Gefahrguttransport mit Seilbahnen und Schiffen in der Schweiz

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1 Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr Gefahrguttransport mit Seilbahnen und Schiffen in der Schweiz Colin Bonnet, 1 Gefahrguttransport mit Seilbahnen in der Schweiz 2 1

2 Transportierte Stoffe Heizöl, Diesel (insb. für Pistenfahrzeuge) Sprengstoffe (Lawinenauslösung, Bauarbeiten) Gase (Lawinenauslösung, Restaurants, Schweissarbeiten) Korrosive Stoffe 3 Gefahrguttransport mit Seilbahnen Gesetzliche Grundlagen Beförderung Chemikalien SebV, RSD, RID, GGBV, GGUV, StFV ChemG, ChemV, ChemRRV Handhabung, Transport, Klassifizierung, Ausbildung Klassifizierung, Handhabung, Lagerung, Ausbildung Gewässer GSchG, GSchV, Umschlag, Lagerung StFV Abfall VeVa, TVA Klassifizierung, Handhabung, Entsorgung, Transport, Ausbildung Sprengstoffe SprgstG, SprstV Klassifizierung, Handhabung, Transport, Lagerung, Ausbildung Arbeitsschutz UVG, UVV Handhabung, Lagerung, Ausbildung 4 2

3 Beförderung Verordnungen SebV RSD GGUV GGBV StFV Für die Beförderung gefährlicher Güter gilt die RSD Für nationale Transporte gelten die internationalen Vorschriften (RID) Anhang 2.1: Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr, zusätzlich zu den Abweichungen im Eisenbahnverkehr gemäss Anhang 2.2 Inverkehrbringen und Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen, gilt auch für Seilbahnen Seilbahnen können im Einzelfall unterstellt werden, d.h. sie müssen in diesem Fall einen Gefahrgutbeauftragen haben Seilbahnen können im Einzelfall der Störfallverordnung unterstellt werden, besondere Massnahmen bei hohen Risiken 5 Gefahrguttransport mit Seilbahnen Freistellungen Vollständige Freistellungen Beförderung durch Privatpersonen (RID a)) Beförderung von Kraftstoff in Maschinen (RID b)) Kraftstoff in Kraftstoffbehältern von Beförderungsmitteln (RID ) Teilweise Freistellung: Fertig konfektionierte Sprengladungen: Transport durch Sprengberechtigten vom Lager bis zum Einsatzort (Anhang 2.1 RSD) 6 3

4 Trennung Fahrgäste - Gefahrgut Kein gleichzeitiger Transport von Fahrgästen und Gefahrgütern (Artikel 5 RID) Beförderung im Rahmen von Dienstfahrten Keine Fahrgäste anwesend beim Be- und Entladen 7 Gefahrguttransport mit Seilbahnen Schulung Personal (RID 1.3) Sicherheitsvorschriften Gefahren und Risiken Handeln in kritischen Situationen Sofortmassnahmen bei Unfällen 8 4

5 Sicherheitspflichten (RID 1.4) Rollenabhängig: Absender, Beförderer, Entlader, etc. Verwendung konformer Verpackungen und Tanks Kennzeichnung der Verpackungen und Tanks Instandhaltung der Verpackungen und Tanks Prüfung auf Beschädigung / Dichtheit vor Beladen Einhalten des Füllungsgrades bei Tanks (Höhenunterschied!) Alarm- und Einsatzplanung 9 Gefahrguttransport mit Seilbahnen Tanks (RID / ADR 6.8) Nach RID oder ADR gebaut und geprüft (Anhang 2.2 RSD) Ausreichende Qualität (Stösse, Belastungen, Temperatur- Druckunterschiede) Für bestehende Tanks u.u. Ausnahmebewilligung BAV möglich 10 5

6 Kennzeichnung Bezettelung (RID 5.2/5.3, RSD Anhang 2.2) UN Nummer und Gefahrzettel (Versandstücke) Grosszettel / orangefarbene Tafel (Tanks) Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht erforderlich Keine Kennzeichnung von Kabinen und Sesseln Kein Beförderungspapier 11 Gefahrguttransport mit Seilbahnen Handhabung (RID 7.5) Zusammenladeverbote (RID 7.5.2) Kein Schutzabstand gemäss RID Ladungssicherung (RID 7.5.7) Zusätzliche Vorschriften insb. für Sprengmittel (RID ) 12 6

7 Merkblatt BAV Übersicht über die Vorschriften Checklisten für Diesel und Sprengstoffe Erhältlich unter > Themen > Umwelt> Gefahrgut > Transportvorschriften Aktualisierung geplant 13 Gefahrguttransport mit Schiffen in der Schweiz 14 7

8 Gefahrguttransport mit Schiffen Binnenschifffahrtsverordnung (I) Art. 75 BSV (SR ) 1 Der Transport wassergefährdender Güter ist verboten. Als wassergefährdend gelten Güter, die: a. als gefährliche Güter gemäss RID gelten; oder b. schädliche Veränderungen der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers bewirken oder die darin vorkommenden Lebewesen schädigen können, insbesondere flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie flüssige, feste und gasförmige Chemikalien. 15 Gefahrguttransport mit Schiffen Binnenschifffahrtsverordnung (II) 2 Von diesem Verbot ausgenommen : a. Schiffen: Beförderung begrenzter Mengen nach Kapitel 7.6 RID in Räumen, die Fahrgästen nicht zugänglich sind, oder als Handgepäck bzw. Reisegepäck nach Kapitel 7.7 RID; b. Fähren: Beförderung von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln, die der SDR entsprechen, auf den Fährstrecken Horgen Meilen und Beckenried Gersau 16 8

9 Gefahrguttransport mit Schiffen Binnenschifffahrtsverordnung (III) 3 Für Schifffahrtsunternehmen, die wassergefährdende Güter transportieren, gelten die Kapitel 1.3 (Unterweisung) und 1.4 (Sicherheitspflichten) RID sinngemäss. 4 Für die Beförderung wassergefährdender Güter auf Fähren ist Teil 4 RID über die Verwendung von Verpackungen und Tanks zu beachten. 17 Gefahrguttransport mit Schiffen ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN, SR ) gilt in der Schweiz nur für den Rhein unterhalb der Strassenbrücke in Rheinfelden übernimmt zur Harmonisierung stoff-, verpackungs- und kennzeichnungsspezifische Vorschriften des ADR/RID oder verweist direkt auf die ADR- Vorschriften 18 9

10 Gefahrguttransport mit Schiffen Gefahrgutbeauftragtenverordnung GGBV (SR ) Unternehmungen die gefährliche Güter auf Gewässern, befördern, sind unterstellt. Der Rhein ist von der GGBV ausgenommen. Es gelten entsprechende Bestimmungen des ADN. Einzelne Ausnahmebewilligungen BAV möglich. 19 Gefahrguttransport mit Seilbahnen und Schiffen Fazit Im Vergleich zu Strasse und Schiene beschränkte Mengen Dennoch zahlreiche Risikofaktoren: Spezialfälle Interpretation der Vorschriften Ressourcen Fachkenntnisse Transportbehälter Alle Akteure (Unternehmungen, Berater, Ausbilder, Behörden, usw.) müssen eng zusammenarbeiten! 20 10

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