Willkommen Neuerungen ADR/RID 2019

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1 Willkommen Neuerungen ADR/RID 2019

2 Begrüssung Referent: Dieter Zaugg Chemikant Umweltschutzbeauftragter NKS Gefahrgutbeauftragter Erwachsenenbildner SVEB1 Inhaber EcoServe International AG Tel Fax web

3 Grundlagen 20. überarbeitete Fassung der UN-Modellvorschriften angenommene Texte des RID-Fachausschusses notifizierte Änderungstexte aus der WP 15 revidierte Dokumente aus der Gemeinsamen Tagung

4 Teil 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Streichung der Freistellung b) Anpassungen in der Tabelle (1 000 Punkte Regel) Einführung und Umformulierung von Begriffsbestimmungen Erweiterung/Änderung der Pflichten der Verantwortlichkeiten beim Beförderer und Befüller Übergangsvorschriften Neuregelungen zur Ausdehnung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte

5 Teil b) Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung (Maschinen und Geräte nicht näher bezeichnet) Aufhebung Die Freistellung wird aufgehoben, und über 12 neue UN-Nummern UN 3537 bis UN 3548 geregelt. Zusätzlich neue Sondervorschriften 301 und 672 Übergang bis

6 Teil Tabelle 1000 Punkte-Regelung Die Tabelle wird korrigiert, fehlende UN-Nummern wie die UN 3132 werden ergänzt und neue UN-Nummern werden hinzugefügt. In der folgenden Tabelle bedeutet: = Neue UN-Nummern = Bestehende UN-Nummern der Tabelle neu zugefügt

7 Beförderungskategorie Tabelle Teil 1 Stoffe oder Gegenstände Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode/-gruppe oder UN-Nummer Höchstzulässige Gesamtmenge je ADR: Beförderungseinheit RID: Wagen oder Großcontainer Klasse 1: ADR: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190 RID: 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190 Klasse 3: UN-Nummer 3343 Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.3: UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3132, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399 Klasse 5.1: UN-Nummer Klasse 6.1: UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und Klasse 6.2: UN-Nummern 2814 und 2900 Klasse 7: UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 Klasse 8: UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) Klasse 9: UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer 2908 zugeordnet sind UN 3132 = MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (VG I III)

8 Beförderungskategorie Tabelle Teil 1 Stoffe oder Gegenstände Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode/-gruppe oder UN-Nummer Höchstzulässige Gesamtmenge je ADR: Beförderungseinheit RID: Wagen oder Großcontainer 4 Klasse 1: 1.4 S Klasse 2: UN-Nummern 3537 bis 3539 Klasse 3: UN-Nummer 3540 Klasse 4.1: UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254, 2254 und 3541 Klasse 4.2: UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III und UN-Nummer 3542 Klasse 4.3: UN-Nummer 3543 Klasse 5.1: UN-Nummer 3544 Klasse 5.2: UN-Nummer 3545 Klasse 6.1: UN-Nummer 3546 Klasse 7: UN-Nummern 2908 bis 2911 Klasse 8: UN-Nummer 3547 Klasse 9: UN-Nummern 3268, 3499, 3508, 3509 und 3548 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen. Unbegrenzt

9 Teil Tabelle 1000 Punkte-Regelung Klarstellung bei Gegenständen: In vorstehender Tabelle bedeutet höchstzulässige Gesamtmenge je ADR: Beförderungseinheit RID: Wagen oder Grosscontainer : für Gegenstände die Bruttomasse in kg Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackungen (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg);

10 Teil Begriffsbestimmungen neu oder geändert Ergänzung des Fassungsraumes bei diversen Umschliessungen (z.b. Druckfass, Flaschen, Kryo-Behälter) durch «mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum» Luftdicht verschlossener Tank: komplett geändert Durchmesser (für Tankkörper von Tanks): Der innere Durchmesser des Tankkörpers.

11 Teil Begriffsbestimmungen neu oder geändert Schüttgut-Container und Bergungsgrossverpackung - früher bereits in der Begriffsbestimmung definiert - wurden in diversen Vorschriften für Gefahrgutumschliessungen (v.a. Kennzeichnung und Bezettelung bisher nicht erwähnt

12 Teil Allgemeine Übergangsfrist Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADR/RID bis zum 30. Juni 2019 nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften des ADR/RID befördert werden.

