Voraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert!
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- Erna Waldfogel
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Für einen sicheren und gesetzeskonformen Gefahrguttransport müssen neben der korrekten Verpackung, Klassifizierung und Bezettelung der Versandstücke die Dokumente und das Fahrzeug die Kriterien des ADR erfüllen. 1 Versandstücke Voraussetzung: Die Gefahrgüter sind zur Beförderung zugelassen und korrekt klassifiziert! Die Versandstücke müssen unbeschädigt sein und sind den UN Vorschriften entsprechend zu kennzeichnen und bezetteln. Für gewisse Verpackungen oder Gefahrgüter gibt es spezielle Vorschriften. Folgende Tabelle gibt eine Übersicht. Bezeichnung Vorschriften Gefahrgut Versandstück Geprüfte Verpackung. Dauerhafte, sichtbare und lesbare Kennzeichnung, mit UN Nummer und Gefahrzettel Umverpackung Versandstücke mit Flüssigkeiten in Innenverpackungen, deren Verschlüsse von aussen nicht sichtbar sind. Grosspackmittel und Grossverpackungen > 450L Geprüfte Innen-Verpackung. Zusätzlich das Wort UMVERPACKUNG anbringen. Ausrichtungspfeile (rot oder schwarz, eingerahmt) auf zwei gegenüberliegenden Seiten. Kennzeichnungen und Gefahrzetteln auf zwei gegenüberliegenden Seiten UN 2945 UN / 4G / X25 / S / 03 / CH / EGI-6565 Abbildung 1: Kennzeichnung von Versandstück UN 2945 UMVERPACKUNG Abbildung 2: Kennzeichnung von Umverpackung Abbildung 3: Kennzeichnung von IBC Seite 1 von 7
2 Die UN Nummer mit den Buschstaben UN muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Für Verpackungen die mehr als 30 l fassen muss Sie mindestens 12 mm hoch sein. Die Gefahrzettel sind in Spalte 5 der Tabelle A des ADR angegeben. Die Abbildung und Beschreibung in Kap ist verbindlich. Die Nummer der Klasse muss in der unteren Ecke des Gefahrzettels vorhanden sein. Abbildung 4: Gefahrzettel Wenn es sich um Sonderabfälle handelt, müssen diese korrekt gekennzeichnet sein (Etikette mit Begleitscheinnummer, Abfallcode und Bezeichnung Sonderabfälle/Déchets spéciaux/ Rifiuti Speciali. Eine Etikette nach folgendem Muster ist empfehlenswert: Sonderabfälle Déchets spéciaux Rifiuti speciali Abfallart Begleitschein-Nr. Abfall-Code UN-Nr. Datum Abgeber Abbildung 3: Musteretikette für Sonderabfälle Seite 2 von 7
3 2 Beförderungspapier Das Beförderungspapier muss in der Führerkabine aufbewahrt werden und folgende Angaben enthalten: Offizieller Gefahrguteintrag: Offizieller Gefahrguteintrag: - UN Nummer mit den UN vorangestellt - Offizielle Benennung des Stoffes - Nummer des Gefahrzettels der Hauptgefahr + Nebengefahren in Klammern - Verpackungsgruppe - Tunnelbeschränkungscode Anzahl und Art der Versandstücke Gesamtmenge pro Versandstück Innerhalb der Freigrenze: Gesamtmenge pro Beförderungskategorie UN 2050, Morpholin, 8 (3), I, (D/E) 1A2 Fässer aus Stahl, 5 Stück 750 kg Absender Chemie AG, Reinraumweg 2, 3003 Bern Empfänger Evtl. Sondervereinbarung Speziell erwähnt müssen: - Abfälle mit dem Wort Abfall zwischen UN Nummer und offizielle Benennung - Bergungsverpackungen - Leere Verpackungen oder Container - Multimodale Beförderungen - Beförderung innerhalb der Freigrenze - Beförderung in IBC nach Ablauf der wiederkehrenden Prüffrist - Feste Stoffe in Schüttgutcontainern - Umweltgefährdende Stoffe mit dem zusätzlichen Wort umweltgefährdend EcoServe International AG, Bresteneggstrasse, 5033 Buchs - UN 2050 Abfall, Morpholin, 8 (3), I, (D/E) - UN 2038, Chlortoluene, 3, lll, (D/E) umweltgefährdend Beim Transport von Sonderabfällen genügt auch der Begleitschein, wenn dieser mit dem Gefahrgut-Eintrag nach ADR/RID ergänzt wird. Seite 3 von 7
