fassungsraum Höherversicherung (Haftpflichtversicherung) NEIN Kennzeichnung nach ADR (Gefahrzettel) ab 450l Fassungsraum Schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer NEIN Mengenbeschränkung 450l pro Versandstück Ausbildung des Fahrzeugführers ADR 1.3/8.2.1 NEIN Mengenbeschränkung pro Beförderungseinheit 1'000 Punkte Alkoholverbot NEIN (0.5 Promille) Kennzeichnung nach Chemikalienrecht JA Ladungssicherung JA Verbot Durchfahrt f. wassergefährdende Stoffe JA Tunnelbeschränkungen NEIN Die Freistellung c ist mit folgenden Freistellungen kombinierbar: ADR b Beförderung von Maschinen und Geräte welche im ADR nicht näher bezeichnet werde und die in ihrem inneren Aufbau oder in Ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten (z.b. Schweisswagen mit Acetylen- und Sauerstoffflaschen, Spritzwagen etc.) ADR a bis c Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen ADR Freistellung in Zusammenhang mit Mengen die je Beförderungseinheit befördert werden (Belieferungen von Baustellen durch Werkhofpersonal, Versorgungstransporte etc.) (Achtung: 1'000 Punkte-Freigrenze pro Beförderungseinheit beachten) SV 363 Beförderung flüssiger Kraft- und Brennstoffe in Maschinen und Geräten SDR b Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Baustellentanks 1'210l Fassungsraum SDR Freistellung Tankrevisionsunternehmen UN-geprüfte Verpackung

5 AUSGABE SEITE 5 FREISTELLUNG (1'000 PUNKTE) a) Erleichterte Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, begrenzt auf die maximal pro Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) transportierte Menge. Die Höchstmenge von 1'000 Punkten pro Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) darf dabei nicht überschritten werden. b) Die verwendeten Verpackungen müssen UN-geprüft sein c) Die Bezettelung der Versandstücke mit Gefahrzetteln ist vorgeschrieben d) Die Beförderung von befüllten oder leeren Tanks ist nicht gestattet. e) Die Beförderung von befüllten oder leeren Baustellentanks mit einem Fassungsraum 1'210l, befüllt mit maximal 1'150l Dieselkraftstoff ist innerhalb der Schweiz gestattet (SDR b). (Achtung: Die Durchfahrt durch Tunnels der Kategorie E mit befüllten oder leeren Baustellentanks ist auch unter Anwendung der Freistellung b SDR verboten) f) Das Träger bzw. Zugfahrzeug muss mit einem geprüften Feuerlöscher mit mindestens 2kg Löschmittel ausgerüstet sein. g) Zusätzlich dürfen 60l Reservekraftstoff für das Träger- bzw. Zugfahrzeug mitgeführt werden (ohne Berücksichtigung der Höchstmenge von 1'000 Punkten) h) Die gesamte Ladung ist gemäss den geltenden Vorschriften zu sichern Übersicht: Gefahrgut Fahrzeug / Fahrzeugführer Beförderungspapier JA Fahrzeugausrüstung / -Zusatzausrüstung Feuerlöscher 2kg UN-geprüfte Verpackung JA Höherversicherung (Haftpflichtversicherung) NEIN Kennzeichnung nach ADR (Gefahrzettel) JA Schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer NEIN Mengenbeschränkung max. 1'000l / kg Ausbildung des Fahrzeugführers ADR 1.3/8.2.1 JA (ADR 1.3) Mengenbeschränkung pro Beförderungseinheit 1'000 Punkte Alkoholverbot NEIN (0.5 Promille) Kennzeichnung nach Chemikalienrecht JA Ladungssicherung JA Verbot Durchfahrt f. wassergefährdende Stoffe JA Tunnelbeschränkungen nur mit Baustellentanks Die Freistellung ist mit folgenden Freistellungen kombinierbar: ADR b Beförderung von Maschinen und Geräte welche im ADR nicht näher bezeichnet werde und die in ihrem inneren Aufbau oder in Ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten (z.b. Schweisswagen mit Acetylen- und Sauerstoffflaschen, Spritzwagen etc.) ADR c Beförderung durch Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit (z.b. Maler, Sanitär-Installateure, Bauunternehmen, Reinigungsinstitute, Servicemonteure, Pannendienste etc.) ADR a bis c Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen SV 363 Beförderung flüssiger Kraft- und Brennstoffe in Maschinen und Geräten SDR b Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Baustellentanks 1'210l Fassungsraum SDR Freistellung Tankrevisionsunternehmen UN-geprüfte Verpackung

