ARBEITSANWEISUNG AUFTRAGSANNAHME GEFAHRGUT

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1 1. GELTUNGSBEREICH Diese Arbeitsanweisung regelt die Pflichten und Aufgaben aller, im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter im Betrieb betroffenen Mitarbeitenden. Zwecks besserer Lesbarkeit wird in Bezug auf die Mitarbeitenden ausschliesslich die männliche Schreibweise angewandt. 2. RECHTSGRUNDLAGEN Folgende Rechtsgrundlagen regeln die einzelnen Pflichten und Verantwortlichkeiten von Unternehmen und Mitarbeitenden in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter verbindlich: a) ADN (Europäisches Übereinkommen über den Verkehr mit gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen) * b) ADR (Europäisches Übereinkommen über den Verkehr mit gefährlichen Gütern auf der Strasse)* c) GGBV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) (national) d) GGUV (Gefahrgutumschliessungsverordnung) (national) e) ICAO-TI (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) * f) IMDG-Code (International Maritime Code for Dangerous Goods) * g) LTrV (Verordnung über den Lufttransport) (national) * h) RID (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)* i) RSD (Verordnung über den Verkehr mit gefährlichen Gütern auf der Schiene) (national)* j) SDR (Verordnung über den Verkehr mit gefährlichen Gütern auf der Strasse) (national) * k) SprstV (Sprengstoffverordnung) * falls der entsprechende Verkehrsträger genutzt wird l) StFV (Störfallverordnung) m) VeVA (Verordnung über den Verkehr mit Abfällen) (national) * Wenn die entsprechenden Verkehrsträger (Strasse / Bahn / Binnengewässer / Luft / See) genutzt werden. Beförderer, Fahrzeughalter und Fahrzeugführer haben zusätzlich folgende Vorschriften zu beachten bzw. einzuhalten: n) ARV (Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -Führerinnen) (national) o) SVG (Strassenverkehrsgesetz) (national)

2 SEITE 2 p) VRV (Verkehrsregeln Verordnung) (national) q) VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) (national) r) VVV (Verkehrsversicherungsverordnung) (national) UNTERLAGEN Diese Arbeitsanweisung wird pro betroffenen Aufgabenbereich durch folgende Dokumente (als Anhang) ergänzt: a) Gefahrgutorganisation b) Checklisten c) Merkblätter d) Notfallanweisungen e) weiterführende Unterlagen (Informationsmaterial in digitalisierter Form) 4. AUSBILDUNG Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter dürfen ausschliesslich durch ausgebildete Mitarbeitende ausgeführt werden. Mitarbeitende welche nicht ausgebildet sein, dürfen diese Tätigkeiten nur unter Aufsicht eines ausgebildeten Mitarbeitenden ausführen. (Gilt auch für Transporte unterhalb der Freigrenze von 1'000 Punkten) Die Ausbildung / Instruktion ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt durch den Linienvorgesetzten bei Stellenantritt (Erstschulung) anhand dieser Arbeitsanweisung, und später in einem Rhythmus von mindestens 2 Jahren (Wiederholung). Sämtliche Ausbildungen werden mit einem persönlichen Schulungsnachweis dokumentiert. Der Teilnehmer bestätigt die Teilnahme an der Schulung mit seiner Unterschrift und erhält eine Kopie des Schulungsnachweises. 5. EREIGNIS MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN (STOFFAUSTRITT / -FREISETZUNG) Die im Betrieb geltenden Sicherheitsmassnahmen müssen in jedem Fall eingehalten werden. Das Vorgehen im Einzelfall richtet sich nach den geltenden Notfallanweisungen. Nebst den vorgesetzten Stellen ist der zuständige Gefahrgutbeauftragte in jedem Fall zu informieren. Er entscheidet anschliessend aufgrund der Situation und der Rechtsgrundlagen ob ein entsprechender Bericht zu Händen der Geschäftsleitung / der zuständigen Behörden verfasst werden muss.

3 SEITE 3 6. KENNTNISNAHME Diese Arbeitsanweisung, die aufgeführten Rechtsgrundlagen, sowie die dazugehörenden Unterlagen (siehe Pt. 6) sind für Betriebsinhaber und alle Mitarbeitenden verbindlich. Die Vorschriften sind einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung haftet der fehlbare Mitarbeitende persönlich. Der Mitarbeitende bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die entsprechende Unterweisung und diese Arbeitsanweisung in Kopie erhalten hat. Die Arbeitsanweisung und die dazugehörenden Anhänge (s. Pt ) wurde vom Mitarbeitenden durchgelesen und ihr Inhalt wurde verstanden. Ort, Datum Geschäftsführer direkter Vorgesetzter Mitarbeitende(r) 7. ANHÄNGE Bereich / Dokument Organisation Auftragsannahme Wareneingang Warenausgang Transport A1 Gefahrgutorganisation im Betrieb Anhänge AA1 WE1 WA1 TR1 Checklisten Auftragsannahme Transporte ADR 1.10 Gefährliche Güter mit hohem Risikopotenzal Entladen Verpacken Verladen / Befüllen Fahrzeugkontrolle Fahrzeugkontrolle Befüllen von Tanks Befüllen von stationären Tanks Merkblätter Versand gefährlicher Güter Freistellungen (Übersicht) Versand gefährlicher Güter Versand gefährlicher Güter Feuerlöschgeräte Begrenzte Mengen Freistellung Begrenzte Mengen Freistellung Notfallanweisungen Innerbetriebliche Notfallanweisungen / Betriebsstoffanweisungen

