Schulung der Beauftragten Personen. Gem. 6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung
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1 Schulung der Beauftragten Personen Gem. 6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung
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6 Verantwortlichkeiten 9 (5) Verpacker Der Verpacker muss die Vorschriften über das Verpacken der Gefahrgüter einhalten. Dazu zählt z. B. auch, dass bei zusammengesetzten Verpackungen die Innenverpackungen dicht sein müssen. 9 (4) Verlader Der Verlader darf eine Verpackung, die beschädigt, insbesondere undicht ist, nicht übergeben. 9 (11) Fahrzeugführer Der Fahrzeugführer darf kein Versandstück befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist.
7 Abfall, berührte Rechtsbereiche Rechtsbereich Betrifft Abfallrecht Gefahrgutrecht GGVSE, GbV, ADR Chemikalienrecht Gilt für Abfälle von der Entstehung bis zur Verwertung/Beseitigung Transport von gefährlichen Gütern Umgang mit Gefahrstoffen
8 Beauftragte Personen GbV 1a Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind "beauftragte Personen" solche, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben;
9 Beauftragte Person, Pflichten GGVSE 9 Pflichten Auf die Beauftragten Personen der Universität treffen besonders die Pflichten des Absenders, des Verpackers, des Verladers und des Empfängers zu.
10 Absender, Pflichten ( 9GGVSE) Vor der Übergabe sich vergewissern, dass die gefährlichen Güter gem. ADR klassifiziert sind Nur zugelassene, geeignete und richtig gekennzeichnete Verpackungen verwenden Beförderungspapier mitgeben, dass alle nach ADR geforderten Angaben enthält
11 Klassifizierung, Kapitel 2.1 ADR Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.
12 Klassifizierung, Kapitel 2.1 ADR Einzeleintragungen z.b. UN 1090 Aceton Gattungseintragungen z.b. UN 1999 Teere flüssig Spezifische n.a.g. Eintragungen z.b. UN 1987 Alkohole, n.a.g. Allgemeine n.a.g. Eintragungen z.b. UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.
13 Klassifizierung, Kapitel 2.1 ADR Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr Ausnahme: Stoffe der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1
14 Klassifizierung, Kapitel 2.1 ADR Fundstellen: Kapitel 3.2 ADR Verzeichnis der gefährlichen Güter Sicherheitsdatenblatt unter Nr. 14 Beschriftung der Originalverpackung Chemikalienkataloge Internet
15 Klassifizierung, Kapitel 2.1 ADR Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen, Lösungen und Gemischen: Einzelne Stoffe mit nur einer Gefahr: Zuordnung zu einer Sammeleintragung der jeweiligen Klasse Gefährlicher Stoff gemischt mit einem oder mehreren ungefährlichen Stoffen: Zuordnung wie der gefährliche Stoff selbst
16 Klassifizierung, Kapitel 2.1 ADR Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen, Lösungen und Gemischen: Gemische von mehreren gefährlichen Stoffen: Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr
17 Klassifizierung, Kapitel 2.1 ADR Gefahrgüter mit mehreren gefährlichen Eigenschaften werden der Klasse mit der überwiegenden Gefahr zugeordnet, die anderen Gefahren werden zur Nebengefahr z.b. UN 1230 Methanol, Kl. 3 +(6.1), VG II Oder wenn es sich um Abfall handelt: Abfall UN 1230 Methanol, Kl. 3 +(6.1), VG II
18 Klassifizierung, Beispiele Beschreibung des zuzuordnenden Gemisches: Ein Gemisch bestehend aus Parafinöl (kein Gefahrgut) und Dichlormethan, UN 1593, Kl. 6.1, VG III Vorgehensweise: Es handelt sich um ein Gemisch von einem gefährlichen Stoff mit einem ungefährlichen Stoff. Es ist also wie der gefährliche Stoff selber zu klassifizieren: Dichlormethan, UN 1593, Kl. 6.1, VG III
19 Klassifizierung, Beispiele Beschreibung des zuzuordnenden Gemisches: Ein Gemisch bestehend einem giftigen Stoff der Klasse 6.1 Verpackungsgruppe II und einem ätzenden flüssigen Stoff der Klasse 8 Verpackungsgruppe I. Vorgehensweise: Schnittpunkt von Zeile 6.1 II mit Spalte 8 I LIQ ergibt 8 I. Dieses nicht näher definierte Gemisch ist somit der Klasse 8 zuzuordnen, und zwar unter UN 2922 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. Verpackungsgruppe I.
