Arbeitsmedizinisches Zentrum

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1 Arbeitsmedizinisches Zentrum Informationsveranstaltung / Ebola BAM Tide Voigt / Charité Dr. Iris Juditzki / DKG e.v U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N I I I I L I 1

2 Entsorgung von Abfällen bei der Versorgung eines begründetem oder bestätigtem Ebolafieber-Verdachtsfalls im KH U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 2

3 Entsorgung von Abfall (Ebola) Abfallrecht (rechtskonforme sichere Entsorgung) Kreislaufwirtschaftsgesetz LAGA M 18 - Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Grundsätzlich müssen Abfälle, welche bei der Versorgung eines begründeten oder bestätigten Ebolafieber-Verdachtsfalls anfallen, am Ort ihres Anfallens fachgerecht inaktiviert werden. Ist eine Inaktivierung der Abfälle nicht möglich, sind diese Abfälle unter dem Abfallschlüssel AS * (C-Abfall) einer zugelassenen Sonderabfallverbrennung zuzuführen. U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 3

4 Entsorgung von Abfall (Ebola) Gefahrgutrecht (rechtskonforme sichere Beförderung) ADR -Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Das Verpacken und das Befördern dieser Abfälle außerhalb des abgeschlossenen Betriebsgeländes (im Falle einer Zuführung zur Sonderabfallverbrennungsanlage) unterliegen hierbei den Anforderungen des Gefahrgutrechts. U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 4

5 Entsorgung von Abfall (Ebola) Bisheriger" ansteckungsgefährlicher Abfall: C- Abfall AS *: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (inkl. Virusbedingte-Haemorrhagische Fieber,.) UN 3291: KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G Verpackungsvorschrift P 621 U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 5

6 Entsorgung von Abfall (Ebola) Ebola: C- Abfall AS *: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden UN 2814: ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN Verpackungsvorschrift P 620 (bauartgeprüfte Dreifach-Verpackung) U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 6

7 Entsorgung von Abfall (Ebola) Multilaterale Vereinbarung M281 (gültig bis Ende 2016) Erlaubt abweichende Verpackung von P 620 (auf Grund unzureichender, nicht geeigneter Verpackungen nach P 620) Betrifft die Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.3 und der Verpackungsanweisung P 620 in Unterabschnitt dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind, zur endgültigen Beseitigung gemäß [den Bestimmungen der M281] verpackt und auf der Straße befördert werden. U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 7

8 Entsorgung von Abfall (Ebola) An die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen der UN 2814 werden besonders hohe gefahrgutrelevante Anforderungen gestellt. Diese betreffen: Verpackung und Kennzeichnung (M281) Dokumentation (Beförderungspapier nach ADR) Schulung / Unterweisung der beteiligten Personen (Absender / Verpacker) gemäß Kap. 1.3 und ADR Beförderung: Übergabe der verpackten Abfälle nur an ein qualifiziertes Gefahrgutunternehmen (Fahrer mit ADR-Schein, Erfüllung der Vorschriften für die Sicherung nach Kap.1.10 ADR, Fahrzeugausstattung gemäß ADR) Sicherungsplan nach ADR U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 8

9 Verpacken und Befördern von Abfall (Ebola) INFEKTIONSBEREICH 1. Verpacken des Abfalls in das Primärgefäß Primärgefäß analog P 621 für "infektiöse Krankenhausabfälle" (UN 3291), 1H2 Plastikfass (keine Kisten, Kanister oder ähnliches) Qualität: Verpackungsgruppe II (flüssigkeitsdicht) Kunststoffsack (vorzugweise 100 µ, mindesten 75 µ) in dem Primärgefäß vor dem Befüllen mit dem Abfall nach außen schlagen, zusätzlich zur M281 Nach Einfüllen des Abfalls den Kunststoffsack fest mit Kabelbinder verschließen Skalpelle, Kanülen etc. so verpacken, dass kein Durchstoßen der Innenverpackung erfolgen kann (beispielsweise: Sharpsafe-Abwurfbehältnisse) Primärgefäß nach Verschlussanweisung verschließen Ausreichend Aufsaugmaterial (Gelbildner) zur Aufnahme von Flüssigkeiten Dekontamination (Wisch- / Sprühdesinfektion) der Primärverpackung U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 9

10 Verpacken und Befördern von Abfall (Ebola) Primärgefäß C-Abfallbehälter (UN 3291) U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 10

11 Verpacken und Befördern von Abfall (Ebola) SCHLEUSE 2. Überführen der Primärverpackung in die Schleuse und erneute Dekontamination (Wisch- / Sprühdesinfektion) der Primärverpackung zusätzlich zur M281 empfohlen 3. Verpacken des Primärgefäßes in die Sekundärverpackung mit Aufsaugmaterial Sekundärverpackung: Kunststoffsack (vorzugweise 100 µ, mind. 75 µ) ausreichend Aufsaugmaterial (Gelbildner) zur Aufnahme von Flüssigkeiten, zusätzlich zur M281 Kunststoffsack sicher verschließen mit vorzugsweise zwei Kabelbindern U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 11

