Leere ungereinigte Verpackungen: Welche Vorschriften gelten? Schweizer Gefahrguttag Luzern 16. September 2016
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- Imke Alexandra Sternberg
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1 Begrüssung : Welche Vorschriften gelten? Schweizer Gefahrguttag Luzern 16. September 2016 Dieter Zaugg, EcoServe International AG, 5033 Buchs Programm Grundsätzliches Freistellungen Fazit
2 Grundsätzliches Um was geht es? Um ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Rückstände enthalten. Grundsätzliches Was sind gefährliche Rückstände? Rückstände von Stoffen, Gemischen und Sonderabfällen die gefährliche Eigenschaften aufweisen.
3 Grundsätzliches Was sind gefährliche Rückstände? Zwei Männer teilweise schwer verletzt nach Explosion eines Fasses Die Beiden beabsichtigten ein vermeintlich leeres 200 Liter fassendes Benzinfass mit einem Winkelschleifer in der Mitte zu zertrennen. Quelle: Grundsätzliches Was heisst leer? Keine einheitliche Definition! Folgende Interpretation wird allgemein angewendet: Eine Verpackung die feste Stoffe enthalten hat, muss vollkommen leer sein (rieselfrei). Eine Verpackung die viskose Stoffe enthalten hat, muss spachtelrein sein (< 5% der Tara). Eine Verpackung die flüssige Stoffe enthalten hat, darf noch Tropfen aufweisen (0.01% 0.1% des Nenninhaltes).
4 Sind leere Verpackungen Gefahrgüter? In Unterabschnitt des ADR heisst es: Leere Verpackungen die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen. Finden Sie den Unterschied? Einzuhaltende Vorschriften Allgemeine Verpackungsvorschriften (sauber, dicht etc.) Kennzeichnung (Gefahrzettel, UN Nummer) Beförderungspapier (verschiedene Varianten möglich) Alle weiteren Vorschriften an die Gefahrgutbeförderung
5 Beförderungspapier UN 1090 Aceton, 3, VG ll, (D/E) «leer, ungereinigt» oder «Leere Verpackung, 3» oder UN 1090 Aceton, 3, VG ll, (D/E) «leer ungereinigte Rücksendung» Jeweils ohne Mengenangabe! Freistellungen Unterabschnitt , Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschliessen..
6 Freistellungen Unterabschnitt , Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Massnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. Freistellungen Unterabschnitt , Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden Ungereinigte leere Verpackungen sind in der Regel der Beförderungskategorie 4 zugeteilt. Unter dieser können unbegrenzte Mengen befördert werden, ohne dass alle Vorschriften angewendet werden müssen.
7 Freistellungen Unterabschnitt , Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden Keine Kennzeichnung des Fahrzeuges mit oranger Tafel Keine schriftlichen Weisungen Keine ADR Ausbildung für den Fahrer Keine Schutz- und Fahrzeugausrüstung Tunnelbeschränkungen gelten nicht Freistellungen Unterabschnitt , Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden Anforderungen an Verpackungen (Dichtheit, Sauberkeit etc.) Gefahrzettel und UN-Nummern müssen sichtbar sein Mitführen eines 2 kg Feuerlöschgerätes auf dem Fahrzeug Fahrzeug und Fahrzeugführer den geltenden Vorschriften genügen Beachtung der Vorschriften für die Be- / Entladung und Handhabung Fahrzeugführer muss in seinem Aufgabenbereich unterwiesen sein
8 Freistellungen Unterabschnitt , Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden Beförderungspapier Ausnahme für den nationalen Verkehr. SDR, Anhang 1, Unterabschnitt , Buchstabe c) Ohne Beförderungspapier transportiert werden dürfen: ungereinigte leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 mit Ausnahme der UN-Nummer 3509; UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt Im ADR 2015 wurde eine neue, separate UN Nummer für ungereinigte leere Verpackungen eingeführt. Die UN Nummer wurde der Klasse 9 und der Beförderungskategorie 4 zugeteilt. Wichtig bei der Anwendung ist die SV 663 welche die die genauen Bedingungen umschreibt.
9 UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt (SV 663) Diese UN Nummer darf nur für Verpackungen oder Teile davon verwendet werden, welche zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden. Nur für Verpackungen die gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 enthalten haben. Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt (SV 663) Kann nicht für leere Verpackungen zur Wiederverwendung, Rekonditionierung, Reparatur, Wartung etc. verwendet werden. Für Gefahrgüter der VG l und bestimmte andere nicht anwendbar. Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen zusammengepackt oder verladen werden.