13 Teil 1 Übergangsvorschriften Aufhebung: Gültigkeit alter ADR Schulungsbescheinigungen. nur noch Kreditkartenformat ist gültig

14 Teil 1 Übergangsvorschriften Aufhebung: Schriftliche Weisungen müssen bereits seit 01. Juli 2017 dem neuen Muster (nach ADR) entsprechen

15 Teil 1 Übergangsvorschriften NUR RID Aufhebung: Grosszettel (Placards) dürfen auf Wagen nicht mehr verkleinert werden (15 x 15 cm). Quelle: einsatzleiterwiki.de

16 Teil 1 Übergangsvorschriften Aufhebung: Alte Kennzeichnung von Lithiumbatterien nach SV 188 darf nur noch bis verwendet werden Ab ist dieses Kennzeichen mit der entsprechenden UN-Nr. und Telefonnummer Pflicht (z.b.):

17 Teil 1 Übergangsvorschriften Aufhebung: Für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. Dezember 2018 der Gefahrzettel der Klasse 9 verwendet werden. Ab ist nur noch Gefahrzettelmuster 9A für diese vier UN-Nummern verwendbar! Gilt nicht für Grosszettel für die Beschriftung von Fahrzeugen, Containern usw.!

18 Teil 1 Übergangsvorschriften Neu: Die Beförderung von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363 oder der neuen UN-Nummern 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADR freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Massnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

19 Teil 1 Übergangsvorschriften Neu: Lithiumzellen und -batterien, welche die Vorschriften des Absatzes g) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2019 weiter befördert werden g) Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz festgelegten Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

20 Teil Sicherheitsberater / Gefahrgutbeauftragter Die relevanten Tätigkeiten bei der Gefahrgutbeförderung werden im allgemeinen mit dem Begriff des Versandes ergänzt. z.b. Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit den Versand, die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, muss einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, nachstehend Gefahrgutbeauftragter genannt, benennen, Keine Relevanz in der Schweiz, da der Versand schon immer in der GGBV mitgenannt war.

21 Teil Änderung Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte Muster des Nachweises Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten Nummer des Schulungsnachweises:... Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates:... Name:... Vorname(n):... Geburtsdatum und Geburtsort:... Staatsangehörigkeit:... Unterschrift des Inhabers:... Gültig bis... (Datum) für gefährliche Güter befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Versenden, Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durchführen: im Straßenverkehr im Eisenbahnverkehr im Binnenschiffsverkehr Ausgestellt durch:... Datum:... Unterschrift:...

22 Teil Änderung Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte Wenn ein Gefahrgutbeauftragter den Geltungsbereich seines Schulungsnachweises während dessen Geltungsdauer unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes ausdehnt, bleibt die Geltungsdauer des neuen Schulungsnachweises gegenüber derjenigen des vorherigen Schulungsnach-weises unverändert. Erweiterung des Schulungsnachweises durch einen weiteren Verkehrsträger führt nicht zu einer Gültigkeitsanpassung sondern bleibt eigenständig bestehen.

23 Teil 1 Tabelle Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Klasse Unterklasse Stoff oder Gegenstand Tank (Liter) Menge Lose Schüttung (kg) Versandstück (kg) alt 2 entzündbare nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) 3000 a) b) neu 2 entzündbare nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes, die nur den/die Buchstaben F oder FC enthalten) 3000 a) b) Erweiterung zum Gut mit hohem Gefahrenpotential: Gase mit Klassifizierungscode FC (= entzündbar, ätzend).

24 Teil 2 Teil 2 Klassifizierungsvorschriften Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. (neue UN-Nr bis 3548) Überarbeitung der Klassifizierung von ätzenden Stoffen Lithiumbatterien: neue Anforderungen

25 Teil 2 Neuer Abschnitt Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben, ausgenommen UN 3537 bis UN 3548, und die nur gefährliche Güter im Rahmen der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a zugelassenen begrenzten Mengen enthalten, siehe UN-Nummer 3363 und Sondervorschriften 301 und 672 des Kapitels 3.3. Die neuen spezifischen n.a.g.-eintragungen der UN-Nummern 3537 bis 3548 gelten in diesem Fall nicht als «offizielle Benennung für die Beförderung» (SV 301)

26 Teil 2 Neuer Abschnitt Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, wie an anderer Stelle im ADR/RID vorgesehen, der offiziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden. Neue UN-Nummern

27 Teil 2 Neuer Abschnitt Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g Für diesen Abschnitt gelten als Gegenstand: Maschinen, Geräte, andere Einrichtungen, die ein oder mehrere gefährliche Güter (oder Rückstände dieser Güter) enthalten, die fester Bestandteil des Gegenstandes sind, für die Funktion des Gegenstands notwendig sind und für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können. Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand.

