Neuerungen ADR/RID 2017
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- Jacob Maier
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1 Willkommen Neuerungen ADR/RID 2017 Grundlagen 19. überarbeitete Fassung der UN-Modellvorschriften angenommene Texte des RID-Fachausschusses notifizierte Änderungstexte aus der WP 15 überarbeitete Ausgabe des GHS revidierte Dokumente aus der Gemeinsamen Tagung
2 Teil 1 Terminologische Begriffsanpassungen Kennzeichen Buchstaben, Zahlen, Symbole auf Verpackungen Kennzeichnung Anbringung von Kennzeichen UN 2945 UN 2945 UN / 4G / X25 / S / 03 / CH / EGI-6565 Teil 1 Terminologische Begriffsanpassungen Kraftstoff wird allgemein zu Brennstoff : Dies ermöglicht z.b. auch Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Brennstoff, der während der Beförderung für die Heizung des Fahrzeuges und dessen Einrichtung verwendet wird. Geräte werden neu als Gegenstände bezeichnet «Ein Fahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC» wird an den entsprechenden Stellen im gesamten ADR durch «Güterbeförderungseinheit (CTU)» ersetzt.
3 Teil b) Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen, b) und c) Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen Freistellungen werden gestrichen, da die Regelungen für Fahrzeuge (UN 3166 und UN 3171) neu gefasst werden Überarbeitete SV 363 Neue SV 385 und SV 666 Teil Tabelle 1000 Punkte-Regelung Die Tabelle wird korrigiert, fehlende UN-Nummern wie die UN 3508 werden ergänzt und neue UN-Nummern werden hinzugefügt. = Neue UN-Nummern = Bestehende UN-Nummern der Tabelle neu zugefügt
4 Teil Beförderungskategorie 1 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: Klasse 4.1: ADR: UN-Nummern 3221 bis 3224, 3231 bis 3240, 3533 und 3534 Neu: UN 3533: POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATUR- KONTROLLIERT, N.A.G. Neu: UN 3534: POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATUR- KONTROLLIERT, N.A.G. Teil Beförderungskategorie 2 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen, sowie Stoffe der folgenden Klassen: Klasse 4.1: UN-Nummern 3225 bis 3230, 3531 und 3532 Klasse 4.3: UN-Nummer 3292 Klasse 5.1: UN-Nummer 3356 Klasse 6.1: UN-Nummern 1700, 2016, und 2017 sowie Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 9: UN-Nummern 3245, 3090, 3091, 3245, 3480 und 3481
5 Teil Beförderungskategorie 3 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen, sowie Stoffe der folgenden Klassen: Klasse 8: UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506 Teil Beförderungskategorie 4 Klasse 9: UN-Nummern 3268; 3499, 3508 und 3509
6 Teil Begriffsbestimmungen neu oder geändert Bergungsdruckgefässe dürfen neu maximal 3000 l Fassungsraum haben Betriebsdauer für Flaschen und Grossflaschen aus Verbundwerkstoffe: Die Anzahl Jahre, für die der Betrieb der Flasche oder Grossflasche zugelassen ist. Teil Begriffsbestimmungen neu oder geändert Beladen Verladen Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäss Begriffsbestimmung von Verlader vorgenommen werden. Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäss Begriffsbestimmung von Entlader vorgenommen werden. Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m³, einschliesslich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung.
7 Teil Begriffsbestimmungen neu oder geändert Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Temperatur, bei der die Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Grosspackmitteln oder Tanks auftreten kann. Teil Pflichten der Hauptbeteiligten Beförderer: Der Beförderer hat sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebene Ausrüstung in der Beförderungseinheit mitgeführt wird. Der Beförderer muss der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen, die im ADR vorgeschrieben sind, bereitstellen.
8 Teil Allgemeine Übergangsfrist Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände des ADR/RID bis zum 30. Juni 2017 nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des ADR/RID befördert werden. Teil 1 Geänderte und neue Übergangsvorschriften (diverse) Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäss dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.