10 UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt Eine Verpackung, ein IBC oder eine Grossverpackung in der Altverpackungen befördert werden, muss nicht geprüft sein. Sie müssen mit UN 3509 und Zettel Nr. 9 gekennzeichnet werden. In loser Schüttung braucht es gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container. Kennzeichnung UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt
11 UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt Im Beförderungspapier ist in Klammern die offizielle Benennung durch den Ausdruck MIT RÜCKSTÄNDEN VON (..) gefolgt von den Rückständen entsprechenden Klassen und Nebengefahren in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Zum Beispiel: UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt (mit Rückständen von 3, 4.1, 6.1), 9. Die Menge (ADR f) und das Wort Abfall (ADR ) müssen im Beförderungspapier nicht angegeben werden. Klassierung als Sonderabfall In der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen gibt es verschiedene Codes für die Klassierung von Verpackungsabfall. Für uns im Fokus steht der Code S: «Verpackungen, die Rückstände von Stoffen oder von Sonderabfällen mit besonders gefährlichen Eigenschaften enthalten oder durch Stoffe oder Sonderabfälle mit besonders gefährlichen Eigenschaften verunreinigt sind»
12 Besonders gefährliche Eigenschaften? Der Ausdruck bezieht sich auf die Schweizer Chemikalienverordnung (ChemV). Bis zum 01. Dezember 2012 wurden in der ChemV Chemikalien mit bestimmten Eigenschaften derart bezeichnet. Seitdem gilt die Bezeichnung für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 nach ChemV (Anhang 5). Besonders gefährliche Eigenschaften (Auswahl) H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H301: Giftig bei Verschlucken H370: Schädigt die Organe H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
13 Besonders gefährliche Eigenschaften (Auswahl) R25: Giftig beim Verschlucken R24: Giftig bei Berührung mit der Haut R39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens, oder R48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition R35: Verursacht schwere Verätzungen, oder R34: Verursacht Verätzungen R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Begleitschein Die Entsorgung dieser Leergebinde erfolgt mit Begleitschein und der Empfängerbetrieb muss über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Da die Unterscheidung in der Praxis nicht immer einfach ist, empfehlen wir alle Verpackungen die gefährliche Stoffe enthalten haben als Sonderabfall mit Begleitschein zu transportieren.
14 Kennzeichnung Einzelne Verpackungen müssen mit einer entsprechenden Sonderabfalletikette gekennzeichnet werden. Handelt es sich um einen Container, eine Pritsche oder eine ganze Wagenladung, kann auf die Sonderabfall-Kennzeichnung verzichtet werden. Warenretouren Können ohne Begleitscheine an den Hersteller oder Lieferanten zurückgeschoben werden, wenn: - Die Verpackungen leer sind! - Nur Rückstände von den Originalprodukten enthalten! - Nicht von Drittherstellern stammen!
15 Export Im grenzüberschreitenden Verkehr müssen die leeren Verpackungen entweder abfallrechtlich notifiziert oder nach dem grünen Verfahren ausgeführt werden. Wenn es sich um Gefahrgüter handelt, muss immer auch ein Beförderungspapier mitgeführt werden. Fazit (1) Verpackungen müssen leer sein Wenn die Verpackungen gefährliche Güter enthalten haben, gilt das Gefahrgutrecht Gefahrzettel und UN-Nummern müssen auf den Verpackungen ersichtlich bleiben/sein (ausser bei UN 3509) Innerhalb der Freigrenze gelten immer noch einige Vorschriften UN 3509 eignet sich eher für kleinere Verpackungen in einer Palette, einem Fass oder für Verpackungen in loser Schüttung in einer Mulde.
16 Fazit (2) Enthielten sie (besonders) gefährliche Stoffe und Zubereitungen gelten sie als Sonderabfälle Es muss ein Sonderabfall-Begleitschein verwendet werden Warenretouren an den Lieferanten sind von der Begleitscheinpflicht befreit Ein vollständig mit leeren Verpackungen beladener LKW oder Container muss nicht mit einer Sonderabfalletikette gekennzeichnet werden. Praxisnahes Merkblatt zu leeren Verpackungen unter: Weitere Informationen Fragen? EcoServe International AG Pulverhausweg Buchs (AG) Tel Fax Mail Web
3 Verpackungen die gefährliche Stoffe und Zubereitungen enthalten haben
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