28 2.1.5 Maschine oder Gerät Hat die Maschine/ das Gerät einen PSN im ADR? Nein Menge: < oder > LQ? < LQ UN 3363 Ja Maschine/ Gerät: UN 3528, 3529, 3530? Nein Ja Freistellung nach SV 363 (ab 2019) Zuordnung nach UN Nummern, z.b. UN 2857, 2990, 3091, 3166, 3481 usw. > LQ UN3537 bis 3548 Freistellung nach , als BK4 (unbegrenzt) Es gilt SV 301: «gefährliche Güter als Rückstände oder als Bestandteil der Maschine oder des Gerätes Es gilt P907 und SV672 Maschinen und Geräte, die unter dieser Eintragung und in Übereinstimmung mit der SV 301 befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR

29 Teil 2 Neuer Abschnitt Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g und Zuteilung der Gegenstände Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, müssen der geeigneten Klasse zugeordnet werden. Enthält ein Gegenstand mehrere gefährliche Güter, welche während der Beförderung gefährlich miteinander reagieren können, muss jedes gefährliche Gut getrennt umschlossen sein (ADR ). Nebengefahren müssen repräsentativ für die Hauptgefahren der anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter sein.

30 Teil 2: Haupt- und Nebengefahren Geräte / Maschinen UN 1992, VG II > 1 l im Gerät UN Gefahrzettel nach und wie bei UN 1992: Hauptgefahr: Klasse 3 Nebengefahr: Klasse 6.1 UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

31 Teil 2: Haupt- und Nebengefahren Geräte / Maschinen UN 1992, VG II > 1 l im Gerät > 1 l im Gerät UN 1789, VG II UN 3540 Überwiegende Gefahr ( )? Hauptgefahr: Klasse 3 Nebengefahr: Klasse UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

32 Teil 2: Haupt- und Nebengefahren Geräte / Maschinen UN 1992, VG II UN 1789, VG II < 1 l im Gerät < 1 l im Gerät UN 3363 Mengen in Gerät / Maschine < LQ SV 301 SV 672 kommt zur Anwendung SV 301 muss auch eingehalten werden Sonst keine weiteren Vorschriften aus dem ADR

33 Teil 2 Neuer Abschnitt Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. Übergangsfrist bis gem Maschinen und Geräte die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und gemäss dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt b) von den Vorschriften des ADR freigestellt waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADR freigestellt befördert werden.

34 Teil 2 Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Bei den betreffenden Klassen werden die neuen UN-Nummern bei den entsprechenden Stellen, hinzugefügt. Z.B Verzeichnis der Sammeleintragungen UN 3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

35 Teil 2 Überarbeitung Abschnitt bis Klassifizierung von ätzenden Stoffen. Komplette Überarbeitung Ätzende Stoffe sind Stoffe (auch Gemische und Gegenstände), die durch chemische Einwirkung eine irreversible Schädigung der Haut verursachen oder beim Freiwerden materielle Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln herbeiführen oder sie sogar zerstören. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst bei Vorhandensein von Wasser einen ätzenden flüssigen Stoff oder in Gegenwart von natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

36 Teil 2 Überarbeitung Abschnitt bis Klassifizierung von ätzenden Stoffen Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu Verpackungsgruppen irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes irreversible Schädigung des unverletzten Hautgewebes

37 Teil 2 Überarbeitung Abschnitt bis Klassifizierung von ätzenden Stoffen Alternative Methoden für die Zuordnung von Gemischen zu Verpackungsgruppen. Tabelle Übertragungsgrundsätze Berechnungsmethode

38 Teil 2 Neue Anforderungen für Lithiumbatterien Neue Bst. f) und g) betreffen: f) Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten (s.g. Hybrid- Batterien) und die nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind. für eine mögliche Freistellung ist die neue SV 387 zu beachten g) Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

39 Teil 3 Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter Überarbeitung der Angaben zur richtigen Versandbezeichnung 14 neue UN-Nummern UN 3363 neu benannt diverse Änderungen bei bestehenden Einträgen Aufhebung von Sondervorschriften Änderungen bestehender Sondervorschriften neue Sondervorschriften Begrenzte und freigestellte Mengen: Änderungen der Verpackungsanforderungen und Kennzeichnung

40 Teil Offizielle Benennung für die Beförderung Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer unterschiedlicher offizieller Benennungen für die Beförderung aufgeführt ist und diese durch und oder oder in Kleinbuchstaben oder durch Kommas getrennt sind, darf im Beförderungspapier oder auf den Kennzeichen des Versandstücks nur die zutreffendste offizielle Benennung für die Beförderung angegeben werden.

