Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen
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- Kurt Straub
- vor 6 Jahren
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1 Anforderungen an Gefahrzettel und Kennzeichnungen Gefahrguttransportvorschriften Straße ADR und Schiene RID Gefahrzettel Kapitel 5.2 Großzettel Kapitel 5.3 Stand: von 12
2 Inhaltsverzeichnis GEFAHRZETTEL... 3 Vorgeschriebene Gestaltung und Abmessungen...3 Vergrößerung von Gefahrzetteln...4 Verkleinerung von Gefahrzetteln...4 Anbringung auf Versandstücken...4 ZUSATZKENNZEICHNUNGEN...5 Umweltgefährdende Stoffe...5 Vorgeschriebenes Muster und Abmessungen...5 Ausrichtungspfeile... 6 Vorgeschriebenes Muster... 6 AUFSCHRIFTEN... 7 UN-Nummer... 7 Vorgeschriebene Mindestzeichenhöhe...7 Zusatzaufschriften... 7 MUSTERBEISPIELE VORSCHIFTSMÄßIG ANGEBRACHTER KENNZEICHNUNGEN...8 Versandstücke - Verpackungen...8 Versandstück Großpackmittel (IBC)...8 GROßZETTEL (PLACARDS) AUF CONTAINERN UND FAHRZEUGEN...9 Vorgeschriebene Gestaltung und Abmessungen...9 Umweltgefährdende Stoffe...10 Vorgeschriebenes Muster und Abmessungen von 12
3 GEFAHRZETTEL Vorgeschriebene Gestaltung und Abmessungen Jeder Gefahrzettel muss hinsichtlich Form, Gestaltung, Farbe(n) und Abmessungen den Vorschriften des Unterabschnitts ADR/RID genau entsprechen und wie folgt gestaltet sein: Abstand der Innenlinien zum äußeren Rand Innenlinie mindestens 2 mm breit Außenrand (Schnittkante) Rechter Winkel (90 ) Vorgeschriebene Platzierungen der Inhalte: * Ziffer in der unteren Ecke, ** Text, sofern vorgeschrieben (zb. bei Zettel Klasse 1 und Klasse 7) und *** Symbol Ziffer, Text und Symbol, sowie deren Größen, müssen proportional jeweils dem zutreffenden Gefahrzettelmuster im Absatz ADR/RID entsprechen! Beispiele von vorgeschriebenen Gefahrzettelmustern: 3 von 12
4 Vergrößerung von Gefahrzetteln ist jederzeit erlaubt, sofern das jeweilige Symbol, die Ziffer in der unteren Ecke, die Stärke der Innenlinie usw. in etwa proportional vergrößert sind. Der Abstand der Innenlinie zum Außenrand des Gefahrzettels muss jedoch unverändert 5 mm betragen. Verkleinerung von Gefahrzetteln ist nur in Ausnahmefällen erlaubt! Wenn die größte nfläche des Versandstücks für die Anbringung eines oder mehrerer vorgeschriebener Gefahrzettel nebeneinander auf der selben Fläche nicht ausreichend Platz bietet, dürfen die Gefahrzettel verkleinert werden, sofern diese deutlich sichtbar bleiben. Der Abstand der Innenlinie zum Außenrand des verkleinerten Gefahrzettels muss jedoch unverändert 5 mm betragen und die Stärke der Innenlinie von 2 mm darf nicht unterschritten werden. Anbringung auf Versandstücken Gefahrzettel müssen auf kontrastierendem Hintergrund angebracht sein oder alternativ von einer äußeren Begrenzungslinie eingefasst sein. Auf kontrastierendem Hintergrund Mit einer durchgehenden Linie eingefasst Mit einer gestrichelten Linie eingefasst 4 von 12
5 ZUSATZKENNZEICHNUNGEN Umweltgefährdende Stoffe Vorgeschriebenes Muster und Abmessungen Die Zusatzkennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe muss hinsichtlich des abgebildeten Musters und der Abmessungen den Vorschriften des Unterabschnitts ADR/RID entsprechen: Breite der äußeren Begrenzungslinie mindestens 2 mm! Symbol und Linien schwarz auf weißem oder kontrastierendem Hintergrund ACHTUNG: Die angegebenen Mindestabmessungen bezieht sich bei dieser Kennzeichnung auf die schwarze Linie des auf die Spitze gestellten Quadrats, welches das Symbol umschließt. Ein Hereinsetzen der schwarzen Linie in einem Abstand von 5 mm zum äußeren Rand, wie bei Gefahrzettel vorgeschrieben, ist unzulässig! Hinsichtlich Vergrößerung oder Verkleinerung dieser Kennzeichnung gelten dieselben Regeln wie im Übrigen für Gefahrzettel. 5 von 12
6 Ausrichtungspfeile Für diese Kennzeichnung ist keine exakte Mindestgröße in Absatz ADR/RID vorgeschrieben. Sie müssen sofern vorgeschrieben - in einer deutlich sichtbaren Größe auf dem Versandstück an zwei gegenüberliegenden n angebracht werden. Vorgeschriebenes Muster oder Schwarze oder rote Pfeile, auf weißem oder deutlich kontrastierendem Hintergrund (mit oder ohne Umrandung) 6 von 12