20 Übungsaufgabe Nr. 1 Sie haben mit Quecksilber(II)chlorid UN 1624, Kl. 6.1, VG II gearbeitet. Die dabei angefallenen Laborabfälle bestehen aus Quecksilber(II)chlorid kontaminierten Handschuhen, Filterpapieren, Spritzen, Kieselgel und Wischtüchern. Wie wird dieser Abfall klassifiziert?
21 Übungsaufgabe Nr. 1 Sie haben mit Quecksilber(II)chlorid UN 1624, Kl. 6.1, VG II gearbeitet. Die dabei angefallenen Laborabfälle bestehen aus Quecksilber(II)chlorid kontaminierten Handschuhen, Filterpapieren, Spritzen, Kieselgel und Wischtüchern. Wie wird dieser Abfall klassifiziert? Lösung: Abfall UN 1624 Quecksilber(II)chlorid, Kl. 6.1, VG II
22 Übungsaufgabe Nr. 2a Sie haben einen flüssigen Laborabfall, der Nickel(II)acetat (UN 3288, Kl. 6.1, VG III) und Zinn(II)acetat (UN 3146, Kl. 6.1, VG III). Der Abfall ist außerdem noch stark alkalisch, weil auch noch Natronlauge (UN 1824, Kl. 8, VG II) enthalten ist. Wie wird dieser Abfall klassifiziert?
23 Übungsaufgabe Nr. 2a Sie haben einen flüssigen Laborabfall, der Nickel(II)acetat (UN 3288, Kl. 6.1, VG III) und Zinn(II)acetat (UN 3146, Kl. 6.1, VG III). Der Abfall ist außerdem noch stark alkalisch, weil auch noch Natronlauge (UN 1824, Kl. 8, VG II) enthalten ist. Wie wird dieser Abfall klassifiziert? Lösung: Abfall UN 2922 Ätzender flüssiger Stoff, giftig n.a.g., Kl. 8 +(6.1) VG II, enthält: Natronlauge, Nickelacetat und Zinnacetat
24 Übungsaufgabe Nr. 2b Der Kanister war erst halbvoll, obwohl Sie den Kanister eindeutig gekennzeichnet haben, gießt nun jemand aus Versehen Ethylacetat (UN 1173, Kl.3, VG II) dazu. Was ist zu tun?
25 Übungsaufgabe Nr. 2b Der Kanister war erst halbvoll, obwohl Sie den Kanister eindeutig gekennzeichnet haben, gießt nun jemand aus Versehen Ethylacetat (UN 1173, Kl.3, VG II) dazu. Was ist zu tun? Lösung: Sie müssen neu klassifizieren. Abfall UN 3286 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend n.a.g., Kl 3 +(6.1) +(8), VG II enthält: Ethylacetat und Natronlauge
26 Übungsaufgabe Nr. 3 Sie haben einen festen Abfall, der aus Aluminiumoxid (kein Gefahrgut) und Aceton (UN 1090, Kl. 3, VG II) besteht, wie wird dieser klassifiziert?
27 Übungsaufgabe Nr. 3 Sie haben einen festen Abfall, der aus Aluminiumoxid (kein Gefahrgut) und Aceton (UN 1090, Kl. 3, VG II) besteht, wie wird dieser klassifiziert? Lösung: Abfall UN 3175 Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, Kl.4.1, VG II, enthält Aceton
28 Übungsaufgabe Nr. 4 Sie haben einen festen Abfall, der aus Natriumnitrat (UN 1498, Kl. 5.1, VG III), Silbernitrat (UN 1493, Kl. 5.1, VG II) und Lithiumchlorid (gesundheitsschädlich) besteht. Wie wird dieser klassifiziert?