4 SEITE 4 GEFAHRGUTORGANISATION (A1) MANAGEMENT / STAB GESCHÄFTSLEITUNG GEFAHRGUTKOORDINATOR(IN) GEFAHRGUTBEAUFTRAGTE(R) (extern) (extern) Bernhard W. Kuenzi Daniela Künzi Firma: LCS CONSULTING Firma: LCS CONSULTING Inhaber / Gefahrgutbeauftragter Gefahrgutbeauftragte info@lcsgroup.ch info@lcsgroup.ch AUSBILDUNGSVERANTWORTLICHE(R) PERSONALWESEN

5 SEITE 5 AUFTRAGSANNAHME TRANSPORTE (AA1) ALLGEMEINES Für die Beförderung gefährlicher Güter wird grundsätzlich ein Beförderungspapier des Absenders verlangt: 1. Strasse / Schiene / Binnenschiff: Beförderungspapier (ADR 5.4.1) des Absenders (keine Formvorschrift / Ladeschein, Rechnungskopie / Lieferscheinkopie etc.) 2. Seeverkehr: Multimodal Dangerous Declaration 3. Luftverkehr: IATA Dangerous Goods Declaration 4. Sonderabfälle Inland: VeVA-Begleitschein (Feld 2 (Teil 2) vollständig ausgefüllt) Bemerkungen: a) Ohne Beförderungspapier dürfen keine Gefahrgutsendungen angenommen, resp. verladen werden. b) Weisen die zur Verfügung stehenden Beförderungspapiere Fehler auf, ist der Absender zu kontaktieren. Die entsprechende Sendung darf nicht verladen werden, bis die korrekten Beförderungspapiere vorliegen. Gefährliche Güter in begrenzten Mengen (LQ): a) Wird Gefahrgut in begrenzter Menge (LQ) ausschliesslich auf der Strasse/Schiene befördert, ist kein Beförderungspapier notwendig. Die Bruttomasse muss jedoch dem Fahrzeugführer mitgeteilt werden. (Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit mit Placard begrenzte Mengen wenn insgesamt > 8to (LQ) durch eine Beförderungseinheit mit einem Gesamtgewicht > 12to transportiert wird. (s. MB Versand gefährlicher Güter) Fahrzeugführer / Subunternehmer: a) Gefährliche Güter dürfen ausschliesslich den dafür berechtigten Fahrzeugführern / Subunternehmer zugewiesen werden. Fahrzeugführer welche gefährliche Güter unter Anwendung der Freistellung ADR (1'000-Punkte) befördern müssen ebenfalls entsprechend unterwiesen sein. (Schulungsbestätigung resp. Konformitätserklärung (Subunternehmer) müssen vorliegen. b) Die Beförderungspapiere des Absenders sind dem Fahrzeugführer separat zu übergeben. Sie sollten nicht mit anderen Beförderungsdokumenten (z.b. CMR etc.) zusammengeheftet werden. c) Der/die Fahrzeugführer müssen über die Art und Menge des Gefahrguts informiert werden. (Der Fahrzeugführer muss den Inhalt der Beförderungspapiere vor Antritt der Fahrt zur Kenntnis nehmen). Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial: a) Handelt es sich um gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzialnach Kapitel 1.10 ADR, Tabelle sind bereits bei der Übergabe der Sendung an den Fahrzeugführer die Vorgaben des internen Sicherungsplanes einzuhalten.