9 Teil 1 Geänderte und neue Übergangsvorschriften (diverse) Grossverpackungen, die gemäss der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. Dezember 2018 für diese UN- Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 verwendet werden. Teil 1 Geänderte und neue Übergangsvorschriften (diverse) Der Schulungsnachweis (Zertifikat) des GGB darf nicht mehr verlängert werden, er muss jeweils neu ausgestellt werden.
10 Teil 2 Neuer Abschnitt Benennung zusätzlicher Nebengefahren Auf der Grundlage von Prüfdaten und mit Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen namentlich genannte Stoffe umklassiert und wie folgt versendet werden: Unter der am besten geeigneten Sammeleintragung; Unter der selben UN-Nummer u. Benennung, jedoch mit zusätzlichen Angaben zur Gefahr Bei einer Umklassierung muss im Beförderungspapier eingetragen werden: Gemäss Abschnitt klassifiziert Teil 2 Neuer Abschnitt Benennung zusätzlicher Nebengefahren Beispiel: Sie stellen durch Prüfung fest, dass UN 1915 CYCLOHEXANON, 3, III, (D/E) toxische Eigenschaften aufweist und klassieren daher um. Entweder Sie verwenden dann die geeignete Sammeleintragung oder ergänzen die zusätzliche Gefahr. UN 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. (CYCLOHEXAN), 3 (6.1), III, (D/E) UN 1915 CYCLOHEXANON, 3 (6.1), III, (D/E)
11 Teil Klasse 3: Viskose flüssige Stoffe Neu ist die Freistellung auch anwendbar bei entzündbaren, flüssigen Stoffen die umweltgefährdenden sind. Dies aber nur wenn die Verpackungen oder Innenverpackungen max. 5 L enthalten (wie SV 375) Teil 2 Neue Absätze /21 Polymerisierende Stoffe und Gemische können ohne Stabilisierung eine stark exotherme Reaktion eingehen Kann unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung grösserer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führen Gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn: SAPT bei höchstens 75 C liegt Reaktionswärme mehr als 300 J/g beträgt keine anderen Kriterien der Klassen 1 8 erfüllt sind
12 Teil und lebende infizierte oder genetisch veränderte Organismen Es wird unterschieden zwischen: Absichtlich infizierten lebenden Tieren ggf. Klasse 6.2 Nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierte lebende Tiere Es gelten «nur» die Vorschriften der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer Genetisch veränderte lebende Tiere Freistellung von ADR, wenn keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen und in geeigneten Behältnissen transportiert werden (z.b. LAR-Bestimmungen erfüllt) Teil neu dem ADR unterstellte UN-Nummern Quelle: Peugeot UN 3166 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (auch Hybridfahrzeuge) Quelle: Tesla UN 3171 Fahrzeuge mit Batterieantrieb Sind nicht mehr komplett ohne Bedingungen vom ADR freigestellt Klassifizierungskriterien und Freistellungen sind über die Sondervorschriften in Spalte 6 der Tabelle A Kap. 3.2 geregelt
13 Teil 3 (1) (2) (4) (5) UN Benennung VG GZ 0510 RAKETENMOTOREN I POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTEN-SYSTEME ll, lll VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS Teil 3 (1) (2) (4) (5) UN Benennung VG GZ 3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder VERBRENNUNGSMASCHINE POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. lll POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. lll POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, STABILISIERT, N.A.G POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, STABILISIERT, N.A.G: lll 4.1 lll 4.1
14 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, und dies ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen ( ) angegeben ist, wie z.b. BESCHÄDIGTE LITHIUMBATTERIEN, muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im ADR/RID nichts anderes angegeben ist Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 188 Änderung Absatz f) (Kennzeichnung) und Streichung Absatz g) (Begleitdokument) betreffen UN 3090, 3091, 3480 und 3481 Versandstücke müssen neu mit dem in Unterabschnitt abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein. * UN-Nummer ** Telefonnummer für weitere Informationen Mindestabmessung 110mm Mindestabmessung 120mm
15 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 240 bisher unter geregelt, Betrifft UN 3171 Gilt für Fahrzeuge betrieben durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien Gilt für Geräte die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden Geräte, durch Lithium-Batterien angetrieben, müssen der UN 3091 oder UN 3481 zugeordnet werden Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 240 bisher unter geregelt, Betrifft UN 3171 Gefährliche Güter (Batterien, Airbags, Feuerlöscher usw.), die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. gilt, sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist
16 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 312 betrifft UN 3166 Gilt für Fahrzeuge betrieben durch Brennstoffzellen-Motor Gilt für Fahrzeuge betrieben durch Verbrennungsmotor Hybridfahrzeuge sind eingeschlossen, sofern sie durch einen Brennstoffzellen- oder Verbrennungsmotor angetrieben werden Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 327 Beförderung von Abfalldruckgaspackungen (Spraydosen) Abfall-Druckgaspackungen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.