12 Verpacken und Befördern von Abfall (Ebola) AUSSENBEREICH 4. Überführen der Sekundärverpackung in den Außenbereich 5. Verpacken der Sekundärverpackung in die Außenverpackung 1H2 Kunststoff-Fass (Kunststoffdeckelfass mit Spannringverschluss) (aus Gründen der Passgerechtigkeit für die SAV keine 4H2 Plastikkiste in Abweichung zur MV 281, wenn nicht anders vereinbart) Qualität Verpackungsgruppe I Nur eine Innenverpackung pro Außenverpackung Außenverpackung nach Verschlussanweisung verschließen Dekontamination (Wisch- / Sprühdesinfektion) der Außenverpackung 6. Kennzeichnung der Verpackung UN ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN; Gefahrenzettel Muster 6 U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 12

13 Verpacken und Befördern von Abfall (Ebola) Sekundärverpackung Kunststoffsack Primärgefäß C-Abfallbehälter (UN 3291) Außenverpackung Kunststoff-Fass U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 13

14 Übergabe des verpackten Abfalls an den Beförderer Vor der Übergabe an den Beförderer werden folgende Dokumente geprüft (Checkliste zur Überprüfung verwenden): Identitätsprüfung durch Lichtbild (Personalausweis) Zugehörigkeit zum beauftragten Unternehmen / Berechtigung der Abholung prüfen (Auftragserteilung mit Namen prüfen / Transportauftrag) Beförderungspapier nach Kap ADR vorhanden und vollständig (Kopie des Beförderungspapiers beim Absender / Gefahrgutbeauftragten) Führerschein vorhanden (Gültigkeit) Identifizierung des Fahrzeugs prüfen durch Fahrzeugpapiere und des amtl. Kennzeichen des Fahrzeugs Schriftliche Weisungen nach Kap ADR vorhanden Multilaterale Vereinbarung M281 vorhanden ADR-Schein für Klasse 6.2 vorhanden (Gültigkeit) U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 14

15 U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 15

16 Beförderungspapier ADR U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 16

17 Übergabe des verpackten Abfalls an den Beförderer Sonstiges Übergabe des Abfalls an den Fahrzeugfahrer in einem gesicherten Bereich (kein Zugriff Unbefugter möglich) Durchführung der Ladungssicherung (Versandstück wird auf dem Fahrzeug gegen Verrutschen etc. gesichert ) Verpackungen dürfen nicht gestapelt werden Ladung wird gesichert gegen Zugriff Dritter (Verschließen der Ladefläche, Kofferbau, keine Plane) U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 17

18 Sicherstellung einer rechtskonformen Beförderung Gefährlicher Güter Bestellung Gefahrgutbeauftragte gemäß GbV (Einrichtungen mit Isolierstationen, Nutzung externer..) Beratung, Information, Überwachung,. Erfassung der gefahrgutrelevanten Prozesse / Festlegung der Verantwortlichkeiten ( wer verpackt - wer stellt bereit - wer übergibt - wer transportiert die gefährlichen Güter ) U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 18

19 Sicherstellung einer rechtskonformen Beförderung Gefährlicher Güter Bereitstellung der erforderlichen gefahrgutrelevanten Informationen durch beispielsweise: Nutzung einer Rechts-Datenbank Gesetze Verordnungen, Regelungen Merkblätter, Verfahrensanweisungen / Verpackungsanleitungen, Musterbeförderungspapier, Checklisten (beispielsweise im Intranet, Gewährleistung der Aktualität) U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 19

20 Sicherstellung einer rechtskonformen Beförderung Gefährlicher Güter Schulung / Unterweisung (Kap. 1.3 ADR / 1.10 ADR nach Schulungsplan (Termin, Themen, ) der beteiligten Personen Klärung der Bereitstellung / Vorhaltung der erforderlichen Verpackungsmaterialien Einsatz nur qualifizierter Entsorgungsunternehmen (Vorabprüfung) U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 20

21 wie soll es weiter gehen nach dem Übernahme der Multilateralen Vereinbarung M281 in das ADR Warum? bisherige Verpackungen nach P 620 unzureichende Größe unzureichende Einfüllöffnung Verfügbarkeit / Lieferung / Vorhaltung der Verpackungen der Gefahrgutbehälter (UN 3291) für den sogenannten C-Abfall ist ist bekannt, in der Regel vorhanden, leicht verfügbar kann als Primärverpackung dienen bis zur Bereitstellung der vollständigen Verpackung U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 21

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