41 Teil Offizielle Benennung für die Beförderung Beispiel UN 1057 FEUERZEUGE oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE Es muss die am besten geeignet offizielle Benennung für die Beförderung gewählt werden: UN 1057 FEUERZEUGE oder UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE

42 Teil Offizielle Benennung für die Beförderung Beispiel UN 2793 METALLISCHES EISEN als BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE, ABFÄLLE in selbsterhitzungsfähiger Form Es muss die am besten geeignet offizielle Benennung für die Beförderung gewählt werden: UN 2793 METALLISCHES EISEN, BOHRSPÄNE UN 2793 METALLISCHES EISEN, FRÄSSPÄNE UN 2793 METALLISCHES EISEN, DREHSPÄNE UN 2793 METALLISCHES EISEN, ABFÄLLE

43 Teil Tabelle A: Gefahrguttabelle 14 neue UN Nummern Änderungen in der Tabelle bei 83 UN Nummern Fahrzeuge (UN 3166 / UN 3171) Streichung SV 312 und 385 / SV 240 werden in neuer SV 388 integriert UN Nummern für Lithiumbatterien Überarbeitung SV 188 und SV 376 UN Nummern für Motoren Überarbeitung SV 363 Neue SV für Lithiumbatterien SV 387, 389, 670

44 Teil 3 Neue UN-Nummern der Klasse 2: Gase Andere Gegenstände, die Gase unter Druck enthalten Klassifizierungscode 6 A UN 3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. Klassifizierungscode 6 F UN 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. Klassifizierungscode 6 T UN 3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.

45 Teil 3 Neue UN-Nummern der Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe Andere Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten Klassifizierungscode F 3 UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

46 Teil 3 Neue UN-Nummern der Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Andere Gegenstände, die entzündbare feste Stoffe enthalten Klassifizierungscode F4 UN 3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

47 Teil 3 Neue UN-Nummern der Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Andere Gegenstände, die entzündbare selbstentzündliche Stoffe enthalten Klassifizierungscode S6 UN 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

48 Teil 3 Neue UN-Nummern der Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Andere Gegenstände, die Stoffe enthaltend, welche in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klassifizierungscode W3 UN 3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.

49 Teil 3 Neue UN-Nummern der Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Andere Gegenstände, die entzündend wirkende Stoffe enthaltend Klassifizierungscode O3 UN 3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

50 Teil 3 Neue UN-Nummern der Klasse 5.2: Organische Peroxide Andere Gegenstände, die organische Peroxide enthaltend Klassifizierungscode P1 (keine Temperaturkontrolle erforderlich) UN 3545 GEGENSTÄNDE, DIE ORGANISCHES PEROXIDE ENTHALTEN, N.A.G.

51 Teil 3 Neue UN-Nummern der Klasse 6.1: Giftige Stoffe Andere Gegenstände, die giftige Stoffe enthalten Klassifizierungscode T10 UN 3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. Giftige entzündbare Stoffe, fest Klassifizierungscode TF3 UN 3535 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR,N.A.G.

52 Teil 3 Neue UN-Nummern der Klasse 8: Ätzende Stoffe Andere Gegenstände, ätzende Stoffe enthaltend Klassifizierungscode C11 UN 3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.

53 Teil 3 Neue UN-Nummern der Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Güterbeförderungseinheiten, die Lithiumbatterien enthalten Klassifizierungscode M4 UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGS- EINHEITEN EINGEBAUT Sondervorschrift 389 beachten Gegenstände, die verschiedene gefährliche Güter enthalten Klassifizierungscode M GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN N.A.G.

54 Teil 3 (1) (2) (4) (5) UN Benennung VG GZ 3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G l, ll LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G - siehe GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN N.A.G - siehe

55 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 188 (Freistellung von Lithiumzellen und batterien, UN 3090, UN 3091 UN 3480, UN 3481) Ergänzungen in mehreren Absätzen. Z.B. Hinweis auf die Anwendung von Umverpackungen in Absatz f) oder Definition des Begriffes «Ausrüstung» in Absatz h) Umverpackung «dito» , inkl. Kennzeichnung mit «UMVERPACKUNG» mindestens 12 mm hoch. «Ausrüstung» im Sinne dieser Sondervorschrift ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern.