17 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 363 (Komplettüberarbeitung) Betrifft UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 Streichung Betrifft UN 3528, 3529 und 3530 neu Die überarbeitete Sondervorschrift geht nicht mehr direkt auf verschiedene Brennstoffe ein, sondern auf Motoren und Maschinen, die gefährliche Güter (Brennstoffe) enthalten. ggf. Eintrag im Beförderungspapier: Beförderung nach Sondervorschrift 363 Quelle: BMW SV 363 Flüssigkeiten UN 3528 / 3530 Mehr als 60 Liter enthalten? ja Fassungsraum <= 450 L? nein Fassungsraum <=3000 L? nein nein ja ja Basisanforderungen Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten Bei tatsächlicher Menge > 1000 Liter Beförderungspapier mit Zusatzeintrag: Beförderung nach Sondervorschrift 363 Placards an zwei gegenüberliegenden Seiten Jürgen Werny, München
18 SV 363 Gase UN 3529 Mehr als 450 Liter Fassungsraum? ja Fassungsraum <=1000 L? nein nein ja Basisanforderungen Bei Fassungsraum > 1000 Liter Beförderungspapier mit Zusatzeintrag: Beförderung nach Sondervorschrift 363 Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten Placards an zwei gegenüberliegenden Seiten Jürgen Werny, München Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 363 (Komplettüberarbeitung) Basisanforderungen Bauvorschriften der jeweiligen Länder sind erfüllt, z.b. die Maschinenrichtlinie Ventile / Öffnungen geschlossen Ausrichtung auf dem Fahrzeug und Ladungssicherung
19 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 376 Ergänzung Betrifft defekte Lithiumbatterien Zellen und Batterien, die zu einer gefährlichen Reaktion neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR genehmigten Bedingungen befördert werden, In diesem Fall sind die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet. Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 383 betrifft UN 2000 Aus Zelluloid hergestellte Tischtennisbälle unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn die Nettomasse jedes einzelnen Tischtennisballs höchstens 3,0 g und die Gesamtnettomasse der Tischtennisbälle je Versandstück höchstens 500 g beträgt.