6 AUSGABE SEITE 6 PUNKTEBERECHNUNG / HÖCHSTMENGEN Die Punkteberechnung kann a) durch eine vereinfachte oder b) durch eine detaillierte Methode durchgeführt werden: a) vereinfachte Methode Stoff Masse Multiplikator flüssig Nettomasse in l 3 Bemerkungen fest Nettomasse in kg 3 z.b. Granulate, Salze etc. Gegenstände Bruttomasse in kg 3 z.b. Säure-Batterien, Spraydosen Feuerzeuge etc. Gegenstände Klasse 1 Netto-Explosivmasse NEM in kg 50 z.b. Feuerwerkskörper, Sprengkapseln etc. Gegenstände der Klasse 1 Netto-Explosivmasse NEM in kg 20 verflüssigte Gase Nettomasse in kg 3 UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 z.b. Sauerstoff verflüssigt, Kohlenwasserstoffgas, Gemisch (Propan oder Butan) etc. tiefgekühlt verflüssigte Gase Nettomasse in kg 3 z.b. Stickstoff tiefgekühlt gelöste Gase Nettomasse in kg 3 z.b. Acetylen gelöst, verdichtete Gase der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in l 3 z.b. Sauerstoff verdichtet, Stickstoff verdichtet adsorbierte Gase der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in l 3 Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in l 3 Achtung: Die Freistellungen c und können nur genutzt werden, wenn der Wert aller Punkte zusammen 1'000 pro Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) nicht übersteigt. Bei Nutzung der Freistellung nach ist ein Beförderungspapier gemäss ADR 5.4 notwendig. In diesem Fall muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge angegeben werden. Dazu muss jedoch die detaillierte Berechnung angewandt werden. b) detaillierte Berechnung Für die detaillierte Berechnung der Punkte sind folgende Angaben notwendig: Stoffe / Gegenstände Masse Gase Masse flüssig Nettomasse in l verflüssigte Gase Nettomasse in kg fest Nettomasse in kg tiefgekühlt verflüssigte Gase Nettomasse in kg Gegenstände Bruttomasse in kg gelöste Gase Nettomasse in kg Gegenstände Klasse 1 Netto-Explosivmasse NEM in kg verdichtete Gase Gegenstände die im ADR näher bezeichnet sind Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Stoffen in l resp. kg adsorbierte Gase Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in l der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in l der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in l

7 AUSGABE SEITE 7 Anhand dieser Tabelle können die Punkte der einzelnen Gefahrgüter berechnet werden: Formel: (Netto- bzw.bruttomasse x Multiplikator) Beförderungskategorie Hinweis: Stoffe oder Gegenstände Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode/ -gruppe oder UN-Nummer Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN 0190 Klasse 3: UN 3343 Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.3: UN1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148,3396, 3398, 3399 Klasse 5.1: UN 2426 Klasse 6.1: UN 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 Klasse 6.2: UN 2814 und 2900 Klasse 7: UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 Klasse 8: UN 2215 Klasse 9: UN 2315, 3151,3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN 2908 zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter Beförderungskategorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 J a), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D a) Klasse 2: Gruppen T, TC a), TO, TF, TOC a) und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Klasse 4.1: UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240 Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6N Klasse 2: Gruppe F / Druckgaspackungen: Gruppe F Klasse 4.1: UN 3225 bis 3230 Klasse 5.2: UN 3105 bis 3110 Klasse 6.1: Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 9: UN-Nummer 3245 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 2: Gruppen A und O / Druckgaspackungen: Gruppen A und O Klasse 3: UN 3473 Klasse 4.3: UN 3476 Klasse 8: UN 2794, 2795, 2800, 3028 und 3477 Klasse 9: UN 2990 und 3072 Klasse 1: 1.4 S Klasse 4.1: UN 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623 Klasse 4.2: UN 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III Klasse 7: UN 2908 bis 2911 Klasse 9: UN 3268, 3499 und 3509 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen Für die UN-Nr. 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg. Maximalmenge pro Beförderungseinheit (Multiplikator) 0 keine Freistellung 20 (X 50) 333 (X 3) (X 1) unbegrenzt 50 (X 20) Bei Nutzung der Freistellung nach ist ein Beförderungspapier gemäss ADR 5.4 notwendig. In diesem Fall muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge angegeben werden.