29 Übungsaufgabe Nr. 4 Sie haben einen festen Abfall, der aus Natriumnitrat (UN 1498, Kl. 5.1, VG III), Silbernitrat (UN 1493, Kl. 5.1, VG II) und Lithiumchlorid (gesundheitsschädlich) besteht. Wie wird dieser klassifiziert? Lösung: Abfall UN 1477 Nitrate, anorganisch, n.a.g., Kl. 5.1, VG II, enthält Silbernitrat
30 Übungsaufgabe Nr. 5 Sie haben einen flüssigen Abfall, der aus Ethanol (UN 1170, Kl. 3, VG II) und Ameisensäure (UN 1779, Kl. 8, VG II) besteht. Wie wird dieser klassifiziert?
31 Übungsaufgabe Nr. 5 Sie haben einen flüssigen Abfall, der aus Ethanol (UN 1170, Kl. 3, VG II) und Ameisensäure (UN 1779, Kl. 8, VG II) besteht. Wie wird dieser klassifiziert? Lösung: Abfall UN 2924,Entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g., Kl. III, VG II enthält Ethanol und Ameisensäure
32 Erläuterung der UN-Nummer Die Zeichen schlüsseln sich wie folgt auf: 1. Zeichen UN 2. 3H1:Verpackungscode 3. Y1.9:Zulässiges Füllgut : Sollwert f. hydr. Innendruck 5. 99: Herstellungsjahr 6. D: Zulassungsstaat 7. BAM: Zulassungsbehörde Zulassungsnr. D. zust. Behörde 9. XY Kurzzeichen des Herstellers 1. Zeichen UN: Symbol zur Kennzeichnung UN-zugelassener Verpackungen. Symbol muss an erster Stelle stehen. UN steht für United Nations. 2. 3H1: Verpackungscode Stelle 1: Verpackungsart: hier Kanister Stelle 2+3: Werkstoff; hier Kunststoff (A=Stahl, B=Aluminium, C=Holz, G=Pappe, H=Kunststoff Stelle 4: Verpackungstyp; 1=Spund, 2=Deckel 3. Y1.9: Zulässiges Füllgut Stelle 1: X = Verpackungsgruppe I, Y = Verpackungsgruppe II, Z = Verpackungsgruppe III Stelle 2: Zulässige Dichte des Füllgutes : Sollwert für hydraulischen Innendruck in Kilopascal, 200kPa=2 bar Bei Feststoffen steht anstelle des Innendrucks ein S für Solid : Herstellungsjahr 6. D: Kurzkennzeichnung des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde 7. BAM: Kurzzeichen der zuständigen Zulassungsbehörde : Zulassungsnummer der zuständigen Behörde 9. XY: Kurzzeichen des Herstellers
33 Abfallbeauftragter der Universität Würzburg Feststellung des Herstellungszeitpunktes der Behälter für Gefahrgut (Sondermüll) über die Datumsuhr, die in die jeweiligen Kunststoff-Behälter außer der jeweiligen UN-Nr. eingeprägt ist: Die Kunststoff-Behälter für den Gefahrgut-Transport dürfen nicht älter als fünf Jahre sein!