20 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 385 betrifft UN 3166 Sondervorschrift für die neu dem ADR unterstellten Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben werden. Gilt auch für Fahrzeuge mit Hybridantrieb Quelle: Porsche Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 386 betrifft durch Temperaturkontrolle stabilisierte Stoffe Legt die Anforderungen für die Temperaturkontrolle fest, um eine gefährliche Polymerisation während des Transportes zu verhindern. Zusätzlicher Eintrag im Beförderungspapier erforderlich: Kontrolltemperatur C Notfalltemperatur C
21 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften SV 636 Ergänzung Betrifft Lithiumbatterien zur Entsorgung Neu ist festgelegt, dass auch Lithiumbatterien in Ausrüstungen (Elektroaltgeräte aus Haushaltungen und industrieller Anwendung) dieser Sondervorschrift unterliegen. Es sind Anforderungen an die Verpackung definiert. Die lose Schüttung ist somit nicht mehr möglich. Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 666 betrifft UN 3166 und 3171 Regelt die Freistellung von als Ladung beförderten Fahrzeugen und Geräten mit den UN-Nummern 3166 und 3171 Ventile zwischen Motor und Tanks müssen geschlossen sein Gegenstände müssen aufrecht verladen und gegen Umfallen gesichert sein Metallhybrid-Systeme müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein Gilt nicht für Fahrzeuge frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
22 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 667 betrifft UN 3166, 3171, 3528, 3529 und 3530 Definiert Freistellungsbedingungen für Lithiumzellen, die in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind Die Vorschriften des Absatzes a) gelten nicht für Klein- Produktionsserien Die Vorschriften des Absatzes a) gelten nicht für Lithiumzellen oder -batterien, die in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind Zusätzliche Bedingungen müssen eingehalten werden! Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 668 betrifft UN 3257 und 3258 Freistellung für erwärmte Stoffe für die Strassenmarkierung a) sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9 b) Oberfläche des Kessels ist nicht grösser als 70 C c) Kessel ist verschlossen, dass nichts austreten kann d) der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt.
23 Teil Für bestimmte UN-Nummern geltende Sondervorschriften Neue SV 669 betrifft UN 3166, 3171, 3528, 3529 und 3530 Definiert, wann einem Anhänger eine UN-Nummer zugeteilt werden muss: Anhänger, die mit Einrichtungen ausgerüstet sind, welche mit Brennstoffen oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben werden, sind der UN 3166 oder UN 3171 zuzuordnen Einrichtung ist während der Beförderung zur Verwendung vorgesehen Der Fassungsraum des Brennstoffbehälters der Einrichtung ist 500 l Teil Begrenzte Mengen (LQ) Verwendung von Umverpackungen Das Anbringen von «UMVERPACKUNG» ist nur erforderlich, wenn sämtliche repräsentativen Kennzeichen von in Umverpackungen enthaltenen gefährlicher Gütern nicht sichtbar sind. Die Schrifthöhe muss mindestens 12 mm betragen
24 Teil Begrenzte Mengen (LQ) Kennzeichnung von Beförderungseinheiten Wenn die Kennzeichen an einem Container nicht sichtbar sind müssen sie vorne und hinten an der Beförderungseinheit (RID: längsseitig am Tragwagen) angebracht werden Entfernen der Kennzeichen an Beförderungseinheiten Die Kennzeichen an Beförderungseinheiten / Wagen müssen entfernt werden, wenn keine gefährlichen Güter in begrenzten Mengen befördert werden. Teil Freigestellte Mengen Abs. b) Neue Verpackungsanforderungen für flüssige Stoffe Adsorptionsmaterial darf neu auch in der Aussenverpackung eingefüllt werden und muss nicht mehr zwingend in die Innenverpackung Verwendung von Umverpackungen Dito LQ Verpackungen
25 Teil Verpackungsanweisungen Verwendung von Bergungsverpackungen. Die Verwendung einer Verpackung, eines Grosspackmittels (IBC) des Typs 11A oder einer Grossverpackung mit grösseren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze und werden erfüllt. Teil Verpackungsanweisungen Überarbeitete VA P001 und P002 Wenn polymerisierende Stoffe der UN Nummern 3531 und 3532 verpackt werden, müssen die Verpackungen so ausgelegt sein um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.
26 Teil Verpackungsanweisungen Neue VA P005 für Verbrennungsmotoren und -maschinen Motoren und Maschinen müssen nur in Aussenverpackungen verpackt werden, wenn das Umschliessungsmittel, welches die gefährlichen Güter enthält, keinen angemessenen Schutz bietet. Teil Verpackungsanweisungen Überarbeitete VA P200 für Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel Die wiederkehrende Prüffrist für Druckgefässe aus Verbundwerkstoffen wird auf 5 Jahre festgelegt. Sie kann ggf. auf 10 Jahre ausgedehnt werden wenn die zuständige Behörde dies zulässt.