8 AUSGABE SEITE 8 EINZELBEISPIELE FÜR DIE PUNKTEBERECHNUNG UN-Nr Benennung + Beschreibung des Gutes Anzahl / Verpackung Nettomasse BK Mult. Pt. Beförderung UN 1965 UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, n.a.g (Propan) 2.1, (B/D) Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, n.a.g (Propan) 2.1, (B/D) 9 Flaschen à 10.5kg 94.5kg JA 10 Flaschen à 33kg 330kg JA UN 1263 Farbe, 3, II, (D/E) 3 Fässer à 5l 15l JA UN 1993 UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g (Lackbitumen), 3, II, (D/E) Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g (Emulsion), 3, III, (D/E) 2 Fässer à 180l 360l 2 3 1'080 NEIN 2 Fässer à 180l 360l JA UN1203 Benzin, 3, II, (D/E) umweltgefährdend 5 Kanister à 20l 100l JA UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E) umweltgefährdend 5 Kanister à 20l 100l JA Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E) umweltgefährdend 1 Baustellentank UN 1202 SV 640L Fassungsraum 1'210l Leerer Baustellentank, letztes Ladegut: Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E) umweltgefährdend Fassungsraum 2'000l 1 Baustellentank UN 1202 * Freistellung gemäss SV 640L SDR b nach ADR ** die Beförderung von befüllte oder leeren Baustellentanks mit einem Fassungsraum 1'210l ist nicht möglich 1'150l 3 1 1'150 JA* 0l NEIN** BEISPIEL EINER LADUNG (MUSTER EINES BEFÖRDERUNGSPAPIERS) Für den Versand von Gefahrgut unter Anwendung der Freistellung ist ein Beförderungspapier vorgeschrieben. Das Beförderungspapier kann als Information für den Verpacker dienen. Absender: BAU AG, Hauptstrasse Musterdorf Industriechemie Empfänger: BAU AG, Baustelle Industriestrasse 4567 Musterhausen UN-Nr Benennung + Beschreibung des Gutes Anzahl / Verpackung Nettomasse BK Mult. Punkte UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, n.a.g (Propan) 2.1, (B/D) 2 Flaschen à 10.5kg 21kg UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, n.a.g (Propan) 2.1, (B/D) 2 Flaschen à 33kg 66kg UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g (Lackbitumen), 3, II, (D/E) 1 Fass à 180l 180l UN1203 Benzin, 3, II, (D/E) umweltgefährdend 1 Kanister à 20l 20l UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E) umweltgefährdend 1 Kanister à 20l 20l Total Beförderungskategorie 1 0 Total Beförderungskategorie Total Beförderungskategorie 3 20 Total 881 In diesem Fall wurde die Freigrenze von 1'000 Punkten nicht überschritten. Die Beförderung kann unter Anwendung der Freistellung durchgeführt werden.