34 Universität Würzburg Abfallschlüssel: Institut für: Halogenfreies organisches Lösemittelwassergemisch Abfall enthält: Aceton/Methanol Gefahrenhinweise (lt. GefahrstoffV): F Leicht entzündlich, T giftig R-Sätze: /24/25-39/23/24/25 S-Sätze: /37-45 Gefahrenhinweise (Gefahrgut lt. GGVSE, ADR) UN 1992, Kl. 3, (6.1) VG II 10l Kunststoffkanister mit l Inhalt Datum: Unterschrift:
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36 Gegenüberstellung der Gefahrensymbole nach Verkehrsrecht und Gefahrstoffrecht Gefahrzettel (Transportrecht) Gefahrensymbole(Gefahrstoffrecht)
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38 Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen sind den folgenden Gruppen zu entnehmen. Physikalisch-chemische Gefahren Gesundheitsgefahren Umweltgefahren ennbuchstabe ür Symbol Gefahrenbezeichnung Gefahrenbezeichnung Kennbuchstabe für Symbol Gefahrenbezeichnung Kennbuchstabe für Symbol Explosionsgefährlich T+ Sehr giftig N Umweltgefährlich Brandfördernd T Giftig R52-53 Schädlich für Wasserorganismen Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben + Hochentzündlich C Atzend R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Leichtentzündlich Xn Gesundheitsschädlich R 59 Gefährlich für die Ozonschicht R 10 Entzündlich Xi Reizend s jeder Gruppe ist in der Regel nicht mehr als eine Gefahrenbezeichnung auszuwählen. abei sind folgende Hinweise zu beachten: enerell dürfen sich in Abfällen keine Stoffe befinden, die miteinander gefährlich reagieren können. Insbesondere muss sgeschlossen werden, dass sich (z. B. mechanisch und thermisch) instabile Stoffe und Gemische (z. B. organische offe mit Salpetersäure) bilden können.
39 Einstufung der Stoffe Sehr giftig Giftig Krebserzeugend Kategorien 1 und 2 Erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 Fortpflanzungsgefährdend Kategorien 1 und 2 Gesundheitsschädlich Ätzend Reizend Sensibilisierend Krebserzeugend Kategorie 3 Erbgutverändernd Kategorie 3 Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 3 Gefährlich für die Umwelt N Gefährlich für die Umwelt Ozon Gefährlich für die Umwelt Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe Gasförmige Zubereitungen (Volumen-%) 0,02 0,02 0,02 0,02 0,02 0,2 0,02 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,1 Andere Zubereitungen (Gewichts-%) 0,1 0,1 0,1 0,1 0, ,1 0,1 1
40 Brandfördernde Wirkung Jedes organische Peroxid und jede Zubereitung, die ein solches enthält, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, ist als brandfördernd einzustufen, wenn das Peroxid oder die Zubereitung über 5 % organische Peroxide oder über 0,5 % reaktionsfähigen Sauerstoff aus organischen Peroxiden und mehr als 5 % Wasserstoffperoxid enthält.
41 Hoch-, leicht-, entzündliche Abfälle (1) Flüssige Abfälle mit hoch-, leicht- oder entzündlichen Bestandteilen sind i. d. R. entsprechend dem Ergebnis einer Flammpunktbestimmung einzustufen. Abfälle sind außerdem als "Leichtentzündlich" einzustufen, wenn sie selbsterhitzungsfähig sind oder im Kontakt mit Wasser hochentzündliche Gase in gefährlichen Mengen entwickeln (R 15/17). (2) Feste Abfälle sind als "leichtentzündlich" einzustufen, wenn sich im Abfall Stoffe befinden, die als leichtentzündlich eingestuft sind und wenn zumindest von Teilmengen des festen Abfalls eine leichtentzündliche Wirkung ausgeht.
42 Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Abfälle Abfälle mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1 und 2 oberhalb der Berücksichtigungsgrenze (s. Nummer der TRGS 200) sind entsprechend einzustufen, und je nach Erfordernis ist der R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zuzuordnen. Abfälle mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen der Kategorie 3 oberhalb der Berücksichtigungsgrenze sind entsprechend einzustufen, und je nach Erfordernis ist der R40, R62, R63 oder R 68 zuzuordnen. Bei Abfällen von Mineralfasererzeugnissen, die Faserstäube freisetzen können, die gemäß TRGS 905 als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 zu bewerten sind, wird empfohlen, folgende Information weiterzugeben: "Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen".