27 Teil Verpackungsanweisungen Neue VA P910 für UN 3090, und Die Verpackungsanweisung gilt für die Beförderung von Prototypen zur Prüfung und für Kleinserien von höchstens 100 Zellen und Batterien dieser UN Nummern. Eintrag im Beförderungspapier: Beförderung nach Sondervorschrift 310 Teil Verpackungsanweisungen Neue VA LP 200 für Druckgaspackungen. Grossverpackungen müssen der VG II entsprechen Es wird kein Schutz mehr gegen Bewegung gefordert Übergangsfrist in , dass die bisherigen Grossverpackungen für UN 1950 noch bis verwendet werden dürfen.
28 Teil Verpackungsanforderungen für Klasse 6.2 Die Begriffsbestimmungen in Abschnitt und die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte bis , ausgenommen Unterabschnitte , bis bis und , gelten für Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen. Teil Betrieb von Tanks und Kesselwagen Tankfahrzeuge Aufsetztanks Tankcontainer Tankwechselaufbauten Batteriefahrzeuge MEGC Beförderung bis 1 Monat nach Fristablauf ADR 2017 Neuer Absatz Beförderung bis 3 Monate nach Fristablauf wenn zur Entsorgung oder zum Recycling Keine Befüllung nach Fristablauf der wiederkehrenden Prüfung Befüllung vor Fristablauf Hinweis im Beförderungs- Papier nötig
29 Teil Umverpackungen a) Verwendung von Umverpackungen und Anforderungen an die Kennzeichnung. Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäss Absatz erfolgen. Teil Kennzeichnung von Versandstücken Kennzeichen für Lithiumbatterien Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien, die gemäss Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit diesem Kennzeichen versehen sein. Batterien: Schwarz Schraffierter Rand: Rot Hintergrund: Weiss * UN-Nummer(n) ** Telefonnummer Mindestabmessung 110mm BERGUNG Mindestabmessung 120mm
30 Teil Kennzeichnung von Versandstücken Gasflaschen Verkleinerten Gefahrzettel auf «kleinen» Gasflaschen dürfen auch am zylindrischen Teil der Flasche angebracht werden. Teil Kennzeichnung von Versandstücken Neue Benennung Gefahrzettel Muster 4.1. Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe.
31 Teil Kennzeichnung von Versandstücken Neuer Gefahrzettel Muster 9.A Kein zusätzlicher Text im Gefahrzettel erlaubt Darf nur als Gefahrzettel auf Versandstücken verwendet werden, nicht aber als Grosszettel / Placard zur Kennzeichnung von Fahrzeugen Teil Beförderungspapier Angaben im Beförderungspapier Buchstabe c) - - Für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse Zum Beispiel: UN 3090 Lithium-Metall-Batterien, 9, (E)
32 Teil Beförderungspapier Leere ungereinigte Umschliessungen Ausgenomen der Klassen 1, 2 und 7 können leere Umschliessungen mit einem vereinfachten Eintrag mit dem Ausdruck MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ], gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, transportiert werden Zum Beispiel: LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1,8 Ähnlicher Eintrag besteht bereits für Altverpackungen: Sondervorschriften für Altverpackungen (UN 3509) Teil Schriftliche Weisungen Nur kleine Änderungen und Anpassungen. Bsp. Seite 3 letzte Tabellenzeile, Gefahrzettel Muster 9A wird ergänzt. 9 9A Übergangsfrist bis
33 Teil Sondervorschriften Versand Gefahrgut als Kühl- oder Konditionierungsmittel (Bsp. Stickstoff, Argon, Trockeneis) oder neu auch Trockeneis als Ladung Ist die Ladeeinheit gut belüftet, ist keine Kennzeichnung notwendig Eine Kennzeichnung gemäss Unterabschnitt , nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn: - ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert wird. - das Ladeabteil wärmegedämmt oder mit Kältespeicher oder Kältemaschine ausgerüstet ist und das Ladeabteil vom Fahrerhaus getrennt ist. Teil Gefahrgut als Kühl- oder Konditionierungsmittel Die Unterabschnitte und finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr in der Beförderungseinheit besteht.