56 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 251 Betrifft UN 3316 (Chemie-Testsätzen oder Erste-Hilfe-Ausrüstung) Neue Formulierung, was erlaubt ist mit Hinweis auf Kapitel 3.5 freigestellte Mengen und Kapitel 3.4 begrenzte Mengen. Präzisierung zum Inhalt vom Beförderungspapier

57 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 363 Betrifft UN (Versand von Motoren / Maschinen) Präzisierung zur Anwendung: «Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser Sondervorschrift erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht.» In Absatz l) neue Formulierung bezüglich Beförderungspapier und Hinweis zu Tunnel Durchfahrten. Den UN-Nummern werden in der Tabelle A neu Tunnelbeschränkungscodes zugeteilt Ein neuer Absatz m) wird zugefügt mit dem Verweis auf die Verpackungsanweisung P 005

58 SV 363 Flüssigkeiten UN 3528 / 3530 Mehr als 60 Liter enthalten? ja Fassungsraum <= 450 L? nein Fassungsraum <=3000 L? nein nein ja ja Basisanforderungen Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten Bei tatsächlicher Menge > 1000 Liter Beförderungspapier mit Zusatzeintrag: Beförderung nach Sondervorschrift 363 Placards an zwei gegenüberliegenden Seiten Jürgen Werny, München

59 SV 363 Gase UN 3529 Mehr als 450 Liter Fassungsraum? ja Fassungsraum <=1000 L? nein nein ja Basisanforderungen Bei Fassungsraum > 1000 Liter Beförderungspapier mit Zusatzeintrag: Beförderung nach Sondervorschrift 363 Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten Placards an zwei gegenüberliegenden Seiten Jürgen Werny, München

60 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 376 Beförderung beschädigter Lithiumbatterien Bei den Absätzen die sich auf besonders gefährliche beziehen: Verweis auf die neue Verpackungsanweisung P911 bzw. LP906. Sind die dortigen Bedingungen erfüllt, bedarf es keiner behördlichen Genehmigung mehr. Eintrag im Beförderungspapier: «Beförderung nach Sondervorschrift 376»

61 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 636 Entsorgung von Lithiumbatterien Die SV 636 gilt nun nur noch für Zellen / Batterien alleine. Geräte (Elektroschrott / Elektroaltgräte) werden in der neuen SV 670 behandelt. Inhaltlich aber keine Änderung für die Entsorgung von Zellen / Batterien.

62 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 301 betrifft UN 3363, Gegenständen (Geräte, Maschinen, sonstige Einrichtungen), die Gefahrgut in ihrem inneren Aufbau enthalten und für die keine offizielle Benennung in Tabelle A besteht Z.B. die neuen UN Nummern Die maximal enthaltene Menge pro enthaltenem gefährlichen Gut darf die Menge gemäß Spalte (7a) begrenzte Mengen in Tabelle A nicht überschreiten Für die Freistellung dieser Gegenstände zusätzlich neue SV 672 beachten

63 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV für Lithiumbatterien SV 387 Regelung für Hybridbatterien, die sowohl Lithium-Metall- als auch Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten SV 389 Regelung für Güterbeförderungseinheiten (UN 3536), z.b. Container, die Lithiumbatterien enthalten SV 670 Regelung für Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind

64 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 388 betrifft Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (UN 3166) und batteriebetriebene Fahrzeuge und Geräte (UN 3171) Die SV 240, 312 und 385 wurden gestrichen. Ihr Inhalt wird neu gebündelt in der SV 388 zusammengefasst.

65 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 672 Freistellung von Maschinen und Geräten UN 3363 in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 301. Verpackungsvorschriften P907 müssen berücksichtigt werden.

66 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 674 betrifft die wiederkehrende Prüfung von umformten Flaschen gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1

67 Teil Begrenzte Mengen (LQ) und 3.5 Freigestellte Mengen (EQ) Keine Änderungen

68 Teil 4 Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Änderungen bestehender Verpackungsanweisungen, z.b. P 001 Einführung neuer Verpackungsanweisungen Aktualisierung der Normbezüge für UN-Druckgefäße Neue Vorschriften bei der Verwendung von Tanks für ätzende Stoffe

69 Teil Verpackungsanweisungen Änderung der VA P001 für Verpackungen 6HH1 Für Verpackungen der Art 6HH1 (Kunststoffgefäss in einem Fass aus Kunststoff) wird für die Verpackungsgruppe I der maximale Fassungsraum erhöht. bisher max. 120 Liter neu max. 250 Liter