6 SEITE 6 CHECKLISTE AUFTRAGSANNAHME TRANSPORTE Absender inkl. Adresse (Ladestelle) Empfänger inkl. Adresse (Abladestelle) Anzahl und Beschreibung der Packstücke (z.b. Fass, Kiste, Kanister, Druckgefäss, IBC etc.) Bruttogewicht in kg für Gegenstände (z.b. Batterien, Feuerzeuge, Aerosole etc.) Nettomasse in kg für feste Stoffe (z.b. Granulate) und verflüssigte Gase (z.b. Propan) Nettomasse in l für flüssige Stoffe (die Angabe in l ist für die Anwendung der Freistellung nach ADR (1'000-Punkte) zwingend. Wird die Freistellung nach nicht genutzt, kann die Angebe in kg erfolgen). Nenninhalt (Volumen) des Gefässes in l für verdichtete Gase UN-Nummer Vermerk "Abfall" bei der Beförderung von Sonderabfällen Beschreibung (Richtige Versandbezeichnung - keine Handelsnamen) Gefahrauslöser bei SV 274 (n.a.g.) (in Klammer gesetzt) Gefahrzettel-Nr. Hauptgefahr / Gefahrzettel-Nr. Nebengefahr (in Klammer gesetzt) Verpackungsgruppe wenn vorhanden Tunnelcode in Klammer gesetzt (ADR) (müssen für diesen Transport Tunnelbeschränkungen berücksichtigt werden?) Vermerk «umweltgefährdend» bei Stoffen mit Kennzeichnung «umweltgefährdend» (Fisch/Baum) Zusätzliche Angaben aufgrund von Sondervorschriften Zusammenladeverbot (bei Seeverkehr gem. IMDG-Code) Handelt es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Transport (> 1'000 Punkte oder LQ gemäss Pt. 5) Verfügt das einzusetzende Fahrzeug über die entsprechende Ausrüstung? (Zulassungsbescheinigung notwendig?) Verfügt der einzusetzende Fahrzeugführer über die entsprechende Ausbildung? (Tankaufbaukurs notwendig?) Handelt es sich um gefährliche Güter mit hohem Risikopotenzial nach Kapitel 1.10 ADR, Tabelle (s. 6.1) sind die Vorgaben des internen Sicherungsplanes einzuhalten

7 SEITE 7 Zusätzlich für den Seeverkehr (z.b. bei der Benutzung von Fähren): Angabe des Flammpunkts gemäss Sicherheitsdatenblatt bei entzündbaren Stoffen mit einem Flammpunkt von 60 C oder darunter Angabe des Meeresschadstoffes bei n.a.g. Einträgen (auch wenn SV 274 nicht aufgeführt ist) Anstelle von "umweltgefährdend" wird Aquatic pollutant oder Marine pollutant vermerkt Angabe der Trenngruppe (IMDG-Code Segregation Group XX) bei n.a.g.-eintragungen) (s IMDG-Code ) Vermerk "Limited Quantity" oder "LTD-QTY" beim Versand von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen Vermerk "Beförderung gemäss " wenn Gefahrgut im Vorlauf zum Seetransport auf der Strasse oder per Bahn befördert wird Bemerkung: Die Multimodal Dangerous Goods Declaration ist nach Möglichkeit in englischer Sprache abzufassen

8 SEITE 8 TABELLE GEFÄHRLICHE GÜTER MIT HOHEM GEFAHRENPOTENZIAL (ADR 1.10) Klasse Unterklasse Stoff oder Gegenstand Menge Tank (Liter) lose Schüttung Versandstück explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1.3 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C 1.4 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen 3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II a) a) 0* a) a) 0* a) a) 0* a) a) 0* 0* a) 0* 3000* a) b) 0* a) 0* 3000* a) b) desensibilisierte explosive flüssige Stoffe 0 a) 0* 4.1 desensibilisierte explosive Stoffe a) a) 0* 4.2 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000* a) b) 4.3 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000* a) b) 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat- Emulsionen oder - Suspensionen oder -Gele 3000* a) b) 3000* 3000 b)

9 SEITE giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I 0* a) ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahme von tierischen Stoffen) a) 0* 0* 8 ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000* a) b) * Die Anwendung des Sicherungsplans nach ADR 1.10 ist für alle an der Beförderung beteiligten Unternehmen vorgeschrieben a) gegenstandslos b) Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts nicht. c) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. d) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 17 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos. Anmerkung: Mit Ausnahme der UN-Nummern 0029, 0030, 0059, 0065, 0073, 0104, 0237, 0255, 0267, 0288, 0289, 0290, 0360, 0361, 0364, 0365, 0366, 0439, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 und mit Ausnahme der UN- Nummern 2910 und 2911, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet, (siehe Absatz erster Spiegelstrich) gelten nach den Vorschriften des Unterabschnitts die Vorschriften der Abschnitte , und sowie des Unterabschnitts d) nicht, wenn die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken beförderten Mengen die in Absatz aufgeführten Mengen nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten die Vorschriften der Abschnitte , und sowie des Unterabschnitts d) nicht, wenn die in einer Beförderungseinheit in Tanks oder in loser Schüttung beförderten Mengen die in Absatz aufgeführten Mengen nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten die Vorschriften dieses Kapitels nicht für die Beförderung von UN2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) und UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHEN- KONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I).

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