34 Teil Gefahrgut als Kühl- oder Konditionierungsmittel tatsächliche Erstickungsgefahr? «Gut belüftet» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt. Gilt neu auch für Lieferungen von Trockeneis! Wichtig! Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung der Mitarbeitenden! Teil / Bau- und Prüfvorschriften Auslegung von Flaschen und Grossflaschen Flaschen aus Verbundwerkstoffen sind für eine Auslegungslebensdauer von mindestens 15 Jahre auszulegen. Werden solche Flaschen für mehr als 15 Jahre ausgelegt, dürfen sie nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Herstellungsdatum nicht mehr befüllt werden, ausser sie werden erneut erfolgreich einem zugelassenen Prüfprogramm unterzogen.
35 Teil Kennzeichnung Grosspackmittel (IBC) Kennzeichnung Innenbehälter bei Kombi-IBC Neue Bem. 2: Das Datum der Herstellung des Innenbehälters darf von dem auf dem Kombinations-IBC angebrachten Datum der Herstellung (siehe Unterabschnitt ), der Reparatur (siehe Absatz ) oder Wiederaufarbeitung (siehe Unterabschnitt ) abweichen. 31HA1 / Y / 0515 / SCHÜTZ2 / BAM 405 Teil Vorschriften Auslegung, Bau und Prüfung Schüttgut-Container Neuer Schüttgut-Container Typ flexibler Schüttgut-Container BK 3 Neuer Abschnitt mit Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Prüfung und Kennzeichnung von flexiblen Schüttgut-Containern.
36 Teil Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken Sondervorschrift V2 Neuer Bestimmung nach Absatz 1: Wenn eine Beförderungseinheit aus einem Fahrzeug EX/II und einem Fahrzeug EX/III besteht und beiden explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff befördert werden, gilt die für eine Beförderungseinheit EX/II geltende Mengengrenze des Absatzes für die gesamte Beförderungseinheit. Sondervorschrift V8 (betreffend Temperaturkontrolle) Diese Sondervorschrift gilt neu auch für polymerisierende Stoffe. Teil Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung Neuer Unterabschnitt Verwendung flexible Schüttgut-Container Müssen vor jeder Befüllung einer Sichtprüfung auf bautechnische Mängel unterzogen werden Die zugelassene Verwendungsdauer beträgt 2 Jahre ab Herstellung Je nach Gasentwicklung des Inhaltes, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht werden Die Befüllung muss so erfolgen, dass beim Verladen das Verhältnis von Höhe zu Breite 1,1 nicht überschreitet Die höchstzulässige Bruttomasse beträgt 14 Tonnen
37 Teil Vorschriften für die Beförderung in Tanks Bei der Verwendung von Fahrzeugen werden «OX Fahrzeuge» (Fahrzeuge für die Beförderung von Wasserstoffperoxid) gestrichen. Teil Vorschriften für Be-, Entladung und Handhabung Neue Bem.2 für die Zusammenladung von Stoffen der Klasse 1 Explosivstoffe mit verschiedenen Nebengefahren dürfen zusammengeladen werden (Tab berücksichtigen) Explosivstoffe und andere Gefahrgüter dürfen nicht zusammengeladen werden, auch wenn die Nebengefahr vom Explosivstoff dieselbe ist, wie die Haupt- oder Nebengefahr weiterer gefährlicher Güter. Ausnahmen sind in der Tab abgebildet
38 Teil Vorschriften für Be-, Entladung und Handhabung Verlad von flexiblen Schüttgut-Containern Fahrzeuge und Container müssen starre Stirn- und Seitenwände haben (mind. 2/3 der Höhe vom Schüttgut-Container) Die Ladungssicherung muss so erfolgen, dass während der Beförderung eine Veränderung der Ausrichtung oder Beschädigung des Schüttgut- Containers verhindert wird. Flexible Schüttgut-Container dürfen nicht gestapelt werden Teil Vorschriften für Be-, Entladung und Handhabung Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter CV36 mit folgender Ergänzung: Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder der Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes* gekennzeichnet ist. * Warnzeichen VORSICHT KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm sind an jedem Zugang, für Personen, die den Wagen oder Container öffnen oder betreten, an einer leicht einsehbaren Stelle anzubringen
39 Teil Anbringen von Grosszetteln (Placards) und Kennzeichnung Das Anbringen von orangefarbenen Tafeln wird hier nicht mehr explizit erwähnt, gilt aber nach wie vor gemäss Kapitel «Fahrzeug» wird zum Zweck der Klarstellung zur Ausrüstungspflicht in «Beförderungseinheit» umformuliert Teil Anwendungsbereich und Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge Die Begriffsbestimmung «Fahrzeug OX» wird gestrichen d) Wasserstoffperoxid kann neu mit Fahrzeugen des Typs FL transportiert werden.