70 Teil Verpackungsanweisungen Neue VA P006 und LP03 für Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten UN Nummern Zugelassene Verpackungen sind: - Fässer, Kanister oder Kisten mit Bauartzulassung - Für robuste Gegenstände, starke Aussenverpackungen (nicht geprüft) oder auch unverpackt Zugelassene Grossverpackungen sind: - Starre Grossverpackungen (50A, 50B, 50N, 50H, 50C, 50D, 50F, 50G) Gefässe für flüssige Stoffe (in Gegenständen) müssen einer Innendruckprüfung nach entsprechen

71 Teil Verpackungsanweisungen Neue VA P907 für Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, sofern die enthaltenen Mengen die Mengen gemäß Spalte 7a -begrenzte Mengennicht überschreiten UN Nummern 3363 Wenn die Gefässe mit Gefahrgütern in der Maschine genügend geschützt sind, keine Aussenverpackung ansonsten eine geeignete Aussenverpackung (nicht geprüft).

72 Teil Verpackungsanweisungen Neue VA P911 und LP906 für sicherheitskritisch beschädigte / defekte Lithiumbatterien Keine Genehmigung mehr von zuständiger Behörde erforderlich Verpackungen entsprechen den Prüfkriterien für VG I

73 Teil Verpackungsanweisungen Neue VA P911 und LP906 für sicherheitskritisch beschädigte / defekte Lithiumbatterien Zusätzlich gilt: Bei Brand maximal 100 C an Oberfläche des Versandstücks (kurzzeitig 200 C zulässig) Keine Flammen außerhalb des Versandstücks Keine Splitter austreten Auf Anfrage muss ein Überprüfungsbericht zur Verfügung gestellt werden

74 Teil Verpackungsanweisungen Neue VA P911 und LP906 für sicherheitskritisch beschädigte / defekte Lithiumbatterien

75 Teil Verpackungsanweisungen Neue VA LP905 für Prototypen oder Kleinserien von Lithiumbatterien ohne UN 38.3-Test Batterie muss in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung eingesetzt sein Verwendung von nicht brennbarem und elektrisch nicht leitfähigem Wärmedämmmaterial zwischen Innen- und Aussenverpackung Für Zellen oder Batterien in einer einzelnen Ausrüstung: Die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird.

76 Teil weitere Änderungen bei Gefahrgutumschliessungen Aktualisierung der Normbezüge für UN-Druckgefäße z.b. Neue Norm für Ventile mit Eigenschutz (EN ISO 17879:2017) Zusammenpacken explosiver Stoffe und Gegenstände UN 0509 TREIBLADUNGSPULVER wird neu in die Tabelle MP 24 eingefügt mit Beschränkungen für das Zusammenpacken mit UN 0027, 0028, 0044, 0160 und 0161

77 Teil Verwendung von Tanks Gewisse UN Nummern, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 hinter der Tankcodierung ein «(+)» angegeben ist, unterliegen besonderen Vorschriften bei der Beförderung in Tanks. Die Liste der betroffenen UN-Nummern für die einzelnen Klassen wird nun übersichtlich in der Tabelle dargestellt

78 Teil Verwendung von Tanks neue Sondervorschrift TU 42 betrifft verschiedene UN-Nummern der Klasse 8 z.b. UN 1789 Salzsäure, UN 1814 Kalilauge usw. Tanks mit einem Tankkörper aus Aluminiumlegierung, einschließlich solcher mit einer Schutzauskleidung, dürfen nur verwendet werden, wenn der ph-wert des Stoffes nicht geringer als 5,0 und nicht höher als 8,0 ist. Übergangsvorschrift in bis

79 Teil 5 Teil 5 Vorschriften für den Versand Neue Vorschriften bei der Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken Änderungen bei Vorschriften für die Abmessungen von Gefahrzetteln Neue Regel zur Beständigkeit von Grosszetteln (Placards) Zusätzlich geforderte Angaben im Beförderungspapier bei Transporten nach

80 Teil Kennzeichnung und Bezettelung Kennzeichnung von Versandstücken Ergänzung mit neuer Bem. 2 In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADR nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHS-Kennzeichnungsetikett und nicht eigenständig erscheinen