43 Tabelle VI instufung des Stoffes rebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R45 der R49 rebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 und R40 rbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 und R46 rbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 und R68 Kategorien 1 und 2 Konzentration 0,1 % krebserzeugend R45, R49 zwingend, je nach Fall Konzentration 0,1 % erbgutverändernd, R46 zwingend Einstufung der Zubereitung Kategorie 3 Konzentration 1 % krebserzeugend, R40 zwingend Konzentration 1 % krebserzeugend, R68 zwingend ortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 it R60 (Fruchtbarkeit) ortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 ruchtbarkeit) ortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 it R61 (Entwicklung) ortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 ntwicklung) Konzentration 0,5 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), R60 zwingend Konzentration 0,5 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), R61 zwingend Konzentration 5 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), R62 zwingend Konzentration 5 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), R63 zwingend
44 Tabelle I Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung T+ T X n T+ und R26, R27, R28 Konzentration 7 % 1 % Konz. < 7 % 0,1 % Konz. < 1 % T und R23, R24, R25 Konzentration 25 % 3 % Konz. < 25 % X n und R20, R21, R22 Konzentration 25 %
45 Tabelle II Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung T+ T X n T+ und R39/Expositionsweg Konz. 10 % R39 (*) zwingend 1 % Konz.<10 % R39 (*) zwingend 0,1% Konz.< 1 % R68 (*) zwingend T und R39/Expositionsweg Konz. 10 % R39 (*) zwingend 1% Konz.<10 % R68 (*) zwingend X n und R68/Expositionsweg Konz. 10 % R68 (*) zwingend (*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, und der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.
46 Tabelle III Einstufung des Stoffes T Einstufung der Zubereitung X n T und R48/Expositionsweg X n und R48/Expositionsweg Konz. 10 % R48 (*) zwingend 1 % Konz. < 10 % R48 (*) zwingend Konz. 10 % R48 (*) zwingend (*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, und der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.
47 Ätzende Abfälle Hinsichtlich der ätzenden Wirkung eines Abfalls sollten folgende Grundsätze für die Einstufung beachtet werden: Die Einstufung erfolgt als "Ätzend", wenn ein Stoff als solcher so eingestuft ist; - ein Abfall aufgrund der Bestimmungen in der RL 1999/45/EG in Verbindung mit RL 67/548/EWG und deren Anhang VI einzustufen ist; - betriebliche Erfahrungen vorliegen, die auf eine ätzende Wirkung des Abfalls schließen lassen; - der ph-wert eines wässrigen Abfalls < 2 oder >11,5 beträgt; - der ph-wert eines nicht wässrigen Abfalls im wässrigen Auszug (1:1) < 2 oder > 11,5 beträgt. - Bei der Einstufung sollte eine eventuell vorhandene Pufferkapazität der Lösung berücksichtigt werden. - Erfolgt die Einstufung als "Ätzend" aufgrund des ph-wertes, ist der R 35 zuzuordnen.
48 Tabelle IV Einstufung des Stoffes C und R35 C und R34 Einstufung der Zubereitung X i und R41 X1 und R36, R37, R38 C und R35 Konzentration 10 % R35 zwingend 5 % Konzentratio n < 10 % R34 zwingend 5 % (*) 1 % Konzentration < 5 % R36/38 zwingend C und R34 Konzentratio n 10 % R34 zwingend 10 % (5) 5 % Konzentration < 10 % R36/38 zwingend X i und R41 Konzentration 10 % R41 zwingend 5 % Konzentration < 10 % R36 zwingend X i und R36, R37, R38 Konzentration 20 % R36, R37, R38 zwingend je nach vorhandener Konzentration, wenn sie für die betreffenden Stoffe gelten (*) Nach den Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) gilt bei ätzenden und mit R35 und R34 gekennzeichneten Stoffen der R-Satz R41 implizite. Enthält die Zubereitung ätzende Stoffe mit R35 oder R34 in geringeren Konzentrationen als für die Einstufung der Zubereitung als ätzend erforderlich, so können diese Stoffe zur Einstufung der Zubereitung als "reizend" mit R41 oder R36 beitragen.
49 Tabelle V Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung Sensibilisierend und R42 Sensibilisierend und R43 Sensibilisierend und R42 Konzentration 1 % R42 zwingend Sensibilisierend und R43 Konzentration 1 % R43 zwingend
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