9 AUSGABE SEITE 9 KOMBINATION DER FREISTELLUNGEN c (HANDWERKERREGELUNG) UND (1'000 PUNKTE) Diese zwei Freistellungen können kombiniert werden. Dies setzt jedoch voraus dass die Gesamtpunktzahl von 1'000 Punkten pro Beförderungseinheit (Zugfahrzeug inkl. Anhänger) nicht überschritten wird. Für den Teil, der unter Anwendung der Freistellung befördert wird, ist ein Beförderungspapier gemäss Muster (Seite 8) auszustellen. Beispiel: Beförderung nach c (Handwerkerregelung) (Für diesen Teil der Ladung ist kein Beförderungspapier notwendig): UN-Nr Benennung + Beschreibung des Gutes Anzahl / Verpackung Nettomasse BK Mult. Pt. Beförderung UN 1965 UN 1993 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, n.a.g (Propan) 2.1, (B/D) Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g (Emulsion), 3, III, (D/E) 2 Flaschen à 10.5kg 21kg Fässer à 180l 360l UN1203 Benzin, 3, II, (D/E) umweltgefährdend 1 Kanister à 20l 20l UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E) umweltgefährdend 5 Kanister à 20l 100l Total Punkte c Beförderung von Vorräten für das Baustellenlager nach (1'000 Punkte) (Für diesen Teil der Ladung ist ein Beförderungspapier notwendig): Absender: BAU AG, Hauptstrasse Musterdorf Industriechemie Empfänger: BAU AG, Baustelle Industriestrasse 4567 Musterhausen UN-Nr Benennung + Beschreibung des Gutes Anzahl / Verpackung Nettomasse BK Mult. Punkte UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, n.a.g (Propan) 2.1, (B/D) 2 Flaschen à 33kg 66kg UN1203 Benzin, 3, II, (D/E) umweltgefährdend 1 Kanister à 20l 20l UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E) umweltgefährdend 1 Kanister à 20l 20l Total Beförderungskategorie 1 0 Total Beförderungskategorie Total Beförderungskategorie 3 20 Total 278 Gesamthaft wird bei diesem Transport Gefahrgut mit insgesamt 861 Punkten verladen. Der Transport kann durchgeführt werden, da die Freigrenze von 1'000 Punkten nicht überschritten wird.

10 AUSGABE SEITE 10 VERSANDSTÜCKE / VERPACKUNGEN Die Versandstücke müssen unbeschädigt sein. Die Kennzeichnung und Bezettelung erfolgt nach den aktuellen Vorschriften. a) Gefahrgut Versandstück UN-geprüfte Verpackung (Verpackungscode) UN/4G/Y30/S/12/CH/EGI UN-Nummer (Versandstück > 5kg/l min 6mm Schrifthöhe > 30kg/l min. 12mm Schrifthöhe) Versand von Aerosolen (Spraydosen): zusätzlicher Vermerk "AEROSO- LE" (gilt nicht für begrenzte Menge LQ) Versandstücke Klasse 1: zusätzlich ist die offizielle Benennung anzubringen, z.b. UN 0336 FEUERWERKSKÖRPER Gefahrzettel Hauptgefahr 1 (min. 10 x 10cm) oder begrenzte Menge (LQ) Gefahrzettel Nebengefahr(en) (min. 10 x 10cm) (nicht bei LQ) Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe (UGS) (wenn erforderlich) (min. 10 x 10cm) (nicht bei LQ) zusätzlich Sonderabfalletikette beim Versand von Sonderabfällen c) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Innenverpackungen deren Verschlüsse von Aussen nicht sichtbar sind. Ausrichtungspfeile (schwarz oder rot, eingerahmt) auf 2 gegenüberliegenden Seiten (gilt auch für LQ) Gefahrzettel 10x10cm (Bsp. Kl. 3) Hinweis "umweltgefährdender Stoff" Ausrichtungspfeile d) Umverpackung (Abb. 2) UN-geprüfte Innenverpackung (Kennzeichnung gemäss Pt. a) Die Umverpackung ist nicht UN-geprüft Gefahrzettel aller Haupt- und Nebengefahren aller Versandstücke sofern diese nicht vollumfänglich sichtbar sind (z.b. bei der Verwendung von Schrumpffolien) Vermerk "UMVERPACKUNG" (min. Schrifthöhe 12mm) und Ausrichtungspfeile gemäss Pt. c) auf 2 gegenüberliegenden Seiten, falls flüssige Stoffe versandt werden e) Grosspackmittel (IBC) >450l Kennzeichnungen und Gefahrzettel (Haupt- und Nebengefahr) auf 2 gegenüberliegenden Seiten f) Verwendungsdauer Kanister, Fässer und IBC unterliegen einer maximalen Verwendungsdauer von 5 Jahren. g) Prüffristen IBC müssen alle 5 Jahre 2 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Alle 2.5 Jahre ist einer Zwischenprüfung vorzunehmen. 1 verbindliche Vorgaben für Gefahrzettel s ADR 2 gilt nicht für IBC aus Kunststoff, da die maximale Verwendungsdauer erreicht ist

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