81 Teil 5: GHS Symbole auf Versandstücken

82 Teil Kennzeichnung und Bezettelung Offizielle Benennung auf Versandstücken der Klasse 1 Bisher: in einer amtlichen Sprache des Versandlandes und zusätzlich auf Deutsch, Englisch oder Französisch Neu: es genügt, wenn Deutsch, Englisch oder Französisch alleine verwendet wird Zusätzliche Sprachen sind zulässig

83 Teil Kennzeichnung und Bezettelung und Bezettelung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten Entsprechende Gefahrzettel müssen angebracht werden Bei zusätzlich enthaltenen Lithiumbatterien, ist kein Gefahrzettel 9A anzubringen Ausrichtungspfeile müssen gegebenenfalls auch auf Maschinen oder Geräten, die flüssige gefährliche Güter enthalten, angebracht werden

84 Teil Kennzeichnung und Bezettelung Vorschriften für Gefahrzettel ADR Einführung exakter Abmessungen bei Gefahrenzettelmuster (innere Begrenzungslinie exakt 5 mm vom Rand entfernt und mindestens 2 mm breit, auch bei verkleinerten Gefahrzetteln) ADR 2019: - Linienbreite ist nicht mehr definiert - Entfernung vom Rand darf etwa 5 mm betragen - bei notwendiger Verkleinerung des Gefahrzettels dürfen auch die anderen Abmessungen proportional angepasst werden

85 Teil Kennzeichnung und Bezettelung Vorschriften für Gefahrzettel Innenlinie so nicht erforderlich darf proportional angepasst werden

86 Teil Gefahrzettelmuster (neu in Tabellenform) Vorschriften für Gefahrzettel

87 Teil Anbringen von Großzetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen Ergänzung mit neuer Bem. 2 In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADR nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHS-Kennzeichnungsetikett und nicht eigenständig erscheinen

88 Teil 5 Gibt es überhaupt ein gutes Beispiel??

89 Teil Anbringung von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung Anbringung der Grosszettel und Kennzeichen für erwärmte Stoffe Neu: müssen witterungsbeständig und dauerhaft sein

90 Teil Dokumentation f) Mengenangabe im Beförderungspapier Bei Anwendung des Unterabschnittes (1 000 Pkt. Regel) sind neu auch die errechneten Punkte pro Beförderungskategorie anzugeben Bisher: Bef. Kat. 1: 10 kg Bef. Kat. 2: 150 L Bef. Kat. 3: 35 kg Total Punkte?? Neu: Bef. Kat. 1: 10 kg / 500 Punkte Bef. Kat. 2: 150 L / 450 Punkte Bef. Kat. 3: 35 kg / 35 Punkte Total Punkte 985 Ist nicht zwingend im Beförderungspapier (leider)

91 Teil Dokumentation Schriftliche Weisungen Keine Änderungen seit A

92 Teil 6 Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks Aktualisierung diverser Normenbezüge für die Bau- und Prüfvorschriften

93 Teil Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen- Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas Hauptsächlich neue Normenbezüge an diversen Stellen und einige Ergänzungen bei de wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefässen.

94 Teil Vorschriften für ADR / RID Tanks, Tankcontainer etc Ausführung und Prüfung von Schweissarbeiten Geänderte Texte zur Befähigung des Herstellers für die Ausführung von Schweissarbeiten und zur zerstörungsfreien Prüfung / Neue Texte zu nicht luftdicht und luftdicht verschlossenen Tanks / Hinweis bei wiederkehrenden und Zwischenprüfungen auf Schutzauskleidungen

95 Teil 7 Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Sondervorschriften zur Temperaturkontrolle Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung Neuer Verweis für die Anleitung für das korrekte Verstauen (Ladungssicherung)

96 Teil Allgemeine Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle Neuer Zusatz «..Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle» neuer Abschnitt zur Temperaturkontrolle bei der Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe oder organischer Peroxide Bisher: geregelt in Sondervorschriften V8 (7.2.4) und S4 (8.5) Neu: Verweis aus diesen Sondervorschriften nur noch auf Darin ausführliche Regelung zur Temperaturkontrolle. Inhaltlich ergeben sich aber keine bedeutende Änderungen

97 Teil Beförderung in loser Schüttung ADR 2019 Neuer Hinweis in Spalte (17) VC1 VC2 BK1 Schüttgut-Container auch zulässig BK2 Schüttgut-Container auch zulässig wenn erfüllt Jürgen Werny, München

98 Teil Vorschriften für Be-, Entladung und Handhabung und Vorschrift bei Ankunft am Be- und Entladeort und Kontrollverpflichtung Neu wird nicht nur der Fahrzeugführer sondern die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung erwähnt