4 3 Weitere Dokumente Der Transporteur muss weiter Dokumente dabei haben: Gültiger Führerausweis Gültige ADR Bescheinigung Lichtbildausweis weiterer Besatzungsmitglieder Besonderer Vermerk im Fahrzeugausweis Bei Transporten innerhalb der Freigrenze nicht notwendig z.b. Pass, ID, Führerausweis Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge Schriftliche Weisungen Gültigkeit beachten (ein Jahr) Für die Fahrzeugbesatzung verständlich und lesbar Seite 4 von 7
5 4 Fahrzeug 4.1 Allgemeiner Zustand des Fahrzeugs Neben der Fahrzeugkennzeichnung und Ausrüstung ist der allgemeine Zustand wichtig und geht bei Kontrollen oft vergessen. Folgenden Punkten sollte zwingend Beachtung geschenkt werden. Wenn nicht erfüllt, ist der Gefahrguttransport unzulässig: - Keine offensichtlichen Mängel feststellbar (allgemeiner Zustand, Reifen etc.) - Das höchstzulässige Gesamtgewicht wird nicht überschritten - Die Zusammenladeverbote werden eingehalten (Transport von Klasse 1 Gefahrgüter) - Getrennthaltegebot auf einem Fahrzeug bei Stoffen der Klassen 6.1, 6.2 und 9, bei Nahrungs- Genussund Futtermitteln. 4.2 Fahrzeug Kennzeichnung Das Fahrzeug muss gekennzeichnet sein mit: - Zwei neutrale orange Warntafeln - Bei Tankfahrzeugen richtig bezifferte orange Warntaffeln und Grosszettel (Placards), korrekt angebracht 4.3 Ausrüstung Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung sind folgende Ausrüstungsgegenstände vorgeschrieben: Eine Warnweste Eine Handlampe Schutzhandschuhe Augenschutz (Schutzbrille) Bei Gefahrgütern der Klassen 2.3 oder 6.1 Seite 5 von 7
6 Zusätzlich sind bei jedem Gefahrguttransport über der Freigrenze folgende Gegenstände mitzuführen: Zwei selbststehende Warnzeichen Feuerlöscher Schutzausrüstung - Unterlegekeil - Augenspülflasche - Kanalisationsabdeckung - Schaufel oder Spaten - Auffangbehälter - ggf. Besen - ggf. Bindemittel 4.4 Ladezustand Neben der Beachtung der Zusammenladeverbote und Getrennthaltegebote (siehe Abschnitt 4a), muss die Ladefläche sauber sein und die Ladung gesichert. Bei Kontrollen von Gefahrguttransporten ist eine schlechte Ladungssicherung der am häufigsten beanstandete Mangel. Seite 6 von 7
7 4.5 Fahrer Auch der Fahrer muss verschiedene Vorschriften berücksichtigen: - Vor der Beförderung muss er sich über die geladenen Gefahrgüter informieren und die schriftlichen Weisungen lesen. - Will er über der Freigrenze Beförderungen ausführen, muss er eine Ausbildung absolviert und eine Prüfung bestanden haben. - Während Ladearbeiten muss das Rauchverbot eingehalten werden. - Personen die nicht zum Transportunternehmen gehören, dürfen nicht mitfahren. - Er darf keine Versandstücke öffnen. - Wenn er Gefahrgüter befördert, ist das freie Halten und Parkieren verboten. - Er muss die Tunnelvorschriften und ggf. weitere Fahrwegs-Beschränkungen beachten. Erstellt durch: EcoServe International AG, 5033 Buchs, Juni 2014 Seite 7 von 7
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