40 Neuerungen SDR 2017 SDR Anhang Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Bisher wurde die ADR Freistellung b) durch die SDR eingeschränkt. Erster Absatz unter Punkt wird aufgehoben, da ab 2017 gemäss ADR Maschinen und Geräte, die mit Brennstoff oder Gas betrieben werden, unter die Sondervorschrift 363 fallen und keine zusätzlich Regelung durch die SDR mehr notwendig ist.
41 SDR Anhang Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Wichtig: Nur anwendbar, wenn nicht anderswo im ADR aufgeführt z.b. UN 2857, UN 3358 (Kältemaschinen) oder andere Freistellung wie a) Bedingungen: alle Maschinen oder Geräte mit Gefahrgut ohne Klasse 7 im ADR nicht aufgeführt, siehe oben Massnahmen verhindern ein Freiwerden mit Reservemenge (SDR) = in Mengen > LQ SDR Anhang Verwendung von Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen Dieser Punkt wird aufgehoben. Verpackungen, die in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, dürfen nun auch in der Schweiz für Beförderungen gemäss ADR verwendet werden.
42 SDR Anhang Vorschriften für die Beförderung in Tanks Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht, (UN 1202) die nach Abschnitt Tabelle A ADR der Sondervorschrift 640L oder 640M zugeordnet sind, dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Tanks mit Motorkarren nach Abschnitt dieses Anhangs befördert werden, sofern wegen örtlichen Auf-lagen oder wegen der Geländebeschaffenheit die Beförderung mit Fahrzeugen der Kategorien N und O nach EU-Recht nicht möglich ist. SDR Anhang 1 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen Gemäss der neuen Regelung in SDR müssen Motorkarren für die Beförderung von Heizöl und Diesel eine Zulassung haben.
43 SDR Anhang 2 Tunnelvorschriften Der Seelisberg Tunnel soll auf den nun endgültig gestrichen werden! SDR Anhang 3 Liste gefährlicher Güter, die nur mit besonderen Auflagen transportiert werden dürfen Entsprechend den Änderungen des ADR muss bei der Beförderung von UN 1017 Chlor neu der Gefahrzettel 5.1 angebracht werden.
44 SDR Anhang 3 Liste gefährlicher Güter, die nur mit besonderen Auflagen transportiert werden dürfen Flüssige und feste Zwischenprodukte der UN 3375 werden zusammengeführt und die Zulassung des ASTRA entfällt, da die Beförderungsbedingungen bereits im Anhang 3 festgelegt sind Neu wird nur noch von explosiven Stoffen / Gegenständen mit Explosivstoffen gesprochen Die letzten beiden Zeilen der Tabelle werden zusammengeführt Haben Sie noch Fragen? Für Auskünfte stehen wir jetzt oder auch später gerne zur Verfügung EcoServe International AG Pulverhausweg Buchs Tel info@ecoserve.ch
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