99 Teil Vorschriften für Be-, Entladung und Handhabung Ladungssicherung Die Fussnote verweist neben den bisher erwähnten European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport neu auch auf den CTU-Code als Anleitung für das korrekte Verstauen gefährlicher Güter

100 Teil 8 Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation Wenig relevante Änderungen Anpassung an Normen Anpassung der Sonderregelungen zur Temperaturkontrolle siehe 7.1.7

101 Teil Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung Neuer Normbezug (EN ISO 20471) für die Warnwesten der Fahrzeugbesatzung In den schriftlichen Weisungen ist die Warnweste glücklicherweise ohne Normbezug aufgeführt

102 Teil 9 Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge Wenig relevante Änderungen

103 Neuerungen SDR 2019

104 SDR SDR Artikel 1-31 und Anhänge 1-3 Keine Änderungen in Artikel 1-31 und in Anhang 3 Neu Darstellung Anhang 1 Neu Regelung zu Baustellentanks Teilweise geänderte Fundstellen (z.b. Transporte ohne Beförderungspapier) Teilweise neue Nummerierung der Anhänge 1 und 2

105 SDR Anhang 1 Neue tabellarische Darstellung der Anhänge 2) Die Gliederung richtet sich nach der Systematik des ADR (SR ). 3) Wenn in der Spalte «ADR-Nummer» eine Eintragung enthalten ist, bezieht sich die SDR-Vorschrift auf die entsprechende Vorschrift des ADR.

106 SDR Anhang Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Freistellung Bst. b ADR wird aufgehoben Maschinen und Geräte, die gefährlich Stoffe beinhalten werden den UN- Nummern zugeteilt Maschinen und Geräte mit Stoffen der Klasse 1, 6.2 und 7 enthalten sind nicht Bestandteile dieser neuen UN-Nummern (und nicht mehr freigestellt nach ADR) eine spezielle Erwähnung in der SDR erübrigt sich daher

107 SDR Anhang b Freistellungen für die Beförderung von Baustellentanks Neu in Baustellentanks (Übergangsvorschriften SDR) geregelt Baumuster für BT bis max l Fassungsraum werden nur noch bis zum 30. Juni 2019 ausgestellt BT, die nach diesen Baumustern zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden Vorschriften für BT mit einem Fassungsraum von mehr als Liter werden aufrecht erhalten Freistellung nach ADR bleibt bestehen (max l Diesel in BT mit max l Fassungsraum)

108 BT vs IBC IBC BT Preis? Verwendung Kennzeichnung: IBC 2x2 Gefahrzettel BT 4x2 Gefahrzettel + 2x orange Tafel Freistellung: IBC bis l nach ADR freigestellt (keine orange Tafel auf dem FZ, keine Tunnelbeschränkung) BT bis max l SDR freigestellt (Tunnelbeschränkungen bleiben bestehen) Prüfung: IBC alle 2.5 Jahre, BT alle 5 bzw. 6 Jahre

109 SDR Anhang 1 Neue Fundstelle für Transporte ohne Beförderungspapier c Beförderungspapier Neu in Begleitpapiere geregelt Bst. a Ohne Beförderungspapiere transportiert werden dürfen: - Ungereinigte, leere Verpackungen - Atemschutzgeräte / Tauchgeräte Anpassung der Nummerierung an die entsprechende Fundstelle im ADR

110 SDR Anhang 1 Anpassungen der Vermerke im Beförderungspapier z.b Vermischte Haushaltsonderabfälle Neu in Freistellungen für Haushaltsabfälle geregelt Bemerkung im Beförderungspapier muss angepasst werden «Beförderung gemäss Anhang 1 Ziffer / 2 SDR» oder Rücklieferung von Feuerwerkskörpern Neu Freistellungen bei der Rücklieferung von Feuerwerkskörpern Bemerkung im Beförderungspapier muss angepasst werden «Rücklieferung von Feuerwerkskörpern gemäss Anhang 1 Ziffer SDR»

111 Neuerungen RSD 2019

112 RSD RSD Artikel 1-13 und Anhänge 1-3 Nur redaktionelle Änderungen im Gesetzestext Anhang 2.1 Vereinfachung der Kennzeichnung von Wechselbehältern und Wagen Anhang 2.2 Abweichungen der Vorschriften für Seilbahnen

113 Für Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung EcoServe International AG Pulverhausweg Buchs Tel

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