7 AUFSCHRIFTEN UN-Nummer Jedes Versandstück ist außen deutlich sichtbar mit der UN-Nummer des enthaltenen gefährlichen Gutes zu kennzeichnen Die Aufschrift ist wie folgt zu gestalten: UN XXXX (xxxx = vierstellige UN-Nummer) Beispiel für ein Versandstück mit Inhalt Ethanol der UN-Nummer 1170 Vorgeschriebene Aufschrift: UN 1170 Vorgeschriebene Mindestzeichenhöhe Vorgeschriebene Höhe der Zeichen (Buchstaben UN inkl. der vierstelligen UNNummer) mindestens 12 mm. Verkleinerung Nur auf Versandstücken mit einem Fassungsraum bis maximal 30 Liter (für flüssige Stoffe) sowie mit einer Nettomasse bis maximal 30 kg (für feste Stoffe), darf die Zeichenhöhe bis mindestens 6 mm verkleinert werden. Zusatzaufschriften Bei explosiven Gütern der Klasse 1 ist gemäß ADR/RID zusätzlich zur UN-Nummer auch die Offizielle Bennnung anzugeben. Bei Gasen der Klasse 2 ist gemäß ADR/RID zusätzlich zur UN-Nummer auch die Offizielle Bennnung oder die Technische Benennung in entsprechender Weise anzugeben. Darüber hinaus können stoffabhängig - aufgrund von Sondervorschriften noch weitere Aufschriften zusätzlich erforderlich sein. 7 von 12
8 MUSTERBEISPIELE VORSCHIFTSMÄßIG ANGEBRACHTER KENNZEICHNUNGEN Versandstücke - Verpackungen Baumusterprüfcode der Verpackung Gefahrzettel + Zusatzkennzeichnung umweltgefährdend UN-Nummer Kiste Fass Versandstück Großpackmittel (IBC) Zusätzlich bei IBC s vorgeschrieben: Stapellastpiktogramm auf kontrastierendem Hintergrund UN-Nummer, Gefahrzettel und Kennzeichnung umweltgefährdend an zwei gegenüberliegenden n Technisches Zulassungsschild u.a. mit Angaben über wiederkehrende Prüfungen Großpackmittel (IBC) 8 von 12
9 GROßZETTEL (PLACARDS) AUF CONTAINERN UND FAHRZEUGEN Sofern vorgeschrieben, für die Kennzeichnung auf (See-) Containern, auf Tankfahrzeugen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen mit festen Stoffen in loser Schüttung. Gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID. Vorgeschriebene Gestaltung und Abmessungen Jeder Großzettel muss hinsichtlich Form, Gestaltung und Farbe(n) den Vorschriften des Unterabschnitts für Gefahrzettel ADR/RID genau entsprechen und wie folgt gestaltet sein. Die Gefahrzettel-Abbildungen, inkl. enthaltene Symbole, Ziffern, Texte usw., sind für die Verwendung als Großzettel proportional zu vergrößern. Die nlänge eines Großzettels muss mindestens 250 mm x 250 mm betragen! Abstand der Innenlinien zum äußeren Rand Innenlinie mindestens 5 mm breit Außenrand (Schnittkante) Rechter Winkel (90 ) ACHTUNG: Für die Zusatzkennzeichnung umweltgefährdend gelten gesonderte Bestimmungen hinsichtlich der Mindestlänge der schwarzen Begrenzungslinie. Siehe nächste! 9 von 12
10 Umweltgefährdende Stoffe Vorgeschriebenes Muster und Abmessungen Die Zusatzkennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe auf Containern und Fahrzeugen (sofern vorgeschrieben) muss hinsichtlich des abgebildeten Musters den Vorschriften des Unterabschnitts ADR/RID entsprechen. Die nlängen der schwarzen Begrenzungslinien muss mindestens 250 mm x 250 mm betragen! Breite der schwarzen Begrenzungslinie mindestens 5 mm! Symbol und Linien schwarz auf weißem oder kontrastierendem Hintergrund 10 von 12
11 Dieses Dokument soll lediglich als Hilfestellung für die Einhaltung der grundlegendsten Vorschriften dienen. Sonderregelungen in bestimmten Fällen sind in diesem Dokument nicht berücksichtigt. Es gelten ausschließlich die Detailbestimmungen über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken Kapitel 5.2 ADR/RID in der jeweils letztgültigen Fassung! Dieses Infoblatt ist ein Produkt des Gefahrgut Informations Zentrums der ZWETTLER KG, Pegasusweg 27, 4030 Linz. W: M: T: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der ZWETTLER KG ausgeschlossen ist. Das Gefahrgut Informations Zentrum der ZWETTLER KG ist behördlich ermächtigter Schulungsveranstalter für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutbeauftragten und Gefahrgutlenkern! 11 von 12
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